RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3140/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde der Frau CS, vertreten durch Herrn Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.11.2015, Zl. GFS2-V-1510560/6, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes verhängt; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 05.05.2015, 15.30 Uhr Ort: Standort: ***, *** (Anhaltung: Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, Richtung ***) Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als verantwortlich Beauftragte der Firma „PT e.U.“, etabliert in ***, ***, welche Zulassungsbesitzer ist, durch Unterlassung Ihrer Sorgepflicht, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass am 05.05.2015, um 15.30 Uhr das Fahrzeug von ZP gelenkt worden ist, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes geprüftes Kontrollgerät eingebaut war. Die letzte Prüfung des Tachografen wurde am 09.04.2013 durchgeführt. Somit ist die Gültigkeit dieser Prüfung am 09.04.2015 abgelaufen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Sie haben als verantwortlich Beauftragte der Firma „PT e.U.“, etabliert in ***, ***, welche Zulassungsbesitzer ist, durch Unterlassung Ihrer Sorgepflicht, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass am 05.05.2015, um 15.30 Uhr das Fahrzeug von ZP gelenkt worden ist, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes geprüftes Kontrollgerät eingebaut war. Die letzte Prüfung des Tachografen wurde am 09.04.2013 durchgeführt. Somit ist die Gültigkeit dieser Prüfung am 09.04.2015 abgelaufen. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 28 Abs. 5 Ziff. 8 AZG iVm Artikel 3 EG-VO 3821/85Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 8 AZG in Verbindung mit Artikel 3 EG-VO 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 300,00 72 Stunden § 28 Abs. 6 lit.b AZG300,00 72 Stunden Paragraph 28, Absatz 6, Litera b, AZG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag € 330,00“ Vertreten durch Herrn Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in ***, hat die Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass das angefochtene Straferkenntnis in einigen Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genüge. Weiters sei die belangte Behörde in der Sache unzuständig und habe es auch unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen. Sie macht geltend, dass das angefochtene Straferkenntnis in einigen Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG genüge. Weiters sei die belangte Behörde in der Sache unzuständig und habe es auch unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen. Sie beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so konkretisiert, also so bestimmt umschrieben sein, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft wurde; es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so konkretisiert, also so bestimmt umschrieben sein, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft wurde; es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 44 a, Z 1 VStG erforderlich, dass dann, wenn eine Verwaltungsübertretung einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG angelastet wird, im Spruch auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG eindeutig hingewiesen wird (VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0136). Ebenso muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung einer Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unverwechselbar feststehen, welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte (bzw. dessen verantwortlicher Beauftragter) als Arbeitgeber entgegen dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt hat (VwGH 22.03.1996, Zl. 93/18/0051).Ziffer eins, VStG erforderlich, dass dann, wenn eine Verwaltungsübertretung einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG angelastet wird, im Spruch auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG eindeutig hingewiesen wird (VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0136). Ebenso muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung einer Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unverwechselbar feststehen, welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte (bzw. dessen verantwortlicher Beauftragter) als Arbeitgeber entgegen dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt hat (VwGH 22.03.1996, Zl. 93/18/0051). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigten allerdings im gesamten Verfahren weder die genaue Stellung als verantwortliche Beauftragte (nämlich nach § 9 Abs. 2 bis 4 VStG) der Firma PT e.U. noch der Umstand, dass es sich bei dieser Firma um den Arbeitgeber des bei der gegenständlichen Kontrolle angetroffenen Lkw-Lenkers handelt, angelastet worden.Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigten allerdings im gesamten Verfahren weder die genaue Stellung als verantwortliche Beauftragte (nämlich nach Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG) der Firma PT e.U. noch der Umstand, dass es sich bei dieser Firma um den Arbeitgeber des bei der gegenständlichen Kontrolle angetroffenen Lkw-Lenkers handelt, angelastet worden. Da somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine vollständige und richtige Tatanlastung nicht erfolgt ist, war wegen eingetretener Verfolgungsverjährung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3140.001.2015