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{'item': 'LVwG-AV-1177/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1177/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WB, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.9.2016, Zl. ZTS1-F-1628/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 7 und 26 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 7 und 26 Führerscheingesetz – FSG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 30.9.2016,Zl. ZTS1-F-1628/001, Herrn WB die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 30.9.2016,, Zl. ZTS1-F-1628/001, Herrn WB die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Wenn die Behörde dem Vorbringen des Beschuldigten keinen Glauben schenke, dann habe sie die Gründe in der Beweiswürdigung anzuführen. Bei der Nachfahrt sei kein gleichbleibender Abstand eingehalten worden. Der Abstand zwischen dem nachfahrenden Fahrzeug, in das eine Messanlage eingebaut war, und dem Pkw des Beschuldigten habe sich verändert. Aufgrund der Unsicherheit der Messmethode sei bei der Ahndung von Übertretungen der verordneten Höchstgeschwindigkeit bei über 100 km/h ein Abzug von der angezeigten Geschwindigkeit von minus 10 % angeordnet. Die Behörde hätte deshalb einen Abzug von 10 % Messtoleranz vornehmen müssen. Die Entziehung der Lenkberechtigung dürfe keine Strafe darstellen. Der Beschwerdeführer besitze seit mehr als 30 Jahren eine Lenkberechtigung und lege rund 50.000 km pro Jahr unbeanstandet mit seinem Pkw zurück. Im Hinblick auf die langjährige Teilnahme am Straßenverkehr und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und des Verhaltens danach, sei im Einklang mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ein derartiger charakterlicher Mangel, der die Annahme der Verkehrsunzuverlässlichkeit indiziert hätte, jedenfalls nicht gegeben war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins : Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (verkürzt wiedergegeben).Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (verkürzt wiedergegeben). § 7 Abs. 3 Z 4:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 : Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. § 26 Abs. 3:Paragraph 26, Absatz 3 : Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  3. 2 Wochen,
  4. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist 6 Wochen,
  5. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Nach der Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat der Beschwerdeführer am 2.2.2016 um 09.31 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der B *** nächst km *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 51 km/h überschritten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.6.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99e StVO bestraft. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht. Am 14.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wurden herabgesetzt. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt geeicht und die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Für den Abzug der Messtoleranz von 10% bestand seitens des erkennenden Gerichtes keine Veranlassung, zumal der Tiefenabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers annähernd gleich war. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 159 km/h handelte es sich um die während der Nachfahrt festgestellte niedrigste Geschwindigkeit.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.6.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 99 e, StVO bestraft. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht. Am 14.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wurden herabgesetzt. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt geeicht und die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Für den Abzug der Messtoleranz von 10% bestand seitens des erkennenden Gerichtes keine Veranlassung, zumal der Tiefenabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers annähernd gleich war. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 159 km/h handelte es sich um die während der Nachfahrt festgestellte niedrigste Geschwindigkeit. Bereits mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.7.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Entziehung der Lenkberechtigung in Kenntnis gesetzt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entziehung einer Lenkberechtigung trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (z.B. VwGH vom 17.3.2005, Zl. 2005/11/0016). Das Entziehungsverfahren wurde nicht nur innerhalb eines Jahres eingeleitet, sondern auch mit durchsetzbarem Bescheid vom 30.9.2016 abgeschlossen.Bereits mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.7.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Entziehung der Lenkberechtigung in Kenntnis gesetzt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entziehung einer Lenkberechtigung trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (z.B. VwGH vom 17.3.2005, Zl. 2005/11/0016). Das Entziehungsverfahren wurde nicht nur innerhalb eines Jahres eingeleitet, sondern auch mit durchsetzbarem Bescheid vom 30.9.2016 abgeschlossen. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 FSG sind das bisherige Wohlverhalten und die langjährige Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu berücksichtigen und keine Wertung nach § 7 Abs.4 FSG vorzunehmen (s. VwGH v. 17.12.1998, Zl. 98/19/0227).Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, FSG sind das bisherige Wohlverhalten und die langjährige Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu berücksichtigen und keine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen (s. VwGH v. 17.12.1998, Zl. 98/19/0227). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt, insbesondere durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 als erwiesen anzunehmen war und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet worden ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt, insbesondere durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 als erwiesen anzunehmen war und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet worden ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1177.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.