Obsah (12)
§ 28§ 17Art. 133§ 35§ 6Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1339/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau CA (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Pächterin bzw. Nutzungsberechtigte der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf diesen Grundstücken befinden sich eine Kleingartenhütte und eine Blechhütte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Ödland verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben) „… (Quelle: Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ***)“ Das verfahrensgegenständliche Objekt präsentierte sich in den 1970er Jahren (linkes Bild) bzw. im Jahre 2008 (Rechtes Bild) im monierten Eingangsbereich wie folgt: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben) „…(Quelle: Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom
- August 2016, bzw. Bauakt der Stadtgemeinde ***)“ Antragsunterlagen bzw. Ansuchen, mit denen der Umbau des Eingangsbereiches beantragt worden wäre, finden sich im Bauakt der Stadtgemeinde *** nicht. 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 1932 brachte der damalige Eigentümer ein Ansuchen um Baubewilligung ein. In dem der Einreichung zugrunde liegenden Plan zur Erbauung eines Wohnhauses (der auch der Verhandlung am
- Februar 1932 zu Grunde lag) betrugen die Abmessungen des oberhalb des Fundamentplans dargestellten Erdgeschosses 10,75 m x 8,20 m: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben) „…(Quelle: Bauakt, der Stadtgemeinde ***, Einreichplan aus 1932)“ Im Rahmen der Kollaudierung vom
- April 1934 wurde der Benützungs- und Bewohnungskonsens erteilt. 1.2.
- Am
- November 1963 wurde die Hausnummer *** für das Gebäude auf der Liegenschaft Grst. Nr. *** u *** bekannt gegeben. 1.2.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom
- Mai 1997 wurde der Erwerb des Eigentumsrechtes an dem angeblich der EA gehörigen Superädifikat mit der Anschrift *** durch die Beschwerdeführerin vermerkt. 1.2.
- Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- September 2000 wurde für den
- Oktober 2000 auf den streitgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges und der Baugebrechen anberaumt. Im Rahmen dieser Verhandlung am
- Oktober 2000 wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Kleingarten verordnet sei und sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** ein eingeschoßiges Wohnhaus befinde, für das im Bereich des Zuganges zum Wohnhaus (Eingangsüberdachung) keine gültige Baubewilligung vorliege. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass dieser Pilotenverbau bereits so vorhanden gewesen sei. Im Krieg habe er als Versteck gedient. Ihr liege nur ein Duplikat des Einreichplanes aus dem Jahre 1942 vor, sodass offensichtlich Teile des Bauaktes, anscheinend durch die Kriegswirren, verloren gegangen sein dürften. Was den Zubau beim Eingang betreffe, so habe sie eine Voreigentümerin informiert, dass sie diese Befestigung 1993/1994 durchführen habe lassen. Dies sei durch einen befugten Baumeister, nämlich die H Baugesellschaft m. b. H erfolgt. Dese habe ihr auch mitgeteilt, dass dafür keine Genehmigung erforderlich sei.Mit Schreiben vom
- Oktober 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass dieser Pilotenverbau bereits so vorhanden gewesen sei. Im Krieg habe er als Versteck gedient. Ihr liege nur ein Duplikat des Einreichplanes aus dem Jahre 1942 vor, sodass offensichtlich Teile des Bauaktes, anscheinend durch die Kriegswirren, verloren gegangen sein dürften. Was den Zubau beim Eingang betreffe, so habe sie eine Voreigentümerin informiert, dass sie diese Befestigung 1993 aus 1994, durchführen habe lassen. Dies sei durch einen befugten Baumeister, nämlich die H Baugesellschaft m. b. H erfolgt. Dese habe ihr auch mitgeteilt, dass dafür keine Genehmigung erforderlich sei. 1.
- Verfahren betreffend Erlassung des Abbruchauftrages: 1.3.
- Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2001, Zl. IV/8-153-9/20004722, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin der Auftrag erteilt, den bei der Verhandlung vom
- Oktober 2000 auf der Liegenschaft ***, *** auf den Grundstücken ***, *** (EZ ***, KG ***) festgestellten Wohnhauszubau (Eingangsbereich) mit den Maßen von ca. 4,26 m x 2,14 m mit einem Abstand von ca. 0,88 m von der straßenseitigen Einfriedung im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das angeführte Grundstück
dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland-Kleingarten gelegen sei und im Archiv der Stadtgemeinde ein Benützungs- und Bewohnungskonsens für das Objekt Wohnhaus aus dem Jahre 1934 aufliege. Nach Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass keine Baubewilligung für den im Spruch genannten Wohnhauszubau aufliege. Die Behörde habe daher
§ 35Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch anzuordnen, wenn für ein Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege bzw. wenn das Bauwerk(oder der Bauwerksteil) unzulässig sei. Für derartige Bauwerke wie den im Spruch angeführten Wohnhauszubau wäre immer, d.h. auch im Geltungszeitraum der NÖ Bauordnung 1883 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen. Der Zubau sei unzulässig, weil
§ 6
NÖ Kleingartengesetz die Bebauungsdichte 15 % der Fläche des einzelnen Kleingartens (Parzelle) nicht übersteigen dürfe. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe jedoch 35m², die Traufenhöhe nicht 2,60 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2001, Zl. IV/8-153-9/20004722, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin der Auftrag erteilt, den bei der Verhandlung vom
- Oktober 2000 auf der Liegenschaft ***, *** auf den Grundstücken ***, *** (EZ ***, KG ***) festgestellten Wohnhauszubau (Eingangsbereich) mit den Maßen von ca. 4,26 m x 2,14 m mit einem Abstand von ca. 0,88 m von der straßenseitigen Einfriedung im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das angeführte Grundstück
dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland-Kleingarten gelegen sei und im Archiv der Stadtgemeinde ein Benützungs- und Bewohnungskonsens für das Objekt Wohnhaus aus dem Jahre 1934 aufliege. Nach Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass keine Baubewilligung für den im Spruch genannten Wohnhauszubau aufliege. Die Behörde habe daher
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch anzuordnen, wenn für ein Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege bzw. wenn das Bauwerk(oder der Bauwerksteil) unzulässig sei. Für derartige Bauwerke wie den im Spruch angeführten Wohnhauszubau wäre immer, d.h. auch im Geltungszeitraum der NÖ Bauordnung 1883 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen. Der Zubau sei unzulässig, weil
Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz die Bebauungsdichte 15 % der Fläche des einzelnen Kleingartens (Parzelle) nicht übersteigen dürfe. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe jedoch 35m², die Traufenhöhe nicht 2,60 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2001 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass seit Jahren immer wieder Begehungen durch Gemeindeorgane stattgefunden hätten und es dabei niemals Beanstandungen gegeben habe. Der Bestand sei seit jeher konsensmäßig, wie auch das bisherige Verhalten der Behörde beweise. Sollten nun einmal keine Unterlagen im Hausakt der Behörde vorhanden sein, so müsse die Behörde bisher rechtsrichtig von der ständigen Judikatur des VwGH ausgehen, wonach ein alter Bestand die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich habe. 1.3.
- Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Verordnung des Gemeinderates vom
- Dezember 2009 (genehmigt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2010 und in Kraft getreten am
- Februar 2010) für die Liegenschaft KG *** EZ *** Grdst.Nr. ***, *** die Widmungsart „Grünland Ödland” festgelegt worden sei. Diesbezüglich sei die Baubehörde/Stadtplanung in weiterer Folge um Prüfung des im Abbruchbescheid angeführten Objektes (Wohnhauszubau im Eingangsbereich mit den Maßen von ca. 4,26 x 2,14 m) auf dessen Zulässigkeit ersucht worden. Das Ergebnis der Prüfung sei negativ gewesen. Zu der am gegen den Bescheid des Stadtamtes vom
- Jänner 2001 eingebrachten Berufung wird mitgeteilt, dass aus dem die Liegenschaft betreffenden Bauakt kein Anhaltspunkt abgeleitet werden könne, dass anlässlich der Errichtung des im Abbruchbescheid angeführte Bauwerks (dem festgestellten Wohnhauszubau im Eingangsbereich mit den Maßen von ca. 4,26 x 2,14m) oder danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Haus ihren Hauptwohnsitz darstelle. Weiters wird ein älteres Foto vorgelegt, das den Eingangsbereich darstellen soll, bevor die Voreigentümerin den Eingangsbereich durch die H BaugesmbH 1993/1994 umbauen habe lassen. Diese habe der Voreigentümerin mitgeteilt, dass für den Umbau keine Bewilligung nötig sei. Mit Schreiben vom
- August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Haus ihren Hauptwohnsitz darstelle. Weiters wird ein älteres Foto vorgelegt, das den Eingangsbereich darstellen soll, bevor die Voreigentümerin den Eingangsbereich durch die H BaugesmbH 1993 aus 1994, umbauen habe lassen. Diese habe der Voreigentümerin mitgeteilt, dass für den Umbau keine Bewilligung nötig sei. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2016, Zl. III-20010086, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt werde, dass im Zuge des Abbruches des im angefochtenen Bescheid genannten Wohnhauszubaues (Eingangsbereich) der an dessen Stelle ursprünglich mit Protokoll vorn
- Februar 1932 bewilligte Zustand wiederherzustellen sei. Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Dies gelte nunmehr sinngemäß auch hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauwerke. Wie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vom
- Oktober 2000 betreffend den Zubau beim Eingang zu entnehmen sei, habe die Voreigentümerin die Befestigung 1993/1994 durchführen lassen. Dies sei durch einen befugten Baumeister erfolgte, nämlich die H Baugesellschaft m. b. H, die der Voreigentümerin damals mitgeteilt habe, dass dafür keine Genehmigung erforderlich sei. In der Stellungnahme vom
- August 2016 teile die Beschwerdeführerin mit, dass ein Foto existiere, wo ein Teil des Wohnzubaus (Eingangsbereich) abgebildet wäre, bevor die Voreigentümerin eine Befestigung habe durchführen lassen. Auf diesem Foto sei ein Teil dieses ehemaligen Zubaus in Holzausführung ersichtlich. Weiters sehe man, dass ein Pfeilerverbau betreffend das Stiegenpodest nicht vorliege. Der bei der Verhandlung am
- Oktober 2000 festgestellte Wohnhauszubau (Eingangsbereich) sei, wie aus den von der GA IV Stadtplanung übermittelten Fotos aus dem Jahre 2008 ersichtlich, massiv ausgeführt. Fest stehe somit, dass sowohl der Pfeilerverbau als auch der darüber befindliche nunmehr befestigte Wohnhauszubau(Eingangsbereich) im Jahre 1993/1994 errichtet worden sind. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden wie dem gegenständlichen Zubau habe bereits seit der NÖ Bauordnung 1883, wie auch nach der bis
- Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Ebenso nach der im oben unter den Rechtsvorschriften angeführten Zeitraum geltenden Bauordnung für Wien. Die §§ 15 Abs. 1, Z. 1 und 17 Abs. 1 Z. 9 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die §§ 15 Abs. 1, Z. 1 und 17 Abs. 1 Z. 8 der 2014 bezögen sich nur auf das Bauland; ebenso betreffe § 17 Bauordnung 1996 LGBL 8200-20, überdies nur Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2016, Zl. III-20010086, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt werde, dass im Zuge des Abbruches des im angefochtenen Bescheid genannten Wohnhauszubaues (Eingangsbereich) der an dessen Stelle ursprünglich mit Protokoll vorn
- Februar 1932 bewilligte Zustand wiederherzustellen sei. Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Dies gelte nunmehr sinngemäß auch hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauwerke. Wie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vom
- Oktober 2000 betreffend den Zubau beim Eingang zu entnehmen sei, habe die Voreigentümerin die Befestigung 1993 aus 1994, durchführen lassen. Dies sei durch einen befugten Baumeister erfolgte, nämlich die H Baugesellschaft m. b. H, die der Voreigentümerin damals mitgeteilt habe, dass dafür keine Genehmigung erforderlich sei. In der Stellungnahme vom
- August 2016 teile die Beschwerdeführerin mit, dass ein Foto existiere, wo ein Teil des Wohnzubaus (Eingangsbereich) abgebildet wäre, bevor die Voreigentümerin eine Befestigung habe durchführen lassen. Auf diesem Foto sei ein Teil dieses ehemaligen Zubaus in Holzausführung ersichtlich. Weiters sehe man, dass ein Pfeilerverbau betreffend das Stiegenpodest nicht vorliege. Der bei der Verhandlung am
- Oktober 2000 festgestellte Wohnhauszubau (Eingangsbereich) sei, wie aus den von der GA römisch vier Stadtplanung übermittelten Fotos aus dem Jahre 2008 ersichtlich, massiv ausgeführt. Fest stehe somit, dass sowohl der Pfeilerverbau als auch der darüber befindliche nunmehr befestigte Wohnhauszubau(Eingangsbereich) im Jahre 1993 aus 1994, errichtet worden sind. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden wie dem gegenständlichen Zubau habe bereits seit der NÖ Bauordnung 1883, wie auch nach der bis
- Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Ebenso nach der im oben unter den Rechtsvorschriften angeführten Zeitraum geltenden Bauordnung für Wien. Die Paragraphen 15, Absatz eins,, Ziffer eins und 17 Absatz eins, Ziffer 9, der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Paragraphen 15, Absatz eins,, Ziffer eins und 17 Absatz eins, Ziffer 8, der 2014 bezögen sich nur auf das Bauland; ebenso betreffe Paragraph 17, Bauordnung 1996 LGBL 8200-20, überdies nur • Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² bzw. • Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² bzw. • eigenständige Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und sei daher hier nicht anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangbestimmungen sähen etwas anderes vor. Da § 70 NÖ Bauordnung 2014 für Abbruchverfahren nach § 35 nichts Gegenteiliges vorsehe, sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Nach § 35 Abs. 2 Z. 2 der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
- Jänner 2015 geltenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Bauwerke bzw. Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei somit für die Erteilung eines Abbruchauftrages für das/die im Abbruchauftrag angeführten Bauwerk und Gebäude nicht von Bedeutung, ob eine nachträgliche Bewilligung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage möglich wäre. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. In dem der kommissionellen Verhandlung am
- Februar 1932 zu Grunde liegenden Einreichplan sei eine Stiege in einer Breite von ca. 1,20 m und einer Länge von ca. 2,65 m dargestellt. Das Podest vor der Hauseingangstüre sei mit einer Breite von 1,20 m (entsprechend der Stiege) und einer Länge von 1,60 m ausgewiesen.• eigenständige Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und sei daher hier nicht anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangbestimmungen sähen etwas anderes vor. Da Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 für Abbruchverfahren nach Paragraph 35, nichts Gegenteiliges vorsehe, sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
- Jänner 2015 geltenden Rechtslage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Bauwerke bzw. Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei somit für die Erteilung eines Abbruchauftrages für das/die im Abbruchauftrag angeführten Bauwerk und Gebäude nicht von Bedeutung, ob eine nachträgliche Bewilligung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage möglich wäre. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. In dem der kommissionellen Verhandlung am
- Februar 1932 zu Grunde liegenden Einreichplan sei eine Stiege in einer Breite von ca. 1,20 m und einer Länge von ca. 2,65 m dargestellt. Das Podest vor der Hauseingangstüre sei mit einer Breite von 1,20 m (entsprechend der Stiege) und einer Länge von 1,60 m ausgewiesen. Der Abstand des Podestes von der linken straßenseitigen Hausecke betrage laut Abmessungen aus dem Einreichplan ca. 4,3 m. Aus dem die Liegenschaft betreffenden Bauakt könne kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass anlässlich der Errichtung des im Abbruchbescheid angeführte Bauwerks (dem festgestellten Wohnhauszubau im Eingangsbereich) mit den Maßen von ca. 4,26 m x 2,14 m und einem Abstand von der linken straßenseitigen Hausecke von 3,2 m weder anlässlich der Verfassung der Niederschrift vom
- Oktober 2000 noch danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Dem sei auch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Laut ihrer Stellungnahme vom
- August 2016 sei der Zubau ohne Baubewilligung im Jahre 1993/1994 von der Voreigentümerin errichtet worden. Der im angefochtenen Abbruchauftrag angeführte Wohnhauszubau(Eingangsbereich) sei auch im Jahre 1993/1994 bewilligungspflichtig gewesen und habe nach § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz die bebaute Fläche nicht mehr als 15 % der Fläche des einzelnen Kleingartens, keinesfalls jedoch mehr als 30 m² betragen dürfen. Der Abstand des Podestes von der linken straßenseitigen Hausecke betrage laut Abmessungen aus dem Einreichplan ca. 4,3 m. Aus dem die Liegenschaft betreffenden Bauakt könne kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass anlässlich der Errichtung des im Abbruchbescheid angeführte Bauwerks (dem festgestellten Wohnhauszubau im Eingangsbereich) mit den Maßen von ca. 4,26 m x 2,14 m und einem Abstand von der linken straßenseitigen Hausecke von 3,2 m weder anlässlich der Verfassung der Niederschrift vom
- Oktober 2000 noch danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Dem sei auch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Laut ihrer Stellungnahme vom
- August 2016 sei der Zubau ohne Baubewilligung im Jahre 1993 aus 1994, von der Voreigentümerin errichtet worden. Der im angefochtenen Abbruchauftrag angeführte Wohnhauszubau(Eingangsbereich) sei auch im Jahre 1993 aus 1994, bewilligungspflichtig gewesen und habe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz die bebaute Fläche nicht mehr als 15 % der Fläche des einzelnen Kleingartens, keinesfalls jedoch mehr als 30 m² betragen dürfen. Die bebaute Fläche betrage laut dem der kommissionellen Verhandlung am
- Februar 1932 zu Grunde liegenden Einreichplan 10,75 m x 8,20 m, sohin 88,15 m². Daraus folge, dass eine Bewilligung des im nunmehrigen Abbruchauftrag angeführten Wohnhauszubaus(Eingangsbereich) bereits damals (1993/1994) nicht erteilt hätte werden können. Unabhängig davon liege auch für den laut Foto (vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
- August 2016) vor der Befestigung im Jahre 1993/1994 ersichtlichen ehemaligen Zubau in Holzausführung ohne darunter befindlichen Pfeilerverbau keine Baubewilligung vor.Daraus folge, dass eine Bewilligung des im nunmehrigen Abbruchauftrag angeführten Wohnhauszubaus(Eingangsbereich) bereits damals (1993 aus 1994,) nicht erteilt hätte werden können. Unabhängig davon liege auch für den laut Foto (vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
- August 2016) vor der Befestigung im Jahre 1993 aus 1994, ersichtlichen ehemaligen Zubau in Holzausführung ohne darunter befindlichen Pfeilerverbau keine Baubewilligung vor. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bauakt erhebliche Lücken – vor allem zwischen 1934 und 1960 -aufweise. So liege der Einreichplan aus 1942 nicht im Bauakt auf, während sie ein Duplikat besitze. Den Eingangsbereich gebe es schon "ewig". Er sei ohne Baubewilligung im Jahre 1993/94 anstelle des bestehenden Einganges wieder errichtet worden. Da der Vorgängereingangsbereich genauso groß gewesen sei und genauso ausgesehen habe, müsse hier wohl der vermutete Konsens Platz greifen, da es sich lediglich um eine Wiederherstellung handle. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin den in der Beschwerde angeführten Einreichplan aus 1942 sowie sonstige diesbezüglich vorhandene Unterlagen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2017 legte die Beschwerdeführerin einen Bestandsplan aus 1942 vor, der sich realiter als Duplikat des Einreichplanes aus 1932 darstellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Fotos. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für ***, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
§ 35Abs.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
§ 70leg.cit.) anzuwenden.
Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.
- Grundsätzlich ist anzumerken, dass der vom Abbruchauftrag erfasste Zubau zu dem seit den 1930er Jahren bestehenden Gebäude im Ausmaß von 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m offenkundig erst in jüngerer Zeit errichtet worden ist. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern (der Stadtgemeinde *** bzw. jenem aus dem der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- August 2016). Auch zeigen die im Akt aufliegenden Fotos, dass der Zubau aus 1993/1994 als neuwertig zu anzusehen ist – dies ergibt sich auch aus den verwendeten Fenstern mit Thermoverglasung. Schon vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weiter gehende Überlegungen zu einem „vermuteten Konsens“ dieses Objektes. Darüber hinaus zeigt das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Foto aus den 1970er Jahren, dass vor dem Umbau 1993/1994 der Eingangsbereich noch eine unverkleidete Pfeilerkonstruktion aufgewiesen hat, wenngleich der Eingangsbereich selbst schon eine Holzverkleidung aufgewiesen hat. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der vom Abbruchauftrag erfasste Zubau zu dem seit den 1930er Jahren bestehenden Gebäude im Ausmaß von 3,80 m x 2,80 m und einer Höhe von ca. 2,00 m offenkundig erst in jüngerer Zeit errichtet worden ist. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern (der Stadtgemeinde *** bzw. jenem aus dem der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- August 2016). Auch zeigen die im Akt aufliegenden Fotos, dass der Zubau aus 1993 aus 1994, als neuwertig zu anzusehen ist – dies ergibt sich auch aus den verwendeten Fenstern mit Thermoverglasung. Schon vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weiter gehende Überlegungen zu einem „vermuteten Konsens“ dieses Objektes. Darüber hinaus zeigt das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Foto aus den 1970er Jahren, dass vor dem Umbau 1993 aus 1994, der Eingangsbereich noch eine unverkleidete Pfeilerkonstruktion aufgewiesen hat, wenngleich der Eingangsbereich selbst schon eine Holzverkleidung aufgewiesen hat. 3.1.
- Dem Vorbringen des vermeintlich unvollständigen Bauaktes kann nicht gefolgt werden, da sich der vermeintliche Einreichplan aus 1942 bei genauer Betrachtung als Duplikat des Einreichplanes aus 1932 darstellt. Auch sind im Verhältnis zum bewilligten Bestand des Jahres 1932 nur im Eingangsbereich Änderungen in den 1970er und 1990er Jahren vorgenommen worden – jeweils ohne Bauansuchen oder Bauanzeigen. Auch liegen diese Maßnahmen auch nicht so lange zurück, als von einem seit vielen Jahrzehnten bestehenden Bestand (im Eingangsbereich) ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2004/05/0087). Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1932 besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/05/0072). Die Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens besteht, bildet doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen. Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 92/05/0065, und vom
- Dezember 2015, Zl. 2013/17/0041).Dem Vorbringen des vermeintlich unvollständigen Bauaktes kann nicht gefolgt werden, da sich der vermeintliche Einreichplan aus 1942 bei genauer Betrachtung als Duplikat des Einreichplanes aus 1932 darstellt. Auch sind im Verhältnis zum bewilligten Bestand des Jahres 1932 nur im Eingangsbereich Änderungen in den 1970er und 1990er Jahren vorgenommen worden – jeweils ohne Bauansuchen oder Bauanzeigen. Auch liegen diese Maßnahmen auch nicht so lange zurück, als von einem seit vielen Jahrzehnten bestehenden Bestand (im Eingangsbereich) ausgegangen werden kann vergleiche VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2004/05/0087). Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1932 besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten vergleiche VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/05/0072). Die Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens besteht, bildet doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen. Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 92/05/0065, und vom
- Dezember 2015, Zl. 2013/17/0041). 3.1.
- Demgegenüber ist hervorzuheben, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Zubaus wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diesen stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da somit für den verfahrensgegenständlichen Zubau keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Demgegenüber ist hervorzuheben, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Zubaus wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um diesen stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da somit für den verfahrensgegenständlichen Zubau keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für den gegenständlichen Zubau eine gültige Baubewilligung nicht vorliegt. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Daraus folgt, dass, da
§ 35Abs.
2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren bzw. sind, die Beschwerdeführerin zu ersuchen, ein Bauansuchen zu stellen. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Daraus folgt, dass, da
Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren bzw. sind, die Beschwerdeführerin zu ersuchen, ein Bauansuchen zu stellen. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. 3.1.
- Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1339.001.2016