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LVwG-AV-1344/001-2016

Obsah (15)§ 279§ 278Art. 133§ 5§ 26§ 30a§ 30b§ 61§ 229§ 2§ 3§ 15§ 7§ 313§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1344/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: „Aufgrund der Berufung vom

  1. Dezember 2015 wird dem Antrag vom
  2. April 2014 Folge gegeben und wird der Rückstandsausweis vom
  3. März 2014 aufgehoben.“
  4. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten in der Höhe von € 767,60 für das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wird

§ 278

BAO als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten in der Höhe von € 767,60 für das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wird

Paragraph 278, BAO als unzulässig zurückgewiesen. 3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr Mag.Dr. KM (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher (Mit)Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Diese Liegenschaft wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  3. Juli 2012 zugeschlagen. 1.
  4. Bisheriges Verwaltungsgeschehen: 1.2.
  5. Der Voreigentümer der Liegenschaft, Herr GH, unterfertigte am
  6. Dezember 2003 eine Vollmacht (inkl. Prozeßvollmacht) zu Gunsten der Hausverwaltung Ing. EW, in der er mit Wirkung ab
  7. Jänner 2004 gestattete ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten. 1.2.
  8. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  9. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, Herrn GH,

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92). Dieser Bescheid wurde am
  2. Jänner 2009 der bevollmächtigten Vertretung des damaligen Eigentümers zugestellt. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  3. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, Herrn GH,

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92). Dieser Bescheid wurde am
  2. Jänner 2009 der bevollmächtigten Vertretung des damaligen Eigentümers zugestellt. 1.2.
  3. Am
  4. Februar 2009 wurde vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft der Betrag von € 210,31 überwiesen. Weitere Einzahlungen betreffend Kanalbenützungsgebühren erfolgten nicht. 1.2.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2012 meldete der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten einen Betrag von € 1.370,33 zur Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft an: Grundsteuer 2010-2012 € 273,60 Kanalgebühren 2/2009 – 4/2012 € 894,96Kanalgebühren 2 aus 2009, – 4/2012 € 894,96 Wasserbezugsgebühren 2012 € 21,82 Müllbesitzabgaben 2/2009 – 2/2012 € 184,87Müllbesitzabgaben 2 aus 2009, – 2/2012 € 184,87 Seuchenvorsorgeabgabe 2/2/2009 – 2/2012 € 23,25 Nebengebühren (Mahngebühren, Säumniszuschlag, Gerichtskosten) € 245,43 Im Rahmen des Meistbotverteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  7. Dezember 2012 wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten ein Betrag von € 273,60 (Grundsteuer 2010 bis 2012) zugesprochen. 1.2.
  8. Mit Lastschriftanzeige des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  9. Juli 2013, RechnungsNr. *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** folgende Beträge offen wären: Grundsteuer B 7/13 – 9/13 € 45,60 Kanalgebühren 7/13 – 9/13 Ber.Fl. + RW € 954,36 Gesamt: € 1.082,16 Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  10. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben übermittelt: Kanalgebühren
  11. Vierteljahr 200 –
  12. Vierteljahr 2012 € 776,16 Kanalgebühr
  13. Vierteljahr 2012 € 59,40 Kanalgebühr
  14. Vierteljahr 2012 € 59,40 Kanalgebühr
  15. Vierteljahr 2013 € 59,40 Kanalgebühr
  16. Vierteljahr 2013 € 59,40 Kanalgebühr
  17. Vierteljahr 2013 € 59,40 Grundsteuer B
  18. Vierteljahr 2013 € 22,80 Grundsteuer B
  19. Vierteljahr 2013 € 22,80 Grundsteuer B
  20. Vierteljahr 2013 € 22,80 Summe: € 1.141,56 In diesem Schreiben wird weiters festgehalten, dass die zur Zwangsversteigerung angemeldeten Müllgebühren und die Seuchenvorsorgeabgabe storniert worden wären. 1.2.
  21. Mit Schreiben vom
  22. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er im Wesentlichen ausführt, dass die Erteilung des Zuschlages im Rahmen der Zwangsversteigerung schon am
  23. Juli 2012 erfolgt sei. Daraus folge, dass Forderungen, die zuvor entstanden wären, nicht vorgeschrieben werden dürften. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  24. August 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die am
  25. August 2013 zugestellte Lastschriftanzeige keinen Bescheidcharakter habe. Mit Schreiben vom
  26. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  27. September 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Lastschriftanzeige vom
  28. Juli 2013 nicht um einen Bescheid handle. Da Berufungen nur gegen Bescheide zulässig wären, habe, die Abgabenbehörde I. Instanz zu Recht das als Berufung bezeichnete Schreiben zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  29. September 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Lastschriftanzeige vom
  30. Juli 2013 nicht um einen Bescheid handle. Da Berufungen nur gegen Bescheide zulässig wären, habe, die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz zu Recht das als Berufung bezeichnete Schreiben zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
  31. Mit Lastschriftanzeige des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  32. Oktober 2013, RechnungsNr. *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** folgende Beträge offen wären: Säumniszuschlag € 21,45 Grundsteuer B 10/13 – 12/13 € 22,80 Kanalgebühren 10/13 – 12/13 Ber.Fl. + RW € 753,36 Gesamt: € 879,81 Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  33. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben mitgeteilt: Kanalgebühren 2/2009 – 2/2012 € 776,16Kanalgebühren 2 aus 2009, – 2/2012 € 776,16 Kanalgebühr 4/2013 € 59,40 Grundsteuer 4/2013 € 22,80 Nebengebühren € 27,15 Summe: € 885,51 1.
  34. Abgabenbehördliches Verfahren m- Rückstandsausweis: 1.3.
  35. Mit Rückstandsausweis des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  36. März 2014, Zl. 03/40/08-2014/76714, wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben mitgeteilt: Kanalgebühren 2/2009 – 2/2012 € 776,16Kanalgebühren 2 aus 2009, – 2/2012 € 776,16 Kanalgebühr 2/2009 – 2/2012 € 59,40Kanalgebühr 2 aus 2009, – 2/2012 € 59,40 Mahngebühren € 5,70 Säumniszuschlag € 21,45 Summe: € 803,31 Weiters findet sich in diesem Rückstandsausweis der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist. 1.3.
  37. Am
  38. März 2014 wurde vom Bezirksgericht St. Pölten die Fahrnisexekution über den Betrag von € 803,31 bewilligt. Mit Schreiben vom
  39. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen das Rechtsmittel des Einspruches. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  40. März 2014 wurde dieser Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Schreiben vom
  41. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten um Übermittlung der Titelbescheide. 1.3.
  42. Mit Schreiben vom
  43. April 2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Rückstandsausweis vom
  44. März 2014 ersatzlos zu beheben und für ungültig zu erklären. Mit einem an den Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten gerichteten, als „Devolutionsantrag“ tituliertem Schreiben vom
  45. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter, dass der Rückstandsausweis des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  46. März 2014 für ungültig erklärt und der Rückstandsausweis ersatzlos behoben wird. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  47. Oktober 2016, Zl. 00/37/3/439-2016, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und in Spruchpunkt II. der Antrag auf ersatzlose Behebung und Ungültigerklärung des Rückstandsausweises des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  48. März 2014, Zl. 03/40/08-2014/76714, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  49. Oktober 2016, Zl. 00/37/3/439-2016, wurde in Spruchpunkt römisch eins. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf ersatzlose Behebung und Ungültigerklärung des Rückstandsausweises des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  50. März 2014, Zl. 03/40/08-2014/76714, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. 1.3.
  51. Mit Schreiben vom
  52. August 2015 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  53. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1087/001-2015, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten mittels Verfügung vom
  54. Oktober 2015 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr gegeben sei. 1.3.
  55. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  56. November 2015, Zl. 03/40/08-2015/76714, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  57. April 2014 gegen den Rückstandsausweis vom
  58. März 2014 als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden könne, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich demnach um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Dies habe zur Folge, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für die Rechtsnachfolger entfalten. Die - so zu verstehende - "dingliche Wirkung" erfasse sowohl einmalige Abgaben als auch laufende Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiere. Daraus folge aber, dass derartige, gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenbemessungsbescheide nach dem Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers bildeten. Dem Beschwerdeführer wären die aushaftenden Kanalgebühren mit Lastschriftanzeige vom
  59. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht worden. Er wäre mündlich auf die dingliche Bescheidwirkung aufmerksam gemacht worden. Der mehrfach zum Ausdruck gebrachte Zahlungsunwille hemme die zu Recht vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen, sowie die Einbringung der daraus erwachsenen Nebengebühren, nicht. 1.3.
  60. Mit Schreiben vom
  61. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. 1.3.
  62. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  63. Oktober 2016, Zl. 00/37/3/439-2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit Datum vom
  64. Jänner 2009 gegenüber GH ein Abgabenbescheid ergangen sei. Dieser Abgabenbescheid zu Konto: *** schreibe die Kanalbenützungsgebühr vor.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz id

F BGBI. l Nr. 33/2013 gelte die Zustellung am dritten Werktag ab Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt; das bedeute, dass im Konkreten der Bescheid nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit

  1. Jänner 2009 als zugestellt gelte. Dem Rückstandsausweis liegt somit der rechtskräftige Abgabenbescheid über die Kanalbenützungsgebühr, welcher gegenüber dem Voreigentümer ergangen sei, zu Grunde. Nach § 10 Kanalgesetz 1977 komme dem Abgabenbescheid dingliche Wirkung zu. Demnach entfalte der Abgabenbescheid, welcher gegenüber dem Voreigentümer ergangen sei, unmittelbar Rechtswirkung gegenüber dem Erwerber, d.h. gegenüber dem Beschwerdeführer. Dies werde auch in der Berufung nicht bestritten. Bei der dinglichen Bescheidwirkung handle es sich somit um eine ex lege angeordnete Erstreckung der Bescheidwirkung auf den folgenden Eigentümer. Nachdem gegenüber dem Voreigentümer rechtswirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt worden sei, treffe die Zahlungspflicht aus diesem Abgabenbescheid auch alle späteren Eigentümer der Liegenschaft, demnach stünden auch der Einforderung von Abgabenbeträgen, der Kanalbenützungsgebühr, welche vor der Eigentumsübertragung entstanden wären, keine Hindernisse entgegen. Zur Fehlerhaftigkeit des Rückstandsausweises nach dem Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ sei festzuhalten, dass diese nicht gegeben wäre, da die Forderung im Rahmen der Meistbotsverteilung unbefriedigt geblieben wäre.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  2. Oktober 2016, Zl. 00/37/3/439-2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit Datum vom
  3. Jänner 2009 gegenüber GH ein Abgabenbescheid ergangen sei. Dieser Abgabenbescheid zu Konto: *** schreibe die Kanalbenützungsgebühr vor.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz in der Fassung BGBI. l Nr. 33 aus 2013, gelte die Zustellung am dritten Werktag ab Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt; das bedeute, dass im Konkreten der Bescheid nach Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz mit

  1. Jänner 2009 als zugestellt gelte. Dem Rückstandsausweis liegt somit der rechtskräftige Abgabenbescheid über die Kanalbenützungsgebühr, welcher gegenüber dem Voreigentümer ergangen sei, zu Grunde. Nach Paragraph 10, Kanalgesetz 1977 komme dem Abgabenbescheid dingliche Wirkung zu. Demnach entfalte der Abgabenbescheid, welcher gegenüber dem Voreigentümer ergangen sei, unmittelbar Rechtswirkung gegenüber dem Erwerber, d.h. gegenüber dem Beschwerdeführer. Dies werde auch in der Berufung nicht bestritten. Bei der dinglichen Bescheidwirkung handle es sich somit um eine ex lege angeordnete Erstreckung der Bescheidwirkung auf den folgenden Eigentümer. Nachdem gegenüber dem Voreigentümer rechtswirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt worden sei, treffe die Zahlungspflicht aus diesem Abgabenbescheid auch alle späteren Eigentümer der Liegenschaft, demnach stünden auch der Einforderung von Abgabenbeträgen, der Kanalbenützungsgebühr, welche vor der Eigentumsübertragung entstanden wären, keine Hindernisse entgegen. Zur Fehlerhaftigkeit des Rückstandsausweises nach dem Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ sei festzuhalten, dass diese nicht gegeben wäre, da die Forderung im Rahmen der Meistbotsverteilung unbefriedigt geblieben wäre. 1.
  2. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  3. November 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die dingliche Wirkung eines Bescheides nur bedeute, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt würden. Der Liegenschaftserwerber hafte für die vorangegangene Forderung nur mit dem Eigentum, nicht aber persönlich. Eine persönliche Haftung des Rechtsmittelwerbers für die Kanalgebühren, die vor seinem Erwerb entstanden seien und vorgeschrieben worden wären, bestehe nicht. Diese - persönlich - gegen den Beschwerdeführer gerichtete Fahrnisexekution sei unzulässig und der Rückstandsausweis fehlerhaft. 1.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.5.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor. 1.5.
  7. Am
  8. Jänner 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf vom Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde in Ergänzung zu den bisherigen Schriftsätzen ausdrücklich bestritten, dass der gegenständliche Bescheid (vom
  9. Jänner 2009) jemals an den Voreigentümer (Herrn GH) zugestellt worden sei. Von Seiten der belangten Behörde wird zunächst auf die Ausführungen in den im Instanzenzug bekämpften Bescheiden verwiesen. Weiters wird zum aufgeworfenen Problemfeld der Zustellung an Herrn GH vorgebracht, dass dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch eine Hausverwaltung vertreten gewesen wäre. Diesbezüglich wurde eine von Herrn GH unterfertigte Vollmacht vom
  10. Dezember 2003, in der er die Hausverwaltung Ing. EW ausdrücklich bevollmächtigt, dem erkennenden Gericht und dem BV vorgelegt. Weiters wurde eine Bescheidkopie vorgelegt, die einen Eingangsstempel des „Realbüro W“ vom
  11. Jänner 2009 enthält. 1.5.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  13. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 1.
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher (Mit)Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist an den Ortskanal angeschlossen. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  15. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, Herrn GH,

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am
  2. Jänner 2009 an die bevollmächtigte Vertretung des damaligen Eigentümers.Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  3. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, Herrn GH,

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am
  2. Jänner 2009 an die bevollmächtigte Vertretung des damaligen Eigentümers. Am
  3. Februar 2009 wurde vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft der Betrag von € 210,31 überwiesen. Weitere Einzahlungen betreffend die für diese Liegenschaft vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren erfolgten nicht. Die gegenständliche Liegenschaft wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  4. Juli 2012 zugeschlagen.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  6. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … §
  1. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 50, Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. §
  2. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.Paragraph 229, Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. §
  3. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 243, Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 284.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Paragraph 284,
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde. §
  1. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.Paragraph 312, Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen. §
  2. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 313, Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. 2.
  3. Abgabenexekutionsordnung- AbgEO: § 2.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Paragraph 2,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. § 3.
(1)Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Paragraph 3,
(1)Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. § 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.Paragraph 4, Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. § 13.
(1)Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs.
(2)) geltend zu machen.Paragraph 13,
(1)Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (Paragraph 12,, Abs.
(2)) geltend zu machen. § 15.
(1)Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.Paragraph 15,
(1)Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(2)Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist auszuführen, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid (vgl. VwGH vom
  4. September 1951, Zl. 849/49, VwSlg. 2252 A/1951, sowie vom
  5. November 2000, Zl. 2000/17/0100, und vom
  6. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Der Erledigung vom
  7. März 2014 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist

§ 229

BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.Grundsätzlich ist auszuführen, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid vergleiche VwGH vom 28. September 1951, Zl. 849/49, VwSlg. 2252 A/1951, sowie vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0100, und vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Der Erledigung vom 6. März 2014 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist

Paragraph 229, BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. VwGH vom

  1. September 1997, Zl. 96/17/0454, vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl. VwGH vom
  4. September 1997, Zl. 96/17/0454).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde vergleiche z.B. VwGH vom
  5. September 1997, Zl. 96/17/0454, vom
  6. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom
  7. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des Paragraph 4, AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vergleiche VwGH vom
  8. September 1997, Zl. 96/17/0454). 3.1.
  9. Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH vom
  10. März 1990, Zl. 85/17/0116, vom
  11. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom
  12. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141).Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen vergleiche z.B. VwGH vom
  13. März 1990, Zl. 85/17/0116, vom
  14. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom
  15. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141).

§ 2Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – Abg

EO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 3Abs. 1 Abg

EO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den Paragraphen 13 und 15 AbgEO umschrieben vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). § 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit.

§ 15Abs. 2 Abg

EO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063);

§ 7Abs.

4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).Paragraph 13, AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit.

Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in Paragraph 7, Absatz 4, EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, vergleiche VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063);

Paragraph 7, Absatz 4, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden). Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet: Der in Paragraph 7, Absatz 4, EO bezogene Paragraph eins, Ziffer 13, EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet: "

  1. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;". Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  2. April 2014, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom
  3. März 2014 erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

§ 7

Abs.4 EO zu qualifizieren ist.Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom

  1. April 2014, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom
  2. März 2014 erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

Paragraph 7, Absatz 4, EO zu qualifizieren ist. Erstmals wurde über diesen Antrag des Beschwerdeführers vom (betreffend Aufhebung des Rückstandsausweise) mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom

  1. November 2015 (abschlägig) entschieden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug – bis zur vorliegenden Beschwerde – bekämpft. 3.1.
  2. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Erweisen sich alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben. Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben. 3.1.
  3. Es ist daher für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom
  4. April 2014 zu prüfen, ob alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht bestehen, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt. Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren ergibt sich aus der BAO. In diesem Gesetz ist aber eine dingliche Wirkung von Bescheiden nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom
  5. August 2002, Zl. 2001/17/0104), sodass diese Forderungen im Ausmaß von € 27,15 (Mahngebühr von € 5,70 und Säumniszuschlag von € 21,45) durch das Versteigerungsverfahren erloschen sind.Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren ergibt sich aus der BAO. In diesem Gesetz ist aber eine dingliche Wirkung von Bescheiden nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom
  6. August 2002, Zl. 2001/17/0104), sodass diese Forderungen im Ausmaß von € 27,15 (Mahngebühr von € 5,70 und Säumniszuschlag von € 21,45) durch das Versteigerungsverfahren erloschen sind. Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag wohl nicht in dieser Höhe offen ist (i.e. Säumniszuschlag und Mahngebühr wirken nicht dinglich) bzw. die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen zumindest hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe des Rückstandes berechtigt sind. Da nicht allen im Rückstandsausweis vom
  7. Jänner 2014 ausgewiesenen Forderungen durch Bescheid begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Landeshauptstadt St. Pölten zugrunde liegen, erweist sich dieser Rückstandsausweis als rechtswidrig und ist dieser Rückstandsausweis aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  8. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ausgestellten Rückstandsausweises wegen unrichtiger Höhe des ausgewiesenen Rückstandes schließt jedenfalls die Ausstellung eines weiteren – der Höhe nach richtigen – Rückstandsausweises nicht aus. Gegen einen neuerlichen Rückstandsausweis könnten selbstverständlich neuerlich Einwendungen erhoben werden, über welche von der Abgabenbehörde wiederum mit Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die dingliche Wirkung so zu verstehen sei, dass ihm gegenüber keine persönliche Haftung bestehe, sondern die Forderung nur gegenüber der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, so übersieht er die dem entgegen stehende höchstgerichtliche Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
  9. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des § 10 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die " dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. auch VwGH vom
  10. September 2006, Zl. 2006/17/0054, sowie vom
  11. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0071).Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die dingliche Wirkung so zu verstehen sei, dass ihm gegenüber keine persönliche Haftung bestehe, sondern die Forderung nur gegenüber der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, so übersieht er die dem entgegen stehende höchstgerichtliche Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
  12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des Paragraph 10, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die " dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert vergleiche auch VwGH vom
  13. September 2006, Zl. 2006/17/0054, sowie vom
  14. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0071). Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung somit um eine gesetzlich angeordnete Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den (die) folgenden Eigentümer einer bescheidgegenständlichen Liegenschaft. Die bescheidmäßige „Personalisierung“ der Abgabenforderung gegenüber dem früheren Liegenschaftseigentümer ist für den Eintritt einer Zahlungspflicht des späteren Eigentümers (hinsichtlich der vor dem Eigentumsübergang entstandenen Abgabenschuldverhältnisse) notwendige Voraussetzung. Bei einem Abgabenbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheid, einen Leistungsbescheid, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt. Die Kanalbenützungsgebühr ist in ihrem Jahresbetrag festzusetzen, ein solcher Bescheid wirkt auch für die bescheidgegenständliche Liegenschaft auch für die Folgejahre, bis zur Erlassung eines neuen Bescheides. Zu entrichten sind die festgesetzten Abgabenbeträge zu den ebenfalls im Abgabenbescheid bezeichneten (hier vierteljährlichen) Fälligkeitsterminen. Die Höhe der offenen und vollstreckbaren Forderungen ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträgen und den tatsächlich entrichteten Beträgen (vgl. VwGH vom
  15. September 2006, Zl. 2006/17/0054). Da – wie festgestellt - gegenüber dem früheren Eigentümer der Liegenschaft wirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt wurde, trifft die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht auch jeden späteren Eigentümer der Liegenschaft (als Gesamtschuldner). Dementsprechend stehen der Einforderung von Abgabenbeträgen hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt eines Eigentumsübergangs angefallenen Kanalbenützungsgebühren grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung somit um eine gesetzlich angeordnete Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den (die) folgenden Eigentümer einer bescheidgegenständlichen Liegenschaft. Die bescheidmäßige „Personalisierung“ der Abgabenforderung gegenüber dem früheren Liegenschaftseigentümer ist für den Eintritt einer Zahlungspflicht des späteren Eigentümers (hinsichtlich der vor dem Eigentumsübergang entstandenen Abgabenschuldverhältnisse) notwendige Voraussetzung. Bei einem Abgabenbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheid, einen Leistungsbescheid, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt. Die Kanalbenützungsgebühr ist in ihrem Jahresbetrag festzusetzen, ein solcher Bescheid wirkt auch für die bescheidgegenständliche Liegenschaft auch für die Folgejahre, bis zur Erlassung eines neuen Bescheides. Zu entrichten sind die festgesetzten Abgabenbeträge zu den ebenfalls im Abgabenbescheid bezeichneten (hier vierteljährlichen) Fälligkeitsterminen. Die Höhe der offenen und vollstreckbaren Forderungen ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträgen und den tatsächlich entrichteten Beträgen vergleiche VwGH vom
  16. September 2006, Zl. 2006/17/0054). Da – wie festgestellt - gegenüber dem früheren Eigentümer der Liegenschaft wirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt wurde, trifft die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht auch jeden späteren Eigentümer der Liegenschaft (als Gesamtschuldner). Dementsprechend stehen der Einforderung von Abgabenbeträgen hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt eines Eigentumsübergangs angefallenen Kanalbenützungsgebühren grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Säumniszuschläge und Mahngebühren gehen mangels gesetzlicher Anordnung einer diesbezüglichen dinglichen Wirkung in der BAO – wie oben ausgeführt - mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren unter. Wohl aber ist es möglich, dem nunmehrigen Eigentümer diese Nebengebühren dann entsprechend (bescheidmäßig) vorzuschreiben, wenn er ab dem Eigentumserwerb in Zahlungsverzug geraten ist. 3.
  17. Zu Spruchpunkt 2 – Kostenentscheidung:

§ 313

BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den §§ 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden, als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht (vgl. VwGH vom
  2. Mai 1993, Zl. 90/14/0140).

Paragraph 313, BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste vergleiche , VwGH vom

  1. Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den Paragraphen 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden, als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht vergleiche VwGH vom
  2. Mai 1993, Zl. 90/14/0140). 3.
  3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1344.001.2016

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