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{'item': 'LVwG-AV-537/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-537/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn SD, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom

  1. April 2016, PW1-G-1628/001, betreffend Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn SD, geb. ***, auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ wird stattgegeben und gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt., Dem Antrag von Herrn SD, geb. ***, auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ wird stattgegeben und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2015 hat Herr SD, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Restauarant gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gestellt.Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2015 hat Herr SD, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Restauarant gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gestellt. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2015 wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zuständigkeitshalber an den Magistrat der Stadt St. Pölten übermittelt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  7. April 2016, PW1-G-1628/001, wurde der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  8. April 2016, PW1-G-1628/001, wurde der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21.08.2015, Zl. 14 Se 135/15s, über das Vermögen von Herrn SD das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Somit sei der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 gegeben. Herr SD sei im Zeitraum 15.
  9. bis 05.10.2015 Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant im Standort ***, *** gewesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21.08.2015, Zl. 14 Se 135/15s, über das Vermögen von Herrn SD das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Somit sei der Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gegeben. Herr SD sei im Zeitraum 15.
  10. bis 05.10.2015 Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant im Standort ***, *** gewesen. Der Antragsteller habe zwar auf Aufforderung der Behörde eine Prognoserechnung für die Jahre 2016 bis 2018 vorgelegt, ohne jedoch ergänzend darzulegen, auf welche Annahmen diese Prognose gestützt sei. Ein Businessplan, Mietverträge, Liefervereinbarungen etc. würden gänzlich fehlen. Ein gleichwertiger Gastgewerbebetrieb sei bereits an derselben Adresse in Hollabrunn von Herrn SD geführt worden, sodass derartige Unterlagen gegeben sein sollten. Weiters gehe diese Prognoserechnung lediglich von Betriebsleistungen aus, Privatausgaben und private Zahlungsverpflichtungen seien darin nicht berücksichtigt. Es seien der Behörde auch trotz Aufforderung die Umstände, die zur Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nur wenige Wochen nach Entstehung des Gewerbes geführt hätten, nicht dargelegt worden. Dem übermittelten Vermögensverzeichnis sei zu entnehmen, dass es Einkünfte lediglich in Form des Bezugs eines Arbeitslosengeldes gebe, wobei in weiterer Folge von Einnahmen aus der Selbständigkeit ausgegangen werde. Gerade diese Selbständigkeit habe jedoch offenkundig zur Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens geführt. Zusätzliches Vermögen, welches nicht auch zum Zeitpunkt der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens anzunehmen gewesen sei, weise das Vermögensverzeichnis nicht aus. Zudem würden Verbindlichkeiten gegenüber Banken in Höhe von Euro 50.000,-- bestehen, ohne dass eine Bankbestätigung, ob und in welcher Regelmäßigkeit eine Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten erfolge, vorgelegt worden sei. Im Vermögensverzeichnis werde gegenwärtig somit keine Basis erkannt, die erforderliche positive Zukunftsprognose zu begründen. Weiters weise das Steuerkonto bis 10.03.2016 einen Rückstand von Euro 3.680,52 aus. Die von der Behörde geforderte Stellungnahme des Finanzamtes hinsichtlich der Erfüllung der bestehenden Zahlungsverpflichtungen sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Die Behörde verkenne nicht, dass es Herrn SD in vielen Bereichen gelungen sei, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wobei jedoch nicht erkennbar sei, ob dies aus eigener Kraft erfolgt sei oder aufgrund von finanziellen Zuwendungen von dritter Seite. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei eine positive Zukunftsprognose erforderlich, d. h. es müsse die Erwartung gegeben sein, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass über das Vermögen von Herrn SD vor weniger als einem Jahr mit einem gleichartigen Gastgewerbebetrieb, der auch künftig wieder betrieben werden solle, bereits mit Beschluss vom 21.08.2016 das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei, nachdem dieser erst am 15.07.2015 das Gewerbe angemeldet habe. Gerade der Umstand, dass es während des Betriebs genau jenes Gastgewerbes, welches auch künftig wieder fortgeführt werden solle, zu einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögen gekommen sei, lasse zumindest nicht zwingend auf einen florierenden Betrieb schließen. Hinsichtlich der Zukunftsprognose sei auch bedeutsam, dass als einzige Einkünfte das Arbeitslosengeld bzw. die Selbständigkeit ab Gewerbegenehmigung angegeben würden, ohne dass Angaben über die Rückzahlungsmodalitäten der Verbindlichkeiten gegenüber Banken in Höhe von Euro 50.000,-- im Verfahren gemacht worden seien. Schließlich sei noch relevant, dass zum Zeitpunkt 10.03.2016 am Steuerkonto ein Endsaldo in Höhe von Euro 3.680,52 mit gegenwärtig nicht erfülltem Zahlungsplan aufscheine und es zudem auch nicht gelungen sei, eine (positive) Stellungnahme des Finanzamtes beizubringen. Dagegen hat Herr SD, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes erteilt werde.Dagegen hat Herr SD, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes erteilt werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen worden seien, sodass auch kein Sachverhalt vorliege, der tatsächlich beurteilt werden könnte. Zudem leide der angefochtene Bescheid an unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Aus dem mit dem Antrag vom 29.10.2015 vorgelegten Finanzamtssteuerkonto gehe eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein Saldo von rund Euro 2.270,-- beim Finanzamt gegeben gewesen sei. Hinsichtlich der Gebietskrankenkasse sei zu diesem Zeitpunkt ein äußerst geringer Saldo von nicht einmal Euro 500,-- gegeben gewesen, es habe sich offensichtlich beim Insolvenzeröffnungsverfahren um äußerst geringe Verbindlichkeiten gehandelt. Zudem sei die Forderung der Behörde, einen von einem Wirtschaftsprüfer zu erstellenden teuren Business- und Finanzplan vorzulegen, überschießend, zumal der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt habe, dass er einen Kebab-Stand führen wolle und nicht einen Industriebetrieb mit 150 Mitarbeitern. Nur diesfalls wäre noch ein konkreter Businessplan zu fordern gewesen. Diesbezüglich gebe es weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung eine Grundlage. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass dem Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten nur geringe Verbindlichkeiten zu Grunde gelegen seien, welche bereits abgedeckt worden seien. Aus dem vorgelegten Businessplan gehe hervor, dass durch den Betrieb des beabsichtigten Kebab-Standes ein positives Einkommen gegeben sei und damit auch sämtliche laufenden Verbindlichkeiten sowie ein Einkommen seitens des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Durch das Vermögensverzeichnis sei auch ein Vermögen in Form von Investitionen nachgewiesen worden, weiters sei ein Wohnungseigentum vorhanden. Dass die Bankverbindlichkeiten zur Finanzierung der Einrichtung ordnungsgemäß rückgeführt würden, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass keine Exekutionen und keine Klage diesbezüglich anhängig seien. Zum Vorbringen der Behörde, wonach die geforderte Bescheinigung durch das Finanzamt nicht vorgelegt worden sei, könne dies nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, zumal dieser der belangten Behörde nachgewiesen habe, dass das Finanzamt um Auskunft ersucht worden sei. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, warum sie davon ausgehe, dass die Rückführung des Kredits bei der Raiffeisenbank Region ***. nicht vertragskonform erfolge. Hätte sie Zweifel daran gehabt, hätte sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, sodass dieser eine Bestätigung der Bank nachreichen hätte können. Mit Schreiben vom
  11. Mai 2016 hat der Magistrat der Stadt St. Pölten die Beschwerde und den bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  12. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Magistrats der Stadt St. Pölten, PW1-G-1628/001, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVWG-AV-537/2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers SD. In dieser Verhandlung wurde zum Beweis dafür, dass der Abstattungskredit ordnungsgemäß bedient wird, eine Bestätigung der Raiffeisenbank *** vom 02.01.2017 samt Abstattungskreditvertrag vorgelegt, welche als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass pro Monat 786,-- Euro an Raten zu zahlen sind. Weiters wurde das Steuerkonto mit Nachweis der Buchungen vom 30.08.2016 bis 12.12.2016 vorgelegt, welches als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Daraus sei zu ersehen, dass mit Jahresende keinerlei Rückstand beim Finanzamt mehr offen gewesen sei. Die beiden fälligen Zahlungen, welche laut Auszug des Steuerkontos vom 10.03.2016 bis 21.03.2016 bzw. 20.04.2016 zu zahlen gewesen seien, seien mittlerweile geleistet worden. Weiters wurde eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.01.2016 vorgelegt, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkomme. Diese Bestätigung wurde als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommen. Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass Herr SD zwar eine Zahlungserleichterungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen habe, diese jedoch dem Konkursgericht nicht vorgelegt habe, sodass in weiterer Folge das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Das Konkursgericht frage nicht von sich aus beim Finanzamt nach, ob tatsächlich Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien, wenn keine entsprechenden Belege vorgelegt würden. Der nunmehrige Beschwerdeführer Herr SD gab in der Verhandlung an, dass er einen Kebab-Stand und Pizzeria in ***, *** zu eröffnen beabsichtige, wobei drinnen acht Sitzplätze vorgesehen seien, sowie im Sommer draußen 24 Sitzplätze. Dieser Kebab-Stand sei in einem Einkaufszentrum situiert. Es sei auch ein Lieferservice vorgesehen, und zwar etwa für Schulen oder auch für kranke Personen oder das Krankenhaus. Diesen Lieferservice werde er mit zwei Mitarbeitern machen, die grundsätzlich für alle anfallenden Tätigkeiten eingesetzt würden. In diesem Kebab-Stand sollten die Speisen teilweise selber angefertigt werden, teilweise sollten bereits fertige Speisen verkauft werden, etwa Hamburger. Das Kebab werde gegrillt und dann herunter geschnitten, der Pizzateig werde selbst angefertigt, ebenso die Soßen. Ein Mitarbeiter sei mit Teilzeit angemeldet, und zwar für 20 Stunden, der andere geringfügig für 10 Stunden, da eben vor allem in der Mittagszeit viel Geschäft anfalle. Der Kebab-Stand sei fix und fertig eingerichtet, er habe dafür den Kredit in Höhe von 50.000,-- Euro aufgewendet, die Investitionen hätten insgesamt 75.000,--Euro betragen, 50.000 Euro seien eben aus dem Kredit gekommen. Er habe noch Kapital in der Höhe von ca. 15.000 Euro. Mit diesem Geld könne er im ersten Monat seine beiden Mitarbeiter bezahlen und Ware bzw. Getränke einkaufen. Für den Kebab-Stand zahle er monatlich 660 Euro Miete. Dieser Kebab-Stand sei tatsächlich bereits in Betrieb, es gebe auch bereits einen fixen Kundenstock, und zwar werde der Kebab-Stand derzeit von seiner Frau betrieben. Auch seine Frau verfügte über eine Gewerbeberechtigung und es gebe auch eine Betriebsanlagengenehmigung. Seine Frau habe derzeit nur die Gewerbeberechtigung für die 8 Plätze im Inneren, erst wenn er die Gewerbeberechtigung erlange, könnten auch im Freien Plätze dazu genommen werden. Auch seine Frau werde weiterhin in diesem Kebab-Stand/Pizzeria tätig sein. Diese beiden Mitarbeiter seien ebenfalls bereits jetzt im Kebab-Stand beschäftigt. Die fälligen Kreditraten in der Höhe von 786 Euro monatlich für den Kredit bei der Raiffeisenbank würden ebenfalls aus dem schon laufenden Betrieb des Kebab-Standes entrichtet. Lediglich nach Entziehung der Gewerbeberechtigung sei der Stand einige Zeit geschlossen gewesen, und zwar bis zum Erlangen der Betriebsanlagengenehmigung mit 20.04.
  13. An privaten Verpflichtungen habe er Unterhaltsverpflichtungen für insgesamt 4 Kinder, die Familie wohne in einem Haus, das ihm gemeinsam mit zwei Brüdern gehöre. Zu den Schulden, die letztlich zum Konkurs geführt hätten, sei es dadurch gekommen, dass er bereits früher einen Gastronomiebetrieb im *** in *** gehabt habe. Er habe allerdings das Geschäft gemeinsam mit einem Partner geführt, mit dem er dann sehr große Probleme gehabt habe, sodass letztlich er alles selber habe zahlen müssen. Aus dieser Zeit mit dem damaligen Geschäftspartner gebe es keine offenen Forderungen mehr. Vom Beschwerdeführervertreter wurde diesbezüglich vorgebracht, dass diese letzten offenen Forderungen, die beglichen worden seien, wie aus Beilage 2 hervorgehe, noch aus diesen Schwierigkeiten mit dem Partner resultieren würden. Weiters wurde vorgebracht, dass auch aufgrund der fehlenden Betriebsanlagengenehmigung die Forderungen nicht auf einmal bezahlt werden hätten können. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass es derzeit im Hinblick auf den bereits laufenden Kebab-Stand keinerlei offene Forderungen seitens der Finanz oder der Gebietskrankenkasse oder auch von privaten Gläubigern gebe. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: Herr SD hat vom 27.01.2015 bis 20.04.2015 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort ***, *** innegehabt (GISA-Zahl ***). Im Zeitraum 20.04.2015 bis 22.06.2015 war er gewerberechtliche Geschäftsführer, wobei Inhaber der Gewerbeberechtigung für eben dieses Gewerbe im selben Standort EM war (GISA-Zahl ***). Im Zuge dieser Tätigkeit entstanden Schwierigkeiten mit seinem damaligen Geschäftspartner, die letztlich zu den finanziellen Problemen führten, die ausschlaggebend für den Insolvenzantrag waren. Konkret lagen dem Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten zur Zahl 14 Se 135/15s folgende Verbindlichkeiten zugrunde: Am 25.08.2015 bestand seitens des Finanzamtes eine Forderung in der Höhe von Euro 2.567,62; weiters bestand zum Zeitpunkt der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Saldo von ca. €
  14. Herr SD hat zwar mit dem Finanzamt eine Vereinbarung hinsichtlich Zahlungserleichterungen getroffen, es jedoch verabsäumt, dem Konkursgericht diese Vereinbarung bei der
  15. Tagsatzung vorzulegen, sodass mit Beschluss vom 21.08.2015 das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.Herr SD hat vom 27.01.2015 bis 20.04.2015 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort ***, *** innegehabt (GISA-Zahl ***). Im Zeitraum 20.04.2015 bis 22.06.2015 war er gewerberechtliche Geschäftsführer, wobei Inhaber der Gewerbeberechtigung für eben dieses Gewerbe im selben Standort EM war (GISA-Zahl ***). Im Zuge dieser Tätigkeit entstanden Schwierigkeiten mit seinem damaligen Geschäftspartner, die letztlich zu den finanziellen Problemen führten, die ausschlaggebend für den Insolvenzantrag waren. Konkret lagen dem Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten zur Zahl 14 Se 135/15s folgende Verbindlichkeiten zugrunde: Am 25.08.2015 bestand seitens des Finanzamtes eine Forderung in der Höhe von Euro 2.567,62; weiters bestand zum Zeitpunkt der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Saldo von ca. €
  16. Herr SD hat zwar mit dem Finanzamt eine Vereinbarung hinsichtlich Zahlungserleichterungen getroffen, es jedoch verabsäumt, dem Konkursgericht diese Vereinbarung bei der
  17. Tagsatzung vorzulegen, sodass mit Beschluss vom 21.08.2015 das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Herr SD beabsichtigt das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ im Standort ***, *** auszuüben, wobei der gegenständliche Kebab-und Pizzastand bereits in Betrieb ist, und zwar seit Erlangen der Betriebsanlagenbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am
  18. April
  19. Gegenwärtig wird dieser Stand von seiner Ehefrau und zwei Mitarbeitern geführt, welche auch künftig dort tätig sein werden. Derzeit wird der Stand mit 8 Sitzplätzen im Inneren geführt, es ist beabsichtigt, im Sommer weitere 24 Sitzplätze im Freien bedienen zu können. Ein Mitarbeiter ist für 20 Stunden beschäftigt, ein zweiter Mitarbeiter ist geringfügig für 10 Stunden angemeldet, an diesem Beschäftigungsverhältnis wird sich nichts ändern. Zusätzlich zum Betrieb des eigentlichen Kebab-Standes besteht ein Lieferservice, welcher auch weiterhin aufrecht erhalten werden soll, und zwar werden Schulen, kranke Personen und auch das Krankenhaus beliefert. Aufgrund der bereits ausgeübten Tätigkeit verfügt der Kebab-Stand bereits über einen festen Kundenstock. In diesem Kebab-Stand werden die Speisen teilweise selber angefertigt, teilweise werden bereits fertige Speisen verkauft, etwa Hamburger. Herr SD hat bei der Raiffeisenbank Region *** einen Kredit für das Kebab- und Pizzalokal in der Höhe von Euro 50.000,-- am
  20. August2015 genommen, welcher in 72-monatlichen Pauschalraten à Euro 786,58 zurückzuzahlen ist. Diese Raten werden regelmäßig entrichtet, und zwar aus den Einnahmen des bereits laufenden Betriebes. Der Kredit wurde zur Gänze für Investitionen in das Kebab- und Pizzalokal verwendet, gegenwärtig verfügt der nunmehrige Beschwerdeführer noch über ca. Euro 15.000 Kapital, welches nicht aus dem Kredit stammen. Die monatliche Miete für den Kebab-Stand beläuft sich auf 660 Euro Gegenwärtig bestehen weder bei der Gebietskrankenkasse noch beim Finanzamt Forderungen gegenüber Herrn SD, es sind auch keine Exekutionsverfahren anhängig. Sämtliche Forderungen, die zum Insolvenzeröffnungsverfahren geführt haben, sind bereits abgedeckt worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass Herr SD vom 27.01.2015 bis 20.04.2015 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort ***, *** innegehabt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, welche durch eine Einsichtname in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** bestätigt wird. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria geht auch hervor, dass er im Zeitraum 20.04.2015 bis 22.06.2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer war, wobei Inhaber der Gewerbeberechtigung für eben dieses Gewerbe im selben Standort EM war (GISA-Zahl ***). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die Umstände dargelegt, weshalb es zum Insolvenzantrag gekommen ist. Dass sämtliche Forderungen aus der Zeit der Schwierigkeiten mit seinem damaligen Partner in *** mittlerweile getilgt sind, wurde durch den Auszug des Steuerkontos betreffend SD dargetan (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift), wonach zum 12.12.2016 keine Forderungen des Finanzamtes mehr offen waren. Aus der Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.01.2016 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.Dass Herr SD vom 27.01.2015 bis 20.04.2015 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort ***, *** innegehabt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, welche durch eine Einsichtname in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** bestätigt wird. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria geht auch hervor, dass er im Zeitraum 20.04.2015 bis 22.06.2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer war, wobei Inhaber der Gewerbeberechtigung für eben dieses Gewerbe im selben Standort EM war (GISA-Zahl ***). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die Umstände dargelegt, weshalb es zum Insolvenzantrag gekommen ist. Dass sämtliche Forderungen aus der Zeit der Schwierigkeiten mit seinem damaligen Partner in *** mittlerweile getilgt sind, wurde durch den Auszug des Steuerkontos betreffend SD dargetan (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift), wonach zum 12.12.2016 keine Forderungen des Finanzamtes mehr offen waren. Aus der Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.01.2016 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die übrigen Feststellungen beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des nunmehrigen Beschwerdeführers und sieht das erkennende Gericht keinen Grund daran zu zweifeln, dass der gegenständliche Kebab-Stand/Pizzeria nach Erlangen der Betriebsanlagengenehmigung mit 20.04.2016 bereits besteht und Einnahmen erzielt werden. Es erscheint auch glaubhaft, dass aus diesen Einnahmen die laufende Kreditrate für den Kredit der Raiffeisenbank Region *** (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) bedient wird. Im Hinblick auf die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach eben der Kebab-Stand bereits betrieben wird, erscheint die im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegte Prognoserechnung für die Jahre 2016 - 2018 nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(3)Absatz 3,Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. § 26 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Dadurch, dass mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom
  1. August 2015 zur Zl. 14 Se 135/15s das Insolvenzverfahren über SD mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor, sodass zu prüfen ist, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (vgl. z. B. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0145; 20.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169 etc.)Dadurch, dass mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom
  2. August 2015 zur Zl. 14 Se 135/15s das Insolvenzverfahren über SD mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vor, sodass zu prüfen ist, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können vergleiche z. B. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0145; 20.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169 etc.) Wie festgestellt wurde, sind sämtliche Forderungen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, mittlerweile beglichen, gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer sind auch keine Exekutionen anhängig. Der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigt einen Kebab-Stand in ***, *** zu betreiben, welcher bereits von seiner Frau geführt wird. Auch die beiden Mitarbeiter, die er im Rahmen dieses Kebab-Standes bzw. des damit verbundenen Lieferservice einsetzen möchte, sind bereits im laufenden Betrieb tätig, konkret wird dieser Kebab-Stand seit Erlangen der Betriebsanlagengenehmigung mit 20.4.2016 geführt. Der Kredit in Höhe von Euro 50.000 wurde zur Gänze für Investitionen in diesen Kebab-Stand verwendet, die monatliche fällige Rate wird aus den laufenden Einnahmen entrichtet. Dadurch, dass der Kebab-Stand bereits in Betrieb ist, verfügt er auch über einen fixen Kundenstock. Wie oben festgestellt, ist es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Geschäftspartner in Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb in *** gekommen, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer alle Schulden alleine tilgen musste. Eine derartige Situation ist gegenwärtig nicht gegeben, der Beschwerdeführer hat auch dargetan, dass er noch über Kapital in der Höhe von ca. Euro 15.000,-- verfügt. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund dieses nunmehr gegenüber dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden geänderten Sachverhaltes davon aus, dass auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund stattzugeben war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.537.001.2016

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