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{'item': 'LVwG-AV-676/001-2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 17§ 74§ 75

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-676/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom

  1. September 2014, AMW2-BA-1396/001, wurde der PE Handels GmbH die Errichtung und der Betrieb einer Holzzerkleinerungsanlage im Standort ***, ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen, der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Gegen diesen Bescheid erhoben Herr HP, Frau SH, Herr GH, Herr PPf, Herr DL, Frau AL, Herr WL, Frau RS, Herr AS und Frau EP (im Folgenden: die Beschwerdeführer) mit E-Mail vom
  2. September 2014 die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und legten eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis des Herrn HP vor. In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: „…. An den Messstellen/Rechenpunkten MP – 2b/RP – 2a, RP-2b sind im schalltechnischen Gutachten von T 2008 Laeq 58 dB (Tag) Gutachten vom
  3. März 2013 Laeq 55 dB (Tag) ausgewiesen. Bei Messungen durch den TÜV aus dem Jahr 2012 wurden die 55 dB als max. Laeq über Stunden bestätigt. Im Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr wurde von T im Jahr 2013 ein Laeq von 48 dB festgestellt. Die Messungen von T und TÜV wurden im hinteren Gartenbereich abgeschirmt von Häusern durchgeführt. Die Fotos des Aufstellungsortes der Messgeräte sind dem Gutachten von T aus den Jahren 2008 und 2013 zu entnehmen. Für Wohngebiete sind laut § 2, 800/4, Stammverordnung vom 27/98 1998-02-13 des Landes N.Ö. folgende Lärmhöchstwerte mit 55 dB Tag und 45 dB Nacht festgelegt. Lt. den Messungen von T und TÜV sind diese Werte bereits überschritten bzw. erreicht. Daher darf lt. den gesetzlichen Bestimmungen durch Neugenehmigungen von Betrieben im zehntel dB Bereich keine Veränderung herbeigeführt werden. Auf die Widmungs-Grenzen wurde von der Behörde nicht eingegangen.Für Wohngebiete sind laut Paragraph 2, 800 /, 4,, Stammverordnung vom 27/98 1998-02-13 des Landes N.Ö. folgende Lärmhöchstwerte mit 55 dB Tag und 45 dB Nacht festgelegt. Lt. den Messungen von T und TÜV sind diese Werte bereits überschritten bzw. erreicht. Daher darf lt. den gesetzlichen Bestimmungen durch Neugenehmigungen von Betrieben im zehntel dB Bereich keine Veränderung herbeigeführt werden. Auf die Widmungs-Grenzen wurde von der Behörde nicht eingegangen. In den schalltechnischen Gutachten von T und TÜV sind bereits erhebliche Betriebsgeräusche enthalten. Dies wird auch in der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik bestätigt. Im schalltechnischen Gutachten von T wird festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden kann. Deshalb sei

der zweistufigen Methodik der ÖAL 3/1 eine individuelle Beurteilung durchgeführt. Zu dieser Methodik sei es lt. ÖAL 3/1 notwendig das zwischen Lärmtechniker und Lärmmediziner gemeinsame Messungen, Hörproben und Aufzeichnungen zwecks Nachvollziehbarkeit durchzuführen sind. Die Behörde merkt an, dass sie in ihren Entscheidungen an ÖAL 3/1 nicht gebunden ist. Diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, da in vielen Rechtsprechungen die ÖAL Richtlinien berücksichtigt und angewendet werden. Wenn die Behörde nicht an die ÖAL 3/1 gebunden ist, dann ist die zweistufige Methodik zur Gänze abzuweisen. Die Anerkennung der schalltechnischen Berechnung von T ohne die generellen Anpassungswerte in der Höhe von 5 dB seitens der Behörde. Die nicht Anerkennung der Behörde, die Aufgaben im Zusammenspiel Lärmtechniker und Lärmmediziner. Diese Auslegungen sind einseitig und ein absolutes NO GO. Daher ist die Anlage wegen nicht Einhalten des planungstechnischen Grundsatzes +5 dB, nicht zu genehmigen. Die Planungen für eine Umfahrungsstraße inkl. Lärmschutz der Orte *** und *** sind vom Land N.Ö. abgeschlossen. Der letzte Einspruch eines Grundeigentümers wird am

  1. Oktober 2014 beim VwGH behandelt. Lt. Schreiben Büro Landeshauptmann *** wird nach Rechtssicherheit mit der Ausschreibung begonnen. Baubeginn ca. Frühjahr
  2. Auf Grund eines gesamten schalltechnischen Gutachtens von T wird zusätzlich für den Lärmschutz der Straße (ca. 2 Meter) noch ein höherer Lärmschutz (Zusage der E) wegen den Emissionen aus dem E Wirtschaftspark an der gleichen Stelle errichtet. Die Umfahrungsstraße als auch der erhöhte Lärmschutz für den E Wirtschaftspark *** wird Auswirkungen auf die örtlichen Verhältnisse haben. Die Behörde hätte die oben angeführten Maßnahmen in ihre Überlegungen und Berechnungen miteinbeziehen müssen, wie sich Veränderungen voraussichtlich auf die örtlichen Verhältnisse auswirken werden. (VwGH vom 27.05.1997) Die Nachbarn haben bei der mündlichen Verhandlung vor Ort auch eingebracht, dass eine Messung der Anlage vor Ort lt. dem BGBL II 249/2001 im Interesse des Nachbarschaftsschutzes notwendig wäre. Eine Messung vor der Shredder – Anlage unter voller Belastung mit gleichzeitig durchgeführten Hörproben Lärmtechniker/Lärmmediziner/Nachbar und unter den normalen metrologischen Bedingungen (zu 70 bis 80% Westwind kommend aus dem Wirtschaftspark) hätte wesentlich mehr Rechtssicherheit und Sicherheit für die Gesundheit der Nachbarn ergeben. Auch das wurde seitens der Behörde im Bescheid nicht berücksichtigt bzw. keine Messungen durchgeführt.Die Nachbarn haben bei der mündlichen Verhandlung vor Ort auch eingebracht, dass eine Messung der Anlage vor Ort lt. dem BGBL römisch zwei 249 aus 2001, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes notwendig wäre. Eine Messung vor der Shredder – Anlage unter voller Belastung mit gleichzeitig durchgeführten Hörproben Lärmtechniker/Lärmmediziner/Nachbar und unter den normalen metrologischen Bedingungen (zu 70 bis 80% Westwind kommend aus dem Wirtschaftspark) hätte wesentlich mehr Rechtssicherheit und Sicherheit für die Gesundheit der Nachbarn ergeben. Auch das wurde seitens der Behörde im Bescheid nicht berücksichtigt bzw. keine Messungen durchgeführt. Seitens der Behörde wurde nicht auf die sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA – Lärm zurückgegriffen. Bei Abständen zwischen maßgeblichen Immissionsort und diesen Anlagen ab 200 Meter sind die Messungen/Berechnungen, Mitwind durchzuführen. Zuschlag mit Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 6 dB wurde nicht berücksichtigt. Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende Anlagen unterschiedlicher Betreiber. Etc. Zum Punkt: Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende Anlagen unterschiedlicher Betreiber wolle wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass von T im Auftrag der E ein schalltechnisches Gesamtgutachten für den gesamten E Wirtschaftspark erstellt wurde. Dieses Gutachten hat ergeben, dass gegenüber den Orten *** und *** eine Schallschutzwand in der Höhe von 18 Meter zu errichten ist. Der Behörde ist dieses Gutachten bekannt und hat es trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens der Nachbarn unterlassen, dieses Gutachten anzufordern bzw. die einzelnen Gutachten für einzelne Anlagen von T kritisch zu hinterfragen. Der ASV für Lärmtechnik des Landes N.Ö. hat im Bescheid der Behörde vom 04.09.2014 zum Gutachten der T Folgendes angeführt: Folgende Werte wurden festgestellt, wobei die Detaildaten in der gegenständlichen Untersuchung von T nicht angeführt wurden. Eine Hörbarkeit der Betriebsgeräusche, insbesondere der Holzzerkleinerung wird aber nicht auszuschließen sein. Für Impulshaftigkeit welche bei einer Holzzerkleinerung auftreten, sei lt. TA Lärm ein Zuschlag von 6 dB notwendig. Ausdrücklich wurde auch von ASV für Lärmtechnik darauf verwiesen, dass die Behörde um Überlegungen zu den Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage ersucht hat und nicht um Immissionen des gesamten Wirtschaftsparkes. Positiv ausgelegt heißt das, der ASV für Lärmtechnik hätte auch Auskunft über Immissionen aus dem gesamten Wirtschaftspark geben können. Die Abg. zum N.Ö. Landtag und Aufsichtsratsmitglied der E Fr. Hi habe in einem Zeitungsartikel ausdrücklich darauf hingewiesen, solange kein ausreichender Lärmschutz errichtet ist, können keine Betriebe mehr angesiedelt werden. (Anlage 2) Lt. Raumordnungsgesetz ROG 1976 in der neuen Fassung wird im § 16 Abs. 4 festgestellt, dass Betriebe die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen sind unzulässig. Da die Fa. PE lt. schalltechnischen Untersuchungen einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung benötigt, ist die Fa. PE nicht genehmigungsfähig.“Lt. Raumordnungsgesetz ROG 1976 in der neuen Fassung wird im Paragraph 16, Absatz 4, festgestellt, dass Betriebe die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen sind unzulässig. Da die Fa. PE lt. schalltechnischen Untersuchungen einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung benötigt, ist die Fa. PE nicht genehmigungsfähig.“ Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Die PE Handels GmbH hat mit Schreiben vom
  3. September 2013 um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Holzzerkleinerungsanlage am Standort ***, ***, ***, GSt.Nr.: *** KG, beantragt. Aus den Einreichunterlagen, insbesondere dem schalltechnischen Projekt der T ergibt sich, dass zur Abschirmung der Zerkleinerungsanlage die Errichtung von fugendichten 7 m hohen Abschirmelementen südlich und östlich des Zerkleinerungsplatzes vorgesehen sind. Ebenso ergeben sich aus dem Einreichprojekt folgende Eckdaten, welche der Berechnung der Betriebslärmimmissionen zu Grunde lagen: ● Betriebszeit werktags Montag – Freitag zwischen 07.00 und 18.00 Uhr ● 2 Betriebsfälle: 1) Umschlaglager: 1 Bagger 10h/Tag mit LW = 104 dB manipuliert Stämme 1 Radlader 2h/Tag mit LW = 105 dB manipuliert Hackschnitzel 10 LKW/Tag 2 Zugfahrbewegungen 2) Umschlaglager mit Holzzerkleinerung (max. 12 Tage pro Monat) Wie 1) +Hacker mit LW = 118 dB 10h/Tag +Späneförderung ● Aufstellung Hacker hinter einer L-förmigen 7m hohen Betonwand mit einer Schenkellänge von je ca. 25 m ● In der Südseite der Betonwand eine max. 2 m² große Öffnung für den Spänetransport ● Weiterführende Details siehe Unterlagen T ● lm Zuge der Verhandlung vom 24.2.2014 wurde vom Vertreter der Antragstellerin erklärt, dass eine Nutzung des Grundstückes *** nicht mehr vorgesehen ist. Ebenso ist im Projekt vorgesehen, dass nach Errichtung und bei (Voll-)Betrieb der Anlage durch Messung nachgewiesen werden wird, dass der Beurteilungspegel der Holzzerkleinerungsmaschine bei Vollbetrieb und günstigen Ausbreitungsbedingungen am MP1 den Wert von 40 dB nicht übersteigt. Entsprechend der Auflage
  4. des Genehmigungsbescheides ist dieser Nachweis auch der belangten Behörde vorzulegen. Seitens der belangten Behörde wurde am
  5. Februar 2014 eine Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer SH, GH, AL, WL, RS, AS, EP und HP persönlich (durch einen Gemeindemitarbeiter) geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen. Der Verhandlung am
  6. Februar 2014 wurden seitens der belangten Behörde Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik beigezogen. Im Zuge der Verhandlung haben die Beschwerdeführer Einwände gegen die gegenständliche Betriebsanlage erhoben. Seitens der Konsenswerberin wurde nach der Verhandlung das Einreichprojekt ergänzt bzw. konkretisiert. Konkret wurde auch in der schalltechnischen Stellungnahme der T „PE Handles GmbH

Verhandlungsschrift vom

  1. Februar 2014“ die Konkretisierung der Rechen- und Messpunkte, Berücksichtigung niedrigerer Messdaten der Bestandsaufnahme durch TÜV Austria, Auswirkungen bestehender Betriebsimmissionspegel auf die Umgebungssituation, Berücksichtigung von generellen Anpassungswerten sowie Anpassungswerten im Sinne der individuellen Beurteilung und Feststellungen im Hinblick auf Dämpfungsfaktoren und Reflexionseinflüssen berücksichtigt. In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen durch das technische Projekt der T „Erschütterungsmessung Schredder“ vom
  2. April 2014 ergänzt. In diesem kommt die T zum Ergebnis, dass eine nachteilige Beeinflussung in Bezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall jedenfalls ausgeschlossen werden können. Seitens der belangten Behörde wurden ergänzende Gutachten bzw. Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin eingeholt und Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer brachten ergänzende Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der gegenständliche angefochtene Genehmigungsbescheid (vom
  3. Septmeber 2014, AMW2-BA-1396/001) erlassen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der gegenständliche angefochtene Genehmigungsbescheid (vom
  4. Septmeber 2014, , AMW2-BA-1396/001) erlassen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine ergänzende lärmtechnische Beurteilung, insbesondere zur Frage, ob auf Grund der möglichen Realisierung der Umfahrungsstraße (*** Umfahrung *** – ***) eine Verringerung der Umgebungsgeräusche der Beschwerdeführer aus technischer Sicht zu erwarten ist bzw. ob dies zu einer andere lärmtechnische Beurteilung (der Immissionen der BA in Bezug auf die BF) führe. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte hierzu ergänzend mit Schreiben vom
  5. Oktober 2016, LVwG-AV-676/001-2014, aus: „Zur Beantwortung der Frage der Behörde - ob auf Grund der Umfahrung eine Verringerung der Umgebungsgeräusche im Bereich der Beschwerdeführer aus technischer Sicht zu erwarten ist und dies zu einer anderen lärmtechnische Beurteilung führt - wurde dem ASV von der Behörde eine Untersuchung des Büros K zur Umfahrung *** – *** vom 18.3.2015 (Fachbeitrag Lärm zu einem UVP Feststellungsverfahren) samt Gutachten der Fa. N vom 10.4.2015 zu diesem Fachbeitrag vorgelegt und kann aus Sicht des lärmtechnischen ASV folgendes festgestellt werden: Zusätzlich zum Fachbeitrag Lärm des Büros K liegt dem lärmtechnischen ASV das Gutachten BD4-B-115781/001-2014 vom 1.4.2014, welches vom ASV im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstellt wurde, vor. Die Überlegungen zu den Betriebslärmimmissionen im Vergleich mit der Bestandssituation in diesem Gutachten aus dem Jahr 2014 bezogen sich auf folgende Nachbarschaftspunkte: MP1/RP1 = ***, Höhe 4m MP2/RP2 = ***, Höhe 4m MP2b/RP2b = ***, Höhe 5m RP2a = Grundstück ***, Höhe 5m MP2b FB/RP2b FB = Garten ***, Höhe 1,5m MP3/RP3 = ***, Höhe 4m MP4/RP4 = ***, Höhe 4m Angemerkt wird, dass sich diese Punkte in der „ersten Reihe“ der Besiedelung zum Gewerbepark befinden und damit als exponiert für die Betriebsgeräusche angesehen wurden. Die Umfahrungsstraße ist mit Ausnahme des MP3 zwischen dem Gewerbepark und diesen Nachbarbereichen vorgesehen. Der MP3 befindet sich westlich des Gewerbeparks und erscheint für die gegenständliche Fragestellung daher irrelevant. Im Fachbeitrag Lärm des Büros K wurden die lärmtechnischen Auswirkungen der Umfahrung an insgesamt 66 Rechenpunkten geprüft. Dabei wurde die rechnerisch zu erwartende Immissionssituation an diesen Punkten im Prognosejahr 2030 für den Zustand ohne Umfahrung und für den Zustand mit Umfahrung prognostiziert. Dabei wurden durchgehende Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle mit einer Höhe von 2m über Fahrbahnrand berücksichtigt, die Auswertung erfolgte für die Tag-, Abend-, und Nachtzeit. Die in weiterer Folge angegeben Werte wurden vom ASV direkt aus dem Fachbeitrag übernommen, Überlegungen zu den Grundlagen wurden nicht angestellt. Sämtliche Darstellungen beziehen sich aufgrund der zwischen 06.00 und 19.00 Uhr beantragten Betriebszeit auf die Tagzeit. Um eventuelle Überlegungen zu den Betriebsgeräuschen im Vergleich zur Geräuschsituation der Straße ziehen zu können wurden die Punkte aus obigem Gutachten den Punkten des Fachbeitrages der Fa. K wie folgt zugeordnet: MP1 = Do7 MP2 = Do3 MP2b/RP2a = Mau5 MP4 = Mau 2 / Mau4 Die vom Büro K für diese Punkte prognostizierten Dauerschallpegel LAeq der Straße können wie folgt zusammengefasst werden: Ohne Umfahrung *** Mit Umfahrung *** Auswirkung Umfahrung MP1 36,4 – 40,8 48,9 – 50,1 Erhöhung MP2 39,9 – 42,4 47,7 – 50 Erhöhung MP2b/RP2a 53,3 – 54,3 51,8 – 53,1 Verringerung um 1,2 bis 1,5 dB MP4 69,5 – 70,9 60,2 – 60,9 Verringerung um 9,3 bis 10,6 dB Werte in dB Aufgrund des Umstandes, dass am MP1 und MP2 durch die Umfahrung eine Erhöhung der Geräusche der Straße angegeben wird, werden für diese Punkte aufgrund der Fragestellung keine weiterführenden Überlegungen angestellt. Für die Punkte MP2b/RP2a und MP4 kann folgendes dargestellt werden: Um der Behörde rechtliche Überlegungen im Hinblick auf einen Vergleich der im Verfahren 2014 beantragten Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche mit der Größenordnung der „fiktiven Bestandgeräuschsituation mit Umfahrung“ aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu ermöglichen werden vom ASV die messtechnisch festgestellten niedrigsten Bestandswerte (LAeq) aus dem Verfahren 2014 um die im Vergleichsjahr 2030 prognostizierten Verringerungen durch die Umfahrung reduziert. Es wird festgehalten, dass es sich dabei nur um einen vereinfachten Ansatz zur Abschätzung einer möglichen Situation handeln kann. Folgendes Bild ergibt sich dabei: LAeq Verfahren 2014 Verringerung durch Umfahrung LAeq fiktiv Betriebsgeräusche LAeq MP2b/RP2a 51 1,2 bis1,5 49,5 bis 50 bis 43 MP4 71 9,3 bis 10,6 60 bis 62 Bis 41 Werte in dB Stellt man die eingereichten Betriebsgeräusche (LAeq) diesen fiktiven ruhigsten Dauerschallpegeln gegenüber, so zeigt sich, dass die Beurteilungspegel am ungünstigeren MP2b/RP2a um mindestens 6 bis 7 dB unterhalb des fiktiven LAeq liegen, weshalb durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche mit einer Erhöhung dieser Situation in der Größenordnung von rund 1 dB zu rechnen wäre. Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Höhe von rund 1 dB wird vom ASV darauf hingewiesen, dass derartige Differenzen messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden können. Eine Hörbarkeit der Betriebsgeräusche, insbesondere der Holzzerkleinerung, wird aber nicht auszuschließen sein. Eine mögliche fiktive Verringerung des im Verfahren 2014 angegebenen ruhigsten Basispegels im Bereich des MP2b/RP2a von 36 dB durch die Umfahrung wird aus Sicht des ASV als unwahrscheinlich eingestuft. Würde sich dieser Wert aber fiktiv um ebenfalls 1,2 bis 1,5 dB verringern, wäre eine Überschreitung des Basispegels durch den LAeq der Betriebsgeräusche um bis zu rund 9 dB zu erwarten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  6. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen sowie ergänzende Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik sowie der Medizin eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  7. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen sowie ergänzende Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik sowie der Medizin eingeholt. Auf Grund der Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ergab sich zweifelsfrei, dass eine Überarbeitung des Gutachtens vom 01.04.2014 nicht erforderlich ist und dieses fachlich herangezogen werden kann. Soweit die Beschwerdeführer eingewandt haben, die Messung der Ist-Lärmsituation wäre aus dem Jahr 2004 und nicht aus späteren Jahren heranzuziehen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer HP im Zuge der Verhandlung selbst ausführte, „dass 2004 auf seinem Grundstück nicht gemessen wurde. Von 2004 bis laufend sind im Betriebsgebiet der E laufend Betriebe angesiedelt worden. Aufgrund der Ansiedelung dieser Betriebe wurde einerseits durch die Zu- und Abfahrtssituation zu diesen Betrieben (Gemeindestraße ***) als auch durch die Lärmemissionen der Betriebe selbst die Istlärmsituation erhöht. Würde man eine Messung aus dem Jahr 2004 zugrunde legen wäre das für mich und die Beschwerdeführer besser. Auch seit 2013-jetzt hat sich die Istlärmsituation bei den Beschwerdeführern erhöht, weil auch in dieser Zeit Betriebe angesiedelt sind.“ Hierzu führte der lärmtechnische Amtssachverständige ergänzend aus: „Vom lärmtechnischen ASV wurden die Bestandsmessungen gem. den Untersuchungen der Fa. T und des TÜV aus den Jahren 2004-2013 herangezogen, da ohne Berücksichtigung der Umfahrungsstraße dem ASV keine Umstände bekannt sind, warum die Bestandssituation seither leiser geworden sein könnte. Üblicherweise ist alleine durch den Anstieg der Verkehrsfrequenz auf öffentlichem Gut eine laufende leichte Erhöhung der Bestandssituation zu erwarten. Würde man eine höhere Bestandssituation als in den bisherigen Stellungnahmen berücksichtigt ansetzen, wäre durch das Hinzukommen der beantragten Betriebslärmimmissionen der gegenständlichen Anlage eine geringere Erhöhung des „bestehenden“ Dauerschallpegels zu erwarten. Hinsichtlich einer eventuell vorstellbaren Veränderung (Absinken der Bestandssituation) unter Berücksichtigung der Umfahrungsstraße wird auf die Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom 25.10.2016 hingewiesen.“ Der medizinische Amtssachverständige führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren Folgendes aus: „Unter Berücksichtigung der Betriebszeiten werktags Montag – Freitag 07.00-18.00 Uhr und einer L-förmig ausgebildeten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7m wie im Einreichprojekt vorgesehen, sind im Bereich der nächsten Wohnnachbarn Immissionspegel bei Umschlag und Zerkleinerung von 36-43 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel zu erwarten (bei Spitzenpegel bis 60 dB). Bei Betrachtung dieser Immissionspegel ist die Frage der Behörde ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt mit einem nein zu beantworten. Zur Fragen einer allfälligen Belästigung ist

den rechtlichen Vorgaben der Vergleich zwischen Bestandssituation und zur erwartenden Betriebspegel vorzunehmen. Es zeigt sich, dass im Bereich der *** der planungstechnische Grundsatz

ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten ist. Im Bereich der *** wird dieser planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten. Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung derselben führt (Zitat ÖAL Richtlinie 3.1.). Zusammenfassend ist hierzu auszuführen, dass für die Beschwerdeführer (HP, SH, GH, PPf, DL, AL, WL, RS, AS und EP) bei projektkonformer Umsetzung der gegenständlichen Betriebsanlage aus medizinischer Sicht keine Gesundheitsgefährdung und keine erhebliche Belästigung zu erwarten ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A

(1998).Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A
(1998). Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl. dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143).Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen vergleiche dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143). Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlagegenehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlagegenehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG i.V.m. den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten

§ 74Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 Gew

O.Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). In den fristgerechten Beschwerden machen die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage durch Lärmimmissionen geltend. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden. Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, welche durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden, keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Medizin geht hervor, dass nicht mit unzumutbaren Belästigungsreaktionen, verursacht durch Lärm, bei den exponiertest gelegenen Wohnnachbarn zu rechnen ist. Insbesondere nicht mit Brustbeklemmungen, Kopfschmerzen, Herzklopfen, Nervosität usw. verursacht durch die Lärmemissionen der gegenständlichen Betriebsanlage. Vielmehr ergab sich auch, dass bei den Liegenschaftsbereichen der Beschwerdeführer der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Bei konsensgemäßem Betrieb (von einem derartigen ist im Projektgenehmigungsverfahren auszugehen und der Beurteilung zu Grunde zu legen) der gegenständlichen Betriebsanlage kommt es sohin zu keiner Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO hinsichtlich Lärms.Bei konsensgemäßem Betrieb (von einem derartigen ist im Projektgenehmigungsverfahren auszugehen und der Beurteilung zu Grunde zu legen) der gegenständlichen Betriebsanlage kommt es sohin zu keiner Belästigung der Nachbarn im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO hinsichtlich Lärms. Dies würde sich auch, wie sich aus den Ausführungen des lärmtechnischen ASV und der medizinischen Beurteilung ergibt, beim möglichen Bau der Umfahrung – derzeit besteht kein rechtskräftiger Bewilligungskonsens – und der Beurteilung der prognostizierten Änderungen nicht anders darstellen. Hinzuweisen ist, dass ein, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten seitens der Berufungswerber nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Ein solches gleichwertiges Gutachten liegt nicht vor, ebenso können die Ausführungen in den Stellungnahmen nicht als Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise dem Gutachten angesehen werden.Hinzuweisen ist, dass ein, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten seitens der Berufungswerber nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Ein solches gleichwertiges Gutachten liegt nicht vor, ebenso können die Ausführungen in den Stellungnahmen nicht als Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise dem Gutachten angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, die konkreten Emissionen bzw. die damit verbunden Immissionen der konkreten Anlage seien bei Vollbetrieb zu messen wird ausgeführt, dass dies mangels Errichtung und somit einem nicht möglichen Betrieb derzeit jedenfalls nicht möglich ist. Vielmehr ist in einem Projektgenehmigungsverfahren – mangels faktischem Bestehen der Betriebsanlage - das Einreichprojekt der Beurteilung zu Grunde zu legen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anwendung bzw. rechtlichen Verbindlichkeit der ÖAL-Richtlinie 3/1 ist anzuführen, dass allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien (hier: ÖAL-Richtlinien) nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (VwGH 24.1.1980, 1115/79; VwSlg 10020 A/1980). Den ÖAL-Richtlinien kommt ganz allgemein keine verbindliche Wirkung zu (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; VwGH 14.09.2005, 2004/04/0131).Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anwendung bzw. rechtlichen Verbindlichkeit der ÖAL-Richtlinie 3/1 ist anzuführen, dass allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien (hier: ÖAL-Richtlinien) nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (VwGH 24.1.1980, 1115/79; VwSlg 10020 A/1980). Den ÖAL-Richtlinien kommt ganz allgemein keine verbindliche Wirkung zu vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; VwGH 14.09.2005, 2004/04/0131). Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich der Nichtbeachtung des § 16 Abs. 4 ROG beanstandet, ist Folgendes ausgeführt:Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich der Nichtbeachtung des Paragraph 16, Absatz 4, ROG beanstandet, ist Folgendes ausgeführt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119) hinweist, ist die Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung irrelevant. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO oder eine zumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, ist nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängig. Die Gewerbebehörde hat vielmehr die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt, ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser, ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant. Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher im Gewerbeverfahren rechtlich unerheblich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119) hinweist, ist die Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung irrelevant. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO oder eine zumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, ist nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängig. Die Gewerbebehörde hat vielmehr die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt, ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser, ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant. Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher im Gewerbeverfahren rechtlich unerheblich. Abschließend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend ausgeführt, dass mediale Aussagen sowie auch allenfalls vorhandene Untersuchungen bzw. Unterlagen, welche nicht das gegenständliche Projekt betreffen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren rechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerden waren als unbegründet abzuweisen, da durch die gegenständliche Betriebsanlage die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden.Die Beschwerden waren als unbegründet abzuweisen, da durch die gegenständliche Betriebsanlage die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.676.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.