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{'item': 'LVwG-AV-676/001-2014-Beschluss'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 17§ 31§ 355§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-676/001-2014-Beschluss TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den R

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Gemeinde *** wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom

  1. September 2014, AMW2-BA-1396/001, wurde der PE Handels GmbH die Errichtung und der Betrieb einer Holzzerkleinerungsanlage im Standort ***, ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung genehmigt. Gleichzeitig wurden mit diesem Bescheid Auflagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, mit E-Mail vom
  2. September 2014 Beschwerde erhoben. In dieser führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass durch die räumliche Nähe der geplanten Betriebsanlage zu den nächsten, bewohnten Liegenschaften, erhebliche Zweifel bestehen würden, dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Staub oder Lärm für die Bewohner und Bewohnerinnen dieser Liegenschaften kommen würde. Die geplante Errichtung einer Lärmschutzwand in der vorliegenden Form erscheine nach Ansicht der Gemeinde nicht geeignet, ausreichenden Schutz für die Liegenschaften zu bieten, da durch unterschiedliche Windströme wohl nur eine Einhausung nachhaltig Schutz vor Beeinträchtigung durch Lärm und Staub bieten könne. Die zusätzlichen LKW-Fahrten bzw. die Entladung von Schiffen sowie die Beladung der Waggons oder LKW würden in einem Gebiet, welches seit Jahren übergebührlichen Emissionen ausgesetzt sei, für zusätzliche Belastung der dort lebenden Menschen sorgen. Weiters werde drauf hingewiesen, dass bis zum heutigen Tag kein Ansuchen für die Errichtung einer Lärmschutzmauer bei der Baubehörde eingelangt sei und ein dauernder Emissionsschutz unabdingbar für den Betrieb dieser geplanten Anlage sein müsse, wie im § 48 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt werde. Es ergehe daher der Antrag, sowohl den zahlreichen, begründeten Einwendungen der Anrainer als auch den Anmerkungen der Baubehörde bei der Beurteilung Beachtung zu schenken und die Betriebsanlage nicht zu genehmigen. Sollte es trotz aller Bedenken zu einer Genehmigung kommen, sei dies nur in Verbindung mit einer vollständigen Einhausung der Holzzerkleinerungsanlage zu erteilen.Weiters werde drauf hingewiesen, dass bis zum heutigen Tag kein Ansuchen für die Errichtung einer Lärmschutzmauer bei der Baubehörde eingelangt sei und ein dauernder Emissionsschutz unabdingbar für den Betrieb dieser geplanten Anlage sein müsse, wie im Paragraph 48, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt werde. Es ergehe daher der Antrag, sowohl den zahlreichen, begründeten Einwendungen der Anrainer als auch den Anmerkungen der Baubehörde bei der Beurteilung Beachtung zu schenken und die Betriebsanlage nicht zu genehmigen. Sollte es trotz aller Bedenken zu einer Genehmigung kommen, sei dies nur in Verbindung mit einer vollständigen Einhausung der Holzzerkleinerungsanlage zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Vw

GVG haben, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, VwGVG haben, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen. § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder (…)“ § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 lautet: „Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“ § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 lautet: „Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“ § 355 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 355, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 lautet: „Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“„Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“ § 359 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 359, Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet: „

(3)Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
(4)Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.“

§ 355Gew

O ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

Paragraph 355, GewO ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus § 355 GewO 1994 kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus (vgl. VwGH 27.05.1997, 97/04/0054; VwGH 10.12.1996, 96/04/0180; VwGH 19.03.1993, 95/04/0171; VfSlg 9195/1991; VwGH 24.1.1989, 88/04/0152).Aus Paragraph 355, GewO 1994 kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus vergleiche VwGH 27.05.1997, 97/04/0054; VwGH 10.12.1996, 96/04/0180; VwGH 19.03.1993, 95/04/0171; VfSlg 9195 aus 1991,; VwGH 24.1.1989, 88/04/0152). Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in § 356 Abs 3 GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO berührt wird. (vgl. VwGH 24.01.1989, 88/04/0152)Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in Paragraph 356, Absatz 3, GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO berührt wird. vergleiche VwGH 24.01.1989, 88/04/0152) Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein kann (vgl. VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159)Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz , GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein kann vergleiche VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159) Auch aus den Bestimmungen des § 359 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Da die Gemeinde lediglich die Beeinträchtigung von Bewohner und Bewohnerinnen von Liegenschaften im Nahbereich (Nachbarn) bzw. dort lebenden Menschen vorbringt, kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Nachbarstellung nach § 75 Abs. 2 GewO und somit auch keine Parteistellung zu. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mangelt es daher der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation und war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Da die Gemeinde lediglich die Beeinträchtigung von Bewohner und Bewohnerinnen von Liegenschaften im Nahbereich (Nachbarn) bzw. dort lebenden Menschen vorbringt, kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Nachbarstellung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO und somit auch keine Parteistellung zu. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mangelt es daher der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation und war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.676.001.2014.Beschluss

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.