GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Gemeinde *** wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, VwGVG haben, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen. § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
Paragraph 355, GewO ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus § 355 GewO 1994 kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus (vgl. VwGH 27.05.1997, 97/04/0054; VwGH 10.12.1996, 96/04/0180; VwGH 19.03.1993, 95/04/0171; VfSlg 9195/1991; VwGH 24.1.1989, 88/04/0152).Aus Paragraph 355, GewO 1994 kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus vergleiche VwGH 27.05.1997, 97/04/0054; VwGH 10.12.1996, 96/04/0180; VwGH 19.03.1993, 95/04/0171; VfSlg 9195 aus 1991,; VwGH 24.1.1989, 88/04/0152). Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in § 356 Abs 3 GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO berührt wird. (vgl. VwGH 24.01.1989, 88/04/0152)Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in Paragraph 356, Absatz 3, GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO berührt wird. vergleiche VwGH 24.01.1989, 88/04/0152) Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein kann (vgl. VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159)Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz , GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein kann vergleiche VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159) Auch aus den Bestimmungen des § 359 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Da die Gemeinde lediglich die Beeinträchtigung von Bewohner und Bewohnerinnen von Liegenschaften im Nahbereich (Nachbarn) bzw. dort lebenden Menschen vorbringt, kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Nachbarstellung nach § 75 Abs. 2 GewO und somit auch keine Parteistellung zu. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mangelt es daher der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation und war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Da die Gemeinde lediglich die Beeinträchtigung von Bewohner und Bewohnerinnen von Liegenschaften im Nahbereich (Nachbarn) bzw. dort lebenden Menschen vorbringt, kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Nachbarstellung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO und somit auch keine Parteistellung zu. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mangelt es daher der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation und war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.676.001.2014.Beschluss
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