← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-704/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-704/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der OLfWE i.R. GK, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 13.05.2016, Zl. K4-A-2583/002-2016, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht:

  1. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seinem Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass der Strafausspruch wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert, dass der Strafausspruch wie folgt lautet: „Gegen die Beschuldigte wird für die unter Punkt I angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 104 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines halben Ruhebezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.„Gegen die Beschuldigte wird für die unter Punkt römisch eins angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 104, LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines halben Ruhebezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stand als Oberlehrerin für Werkerziehung seit 01.01.1976 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Wirkung vom 01.01.1990 wurde ihr die schulfeste Lehrerstelle für Werkerziehung an der Hautpschule, mittlerweile Neue Mittelschule, *** verliehen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl in der Neuen Mittelschule *** als auch an verschiedenen Volksschulen eingesetzt. Mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 23.12.2015 erfolgte die bei der Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Lehrpersonen an Pflichtschulen am 04.12.2016 eingelangte Disziplinaranzeige gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin. Darin wird berichtet, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen zwei Weisungen, sich wegen wiederkehrender Krankenstände im Hinblick auf die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, verstoßen habe. Sie sei im Mai 2015 zu einer amtsärztlichen Untersuchung bei der BH Tulln aufgefordert worden, welcher sie nicht nachgekommen sei. Auch hätte sie sich geweigert, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bei der BH Amstetten im September 2015, Folge zu leisten. Mit Einleitungsbeschluss vom 13.03.2016, K4-A-2583/002-2016, leitete die belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, und wurde diese beschuldigt, unbegründet die Weisung nicht befolgt zu haben, sich einer amtsärztlichen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu unterziehen und dadurch ihre Dienstpflicht gemäß § 30 in Verbindung mit § 36 LDG 1984 verletzt zu haben. Für den 26.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, bei der die Beschwerdeführerin und als Zeugen Pflichtschulinspektor HZ, Pflichtschulinspektorin ER sowie der Leiter der Neuen Mittelschule *** Dipl.-Päd. KK vernommen wurden.Mit Einleitungsbeschluss vom 13.03.2016, K4-A-2583/002-2016, leitete die belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, und wurde diese beschuldigt, unbegründet die Weisung nicht befolgt zu haben, sich einer amtsärztlichen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu unterziehen und dadurch ihre Dienstpflicht gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 36, LDG 1984 verletzt zu haben. Für den 26.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, bei der die Beschwerdeführerin und als Zeugen Pflichtschulinspektor HZ, Pflichtschulinspektorin ER sowie der Leiter der Neuen Mittelschule *** Dipl.-Päd. KK vernommen wurden. Der Disziplinaranwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug und begründete dies damit, dass dies erforderlich sei, um die Beschwerdeführerin von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde ausgesprochen: „l. Die Beschuldigte ist schuldig, durch
  4. Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom
  5. Mai 2015, GZ l/Pers.-0172960/64-2015‚ sich aufgrund einer Vielzahl von Krankenständen zu einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einzufinden,
  6. Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom
  7. September 2015, GZ l/Pers.-0172960/69-2015‚ sich neuerlich einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu unterziehen, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 30 in Verbindung mit § 36 LDG 1984 schuldhaft begangen zu haben.Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 36, LDG 1984 schuldhaft begangen zu haben. II. Gegen die Beschuldigte wird für die unter Punkt l angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 70 Abs. 1 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.römisch zwei. Gegen die Beschuldigte wird für die unter Punkt l angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt. III. Der Beschuldigten wird gemäß § 86 Abs. 1 LDG 1984 kein Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.“römisch drei. Der Beschuldigten wird gemäß Paragraph 86, Absatz eins, LDG 1984 kein Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen zu einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen sei. Die Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstvorgesetzten eine schwere Dienstpflichtverletzung sei, da im hierarchischen Aufbau der Verwaltung die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung darstelle. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit seien Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz sei für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar. Im konkreten Fall trete die Nichtbefolgung der Weisungen auch für die Öffentlichkeit in Erscheinung, weil die Beschwerdeführerin als Lehrerin regelmäßig vertreten werden müsse und den Schülern als auch den Eltern das Fernbleiben der Beschuldigten mitgeteilt werden müsse. Straferschwerend trete die Tatwiederholung hinzu, als auch die nicht vorhandene Einsicht der Beschwerdeführerin, die trotz des langen Zeitraumes mit der Dienstbehörde keinen Kontakt hergestellt habe. Milderungsgründe seien nicht festgestellt worden. Die Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen. Es gebe immer wieder Landeslehrpersonen, deren längerer Krankenstand bzw. deren gehäufte Abwesenheit vom Dienst eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung erforderten und wirke allein die Tatsache der Durchführung eines Disziplinarverfahrens der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrpersonen entgegen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Schuld (Punkt I. des Spruches) und Strafe (Punkt II. des Spruches) im Wesentlichen vor, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführerin die Weisung der Dienstbehörde vom 05.05.2015, sich zu einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einzufinden, welche am 11.05.2015 hinterlegt worden sei, auch tatsächlich zugegangen sei und sie somit von dieser Weisung überhaupt Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, dass eine entsprechende Untersuchung auch bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln möglich sei, weil sie dort bereits einmal zu einer Untersuchung gewesen sei und für sie nicht nachvollziehbar war, weshalb sie wegen einer amtsärztlichen Untersuchung zur Bezirkshauptmannschaft Amstetten reisen solle, die auch bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln durchgeführt werden könne. Sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Dauer bestehe ein beträchtlicher Unterschied, ob die Beschwerdeführerin nach Tulln oder nach Amstetten fahren müsse.Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Schuld (Punkt römisch eins. des Spruches) und Strafe (Punkt römisch zwei. des Spruches) im Wesentlichen vor, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführerin die Weisung der Dienstbehörde vom 05.05.2015, sich zu einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einzufinden, welche am 11.05.2015 hinterlegt worden sei, auch tatsächlich zugegangen sei und sie somit von dieser Weisung überhaupt Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, dass eine entsprechende Untersuchung auch bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln möglich sei, weil sie dort bereits einmal zu einer Untersuchung gewesen sei und für sie nicht nachvollziehbar war, weshalb sie wegen einer amtsärztlichen Untersuchung zur Bezirkshauptmannschaft Amstetten reisen solle, die auch bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln durchgeführt werden könne. Sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Dauer bestehe ein beträchtlicher Unterschied, ob die Beschwerdeführerin nach Tulln oder nach Amstetten fahren müsse. Durch die Einleitung eines Pensionierungsverfahrens, der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und der daraufhin erfolgten Aufforderung zur Vorlage von neurologisch-psychiatrischen Gutachten bis September 2015 sei die ursprüngliche Weisung von 05.05.2015 als aufgehoben zu betrachten bzw. hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass sie die diesbezügliche Weisung nicht mehr zu befolgen brauche. Es wäre mit einem Freispruch in diesem Punkt vorzugehen gewesen. Zur weiteren Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt I. 2.) sei darauf zu verweisen, dass seitens der Dienstbehörde ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, sie dagegen Einwendungen erhoben habe und in diesem Verfahren auch seitens der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin zugestanden worden sei, dass sie im Laufe des September 2015 die von ihr damals noch einzuholenden psychiatrischen Gutachten beibringen könne. Aufgrund der allgemein bekannten Problematik, bei einem psychiatrischen Facharzt kurzfristig einen Termin zu erhalten, sei es der Beschwerdeführerin erst gegen Ende September möglich gewesen die psychiatrischen Gutachten beizubringen, die sie unverzüglich dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und auch der Dienstbehörde übermittelt habe.Zur weiteren Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt römisch eins. 2.) sei darauf zu verweisen, dass seitens der Dienstbehörde ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, sie dagegen Einwendungen erhoben habe und in diesem Verfahren auch seitens der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin zugestanden worden sei, dass sie im Laufe des September 2015 die von ihr damals noch einzuholenden psychiatrischen Gutachten beibringen könne. Aufgrund der allgemein bekannten Problematik, bei einem psychiatrischen Facharzt kurzfristig einen Termin zu erhalten, sei es der Beschwerdeführerin erst gegen Ende September möglich gewesen die psychiatrischen Gutachten beizubringen, die sie unverzüglich dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und auch der Dienstbehörde übermittelt habe. Das Schreiben vom 29.09.2015 mit der neuerlichen Aufforderung sich einer amtsärztlichen neurologischen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu unterziehen, sei ihr am 30.09.2015 zugegangen und habe sie bei einem Anruf beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten auch die Mitteilung erhalten, dass dieser den Akt im Hinblick auf die vorgelegten psychiatrischen Gutachten an die Dienstbehörde retournieren werde. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, dass sie mit der Übersendung der von ihr eingeholten psychiatrischen Gutachten und Stellungnahmen an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und an die Dienstbehörde die kurzfristig davor erhaltene Weisung vom 29.09.2015 erfüllt habe und damit die angeordnete Untersuchung hinfällig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch der Ansicht gewesen, dass sie aufgrund der von ihr eingeholten psychiatrischen Gutachten und Stellungnahmen an keiner psychischen Krankheit gelitten habe und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dargestellt hätte, was die diesbezügliche Weisung rechtswidrig erscheinen lassen habe. Die Nichtbefolgung einer rechtswidrigen Weisung stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen sei und ihr gesundheitsbedingt eine Zugreise nach Amstetten weder möglich noch zumutbar gewesen sei, sodass diese Weisung in Kenntnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin der auch dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz innewohnenden Führsorgeverpflichtung des Dienstgebers widersprochen habe, sodass der Beschwerdeführerin die Nichtbefolgung dieser Weisung nicht schuldhaft vorwerfbar sei. Die Disziplinarkommission hätte daher auch im Spruchpunkt I.
  8. hinsichtlich der angeblich nicht befolgten schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 29.09.2015 mit einem Freispruch vorzugehen gehabt.Die Disziplinarkommission hätte daher auch im Spruchpunkt römisch eins.
  9. hinsichtlich der angeblich nicht befolgten schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 29.09.2015 mit einem Freispruch vorzugehen gehabt. Zur Strafbemessung (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Milderungsgrund der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden sei und die Weisungen gar nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten seien. Sie hätten auch gar nicht dorthin gelangen können und dürfen. Die Frage der Dienstfähigkeit eines Landeslehrers sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und sei das Fernbleiben der Beschwerdeführerin für die Schüler und Eltern alleine mit einer Krankheit zu erklären, nicht aber mit der Nichtbefolgung einer Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zur Strafbemessung (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Milderungsgrund der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden sei und die Weisungen gar nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten seien. Sie hätten auch gar nicht dorthin gelangen können und dürfen. Die Frage der Dienstfähigkeit eines Landeslehrers sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und sei das Fernbleiben der Beschwerdeführerin für die Schüler und Eltern alleine mit einer Krankheit zu erklären, nicht aber mit der Nichtbefolgung einer Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Jedenfalls hätten wegen des Milderungsgrundes und des Umstandes, dass sie diesen Weisungen, soweit es ihr möglich war, auch tatsächlich nachgekommen sei bzw. diese für nicht mehr relevant erachtet habe, die Verhängung eines Verweises eine ausreichende Sanktion aus spezial- und generalpräventiven Gründen dargestellt. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und des Aktes (Personalakt) des Landesschulrates für Niederösterreich, Zl. I/Pers.-0172960, sowie durch Vernehmung der Beschwerdeführerin. Feststellungen:
  10. Zum Spruchpunkt I.
  11. des bekämpften Bescheides (Nichtbefolgung der Weisung vom 05.05.2015):Zum Spruchpunkt römisch eins.
  12. des bekämpften Bescheides (Nichtbefolgung der Weisung vom 05.05.2015): Mit Schreiben vom 05.05.2015, Zl. I/Pers.-0172960/64-2015, erteilte der Landesschulrat für Niederösterreich (die Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin folgende schriftliche Weisung: „Sehr geehrte Frau GK! Aufgrund Ihres immer wieder kehrenden Krankenstandes und des letzten amtsärztlichen Gutachtens (Vorschreibung eines neurologischen Gutachtens) werden Sie nochmals aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Sie werden ersucht, diesen amtsärztlichen Termin umgehend mit der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten persönlich zu vereinbaren. Bitte das gegenständliche Schreiben, vorhandene ärztliche Gutachten bzw. Befunde sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.“ Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung mit 11.05.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist gegen diese schriftliche Weisung weder bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten noch bei der Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Niederösterreich, weder mündlich noch schriftlich vorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Weisung vom 05.05.2015 nicht zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten begeben.
  13. Zum Spruchpunkt I.
  14. des bekämpften Bescheides (Nichtbefolgung der Weisung vom 29.09.2015):Zum Spruchpunkt römisch eins.
  15. des bekämpften Bescheides (Nichtbefolgung der Weisung vom 29.09.2015): Mit Schreiben vom 03.06.2015, Zl. I/Pers.-0172960/66-2015, von der Beschwerdeführerin am 09.06.2015 eigenhändig übernommen, wurde diese vom Landesschulrat für Niederösterreich darauf hingewiesen, dass ihre Weigerung, sich den ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, disziplinarrechtliche Folgen haben könne. Am 18.06.2015 erfolgte über Auftrag des Landesschulrates für Niederösterreich ein Kontrollbesuch des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln bei der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.06.2015, der Beschwerdeführerin am 03.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dieser die Einleitung des Ruhestandsverfahrens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.09.2015, Zl. I/Pers.-0172960/69-2015, erteilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin folgende schriftliche Weisung: „Sehr geehrte Frau GK! Aufgrund Ihres nicht beigebrachten psychiatrischen Gutachtens, welches zur Mitwirkung an der Gesundung Ihrerseits unerlässlich gewesen wäre und uns Ihrerseits mit Anfang September avisiert worden ist, werden Sie aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Sie werden ersucht, diesen amtsärztlichen Termin umgehend mit der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten persönlich zu vereinbaren. Bitte das gegenständliche Schreiben, vorhandene ärztliche Gutachten bzw. Befunde sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.“ Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 30.09.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist gegen diese schriftliche Weisung weder bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten noch bei der Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Niederösterreich, weder mündlich noch schriftlich vorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Weisung vom 29.09.2015 nicht zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten begeben. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. IT, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 29.09.2015 und einen Befundbericht des Dr. CA, Facharzt für Psychiatrie, vom 30.09.
  16. Diese langten am 07.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein. Die Beschwerdeführerin rief am 07.10.2015 den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Dr. WA, an und erklärte ihm gegenüber, nicht nach Amstetten fahren zu wollen. Dadurch konnte Dr. WA als Amtsarzt und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kein fachärztliches Amtssachverständigengutachten erstellen.
  17. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin stand als Oberlehrerin für Werkerziehung seit 01.01.1976 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Wirkung vom 01.01.1990 wurde ihr die schulfeste Lehrerstelle für Werkerziehung an der Hautpschule, mittlerweile Neue Mittelschule, *** verliehen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl in der Neuen Mittelschule *** als auch an verschiedenen Volksschulen eingesetzt. Der auf Grund der besoldungsrechtlichen Einstufung sich ergebende monatliche Dienstbezug der Beschwerdeführerin (L2b1/Gehatsstufe 17 + Dienstalterszulage + Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956) in der Höhe von 3.370,42,-- Euro brutto war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses am 18.05.2016 aufgrund des langen Krankenstandes gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 auf 80% gekürzt.Der auf Grund der besoldungsrechtlichen Einstufung sich ergebende monatliche Dienstbezug der Beschwerdeführerin (L2b1/Gehatsstufe 17 + Dienstalterszulage + Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956) in der Höhe von 3.370,42,-- Euro brutto war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses am 18.05.2016 aufgrund des langen Krankenstandes gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 auf 80% gekürzt. Seit 01.12.2016 befindet sich die Beschwerdeführerin im Ruhestand. Ihr Pensionsbezug beträgt 2.461,21 Euro brutto. Unterhaltspflichten und Schulden wurden keine festgestellt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den Aussagen der Verfahrensparteien. Hinsichtlich der Bezüge der Beschwerdeführerin als aktive bzw. nunmehr im Ruhestand befindliche Lehrerin wurde die Auskunft beim Landesschulrat für Niederösterreich (Pensionsgruppe) eingeholt. Für die von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene rechtzeitige Kenntnisnahme der im Schreiben vom 05.05.2015 enthaltenen Weisung sprechen die nach dem Zustellversuch am 08.05.2015 erfolgte Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Zustellpostamt und der Umstand, dass im Akt des Landesschulrates für Niederösterreich kein Hinweis auf eine Nichtbehebung des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin enthalten ist, wie etwa durch Rücksendung des als nicht behoben bezeichneten Schriftstückes an den Absender durch das Postamt, bei dem dieses hinterlegt war. Auch geht aus dem Zustellnachweis hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, diese Verständigung nicht erhalten zu haben. Rechtslage: Die §§ 30 und 36 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. 302/1984, lauten:Die Paragraphen 30 und 36 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt 302 aus 1984,, lauten:, „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 30.Paragraph 30,

(1)Absatz eins,Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3,Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ „Ärztliche Untersuchung§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ „Bestimmungen für Landeslehrer des RuhestandesVerantwortlichkeit§ 103.Paragraph 103, Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen§ 104.Paragraph 104, Disziplinarstrafen sind 1.Ziffer eins der Verweis, 2.Ziffer 2 die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, 3.Ziffer 3 der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“ Erwägungen: Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist (vgl. VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326).Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist vergleiche VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Weisung vom 05.05.2015 sei ihr gar nicht zugekommen, ist zu entgegnen, dass die Regeln des Zustellgesetzes auch für die Zustellung einer Weisung durch Hinterlegung gelten (vgl. dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  1. Auflage, S 225 ff). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach das von der Dienstbehörde zur Post gegebene Schriftstück, das die Weisung vom 05.05.2015 enthält, der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hält daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, dieses Schriftstück sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt, als Schutzbehauptung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Weisung vom 05.05.2015 sei ihr gar nicht zugekommen, ist zu entgegnen, dass die Regeln des Zustellgesetzes auch für die Zustellung einer Weisung durch Hinterlegung gelten vergleiche dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, S 225 ff). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach das von der Dienstbehörde zur Post gegebene Schriftstück, das die Weisung vom 05.05.2015 enthält, der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hält daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, dieses Schriftstück sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt, als Schutzbehauptung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Nichtbefolgung der Anordnungen der Dienstbehörde sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung bei einem Amtsarzt der außerhalb des Wohnbezirkes (hier Tulln), nämlich in Amstetten, zu unterziehen gerechtfertigt sei, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenstand gewesen sei oder die weitere Anreise beschwerlich sei, kommt keine Berechtigung zu. Wie sich nämlich aus § 36 Abs. 2 LDG 1984 ergibt, ist auch ein Landeslehrer, der vom Dienst infolge Krankheit abwesend ist, verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Der Amtsarzt Dr. WA ist Amtsarzt und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und war von der Dienstbehörde beauftragt, die Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch als Facharzt vorzunehmen. Auch wenn wiederholt lange Krankenstände vorliegen und – wie die Beschwerdeführerin behauptet – die Arbeit durch das behauptete Mobbing krank mache, so stellt eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst, für sich allein keinen Grund für ein gerechtfertigtes Fernbleiben von der Untersuchung dar. Ebenso ist die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht an einer psychischen Krankheit zu leiden, kein Grund die im Hinblick auf eine eventuelle Dienstunfähigkeit erfolgte Anordnung der Dienstbehörde zur Untersuchung bei einem Amtsarzt und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu verweigern. Eine Transportunfähigkeit trotz Krankenstandes der Beschwerdeführerin wurde von ihr auch nicht behauptet. Auch die Vorlage von privat eingeholten Facharztgutachten ersetzt eine angeordnete amtsärztliche fachliche Beurteilung nicht. Somit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Vorlage von ihr im Ruhestandsverfahren eingeholte Facharztgutachten berufen, um die Nichtbefolgung der Anordnung, zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu erscheinen, zu rechtfertigen. Die Nichtbefolgung der beiden Weisungen vom 05.05.2015 und vom 29.09.2015 stellt jeweils eine Dienstpflichtverletzung dar. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Nichtbefolgung der Anordnungen der Dienstbehörde sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung bei einem Amtsarzt der außerhalb des Wohnbezirkes (hier Tulln), nämlich in Amstetten, zu unterziehen gerechtfertigt sei, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenstand gewesen sei oder die weitere Anreise beschwerlich sei, kommt keine Berechtigung zu. Wie sich nämlich aus Paragraph 36, Absatz 2, LDG 1984 ergibt, ist auch ein Landeslehrer, der vom Dienst infolge Krankheit abwesend ist, verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Der Amtsarzt Dr. WA ist Amtsarzt und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und war von der Dienstbehörde beauftragt, die Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch als Facharzt vorzunehmen. Auch wenn wiederholt lange Krankenstände vorliegen und – wie die Beschwerdeführerin behauptet – die Arbeit durch das behauptete Mobbing krank mache, so stellt eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst, für sich allein keinen Grund für ein gerechtfertigtes Fernbleiben von der Untersuchung dar. Ebenso ist die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht an einer psychischen Krankheit zu leiden, kein Grund die im Hinblick auf eine eventuelle Dienstunfähigkeit erfolgte Anordnung der Dienstbehörde zur Untersuchung bei einem Amtsarzt und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu verweigern. Eine Transportunfähigkeit trotz Krankenstandes der Beschwerdeführerin wurde von ihr auch nicht behauptet. Auch die Vorlage von privat eingeholten Facharztgutachten ersetzt eine angeordnete amtsärztliche fachliche Beurteilung nicht. Somit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Vorlage von ihr im Ruhestandsverfahren eingeholte Facharztgutachten berufen, um die Nichtbefolgung der Anordnung, zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu erscheinen, zu rechtfertigen. Die Nichtbefolgung der beiden Weisungen vom 05.05.2015 und vom 29.09.2015 stellt jeweils eine Dienstpflichtverletzung dar. Zur Strafbemessung: Der belangten Behörde ist der Begründung der von ihr vorgenommenen Strafbemessung beizutreten, wonach bereits aus generalpräventiven Erwägungen und in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin gezeigten Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihr gesetzten Fehlverhaltens auch aus spezialpräventiven Erwägungen eine Geldstrafe zu verhängen war. Die Verhängung eines Verweises, wie in der Beschwerde ausgeführt, erschiene allein schon im Hinblick auf die zweimalige Pflichtverletzung als nicht angemessen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Tatwiederholung als auch die nicht vorhandene Einsicht der Beschwerdeführerin, mit der Dienstbehörde in Kontakt zu treten, zutreffend als Erschwerungsgründe erkannt. Dem ist aber der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit in disziplinarrechtlicher Hinsicht gegenüber zu stellen, wobei jedoch dadurch ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorliegt. Dies berücksichtigend und, weil die von der belangten Behörde herangezogene zurecht angenommene spezialpräventive Komponente auf Grund der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung nicht mehr in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses gegebenen Ausmaß vorliegt, ist die Disziplinarstrafe gemäß § 104 LDG 1984 zu verhängen und diese mit der Höhe eines halben Ruhestandsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage festzusetzen. Mit dieser Strafhöhe kann auch der von der belangten Behörde zu Recht angenommene generalpräventive Effekt der Disziplinarstrafe noch aufrecht erhalten werden. Dies berücksichtigend und, weil die von der belangten Behörde herangezogene zurecht angenommene spezialpräventive Komponente auf Grund der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung nicht mehr in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses gegebenen Ausmaß vorliegt, ist die Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 104, LDG 1984 zu verhängen und diese mit der Höhe eines halben Ruhestandsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage festzusetzen. Mit dieser Strafhöhe kann auch der von der belangten Behörde zu Recht angenommene generalpräventive Effekt der Disziplinarstrafe noch aufrecht erhalten werden. Der Vollständigkeit halber wird hier zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge selbst eine Versetzung in den Ruhestand nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung ausschließt (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Die Geldstrafe erscheint auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Vermögensverhältnisse als wirtschaftlich verkraftbar. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.704.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.