GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat Waidhofen an der Ybbs hat mit Bescheid vom 28.1.2016, Zl. WY-H1-WY0018/2015, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen.Der Magistrat Waidhofen an der Ybbs hat mit Bescheid vom 28.1.2016, , Zl. WY-H1-WY0018/2015, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus: Sie haben am 28.12.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs eingebracht. Den erforderlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben sie damit begründet, dass sie bei der Tätigkeit als Monteur von Fitnessgeräten immer wieder mit hohen Geldbeträgen geschäftlich in Österreich unterwegs sind, da diese Geräte bei Abholung oder Lieferung bar bezahlt werden. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Waidhofen/Ybbs vom 11.01.2016 wurde ihnen mitgeteilt, dass als Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Ausstellung eines Waffenpasses das Vorliegen einer Gefahrenlage gefordert wird, die für den Anspruchswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm als unbeeinflussbar besteht und sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko abhebt, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereich oder seiner eigene Liegenschaft ausgesetzt ist. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass von ihnen – abgesehen von der fehlenden besonderen Gefahrenlage – nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass dem behauptete Risiko (Transport höherer Bargeldbeträge bei Geschäftsfahrten) am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann und diese Gefahr nicht etwa durch die Inanspruchnahme von Geldinstituten zur Vermeidung von Bartransporten vermieden oder verringert werden könnte. Binnen offener Frist haben sie zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folgende Stellungnahme abgegeben: Der Leiter des Büros für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten bei der Wiener Polizei, Herr GJ, hat Richtlinien dafür herausgegeben, wann die Ausstellung eines Waffenpasses gerechtfertigt ist.
diesen Richtlinien ist die Ausstellung eines Waffenpasses im konkreten Fall jedenfalls gerechtfertigt. Wenn es sich dabei auch um ein anderes Bundesland handelt, so kann es aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass völlig unterschiedliche Auffassungen in der Auslegung des Gesetzes zum Tragen kommen. In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen des Antragstellers wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht nur immer wieder hohe Geldbeträge bei sich bzw. in seinem Kleintransporter führen muss, weil gewisse Geschäfte Barabwicklungen sind, sondern auch sehr teure Gegenstände transportiert, wie Platinen und Steuerungselemente, welche sogar einen Verkaufswert von über € 10.000,-- aufweisen. Diese Gegenstände hat der Antragsteller permanent in seinem Fahrzeug, um notwendige Servicearbeiten bei Kunden durchführen zu können. Solche Gegenstände sind für potentielle Straftäter von großem Interesse und sehr einfach am Markt verwertbar. Die beiliegende Preisliste gibt einen kurzen Überblick über die hohen Werte der vom Antragsteller zu transportierenden Gegenstände. Der Antragsteller führt manchmal sogar Gegenstände mit sich, wie beispielsweise die Bestandteile eines Milonzirkels (6 Geräte), welche einen Wert von rund € 150.000,-- aufweisen. Den Ausführungen der Stadt Waidhofen/Ybbs, Bezirksverwaltung, im Schreiben vom 11. Jänner 2016, wonach „nicht überzeugend dargelegt werden“ hätte können, dass das Risiko beim „Transport höhere Bargeldbeträge bei Geschäftsfahrten nicht etwa durch die Inanspruchnahme von Geldinstituten zur Vermeidung von Bartransporten vermieden oder verringert werden“ hätte können, ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller Kunden in ganz Österreich beliefert und im Zuge dessen entsprechend lange Fahrtstrecken zurückzulegen hat. Dadurch kommt es immer wieder vor, dass der Antragsteller Entgelt in bar außerhalb der Öffnungszeiten von Bankinstituten entgegennimmt. In diesen Fällen besteht für den Antragsteller schlichtweg keine Möglichkeit, die Dienste von Bankinstituten in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen Geldbeträge nicht in bar mit sich zu führen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller regelmäßig hohe Bargeldbeträge und auch wertvolle Gegenstände (siehe oben) mit sich führt, ist es erforderlich, dass der Antragsteller eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich führt, damit ein adäquater Schutz vor Straftaten gewährleistet wird und ein adäquates Verteidigungsmittel zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zur Verfügung steht. Eine erhöhte Gefahrenlage besteht im konkreten Fall jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller zum einem hohe Bargeldbeträge regelmäßig mit sich führen muss und zum andren Gegenstände in seinem Fahrzeug transportiert, die von sehr hohem Wert sind. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen allein und hat daher mit Rücksicht auf die ständig steigende Kriminalitätsrate Angst, Opfer eines Verbrechens zu werden. Deshalb will er zu seinem eigenen Schutz berechtigt sein, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür sind gegeben. Der Antragsteller, zu dessen Kundenkreis auch das Bundeskriminalamt gehört, wurde von deren Mitarbeitern informiert, dass sich gerade Überfälle auf Kleintransporter in letzter Zeit drastisch erhöhten. Da im Ergebnis sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses gegeben sind, wird beantragt, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und einen Waffenpass auf ihn auszustellen.“
G hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist
G dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.1998, Zl. 97/20/0702, darauf hingewiesen, dass er bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.1998, , Zl. 97/20/0702, darauf hingewiesen, dass er bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, dass bedarfswürdige Ziel nicht erreicht werden kann. (vlg. Aus der ständigen Rechtsprechung etwa aus jüngster Zeit VwGH vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/03/0037, sowie vom 22.10.2012, Zl. 2012/03/0073). Ein Bedarf kann also nicht anerkannt werden, wenn für die Abwendung der Gefahren, denen eine Person ausgesetzt ist, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erscheinen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach § 22 leg. cit. nicht gegeben. Lässt sich der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, wenn sich die betroffene Person der Hilfe vorhandener Banken bedienen würde, so kann dann, wenn von einer derartigen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, auch nicht ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe angenommen werden (VwGH 7.6.1977, 398/77).Ein Bedarf kann also nicht anerkannt werden, wenn für die Abwendung der Gefahren, denen eine Person ausgesetzt ist, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erscheinen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach Paragraph 22, leg. cit. nicht gegeben. Lässt sich der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, wenn sich die betroffene Person der Hilfe vorhandener Banken bedienen würde, so kann dann, wenn von einer derartigen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, auch nicht ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe angenommen werden (VwGH 7.6.1977, 398/77). Zur Begründung ihres Antrages berufen sie sich auf die „Theoretische Möglichkeit“ eines Überfalles, wie sie in Österreich „für jedermann besteht“, jedoch beinhaltet ihre Begründung keine ernsthaften Bedrohungen von Leib und Leben ihrer Person. Sie haben keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt, denen sie aufgrund ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes ausgesetzt waren. Bei der behaupteten Gefahr handelt es sich um bloße Vermutungen von ihnen und daher um keine konkrete Gefährdung ihrer Person, die auf tatsächlichen Ereignissen beruht. Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es ihnen also im Verfahren nicht gelungen, entsprechend darzutun, inwieweit in der Entgegenahme, im Transport und in der Verwahrung der angeführten Gegenstände und Geldbeträge eine über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr gelegen sein soll. Auch wenn ihnen insoweit gefolgt werden kann, dass der Transport wertvoller Gegenstände in der dargestellten Situation – anders als die Entgegennahme und der Transport von Bargeld – nicht vermieden werden kann, haben sie aber eine besondere, daraus zwangsläufig resultierende Gefahrensituation nicht dargelegt. Abgesehen davon konnte nicht dargetan werden, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Transporte geltende gemachte Gefahr eine solche ist, dass ihr am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Bei den von ihnen beschriebenen Barzahlungen konnte der Behörde nicht entsprechend verdeutlicht werden, warum diese Dienstleistungen und Lieferungen nicht vom Kunden mittels Banküberweisung bezahlt werden können. Die Bezahlung einer Rechnung ist ohne weiteres auch außerhalb der Betriebszeiten einer Bankstelle zum Beispiel durch Onlineüberweisung möglich. Diese – durchaus sehr gängige und jederzeit mögliche – Form der bargeldlosen Bezahlung wäre wohl das am besten geeignetste Mittel um den von ihnen befürchteten Gefahren schon im Vorfeld entgegenzuwirken. Zur Abwendung der Gefahr eins theoretisch möglichen Überfalls ist also keineswegs das Führen einer Schusswaffe und schon gar nicht die Anwendung von Waffengewalt am zweckmäßigsten, sondern ganz einfach die Wahl des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Lässt sich der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, so kann dann, wenn sie von der einfachen und zweckmäßigen Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht Gebrauch machen, auch nicht der Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe angenommen werden. Die von ihnen angesprochenen Richtlinien der Wiener Polizei sind dem Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs nicht bekannt und wurden im Zuge des Verfahrens auch nicht vorgelegt. Diese können aber wohl nur die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörige Rechtsprechung wiedergeben, woran sich die Behörde natürlich auch in diesem Verfahren zu halten hatte. Die Behörde hätte auch in Kenntnis dieser Richtlinien wohl zu keinem anderen Ergebnis kommen können. Da sie
2 Waffengesetz 1996 keine für ihre Person gegebene besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen konnten, war ihr Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.“Da sie
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 keine für ihre Person gegebene besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen konnten, war ihr Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.“ Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein und gab im Wesentlichen an, dass die Zahlungen in dieser Branche üblicherweise in Bar erfolgen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Gegenstände die transportiert werden befasst. Darüber hinaus habe die Behörde nicht angeben wie sich der Beschwerdeführer schützen solle. In der Zwischenzeit habe sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben. Es sei versucht worden, den Beschwerdeführer im Zuge seiner Arbeit zu überfallen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 11.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen in der Fitnessbranche. Dabei verkauft und repariert der Beschwerdeführer Fitnessgeräte. Ebenso führt der Beschwerdeführer regelmäßig höhere Geldbeträge im Zuge seiner Tätigkeit mit. Dies resultiert aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer auch Kommissionsgeschäfte durchführt und dazu Bargeld im Voraus als Anzahlung mitnehmen muss oder bekommt. Im Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers befinden sich auch Gegenstände von erheblichem Wert. Die Bezahlungen in den Fitnessstudios erfolgen meist bar und in vielen Fällen mangelt es an einem separaten Büro, sodass die Zahlungen im Bereich der Kunden erfolgt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers hatte auch schon Fernsehauftritte in denen zu sehen war, dass mit Bargeld gezahlt wird. Am 18.2.2016 wurde versucht den Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit zu überfallen. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er viele Anfrage von ausländischen Firmen über die Preise der Geräte erhalten, diese dann jedoch nichts kaufen würden. Ebenso gab er in der Verhandlung glaubhaft an, dass die mitgeführten Geräte leicht am Markt verkauft werden könnten und diese auch gefragt seien. Eine Aufzeichnung der Seriennummern gebe es im Bereich der Fitnessgeräte nicht.
G hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz eins, WaffG hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
G ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
Paragraph 22, Absatz eins, WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erGemäß Paragraph 8, ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
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