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§ 2§ 15§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-102/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Vorschreibung vom 19.03.2014 nunmehr eine zu leistende monatliche Zahlung von € 720,65 (€ 646,47 Grundrente) vorgeschrieben worden. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Beschwerdeausschuss) vom 17.12.2013, Zl. WFF/BA/2013012208, sei der Beitrag zur Grundrente bis 31.12.2013 auf 35% des damaligen Höchstbeitrages und sohin auf monatlich € 330,75 ermäßigt worden. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung bestünden auch weiterhin. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und für drei Kinder und seine Ehegattin unterhaltspflichtig. Infolge seiner 80%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund Gehbehinderung habe er seine Anstellung auf mittlerweile 30 Wochenstunden reduzieren müssen und habe in seiner Ordination bislang keine nennenswerten Gewinne erwirtschaften können. Zuletzt sei auch der Jahresumsatz 2013 nochmals deutlich gesunken. Ein diesbezüglicher Steuerbescheid liege noch nicht vor. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Zeitraum 24.07.2014 bis 14.08.2014 Rehabilitationsmaßnahmen im REHA-Zentrum *** zu absolvieren haben werde, was mit einem Einkommensausfall verbunden sein werde. Auch aus diesem Grund sei wiederum eine Ermäßigung sachgerecht. Er nehme zur Kenntnis, dass eine Beitragsermäßigung eine Leistungsreduktion zur Folge habe. Mit Verfügung vom 25.04.2014 trug der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer auf, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Beilage E1a zur Einkommensteuer-erklärung 2012 bzw. 2013 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte diese Unterlagen mit Eingabe vom 20.05.2014 vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Ermäßigung mit Bescheid vom 06.08.2014, Zl. WFF/ERM/2014002065, ab. Die Beitragsordnung berücksichtige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Wege der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen berufs-spezifischen Pauschalbeträge.
§ 2Abs.
1 Beitragsordnung stellten die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres die Beitrags-grundlage dar. Mit dem Antrag seien auch die aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt worden. Diese seien zur Prüfung der Angemessenheit der Beiträge in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vergleichsrechnung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die so errechneten Beiträge sogar höher als die derzeitigen Beiträge ausfallen würden. Die angeführten Umstände stellten zwar Belastungen dar, diese stünden jedoch in der freien Disposition des Beschwerdeführers und seien jedenfalls seiner Sphäre zuzuordnen. Es lägen daher keine unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffe in die Lebenssituation vor. Es könnten daher im vorliegenden Fall weder berücksichtigungswürdige Umstände noch ein Härtefall erkannt werden. Eine Ermäßigung
§ 15Abs.
2 Satzung WFF sei nicht gerechtfertigt.Die belangte Behörde wies den Antrag auf Ermäßigung mit Bescheid vom 06.08.2014, Zl. WFF/ERM/2014002065, ab. Die Beitragsordnung berücksichtige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Wege der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen berufs-spezifischen Pauschalbeträge.
Paragraph 2, Absatz eins, Beitragsordnung stellten die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres die Beitrags-grundlage dar. Mit dem Antrag seien auch die aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt worden. Diese seien zur Prüfung der Angemessenheit der Beiträge in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vergleichsrechnung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die so errechneten Beiträge sogar höher als die derzeitigen Beiträge ausfallen würden. Die angeführten Umstände stellten zwar Belastungen dar, diese stünden jedoch in der freien Disposition des Beschwerdeführers und seien jedenfalls seiner Sphäre zuzuordnen. Es lägen daher keine unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffe in die Lebenssituation vor. Es könnten daher im vorliegenden Fall weder berücksichtigungswürdige Umstände noch ein Härtefall erkannt werden. Eine Ermäßigung
Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF sei nicht gerechtfertigt. Mit Beschwerde vom 10.09.2014 focht der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Der Beschwerdeausschuss habe für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2010, den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 und für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 den Beitrag zur Grundrente auf 35% des Höchstbeitrages ermäßigt. Das Verfahren sei mangelhaft, weil die belangte Behörde die berücksichtigungswürdigen Gründe nicht ausreichend bedacht habe. Die Berechnung der Behörde im Rahmen der Vergleichsrechnung sei nicht ausgeführt worden und damit nicht nachvollziehbar. Hätte die belangte Behörde die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig geprüft, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass diese geringer als in dem für die Berechnung maßgeblichen Jahr 2011 gewesen sei. Die Behörde habe aber auch das ihr eingeräumte Ermessen unrichtig ausgeübt. Es lägen sehr wohl die Voraussetzungen für die beantragte Ermäßigung vor. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei weiters zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF vorliegt. Die Argumentation der Behörde, dass die angeführten Umstände zwar Belastungen darstellten, diese jedoch in der freien Disposition des Beschwerdeführers stünden, sodass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorlägen, sei nicht verständlich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine massive Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie eine dadurch bedingte Reduktion der Wochenarbeitsstunden in der freien Disposition des Beschwerdeführers stehen sollen. Der Beschwerdeausschuss habe bereits erkannt, dass die finanzielle und körperliche Belastung durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Gehbehinderung als berücksichtigungswürdiger Umstand zu qualifizieren sei, da diese unabwendbar und unverschuldet in die Lebenssituation des Beschwerdeführers eingreife. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeausschuss wiederholt die Beiträge des Beschwerdeführers ermäßigt habe.Mit Beschwerde vom 10.09.2014 focht der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Der Beschwerdeausschuss habe für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2010, den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 und für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 den Beitrag zur Grundrente auf 35% des Höchstbeitrages ermäßigt. Das Verfahren sei mangelhaft, weil die belangte Behörde die berücksichtigungswürdigen Gründe nicht ausreichend bedacht habe. Die Berechnung der Behörde im Rahmen der Vergleichsrechnung sei nicht ausgeführt worden und damit nicht nachvollziehbar. Hätte die belangte Behörde die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig geprüft, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass diese geringer als in dem für die Berechnung maßgeblichen Jahr 2011 gewesen sei. Die Behörde habe aber auch das ihr eingeräumte Ermessen unrichtig ausgeübt. Es lägen sehr wohl die Voraussetzungen für die beantragte Ermäßigung vor. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei weiters zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF vorliegt. Die Argumentation der Behörde, dass die angeführten Umstände zwar Belastungen darstellten, diese jedoch in der freien Disposition des Beschwerdeführers stünden, sodass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorlägen, sei nicht verständlich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine massive Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie eine dadurch bedingte Reduktion der Wochenarbeitsstunden in der freien Disposition des Beschwerdeführers stehen sollen. Der Beschwerdeausschuss habe bereits erkannt, dass die finanzielle und körperliche Belastung durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Gehbehinderung als berücksichtigungswürdiger Umstand zu qualifizieren sei, da diese unabwendbar und unverschuldet in die Lebenssituation des Beschwerdeführers eingreife. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeausschuss wiederholt die Beiträge des Beschwerdeführers ermäßigt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.1996 in die Ärzteliste eingetragen, seit 22.10.2002 als niedergelassener Facharzt für Urologie in *** tätig und seit März 2007 in der urologischen Ambulanz im Gesundheitszentrum *** der *** Gebietskrankenkasse beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und für seine Ehegattin und drei Kinder unterhaltspflichtig. Aufgrund seiner Gehbehinderung sei ihm eine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt. 2011 habe er ein Gehalt von € 60.970,32 bezogen und einen Umsatz von € 43.807,19 erzielt. Unter Zugrundelegung des Bezugsnach-weises von April 2014 werde ein Monatsbruttogrundgehalt von € 4.701,41 festgestellt. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2013 sei ein Umsatz von € 40.138,52 zu entnehmen. Aktuellere Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeausschuss habe den Beitrag zur Grundrente für die Zeiträume 01.09.2009 bis 30.06.2010, von 01.07.2010 bis 31.12.2011 und von 01.07.2013 bis 31.12.2013 auf 35% des Höchstbeitrages ermäßigt. Aufgrund des aktuellen monatlichen Bruttogrundgehalts von € 4.701,41 und des aktuellen Umsatzes von € 40.138,52, welcher in Ermangelung eines vom Beschwerdeführer nachgewiesenen, aktuellen Umsatzes zugrunde zu legen sei, sei erwogen worden, dass die vorgeschriebenen Beiträge wirtschaftlich zumutbar seien. Des Weiteren sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass wenn der Beschwerdeführer die oftmalige Anreise von *** in seine Ordination nach *** und retour trotz der 80%igen Erwerbsminderung körperlich bewältigen könne, die körperliche Beeinträchtigung die Einnahmen nicht in einem derartig großen Ausmaß negativ beeinflusse, dass eine Ermäßigung aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines Härtefalles auszusprechen sei. Ein Härtefall oder andere berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF seien somit nicht festgestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.1996 in die Ärzteliste eingetragen, seit 22.10.2002 als niedergelassener Facharzt für Urologie in *** tätig und seit März 2007 in der urologischen Ambulanz im Gesundheitszentrum *** der *** Gebietskrankenkasse beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und für seine Ehegattin und drei Kinder unterhaltspflichtig. Aufgrund seiner Gehbehinderung sei ihm eine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt. 2011 habe er ein Gehalt von € 60.970,32 bezogen und einen Umsatz von € 43.807,19 erzielt. Unter Zugrundelegung des Bezugsnach-weises von April 2014 werde ein Monatsbruttogrundgehalt von € 4.701,41 festgestellt. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2013 sei ein Umsatz von € 40.138,52 zu entnehmen. Aktuellere Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeausschuss habe den Beitrag zur Grundrente für die Zeiträume 01.09.2009 bis 30.06.2010, von 01.07.2010 bis 31.12.2011 und von 01.07.2013 bis 31.12.2013 auf 35% des Höchstbeitrages ermäßigt. Aufgrund des aktuellen monatlichen Bruttogrundgehalts von € 4.701,41 und des aktuellen Umsatzes von € 40.138,52, welcher in Ermangelung eines vom Beschwerdeführer nachgewiesenen, aktuellen Umsatzes zugrunde zu legen sei, sei erwogen worden, dass die vorgeschriebenen Beiträge wirtschaftlich zumutbar seien. Des Weiteren sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass wenn der Beschwerdeführer die oftmalige Anreise von *** in seine Ordination nach *** und retour trotz der 80%igen Erwerbsminderung körperlich bewältigen könne, die körperliche Beeinträchtigung die Einnahmen nicht in einem derartig großen Ausmaß negativ beeinflusse, dass eine Ermäßigung aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines Härtefalles auszusprechen sei. Ein Härtefall oder andere berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF seien somit nicht festgestellt. Mit Vorlageantrag vom 13.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sämtliche ihm von der Behörde abverlangten Unterlagen fristgerecht vorgelegt habe. Dass er für das laufende Jahr 2014 noch keinen Jahresumsatz bekannt geben könne, verstehe sich von selbst. Soweit die Behörde auf den Umsatz für 2013 abstelle, lasse sie unerwähnt, dass der Gewinn gegenüber dem Vorjahr gesunken sei. Die Vergleichsberechnung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Warum sich bei einem Gesamtbruttoeinkommen von € 96.555,44 (für 2014) sogar ein noch höherer Beitrag als bei Zugrundelegung eines Gesamtbruttoeinkommens von € 104.777,51 (für 2011) errechnen solle, könne die Behörde auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht erklären. Die Argumentation, die Erwerbsminderung aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung habe keinen Einfluss auf die Einnahmen, sei unsachlich, inhaltlich nicht nachvollziehbar und stehe zudem im Widerspruch zu sämtlichen in den vergangenen Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen. Eine derartige Begründung könne wohl nur darauf zurückzuführen sein, dass der Behörde die gesundheitliche Befindlichkeit des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise bewusst sei. Bei der Verhandlung am 12.07.2016 brachte der Vertreter des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers vor, die 80%ige Erwerbsminderung sei nach wie vor gegeben. Es handle sich um eine Gehbehinderung. Der Beschwerdeführer habe in *** eine Anstellung bei der *** Gebietskrankenkasse als Facharzt für Urologie. Weiters habe er eine Wahlarztordination in ***. Dort habe er einmal pro Woche reguläre Öffnungszeiten. Er pendle von *** einmal in der Woche mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach ***. Es komme gelegentlich aufgrund privater Terminvereinbarungen vor, dass mehr als einmal pro Woche Ordinationsleistungen in *** erbracht würden. Der Beschwerdeführer legte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2014 vor. Der Vertreter der belangten Behörde legte eine Beitragsberechnung für das Jahr 2014 samt Parallelberechnung mit aktuellen Daten vor. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass diese Vergleichsberechnungen keine Bedeutung für die Berechnung der Beiträge habe. Umsatzzahlen eines einzelnen Kalenderjahres hätten nur eine geringe Aussagekraft betreffend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeute nicht zwangsläufig eine Reduktion des Einkommens im Ausmaß der prozentuell festgelegten Erwerbsunfähigkeit. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.1996 in die Ärzteliste eingetragen und betreibt seit 22.10.2002 eine Ordination als niedergelassener Facharzt für Urologie in ***. Seit 01.03.2007 ist der Beschwerdeführer als angestellter Facharzt für Urologie im Gesundheitszentrum *** tätig. Der Beschwerdeführer ist Alleinverdiener und für seine Ehegattin und drei Kinder unterhaltspflichtig. Aufgrund seiner Gehbehinderung wurde ihm eine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt. Im Jahr 2011 bezog der Beschwerdeführer ein Jahresbruttogrundgehalt von € 60.970,32 (Monatsbruttogehalt ohne Zulagen und Überstundenzuschläge: € 5.080,86) und erzielte einen Umsatz von € 43.807,19. Im Jahr 2014 bezog der Beschwerdeführer ein Jahresbruttogrundgehalt von € 56.416,92 (Monatsbruttogrund-gehalt: € 4.701,41) und erzielte einen Umsatz von € 51.122,80. Der auf Basis des ärztlichen Einkommens im Jahr 2011 errechnete Fondsbeitrag beträgt € 661,40, der auf Basis des ärztlichen Einkommens im Jahr 2014 errechnete Fondsbeitrag beträgt € 726,57. Der Beschwerdeausschuss hat den Beitrag zur Grundrente für die Zeiträume 01.09.2009 bis 30.06.2010, von 01.07.2010 bis 31.12.2011 und von 01.07.2013 bis 31.12.2013 auf 35% des Höchstbeitrages ermäßigt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zur Höhe der auf Basis des Einkommens der Jahre 2011 und 2014 errechneten Fondsbeiträge beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Kalkulationen, deren rechnerische Richtigkeit nicht bestritten wurde. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idF. BGBl. I Nr. 75/2016 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, lauten: „§ 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. […]
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die 1.Ziffer eins Leistungsansprüche, 2.Ziffer 2 wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie 3.Ziffer 3 Art der Berufsausübung derder beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. […]
(3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. […]
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988. […]“
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988. […]“ „Ermäßigung der Fondsbeiträge§ 111.Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“ Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“ Die §§ 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 09.12.2016 gültigen Fassung (Satzung WFF) lauten:Die Paragraphen 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 09.12.2016 gültigen Fassung (Satzung WFF) lauten: „§ 14 Beitragsfestsetzung
(1)Absatz eins,Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Beiträge zum WFF darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. […] § 15 Ermäßigung der BeiträgeParagraph 15, Ermäßigung der Beiträge
(1)Absatz eins,Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in Paragraph 13, Absatz eins, Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. […]“Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung 2014 der Ärztekammer für Niederösterreich lauten: „§ 2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sindDie Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind 1.Ziffer eins bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt, welches auch starre Zulagen (z.B. Facharztzulagen, Teuerungszulagen
§ 15ff.
NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410-20) umfasst; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden;bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt, welches auch starre Zulagen (z.B. Facharztzulagen, Teuerungszulagen
Paragraph 15, ff. NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410-20) umfasst; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden; 2.Ziffer 2 bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder des Paragraph 27, Absatz eins, Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Paragraph 52 a, Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; a.Litera a vom Beitragsschuldner gezahlte ärztliche Vertretungshonorare, die € 10.000,- p.a. überschreiten, werden im Überschreitungsausmaß aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, wenn dafür ein aussagekräftiger Nachweis vorgelegt wird; b.Litera b zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit gehören auch die Umsatzanteile aus Gruppenpraxen und Umsatzanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter Verantwortung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; […] 4.Ziffer 4 unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung („Sondergebühren und ärztliche Honorare“ im Sinne des § 45 NÖ KAG und analoger Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze.unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung („Sondergebühren und ärztliche Honorare“ im Sinne des Paragraph 45, NÖ KAG und analoger Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Ziffer 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze.
(3)Absatz 3,Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgtDer berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Absatz eins, orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt 1.Ziffer eins bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Absatz 2, Ziffer eins,) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 4,) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit; 2.Ziffer 2 bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Absatz 2, Ziffer 2,) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; […] 4.Ziffer 4 bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Tätigkeiten (z.B. Dienstverhältnis und Niederlassung) kommt für Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der berufsspezifische Abzugsbetrag
Z. 2 zur Anwendungbei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Tätigkeiten (z.B. Dienstverhältnis und Niederlassung) kommt für Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der berufsspezifische Abzugsbetrag
Ziffer 2, zur Anwendung
(4)Absatz 4,Sofern nichts anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen.
(5)Absatz 5,Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich € 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen.“ Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
- Die Frage des Beitragsnachlasses wegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt. Die Fondsbehörden sind nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob vom Fondsmitglied nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung rechtfertigen würden (VwGH 26.03.1998, 97/11/0366). Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF. gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).Die Frage des Beitragsnachlasses wegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt. Die Fondsbehörden sind nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob vom Fondsmitglied nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung rechtfertigen würden (VwGH 26.03.1998, 97/11/0366). Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF. gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies – in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches – nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Behörde insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, dass den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. (VwGH 24.03.2004, 2001/14/0083).
- Im konkreten Fall hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdiger Grund und/oder Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF zu qualifizieren ist und eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigt.Im konkreten Fall hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdiger Grund und/oder Härtefall im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF zu qualifizieren ist und eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigt. Den in § 15 Abs. 2 Satzung WFF aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außer-gewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechts-politischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch § 15 Abs. 2 Satzung WFF auszulegen. Von einem berücksichtigungs-würdigen Umstand wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. VwGH 24.06.2003, 2001/11/0328;).Den in Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außer-gewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechts-politischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF auszulegen. Von einem berücksichtigungs-würdigen Umstand wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Absatz 2, aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat vergleiche VwGH 24.06.2003, 2001/11/0328;). Allfällige Verluste, die im Zuge der Gründung einer Ordination entstehen, werden in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage wird nämlich das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Durch diese zeitliche Verzögerung kann es zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen, wenn das Einkommen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen (vgl. VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227).Allfällige Verluste, die im Zuge der Gründung einer Ordination entstehen, werden in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage wird nämlich das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Durch diese zeitliche Verzögerung kann es zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen, wenn das Einkommen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 Bedacht genommen vergleiche VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227). Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt. Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung – anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen – nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046).Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt. Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung – anders als in den in Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung genannten Fällen – nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen vergleiche VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (vgl. VwGH 24.06.2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit – als außer-gewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt – entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (VwGH 17.11.2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182).Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann vergleiche VwGH 24.06.2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit – als außer-gewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt – entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (VwGH 17.11.2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182).
- Die von der Rechtsprechung zu § 15 Satzung WFF (bzw. vergleichbaren Regelungen anderer Wohlfahrtsfonds) entwickelten Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Fondsbeitrages sind daher ein außergewöhnliches EreignisDie von der Rechtsprechung zu Paragraph 15, Satzung WFF (bzw. vergleichbaren Regelungen anderer Wohlfahrtsfonds) entwickelten Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Fondsbeitrages sind daher ein außergewöhnliches Ereignis - das außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegt, - das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindert und - das einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat. Die Gehbehinderung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Minderung der Erwerbsfähigkeit stellen kein außergewöhnliches Ereignis dar, das wie eine Erkrankung oder eine Karenz plötzlich und vorübergehend auftritt. Der Beschwerdeführer ist zwar insofern an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gehindert, als er ärztliche Tätigkeiten, für die ein funktionierender Bewegungsapparat erforderlich ist, nicht ausüben kann. Er ist aber seit geraumer Zeit als Facharzt ärztlich tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen, aus dem er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann. Die Gehbehinderung des Beschwerdeführers hat – wie den Daten zum Einkommen zu entnehmen ist – keinen erheblichen Einkommensverlust zur Folge. Auch die Senkung des Gehaltes wurde durch eine Steigerung des Umsatzes aus der Ordination mehr als kompensiert. Die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht so weit beeinträchtigt, dass ein allfälliger Minderverdienst nicht durch die Anknüpfung des Fondsbeitrages an das tatsächlich erzielte Einkommen ausreichend berücksichtigt wäre. Die belangte Behörde hat daher von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht. Eine Ermessens-überschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegen nicht vor. Die Beschwerde war damit nicht berechtigt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.102.001.2015