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{'item': 'LVwG-AV-42/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-42/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Erwägungen: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen, an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid der belangten Behörde wurde über eine Berufung vom
  3. Oktober 2016 inhaltlich durch Abweisung dieser Berufung entschieden. Berufungswerber war jedoch nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr WV. Dies ergibt sich sowohl aus dem Briefkopf des Berufungsschreibens wie auch aus der Fertigung, bestehend aus dem Stempel der Firma „KFZ-Handel WV“ und der leserlichen Unterschrift des Herrn WV. Hinweise darauf, dass Herr WV die Berufung nicht im eigenen Namen einbringen wollte, ergeben sich aus dem gesamten Inhalt des Berufungsschreibens nicht. Aus dem gesamten Schriftsatz ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugerechnet werden soll. Als Einschreiter ist ausschließlich Herr WV angegeben. Das gesamte Schreiben ist weiters ausschließlich in der „Ich“-Form gehalten, nirgends wird ein Bezug auf ein Einschreiten namens des Beschwerdeführers angeführt. Es kann somit kein Zweifel offen bleiben, dass die Berufung vom
  4. Oktober 2016 von Herrn WV im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Beschwerdeführers erhoben wurde. Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche , VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112). Insofern sollte der behördliche Auftrag zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers lediglich der nicht statthaften Auswechselung des Einschreiters dienen, nicht aber der nach § 13 Abs. 3 AVG allein möglichen Behebung der Verletzung von Vorschriften, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung des Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern (vgl. VwGH 1898/75, 10.03.1976; u.a.). Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als von einer anderen Person eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag (vgl. VwGH 85/18/0327, 20.04.1989; u.a.) Insofern sollte der behördliche Auftrag zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers lediglich der nicht statthaften Auswechselung des Einschreiters dienen, nicht aber der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG allein möglichen Behebung der Verletzung von Vorschriften, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung des Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern vergleiche VwGH 1898/75, 10.03.1976; u.a.). Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als von einer anderen Person eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag vergleiche VwGH 85/18/0327, 20.04.1989; u.a.) Durch das durchgeführte Verbesserungsverfahren konnte eine Auswechslung des Berufungswerbers eben nicht erreicht werden bzw. stellt die Person des Einschreiters keinen Mangel einer Eingabe nach § 13 Abs. 3 AVG dar, der einer Verbesserung (hier wohl eher: „Auswechslung“) zugänglich wäre.Durch das durchgeführte Verbesserungsverfahren konnte eine Auswechslung des Berufungswerbers eben nicht erreicht werden bzw. stellt die Person des Einschreiters keinen Mangel einer Eingabe nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, der einer Verbesserung (hier wohl eher: „Auswechslung“) zugänglich wäre. Ungeachtet der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens und der Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers für Herrn WV ist festzuhalten, dass eine Berufung weder vom Beschwerdeführer selbst eingebracht wurde noch in seinem Namen eingebracht wurde. Infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zur Entscheidung über eine nicht vorliegende Berufung des Herrn ED war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den „Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenständlicher Beschwerde“. Zudem kommt einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) gemäß § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den „Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenständlicher Beschwerde“. Zudem kommt einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) gemäß Paragraph 13, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrages „eine nachträgliche baubehördliche Genehmigung zu erteilen“ wird der Beschwerdeführer zur Einbringung eines entsprechenden Antrages an die dafür zuständige Baubehörde der Stadtgemeinde *** gewiesen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.42.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.