← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-497/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 11§ 21§ 41§ 41aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-497/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, mj. Frau AM, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, stellte am
  3. Oktober 2014 durch ihre gesetzliche Vertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ihre Mutter brachte zuvor bereits am
  4. März 2014 für sich selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2015,
  6. Juni 2015,
  7. Juli 2015,
  8. Juli 2015 und
  9. August 2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom
  10. September 2015 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit, dass an die Mutter der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise ergangen sei. Mit Schreiben vom
  11. September 2015 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegalen Aufenthaltes eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom
  12. September 2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin zu einer vom Landeshauptmann von Niederösterreich übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Mit Schreiben vom
  13. Oktober 2015 und
  14. Oktober 2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom
  15. November 2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keine Verwandten bzw. keine Unterkunft mehr in Serbien habe. Die Beschwerdeführerin sei minderjährig und es seien die finanziellen Verhältnisse für eine Wohnungsnahme in Serbien nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Mutter krank. Mit Schreiben vom
  16. November 2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt. 1.
  17. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  18. Februar 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gestützt wurde die Abweisung auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG. 1.
  19. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  20. Februar 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gestützt wurde die Abweisung auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 4 i

Vm § 11 Abs. 5, § 21 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen habe werden müssen. Die Art und Dauer des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin würden sich nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Mutter richten. Da die Mutter nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 NAG nicht vorliegen und es sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG abgewiesen habe werden müssen. Die Art und Dauer des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin würden sich nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Mutter richten. Da die Mutter nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen und es sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. 1.3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Der Vater der Beschwerdeführerin werde eine weitere Arbeitstätigkeit aufnehmen und sodann 1.600,-- bis 1.700,-- Euro verdienen. In Bezug auf den zu langen Aufenthalt im Bundesgebiet sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich schwanger sei und aufgrund der Empfehlung ihres Gynäkologen nicht ausreisen dürfe. Zu ihren Eltern habe die Mutter keinen Kontakt, vor der Einreise nach Österreich habe sie bei ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt, die allerdings auf Grund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, sich um sie zu kümmern, und auch nicht mehr bereit sei, sie samt Kinder aufzunehmen. Es werde daher der Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG gestellt. Es werde daher der Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt.

  1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  2. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Hingewiesen wurde dabei im Vorlageschreiben, dass der gestellte Zusatzantrag bereits zurückgewiesen worden und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Über telefonische Rückfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gab die belangte Behörde in Folge bekannt, dass die negative Entscheidung des Zusatzantrages mangels Erhebung eines Rechtsmittels am
  3. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.
  4. Mit hg. Schreiben vom
  5. November 2016 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit, dass nach durchgeführten Ermittlungen der in der Beschwerde gestellte Zusatzantrag rechtskräftig negativ entschieden worden sei und dass

dem hg. Erkenntnis vom

  1. September 2016, Zl. LVwG-S-1559/001-2016, die Mutter der Beschwerdeführerin bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Am
  2. Dezember 2016 wurde durch ihren Rechtsanwalt eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde wörtlich ausgeführt: „In obiger Angelegenheit darf ich ersuchen zu berücksichtigen, dass die mj. AM bereits in Österreich geboren wurde und seither auch hier lebt. Frau SM hat keinerlei Existenzmöglichkeit mehr in Serbien. Ihre Eltern leben getrennt, der Vater will überhaupt nichts mehr von ihr wissen und auch die Mutter hat erklärt, dass sie keine Möglichkeit sieht für die Tochter zu sorgen bzw. ihr Unterkunft zu gewähren. Der Ehemann meiner Mandantin, AlM ist als Taxichauffeur beschäftigt, wobei der monatlich rund Euro 1.170,-- verdient, wobei er als Taxilenker auch einen nicht unerheblichen Betrag an Trinkgeld erhält. Frau SM ist in Österreich bereits vollkommen integriert. Sie spricht gut Deutsch, sie möchte auch umgehend nach Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen (sie ist diplomierte Friseurin).“
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Am
  5. Oktober 2014 stellte sie durch ihre gesetzliche Vertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ihre Mutter brachte zuvor bereits am
  6. März 2014 für sich selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein (zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin, einem Staatsangehörigen der Republik Serbien, welcher in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

3 NAG wurde rechtskräftig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. April 2016, Zl. IVW1F-16540, zurückgewiesen. Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Am
  2. Oktober 2014 stellte sie durch ihre gesetzliche Vertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ihre Mutter brachte zuvor bereits am
  3. März 2014 für sich selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein (zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin, einem Staatsangehörigen der Republik Serbien, welcher in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde rechtskräftig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. April 2016, Zl. IVW1F-16540, zurückgewiesen. Die obsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin, Frau SM, verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. 3.
  2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung sowie der Antragstellung der Mutter ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt der die Beschwerdeführerin und ihre Mutter betreffenden Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung rechtskräftig zurückgewiesen wurde, gründet sich auf das Vorlageschreiben der belangten Behörde und auf die hg. erfolgte telefonische Rückfrage (s. AV vom 10.11.2016). Dass die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt ist unstrittig und ergibt sich zudem ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-498-2016, abgewiesen.
  3. Maßgebliche Rechtslage: Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten wörtlich:Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten wörtlich: „§
  4. […]

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Abweisung des beantragten Erstaufenthaltstitels: Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, richtet sich

dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – § 23 Abs. 4 NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, richtet sich

dem –verfassungsrechtlich unbedenklichen vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886, mwH) – Paragraph 23, Absatz 4, NAG bei dem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, aus welchem die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel ableiten könnte (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-498-2016, abgewiesen.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, aus welchem die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel ableiten könnte vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-498-2016, abgewiesen. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der (vertretenen) Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der (vertretenen) Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.497.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.