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{'item': 'LVwG-AV-498/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-498/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ 4.
  1. § 11 NAG lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant):4.
  2. Paragraph 11, NAG lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): „Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §
  3. […] Paragraph 11, […]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; […]
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  3. Zur Abweisung des beantragten Erstaufenthaltstitels: 5.1.
  4. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 11 Abs. 1 Z 5 (Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes), § 11 Abs. 2 Z 2 (fehlender Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft), § 21 Abs. 1 (unzulässige Inlandsantragstellung) sowie § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen).5.1.
  5. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, (Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, (fehlender Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft), Paragraph 21, Absatz eins, (unzulässige Inlandsantragstellung) sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG (dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen). 5.1.
  6. Gemäß dem bereits wiedergegebenen § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. 5.1.
  7. Gemäß dem bereits wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (vgl. etwa VfSlg. 18.316/2007).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung vergleiche etwa VfSlg. 18.316 aus 2007,). Abweichend von diesem Grundsatz der Auslandsantragstellung ist der in § 21 Abs. 2 Z 1 bis 10 NAG definierte Personenkreis zur Inlandsantragstellung berechtigt, wobei nach Z 5 leg.cit. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind. Abweichend von diesem Grundsatz der Auslandsantragstellung ist der in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 NAG definierte Personenkreis zur Inlandsantragstellung berechtigt, wobei nach Ziffer 5, leg.cit. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung am
  8. März 2014 erfolgte außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am
  9. Tag des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Schengenraum (vgl. VO [EG] Nr. 1244/2009 des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Juni 2013, Abl. L 182/1). Ein sonstiger Fall im Sinne des § 21 Abs. 2 NAG wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung am
  11. März 2014 erfolgte außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am
  12. Tag des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Schengenraum vergleiche VO [EG] Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Juni 2013, Abl. L 182/1). Ein sonstiger Fall im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, NAG wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  14. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder
  15. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK.

Ein solcher Antrag wurde zwar – unter einem mit der Beschwerde – eingebracht, jedoch bereits rechtskräftig durch die belangte Behörde zurückgewiesen. Da die Beschwerdeführerin keinen der in § 21 Abs. 2 NAG taxativ aufgezählten Fälle erfüllt und ihr Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen. Angesichts der rechtskräftigen Zurückweisung des Zusatzantrages ist dabei auf familiäre und/oder private Interessen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 13.9.2009, 2006/18/0255; 3.3.2011, 2009/22/0244; 13.11.2012, 2011/22/0105). Da die Beschwerdeführerin keinen der in Paragraph 21, Absatz 2, NAG taxativ aufgezählten Fälle erfüllt und ihr Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen. Angesichts der rechtskräftigen Zurückweisung des Zusatzantrages ist dabei auf familiäre und/oder private Interessen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen vergleiche , etwa VwGH 13.9.2009, 2006/18/0255; 3.3.2011, 2009/22/0244; 13.11.2012, 2011/22/0105). Die erhobene Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund unberechtigt. 5.1.

  1. Des Weiteren ist zum Vorliegen von dem Aufenthalt in Österreich widerstreitenden öffentlichen Interessen (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) auszuführen: 5.1.
  2. Des Weiteren ist zum Vorliegen von dem Aufenthalt in Österreich widerstreitenden öffentlichen Interessen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG) auszuführen: Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Im vorliegenden Fall ist auf Grund des konkreten Verhaltens der Beschwerdeführerin – unberechtigter Inlandsantrag, Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes und unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, sowie insbesondere Nichtbeendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes trotz zweier rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Bestrafungen – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen im genannten Sinne auszugehen (vgl. dazu auch etwa VwGH 30.1.2007, 2006/18/0414; 18.6.2009, 2009/22/0135). Im vorliegenden Fall ist auf Grund des konkreten Verhaltens der Beschwerdeführerin – unberechtigter Inlandsantrag, Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes und unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, sowie insbesondere Nichtbeendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes trotz zweier rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Bestrafungen – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen im genannten Sinne auszugehen vergleiche dazu auch etwa VwGH 30.1.2007, 2006/18/0414; 18.6.2009, 2009/22/0135). Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.

§ 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-

Art. 8

EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände konkret vorzubringen (vgl. etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-

Artikel 8

, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände konkret vorzubringen vergleiche etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245). Festzuhalten ist für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin Interesse am Aufenthalt in Österreich insbesondere auf Grund ihrer Ehe hat. Auch hat sie gewisse Integrationsmerkmale (Deutschkenntnisse, Beschäftigungsabsicht) verwirklicht. Dennoch ist ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen.Dennoch ist ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen. Die im Jahr *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht und sie ist erstmals im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie hat familiäre Bindungen in Serbien in Form ihrer Eltern und es ist nicht festzustellen, dass sie in Serbien keine Existenzmöglichkeit mehr hätte. Die Beschwerdeführerin hält sich seit

  1. September 2014 bis aktuell durchgehend in Österreich auf. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die im Jahr *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht und sie ist erstmals im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie hat familiäre Bindungen in Serbien in Form ihrer Eltern und es ist nicht festzustellen, dass sie in Serbien keine Existenzmöglichkeit mehr hätte. Die Beschwerdeführerin hält sich seit
  2. September 2014 bis aktuell durchgehend in Österreich auf. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren vergleiche VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren vergleiche VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch – abgesehen von ihrem über die serbische Staatsangehörigkeit verfügenden und in Serbien geehelichten Ehemann und den beiden sich unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Kindern (vgl. auch etwa VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169, zur grundsätzlichen Pflicht, einen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden) – über keine Familienangehörigen in Österreich und sie weist keinen außergewöhnlichen Grad der Integration auf, zumal bislang keine Integration der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt vorliegt (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Die Beschwerdeführerin verfügt auch – abgesehen von ihrem über die serbische Staatsangehörigkeit verfügenden und in Serbien geehelichten Ehemann und den beiden sich unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Kindern vergleiche auch etwa VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169, zur grundsätzlichen Pflicht, einen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden) – über keine Familienangehörigen in Österreich und sie weist keinen außergewöhnlichen Grad der Integration auf, zumal bislang keine Integration der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt vorliegt vergleiche etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Davon abgesehen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin von Beginn an ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752/2013; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Sie konnte zu keiner Zeit begründet darauf hoffen, ihren Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125). Davon abgesehen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin von Beginn an ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752 aus 2013,; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Sie konnte zu keiner Zeit begründet darauf hoffen, ihren Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können vergleiche , etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125). Zur im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Erkrankung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich kein Vorbringen mehr erstattet hat. Sie leitet an keiner Erkrankung, die nur in Österreich bzw. nicht in Serbien behandelbar wäre. Nach der – von den österreichischen Höchstgerichten übernommenen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat im Allgemeinen auch kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. VfSlg. 18.407/2008; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. wiederum etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Zur im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Erkrankung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich kein Vorbringen mehr erstattet hat. Sie leitet an keiner Erkrankung, die nur in Österreich bzw. nicht in Serbien behandelbar wäre. Nach der – von den österreichischen Höchstgerichten übernommenen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat im Allgemeinen auch kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche , VfSlg. 18.407 aus 2008,; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche wiederum etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Den dargelegten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall auf Grund des konkreten Verhaltens der Beschwerdeführerin – unberechtigter Inlandsantrag, Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes und unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, sowie insbesondere Nichtbeendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes trotz zweier rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Bestrafungen – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Gerade durch die Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen wird dabei das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Gerade durch die Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen wird dabei das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des von Beginn an bestehenden unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und auf Grund der Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Von der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG kann aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des von Beginn an bestehenden unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und auf Grund der Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Von der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde der mj. Tochter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Abweisungsbescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-497-2016, ebenso abgewiesen wurde. Mit Blick auf eine allfällige zukünftige neuerliche Antragstellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei erkennbarer Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen von einer deutlichen Herabsetzung der Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein kann (vgl. etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).Mit Blick auf eine allfällige zukünftige neuerliche Antragstellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei erkennbarer Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen von einer deutlichen Herabsetzung der Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein kann vergleiche etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). 5.1.
  3. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe (§ 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG) nicht mehr gesondert einzugehen ist. 5.1.
  4. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht mehr gesondert einzugehen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der (vertretenen) Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der (vertretenen) Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 5.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.498.001.2016

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