GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 17.03.2016 beantrage Herr RR am 01.04.2016 bei der Marktgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für „den Abbruch des bestehenden Schuppens sowie den Neubau einer Garage samt Gartengeräteraum und Lagerraum sowie Carport und Einfriedung“ auf dem Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung sowie dem Einreichplan vom 17.03.2016, jeweils erstellt von Baumeister Ing. JL, im Detail dargestellt. Nördlich des Baugrundstückes schließen die Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers HF (Gst.Nr. *** und Grst.Nr. ***) an. Mit der Ladung vom 10.05.2016, AZ. 030-1259-2273/2016, wurde von der Baubehörde erster Instanz für den 25.05.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Für Anrainer findet sich in dieser Ladung der Zusatz, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten als dem Vorhaben zustimmend angesehen werden würden. Bei der am 25.05.2016 durchgeführten Verhandlung wurde das Fehlen einer Vermessungsurkunde festgestellt und die Verhandlung aufgrund nicht vollständiger Einreichunterlagen nicht fortgeführt. Bei dieser Verhandlung war laut vorliegender Verhandlungsschrift auch der dazu geladene Beschwerdeführer anwesend, der darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine neue Bauverhandlung erfolgen würde. Protokollierte Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das verfahrensgegenständliche Projekt sind der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Nach Vorlage des Vermessungsplans, erstellt von Dipl.-Ing. EB, wurde von der Baubehörde erster Instanz mit Ladung vom 07.09.2016, AZ. 030-1259-2273/2016, neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 21.09.2016 anberaumt. Hinsichtlich der Nachbarrechte enthält die Ladung den bereits oben zitierten Zusatz. Der Beschwerdeführer wurde auch zu dieser Verhandlung nachweislich geladen. Der am 21.09.2016 aufgenommen Niederschrift zur Bauverhandlung ist nachfolgende Erklärung des Beschwerdeführers zu entnehmen: „Ich befürchte durch die Errichtung der Garage die Herstellung einer gewerblichen Betriebsanlage. Ich meine, dass durch den Bestand eines Gebäudes in der südwestlichen Grundstücksecke die gekuppelte Bauweise gegeben ist und diese Bauweise auch beim Neubauprojekt umzusetzen wäre. Weiters meine ich, dass eine Großgarage ausgeführt wird und damit nicht die gesetzlichen Bestimmungen aus dem § 12 der NÖ BTV 2014 eingehalten werden.“„Ich befürchte durch die Errichtung der Garage die Herstellung einer gewerblichen Betriebsanlage. Ich meine, dass durch den Bestand eines Gebäudes in der südwestlichen Grundstücksecke die gekuppelte Bauweise gegeben ist und diese Bauweise auch beim Neubauprojekt umzusetzen wäre. Weiters meine ich, dass eine Großgarage ausgeführt wird und damit nicht die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Paragraph 12, der NÖ BTV 2014 eingehalten werden.“ Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 27.09.2016, AZ. 030-1259-2273/2016, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ein formeller Abspruch über die Einwendungen des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Untersagung der beantragten Bauführung beantragte. Begründend führte er dazu nachfolgende Punkte ins Treffen: ● „
Paragraph 64,
OIB 4 Pkt. Tab. 2) erfolgt über die *** - ein unbefestigter Weg, der als Radweg ausgewiesen ist. Die Verkehrsverhältnisse gestatten eine Errichtung einer Garage a.a.O. nicht.
Paragraph 64,
OIB 4 Pkt. Tab. 2) erfolgt über die *** - ein unbefestigter Weg, der als Radweg ausgewiesen ist. Die Verkehrsverhältnisse gestatten eine Errichtung einer Garage a.a.O. nicht. ●
Paragraph
Paragraph 12,
Paragraph 54,
Paragraph 7,
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, GZ. 030-1259-2273/2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers, nach Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens,
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werde. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und zudem mit Verfahrensmängeln (Begründungsmängeln) behaftet. Begründend führt er dazu Nachfolgendes aus: ● „In Punkt 2 des angefochtenen Bescheids urteilt die Berufungsbehörde, dass die *** als Verkehrsfläche mit einer Breite von fünf Meter gewidmet ist und dass es dementsprechend keine Rolle spielte, dass die *** momentan ein unbefestigter und als Radweg ausgewiesener Weg sei.Die Berufungsbehörde beruft sich dabei auf den Gesetzestext der NÖ Bauordnung 2014, der auch wiedergegeben wird. Das Gesetz stellt nun aber nicht auf die Widmung, sondern auf die bestehenden Fakten ab. Dies ergibt sich allein daraus, dass im Gesetzestext u.a. auf die Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse Bezug genommen wird. Beide sind Sachverhaltselemente, welche völlig unabhängig von einer Widmung sind.„In Punkt 2 des angefochtenen Bescheids urteilt die Berufungsbehörde, dass die *** als Verkehrsfläche mit einer Breite von fünf Meter gewidmet ist und dass es dementsprechend keine Rolle spielte, dass die *** momentan ein unbefestigter und als Radweg ausgewiesener Weg sei., Die Berufungsbehörde beruft sich dabei auf den Gesetzestext der NÖ Bauordnung 2014, der auch wiedergegeben wird. Das Gesetz stellt nun aber nicht auf die Widmung, sondern auf die bestehenden Fakten ab. Dies ergibt sich allein daraus, dass im Gesetzestext u.a. auf die Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse Bezug genommen wird. Beide sind Sachverhaltselemente, welche völlig unabhängig von einer Widmung sind. ● In Punkt 4 des angefochtenen Bescheids urteilt die Berufungsbehörde, dass der Innenradius der Zufahrt nur dann mindestens zehn Meter betragen muss, wenn zumindest fünf Stellplätze vorliegen.Tatsächlich weist das Projekt Stellflächen von insgesamt 140,42 m² (Carport 67,55 m², Garage 72,87 m²) auf, was mehr als 18 Stellplätzen entspricht (was in der Berufung sogar ausgeführt wurde).In Punkt 4 des angefochtenen Bescheids urteilt die Berufungsbehörde, dass der Innenradius der Zufahrt nur dann mindestens zehn Meter betragen muss, wenn zumindest fünf Stellplätze vorliegen., Tatsächlich weist das Projekt Stellflächen von insgesamt 140,42 m² (Carport 67,55 m², Garage 72,87 m²) auf, was mehr als 18 Stellplätzen entspricht (was in der Berufung sogar ausgeführt wurde). ● In Punkt 5 des angefochtenen Bescheids, urteilt die Berufungsbehörde, dass die Bebauung des Projekts jener der Umgebung entspricht. Begründet wird dies lapidar damit, dass ein Nachweis eingefordert und vorgelegt wurde. Aus dem Bescheid ist jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchem Grund am angegebenen Ort eine geschlossene Bauweise zulässig sein solle.Tatsächlich ist eine durchgängige Bebauungsweise der Umgebung nicht gegeben.
Paragraph 54,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „
1 AVG enthalten.Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde der Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und zu den mündlichen Bauverhandlungen geladen. Hier ist jedoch festgehalten, dass die Ladungen zu den Verhandlungen keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 42, Absatz eins, AVG enthalten. Nachbarn sind im Bauverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 jedoch nur unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz Partei des Bauverfahrens.Nachbarn sind im Bauverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 jedoch nur unter der Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz Partei des Bauverfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Bauverfahren – eine Präklusion ist aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die Präklusionsfolgen in den Ladungen zu den Bauverhandlungen nicht eingetreten – die Verletzung von ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechten geltend gemacht hat.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Bauverfahren – eine Präklusion ist aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die Präklusionsfolgen in den Ladungen zu den Bauverhandlungen nicht eingetreten – die Verletzung von ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechten geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können aber weder seiner Erklärung vom 21.09.2016 noch seinen Berufungsschreiben entnommen werden. Aus der Verhandlungsschrift zu der am 21.09.2016 durchgeführten Bauverhandlung geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer die Herstellung einer gewerblichen Betriebsanlage befürchtet. Das Verfahren über die beantragte Baubewilligung stellt ein Projektsverfahren dar. Es kommt ausschließlich auf die beantragte und dann für zuverlässig erklärte Benützung an, nicht aber auf eine dem erteilten Konsens widersprechende Nutzung. Aus den vorliegenden Projektsunterlagen ergibt sich kein Hinweis, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben für eine gewerbliche Tätigkeit herangezogen werden soll. Aus der Baubeschreibung geht zudem hervor, dass lediglich PKW abgestellt werden sollen. Eine konsenswidrige Nutzung der bewilligten Baulichkeit, die zudem eine anzeigepflichtige Änderung des Verwendungszwecks eines Gebäudes darstellen würde, ist dem Bauwerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen. Mit seiner Behauptung macht der Beschwerdeführer zudem auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend. Verstöße gegen Bauvorschriften können von Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als er dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht „auf korrekte Anwendung“ der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung oder der NÖ Bautechnikverordnung zu.Verstöße gegen Bauvorschriften können von Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als er dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht „auf korrekte Anwendung“ der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung oder der NÖ Bautechnikverordnung zu. Die Bestimmungen über die Anordnung von Bauwerken im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54 NÖ BauO) sowie Vorschriften über die Erforderlichkeit und die Ausgestaltung von Abstellanlagen (u.a. § 64 NÖ BauO, § 12 NÖ BTV) begründen, losgelöst vom Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO keine Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.Die Bestimmungen über die Anordnung von Bauwerken im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54, NÖ BauO) sowie Vorschriften über die Erforderlichkeit und die Ausgestaltung von Abstellanlagen (u.a. Paragraph 64, NÖ BauO, Paragraph 12, NÖ BTV) begründen, losgelöst vom Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO keine Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Den Nachbarn kommt nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO auch kein Mitspracherecht betreffend möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen oder die sichere bzw. ausreichende Benützbarkeit einer „Zufahrtsstraße“ mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097).Den Nachbarn kommt nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO auch kein Mitspracherecht betreffend möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen oder die sichere bzw. ausreichende Benützbarkeit einer „Zufahrtsstraße“ mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097). Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren deponierte Ankündigung, der mitbeteiligten Partei den Zutritt auf sein Grundstück im Rahmen der Bauführung entgegen § 7 Abs. 1 NÖ BauO zu verweigern, verbunden mit dem Rat, das Gebäude möge doch so situiert werden, dass eine Einbeziehung seines Grundstückes nicht erforderlich werde, ist im gegenständlichen Fall ebenfalls unbeachtlich, ist doch die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Eigentums, bei entsprechender Verweigerung entgegen § 7 Abs. 1 bis 4 NÖ BauO, von der Baubehörde in einem gesonderten Verfahren nach Abs. 6 leg. cit. sicherzustellen.Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren deponierte Ankündigung, der mitbeteiligten Partei den Zutritt auf sein Grundstück im Rahmen der Bauführung entgegen Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BauO zu verweigern, verbunden mit dem Rat, das Gebäude möge doch so situiert werden, dass eine Einbeziehung seines Grundstückes nicht erforderlich werde, ist im gegenständlichen Fall ebenfalls unbeachtlich, ist doch die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Eigentums, bei entsprechender Verweigerung entgegen Paragraph 7, Absatz eins, bis 4 NÖ BauO, von der Baubehörde in einem gesonderten Verfahren nach Absatz 6, leg. cit. sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen keine Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen keine Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war diese im Ergebnis spruchgemäß anzuweisen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.92.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.