RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3133/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MS, vertreten durch die RAe Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.10.2015, Zl. BNS2-V-15 9668/5, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis 28.10.2015, Zl. BNS2-V-15 9668/5, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Zeit: 15.02.2015, 10:30 Uhr Ort: ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben durch das Anbringen der Aufschrift "ACAB" mit versilberten Buchstaben im linken Bereich des Hecks des PKW, Marke Opel, mit den Kennzeichen *** den öffentlichen Anstand verletzt. Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden).Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 17.11.2015 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedürfe es einer Verletzung des öffentlichen Anstandes. Diese Verletzung des öffentlichen Anstandes müsse tatsächlich vorliegen, da § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz ein Erfolgsdelikt darstelle. Dies sei beispielsweise dann erfüllt, wenn der öffentliche Anstand in einer Form verletzt werde, sodass individuell konkretisierbare Personen tatsächlich durch das Verhalten gestört werden. Im Spruch des Bescheides werde alleine die Tathandlung umschrieben, der Deliktserfolg werde nur durch die Wiederholung der „verba legalia“ angesprochen und kein dazu passender Lebenssachverhalt angeführt. Gemäß § 44a VStG sei insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden. Im Übrigen sei die Aufschrift „ACAB“ nicht von vorhinein offensichtlich inhaltslos, sondern bringe eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und es handle sich unstrittig um eine Meinungsäußerung im Sinne des § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK. Die Aufschrift „ACAB“ könne unter Umständen auch ironisch gemeint werden und eine andere Bedeutung als „All Cops are Bastards“ haben. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung würde lediglich auf Vermutungen beruhen. Die Meinungsfreiheit finde in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenzen. Dies sei der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletze. Eine herabsetzende Äußerung, die sich weder auf bestimmte Personen benenne noch auf sie beziehe, sondern ohne individuelle Aufschließung ein Kollektiv erfasse, sei kein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder dieses Kollektivs bzw. noch weniger eine damit einhergehenden Verletzung des öffentlichen Anstandes. Je größer demnach ein Kollektiv sei, auf das sich die herabsetzende Äußerung beziehe, desto schwächer könne auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, aufgrund der Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 17.11.2015 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedürfe es einer Verletzung des öffentlichen Anstandes. Diese Verletzung des öffentlichen Anstandes müsse tatsächlich vorliegen, da Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz ein Erfolgsdelikt darstelle. Dies sei beispielsweise dann erfüllt, wenn der öffentliche Anstand in einer Form verletzt werde, sodass individuell konkretisierbare Personen tatsächlich durch das Verhalten gestört werden. Im Spruch des Bescheides werde alleine die Tathandlung umschrieben, der Deliktserfolg werde nur durch die Wiederholung der „verba legalia“ angesprochen und kein dazu passender Lebenssachverhalt angeführt. Gemäß Paragraph 44 a, VStG sei insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden. Im Übrigen sei die Aufschrift „ACAB“ nicht von vorhinein offensichtlich inhaltslos, sondern bringe eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und es handle sich unstrittig um eine Meinungsäußerung im Sinne des Paragraph 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK. Die Aufschrift „ACAB“ könne unter Umständen auch ironisch gemeint werden und eine andere Bedeutung als „All Cops are Bastards“ haben. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung würde lediglich auf Vermutungen beruhen. Die Meinungsfreiheit finde in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenzen. Dies sei der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletze. Eine herabsetzende Äußerung, die sich weder auf bestimmte Personen benenne noch auf sie beziehe, sondern ohne individuelle Aufschließung ein Kollektiv erfasse, sei kein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder dieses Kollektivs bzw. noch weniger eine damit einhergehenden Verletzung des öffentlichen Anstandes. Je größer demnach ein Kollektiv sei, auf das sich die herabsetzende Äußerung beziehe, desto schwächer könne auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, aufgrund der Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden BNS2-V-15 9668 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Die Polizeiinspektion *** erstattete am 15.02.2015 zu Zahl GZ-P: VStV/915100075707/001/2015 an die Bezirkshauptmannschaft Baden Anzeige, dass der Beschwerdeführer durch das Anbringen eines Aufklebers mit den Buchstaben „ACAB“ auf der Heckscheibe seines PKW der Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welcher am 15.02.2015 um 10:30 Uhr in *** in der *** abgestellt war, den öffentlichen Anstand verletzt hätte. Aufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18.02.2015, Zl. BNS2-V-15 9668/3, gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden).Aufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18.02.2015, Zl. BNS2-V-15 9668/3, gemäß Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, dass eine Verletzung des öffentlichen Anstandes immer eine besondere Aufmerksamkeit der anwesenden Öffentlichkeit auf sich ziehen müsse. Das sei bei der ihm angelasteten Tat nicht passiert. Im Übrigen verweise er auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. In weiterer Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz bestimmt:Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz bestimmt: „Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ Das erkennende Gericht stellt fest, dass der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein öffentlicher Maßstab anzulegen. Die Aufschrift „ACAB“ wird häufig in gewissen Jugendsubkulturen, auch in der Neonaziszene, aber ebenso in anderen Szenen, die einen gewissen geistigen Horizont nicht verlassen können, verwendet und steht diese Abkürzung in der Regel für „All Cops are Bastards“. Damit drückt der Verwender dieser Parole eine allgemeine Ablehnung der Polizei aus und bringt dabei ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber einer staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Eine Beleidigung bzw. eine Verletzung des öffentlichen Anstandes kann jedoch erst dann vorliegen, wenn die verwendete Parole personalisiert eingesetzt wird, sich somit an individuell gerichtete Personen richtet. Das kann im Zuge einer Amtshandlung in Richtung eines einzelnen Polizeibeamten gehen bzw. auch gegen eine bestimmte Gruppe von Polizeibeamten im Zuge von Versammlungen, Demonstrationen etc. gerichtet sein. Der im gegenständlichen Fall auf einer Heckscheibe verwendete Aufkleber mit dem Schriftzug „ACAB“ bei einem abgestellten PKW ohne weitere Bezugnahme auf einen bestimmten Polizeibeamten bzw. eine Amtshandlung mit Polizeibeamten ist jedoch nicht geeignet, den öffentlichen Anstand im Sinne des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz zu verletzen.Der im gegenständlichen Fall auf einer Heckscheibe verwendete Aufkleber mit dem Schriftzug „ACAB“ bei einem abgestellten PKW ohne weitere Bezugnahme auf einen bestimmten Polizeibeamten bzw. eine Amtshandlung mit Polizeibeamten ist jedoch nicht geeignet, den öffentlichen Anstand im Sinne des Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz zu verletzen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3133.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.