RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1152/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PH, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- September 2016, Zl. TUA1-P-16947/001, betreffend Zurückweisung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer sprach am
- Mai 2016 in der Fahrschule W, ***, vor. Im Rahmen eines Beratungsgespräches gab er seine Absicht bekannt, die Lenkberechtigung für eine bestimmte Klasse erlangen zu wollen. Im Rahmen dieses Gespräches wurden ihm ein Infoblatt sowie eine Information betreffend die Kosten ausgehändigt. Nach diesem Informationsgespräch schloss der Beschwerdeführer einen mündlichen Ausbildungsvertrag mit der Mitarbeiterin der Fahrschule. In der Folge wurden von der Mitarbeiterin der Fahrschule die Personalien des Beschwerdeführers überprüft und sodann mit
- Mai 2016 eine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer im Führerscheinregister vorgenommen. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages der Auftrag an die Fahrschule verbunden war, einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Fahrschule eingebracht. Der Beschwerdeführer hat kein Formular, welches die in Anlage 2 der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung dargestellten Textblöcke enthält unterfertigt und bei der Fahrschule eingebracht. Auch eine Unterschriftsleistung auf einem sonstigen Dokument betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung erfolgte durch den Beschwerdeführer weder am
- Mai 2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt. 1.
- Nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung sowie Absolvierung von drei praktischen Übungsfahrten meldete sich der Beschwerdeführer für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung an. Er wurde in der Folge von einer Mitarbeiterin der Fahrschule darüber informiert, dass die belangte Behörde bekannt gegeben habe, dass es „Probleme“ gebe und der Beschwerdeführer daher nicht zur theoretischen Prüfung antreten solle. Der Beschwerdeführer setzte sich daraufhin mit einer Vertreterin der belangten Behörde in Verbindung, welche ihm zu verstehen gab, dass Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. 1.
- Die Vorgehensweise der Fahrschule beim Beschwerdeführer entsprach der auch sonst üblichen: Nach Abschluss des mündlichen Ausbildungsvertrages und Überprüfung der Personalien des Vertragspartners wird durch einen Mitarbeiter der Fahrschule eine Eintragung im Führerscheinregister vorgenommen. Nach Durchlaufen der notwendigen praktischen und theoretischen Ausbildung wird am Tag der theoretischen Prüfung die im Akt ersichtliche „NIEDERSCHRIFT – Antrag Führerschein“ von der Fahrschule ausgedruckt und im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Prüfling unterschrieben. Da der Beschwerdeführer jedoch zur theoretischen Prüfung nicht angetreten ist, erfolgte auch keine Unterschrift auf diesem Dokument. 1.
- Nach mehreren Gesprächen und Eingaben seitens des auch nunmehrigen Beschwerdeführervertreters, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehe, beim Beschwerdeführer Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zu haben, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- August 2016 auf, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt (hier und in der Folge: im Original mit Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht): „Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer]! Betreffend Ihren Antrag vom 20.5.2016 um Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, ist es erforderlich Ihre Eingabe dahingehend ergänzen, dass Sie ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beibringen. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln fordert Sie daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, den Mangel in Ihrer Eingabe binnen zwei Woche im Sinne der obigen Ausführungen zu beheben. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln fordert Sie daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Mangel in Ihrer Eingabe binnen zwei Woche im Sinne der obigen Ausführungen zu beheben. Wird das aä. Gutachten nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, muss Ihr Anbringen zurückgewiesen werden.“ 1.
- Nachdem der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in Reaktion auf dieses Schreiben telefonisch um Erlassung eines Bescheides ersuchte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2016, welcher auszugsweise wie folgt lautet: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Tulln weist Ihren Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 vom 25.5.2016 zurück. Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 3 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 13, Absatz 3, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Führerscheingesetz Begründung Sie haben am 25.5.2016 bei der Fahrschule […] einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 eingebracht. […] Sie legten im Wege der Fahrschule […] ein Gutachten des Sachverständigen für Medizin, Dr. [X], vom 8.6.2016 vor, demzufolge Ihre gesundheitliche Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung für die beantragte Gruppe gegeben ist. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Lenkberechtigung der Gruppe 1 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln festgestellt, dass Sie am 15.4.2011 von der Polizeiinspektion *** unter GZ […] und am 24.2.2015 unter GZ […] ebenfalls von der Polizeiinspektion *** jeweils bei der Staatsanwaltschaft St.Pölten wegen des Verdachtes der Vergehen gemäß §§ 27/1 bzw. 30/2 Suchtmittelgesetz angezeigt wurden. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Lenkberechtigung der Gruppe 1 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln festgestellt, dass Sie am 15.4.2011 von der Polizeiinspektion *** unter GZ […] und am 24.2.2015 unter GZ […] ebenfalls von der Polizeiinspektion *** jeweils bei der Staatsanwaltschaft St.Pölten wegen des Verdachtes der Vergehen gemäß Paragraphen 27 /, eins, bzw. 30/2 Suchtmittelgesetz angezeigt wurden. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs. 2 FSG) Stellungnahmen zu erbringen (Paragraph 8, Absatz 2, FSG) Wie bereits angeführt, wurden Sie am 24.2.2015 von der Polizeiinspektion *** der Staatsanwaltschaft St.Pölten angezeigt, da Sie verdächtigt wurden, Marihuana zu konsumieren. Einen im Rahmen der Einvernahme beabsichtigten Drogentest haben Sie verweigert. Aus den angeführten Gründen war nach Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich, um einen möglichen Suchtmittelmissbrauch und daraus resultierend eine mögliche Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließen zu können. Am 15.6.2016 legten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St.Pölten vom 27.2.2015 vor, wonach das Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 SMG aufgrund mangelnder Beweislage eingestellt wurde. Am 15.6.2016 legten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St.Pölten vom 27.2.2015 vor, wonach das Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG aufgrund mangelnder Beweislage eingestellt wurde. Zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung wurden Sie mit Schreiben vom 18.8.2016 gemäß § 13 Abs. 3 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, andernfalls Ihr Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung mangels Erteilungsvoraussetzungen zurückgewiesen wird.Zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung wurden Sie mit Schreiben vom 18.8.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, andernfalls Ihr Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung mangels Erteilungsvoraussetzungen zurückgewiesen wird. Sie haben hierzu über Ihren Rechtsvertreter telefonisch mitteilen lassen, dass Sie kein amtsärztliches Gutachten vorlegen werden. Gemäß § 13 Abs. 3 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sie haben bis dato kein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag zurückzuweisen.“ 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
- Jänner 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der BW als Zeugin und des Kommerzialrat Ing. KK als Auskunftsperson der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin BW haben übereinstimmend angegeben, dass am
- Mai 2016 ein mündlicher Ausbildungsvertrag der Fahrschule W mit dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, welcher zum Ziel haben sollte, dass der Beschwerdeführer einen Führerschein für die von ihm begehrten Klassen erlangt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin haben ausgesagt, dass im Rahmen des Abschlusses dieses Ausbildungsvertrages – und auch später – keine Unterschriftsleistung seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist, also kein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Fahrschule eingebracht wurde. Die Zeugin BW hat glaubhaft dargestellt, wie die übliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit Lenkberechtigungen abläuft. Dies Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, dass mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages der Auftrag an die Fahrschule verbunden war, einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Behörde einzubringen, gründet auf seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht vom
- November 2016 Diesen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass die belangte Behörde – wie aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ersichtlich – von einer Antragstellung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist, hat doch die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass gar nicht überprüft worden sei, ob der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt habe.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- § 5 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 in der im Hinblick auf den Tag der Vorsprache in der Fahrschule am
- Mai 2016 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 5, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der im Hinblick auf den Tag der Vorsprache in der Fahrschule am
- Mai 2016 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller 1.Ziffer eins seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), 2.Ziffer 2 das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat unddas für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und 3.Ziffer 3 noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. […]
(3)Absatz 3,Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen. […]“ 3.1.
- § 5 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012 lautet:3.1.
- Paragraph 5, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012, lautet: „
- AbschnittAntrag auf Erteilung einer LenkberechtigungAntragstellung§ 5.Paragraph 5, Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.“ Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 15, FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.“ 3.1.
- § 3 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013, lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,[…] […]
(5)Absatz 5,Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt hat. Erlässt nämlich eine Behörde antragsbedürftigen Bescheid, obwohl kein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt, verletzt sie damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. zB VwGH vom
- September 2012, 2011/07/0159, mit weiteren Hinweisen).3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt hat. Erlässt nämlich eine Behörde antragsbedürftigen Bescheid, obwohl kein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt, verletzt sie damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche zB VwGH vom
- September 2012, 2011/07/0159, mit weiteren Hinweisen). 3.2.
- In einem ersten Schritt könnte man die Vorgänge in der Fahrschule am
- Mai 2016 dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer zumindest konkludent einen mündlichen Antrag bei der Fahrschule gestellt hat, eine Lenkberechtigung für die von ihm begehrte Klasse erteilt zu bekommen. Immerhin hat die Sachbearbeiterin in der Fahrschule auch eine dahingehende Eintragung im Führerscheinregister vorgenommen. 3.2.
- Wie sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Führerscheingesetzes, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung und der Fahrprüfungsverordnung ergibt, ist aber eine mündliche Antragstellung betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vorgesehen: Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz FSG ist der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Fahrschule einzubringen, welche diesen im Führerscheinregister zu erfassen hat; eine Festlegung, ob dieser Antrag nur schriftlich oder auch mündlich zu stellen, findet – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Ergebnis vermeint – durch diese Bestimmung nicht statt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz FSG ist der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Fahrschule einzubringen, welche diesen im Führerscheinregister zu erfassen hat; eine Festlegung, ob dieser Antrag nur schriftlich oder auch mündlich zu stellen, findet – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Ergebnis vermeint – durch diese Bestimmung nicht statt. § 5 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung ordnet jedoch an, dass der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung mit einem der Anlage 2 entsprechenden Formblatt einzubringen ist, wobei der Antragsteller die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu „auszufüllen“ hat. Das in Anlage 2 dieser Verordnung dargestellte Formblatt enthält unter anderem das Feld „Unterschrift“, welches vom Antragsteller somit ebenfalls „auszufüllen“ ist.Paragraph 5, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung ordnet jedoch an, dass der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung mit einem der Anlage 2 entsprechenden Formblatt einzubringen ist, wobei der Antragsteller die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu „auszufüllen“ hat. Das in Anlage 2 dieser Verordnung dargestellte Formblatt enthält unter anderem das Feld „Unterschrift“, welches vom Antragsteller somit ebenfalls „auszufüllen“ ist. Schließlich bestimmt § 3 Abs. 5 Satz der Fahrprüfungsverordnung, dass die Auskunftsperson „den Antrag“ von der Fahrschule „zu übernehmen“ und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln hat.Schließlich bestimmt Paragraph 3, Absatz 5, Satz der Fahrprüfungsverordnung, dass die Auskunftsperson „den Antrag“ von der Fahrschule „zu übernehmen“ und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln hat. Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass Anträe auf Erteilung einer Lenkberechtigung in schriftlicher Form in einer Fahrschule freier Wahl einzubringen sind. Einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer bei der Fahrschule nicht eingebracht. Dass Beschwerdeführer von der Mitarbeiterin der Fahrschule – offenbar in Verkennung der Rechtslage – auf das Schriftlichkeitserfordernis der Antragstellung nicht hingewiesen wurde, kann daran nichts ändern. 3.2.
- Indem die belangte Behörde einen gar nicht gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Dieser Umstand war seitens des Verwaltungsgerichtes gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.3.2.
- Indem die belangte Behörde einen gar nicht gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Dieser Umstand war seitens des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. 3.
- Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers sieht sich das Landesverwaltungsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie – für den Fall einer (schriftlichen) Antragstellung – zu folgenden Bemerkungen veranlasst: 3.3.
- Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers aus Abschlussberichten einer Polizeiinspektion aus den Jahren 2011 bzw. 2015 herrühren, die – aus Sicht der belangten Behörde – einen Suchtmittelkonsum durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bzw. 2013 und 2014 nahelegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aktenlage betreffend die Vorfälle im Jahr 2010 kein genaues Gebrauchsverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabinoide oder andere Suchtgifte ergibt (im Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom
- April 2011 wird lediglich auf einen positiven Drogentest auf Cannabinoide sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer „von Anfang Juli 2010 bis Ende August 2010“ Marihuana geraucht habe bzw. von „Ende August 2010 bis Anfang Dezember 2010“ psychotropische Kräuter erworben und geraucht habe). Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom
- Februar 2015 wird nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei „mehrmals Cannabiskraut an Jugendliche weitergegeben zu haben“ und auch „selbst Marihuana konsumiert“ habe. In diesem Bericht wird die Vorfallszeit mit
- Juli 2013 bis
- September 2014 angegeben. Überdies wird im Bericht darauf hingewiesen dass der „Sachverhalt“ am
- Dezember 2014 anonym bei der Polizeiinspektion *** angezeigt worden sei. Der Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte daraufhin mit Benachrichtigung vom
- Februar 2015 das Ermittlungsverfahren „aus mangelnder Beweislage“ gemäß § 190 Z 2 StPO ein, also weil nach Ansicht des Bezirksanwalts kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand.Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom
- Februar 2015 wird nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei „mehrmals Cannabiskraut an Jugendliche weitergegeben zu haben“ und auch „selbst Marihuana konsumiert“ habe. In diesem Bericht wird die Vorfallszeit mit
- Juli 2013 bis
- September 2014 angegeben. Überdies wird im Bericht darauf hingewiesen dass der „Sachverhalt“ am
- Dezember 2014 anonym bei der Polizeiinspektion *** angezeigt worden sei. Der Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte daraufhin mit Benachrichtigung vom
- Februar 2015 das Ermittlungsverfahren „aus mangelnder Beweislage“ gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein, also weil nach Ansicht des Bezirksanwalts kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Aus der Aktenlage ergibt sich somit lediglich ein – in Bezug auf die Häufigkeit nicht näher konkretisierter – Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im Jahr
- 3.3.
- Hinsichtlich dieser Umstände ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Konsum mehr als ein Jahr bevor die Behörde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung deswegen entwickelt, nicht dem Gesetz entspricht (vgl. VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0143, sowie vom
- Februar 2007, 2004/11/0004). 3.3.
- Hinsichtlich dieser Umstände ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Konsum mehr als ein Jahr bevor die Behörde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung deswegen entwickelt, nicht dem Gesetz entspricht vergleiche VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0143, sowie vom
- Februar 2007, 2004/11/0004). Überdies hat der VwGH ausgesprochen dass der Gebrauch von Cannabis im Rahmen einer Probierphase während eines Zeitraums von „von ca. Sommer 1999 bis Oktober 1999‘ ca. 80 bis maximal 100 Gramm Marihuana in Teilmengen von jeweils ca. 15 bis 20 Gramm“ nicht geeignet sei, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung hervorzurufen (VwGH vom
- April 2001, 2000/11/0231; vgl. auch VwGH vom
- Jänner 2003, 2002/11/0244, wo einmal monatlich Haschisch konsumiert wurde und der VwGH zur Auffassung gelangte, dass Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen damit nicht begründet werden könnten).Überdies hat der VwGH ausgesprochen dass der Gebrauch von Cannabis im Rahmen einer Probierphase während eines Zeitraums von „von ca. Sommer 1999 bis Oktober 1999‘ ca. 80 bis maximal 100 Gramm Marihuana in Teilmengen von jeweils ca. 15 bis 20 Gramm“ nicht geeignet sei, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung hervorzurufen (VwGH vom
- April 2001, 2000/11/0231; vergleiche auch VwGH vom
- Jänner 2003, 2002/11/0244, wo einmal monatlich Haschisch konsumiert wurde und der VwGH zur Auffassung gelangte, dass Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen damit nicht begründet werden könnten). Ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, einer Person fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sah der Verwaltungsgerichtshof hingegen bei einem monatelangen täglichen Cannabiskonsum (vgl. VwGH vom
- April 2001, 2001/11/0035, wo der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme vor der Polizei angegeben hat, im ersten Jahr ca. 1 bis 2 Joints in der Woche konsumiert zu haben, dann mehrmals Pausen von ca. einem Monat eingelegt zuhaben und die letzten zwei oder drei Monate täglich ca. 2 Joints geraucht und an den Wochenenden (Freitag, Samstag) täglich 4 oder 5 Joints an insgesamt vier oder fünf Wochenenden konsumiert habe).Ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, einer Person fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sah der Verwaltungsgerichtshof hingegen bei einem monatelangen täglichen Cannabiskonsum vergleiche VwGH vom
- April 2001, 2001/11/0035, wo der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme vor der Polizei angegeben hat, im ersten Jahr ca. 1 bis 2 Joints in der Woche konsumiert zu haben, dann mehrmals Pausen von ca. einem Monat eingelegt zuhaben und die letzten zwei oder drei Monate täglich ca. 2 Joints geraucht und an den Wochenenden (Freitag, Samstag) täglich 4 oder 5 Joints an insgesamt vier oder fünf Wochenenden konsumiert habe). Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher – aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt – keine Umstände zu erkennen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und andererseits die Rechtslage eindeutig ist (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und andererseits die Rechtslage eindeutig ist vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1152.001.2016