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{'item': 'LVwG-AV-243/001-2016'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-243/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden. § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. § 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) findet für diesen Abs. 2 keine Anwendung.
(2a)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) findet für diesen Absatz 2, keine Anwendung.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: 1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen …..…. 100%, 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben .……………………….…....... 75%, 3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………………….…....... 50%, 4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ..…………….….... 23%.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3, besagt:Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3, besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
  1. Erwägungen: Wie aus § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.Wie aus Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihre sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall, ist das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Umstände nicht befähigt ist, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. Von der belangten Behörde wurde eine darüber hinausgehende und inhaltliche Prüfung des Sachverhaltes nicht weitergeführt, da sie feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflichten nicht verfolgt. Die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben ergeben, dass der Beschwerdeführer weder prozess- noch geschäftsfähig ist und hat daher veranlasst, dass Bezirksgericht Meidling, als zuständiges Bezirksgericht, möge die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung prüfen. Mit dem oa. angeführten Beschlusses des Bezirksgerichtes Mödling wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Eltern ausreichend vertreten ist. Eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche ist daher nicht möglich bzw. im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz aussichtslos bzw. unzumutbar.Die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben ergeben, dass der Beschwerdeführer weder prozess- noch geschäftsfähig ist und hat daher veranlasst, dass Bezirksgericht Meidling, als zuständiges Bezirksgericht, möge die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung prüfen. Mit dem oa. angeführten Beschlusses des Bezirksgerichtes Mödling wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Eltern ausreichend vertreten ist. Eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche ist daher nicht möglich bzw. im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz aussichtslos bzw. unzumutbar. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend von seinen Familienmitgliedern, insbesondere der Eltern, unterstützt wird. Im Hinblick auf das Nachsorgeprinzip des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist daher nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine Notlage besteht bzw. er in eine Notlage gelangen kann. Der Beschwerdeführer ist auch innerhalb seines Familienverbandes integriert und wird ihm durch eine Beschäftigungstherapie bei Jugend am Werk die Möglichkeit eröffnet, sich sozial in seinem Umfeld zu integrieren. Dennoch ist es in der gegenständlichen Rechtssache notwendig, eine rechnerische Prüfung durchzuführen, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden können, da es dem Beschwerdeführer unmöglich, unzumutbar und aussichtslos ist, seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu verfolgen. Laut den Angaben aus dem Antragsformular, welchen nie widersprochen wurden, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen ihm unterhaltspflichtigen Eltern ein gemeinsamen Wohnsitz bewohnt. Für die Berechnung sind daher für alle drei Personen der Mindeststandard für „volljährige in Haushaltsgemeinschaft (75 %)“ heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist Bezieher vom Pflegegeld der Pflegestufe 1, welches nicht als Einkommen gewertet werden kann und daher nicht in die Berechnung einfließt. Ebenso verhält es sich mit dem Taschengeld, dass der Beschwerdeführer bei Jugend am Werk erhält. Der Vater des Beschwerdeführers bezog im Antragszeitraum ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.117,
  2. Die Mutter des Beschwerdeführers bezog ein Einkommen in der Höhe von € 700,00, wodurch sich nun ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.817,00 errechnet. Dies ergibt einen gemeinsamen und tatsächlichen Mindeststandard in der Höhe von € 1.629,78, welches sich aus dem Mindeststandard für den notwendigen Lebensunterhalt (€ 1.396,85) und dem Mindeststandard für Wohnbedarf (€ 232,83) zusammensetzt. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des Bewohnens eines Eigenheims lediglich Betriebskosten, und zwar in der Höhe von € 1.000,00 pro Jahr, anfallen. Vom erkennenden Gericht wird dies als eine ungefähre Angabe angenommen und nimmt für eine Berechnung die höchstmögliche Rate an Betriebskosten, welche pro Monat anfallen können, an. Es handelt sich hierbei um eine monatliche Rate in der Höhe von € 300,
  3. Eine Gegenrechnung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem konkreten Mindeststandard ergibt einen Überschuss in der Höhe von € 730,
  4. Dieser Überschuss zeigt, dass der konkrete Mindeststandard des Beschwerdeführers (Mindeststandard Lebensunterhalt € 465,65 und Mindeststandard Wohnbedarf € 77,61, also persönlicher konkreter Mindeststandard von € 543,26) gedeckt ist. Würde man bei dieser Berechnung einen geringeren Wohnaufwand als die höchstmögliche Rate einfließen lassen, so würde ebenso kein Anspruch entstehen, dass selbst bei der höchstmöglichen Rate eine Deckung des Mindeststandards gegeben ist. Das Ergebnis dieser Berechnung entspricht auch dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung, in der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Eltern finanziell und persönlich unterstützt wird. Diese Berechnung ergibt, dass auch im Sinne des Nachsorgeprinzips des NÖ Mindestsicherungsgesetzes kein Bedarf besteht, dem Beschwerdeführer Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommen zu lassen. Der Sinn des NÖ Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, Menschen durch finanzielle Unterstützung eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall sind, wie die Berechnung und das Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung zeigt, der notwendige Lebensunterhalt sowie der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt. Im Umfang der nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden möglichen Leistungen ist nicht vorgesehen, antragsberechtigten Personen finanzielle Hilfe darüber hinaus zu gewähren, um sich Anschaffungen bzw. Artikel leisten zu können, welche zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nicht notwendig sind (z. B. Markenkleidung, etc.).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.243.001.2016

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