RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-726/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HKR, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.05.2016, Zl. NKS3-W-13500/005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(2008); „Wundballistik, Grundlagen und Anwendung“, Springer Medizinverlag Heidelberg,
- Auflage 2008 KNEUBUEHL Beat P., 1998; „Geschlosse – Ballistik, Messtechnik, Wirksamkeit, Treffsicherheit;
- Auflage Motorbuchverlag, Stuttgart 1998 PULVER Peter, alias GRIEDER Peter
(2011); „Gefährlichkeit des Schrotschusses“ publiziert in „Der Anblick“ 11/2015; Peter Grieder ist Mitarbeiter des schweizerischen Labors für Ballistik in Rapperswil, CHpubliziert in „Der Anblick“ 11 aus 2015,; Peter Grieder ist Mitarbeiter des schweizerischen Labors für Ballistik in Rapperswil, CH Der Beschwerdeführer (BF) beschoss am 13.11.2015 gegen 8.40 Uhr mit einer Bockdoppelfllinte im Kaliber 12/70 Enten, die, weiter flussabwärts durch einen Jagdkollegen aufgetrieben, den Flusslauf der *** entlang flussaufwärts über ihn hinwegflogen. Er schoss dabei steil nach oben und flussaufwärts. Beim durchgeführten Ortsaugenschein konnte mit einem Suunto-Tandem-Gefällemesser eruiert werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Winkel von etwa 60°! einen Schuss aus seiner Bockflinte mit einer Stahlschrotpatrone, Schrotgröße 3,0 mm. gegen den Himmel nach Nordosten abgegeben hat. Gutachten: Fragestellung: Hat der BF durch die ggs. Schussabgabe das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet? Der Beschwerdeführer (BF) hat unbestritten am 13.11.2015 vormittags auf der sog. „***brücke“ stehend, einen Schrotschuss auf fliegende Wildenten abgegeben. Der BF gab aus seiner Jagdwaffe, eine Bockdoppelflinte im Kaliber 12/70, geladen mit Stahl – Schrotpatronen, Schrotgröße 3,0 mm, einen Schuss in Richtung stromaufwärts ab, wobei der Schusswinkel etwa 60° betragen hat. In dieser Richtung befindet sich in etwa 240 m Entfernung als Einrichtung der ***- Baustelle eine neu errichtete Eisenbahnbrücke über die ***. Ad Gefärdung durch Schrotschuss: Jedes abgefeuerte Schrotkorn eines Flintenschusses hat aufgrund seiner Masse und seiner Geschwindigkeit eine Grenze, bei der es nicht mehr in unbedeckte menschliche Haut eindringen kann (PULVER 2011). Dieser Zustand wird in der Wund-Ballistik (KNEUBUEHL et al. 2008) als Grenzgeschwindigkeit (Vgrenz) bezeichnet und liegt für ein 3,5 mm-Schrotkorn aus Blei bei ca. 70 m/s, für ein 4,0 mm-Schrot bei ca. 64 m/s und für ein 3,0 mm-Schrot bei ca. 75 m/s. Weicheisenschrote liefern bei gleicher Schrotgröße etwa um 15-20% verringerte Werte. Bei einem direkten Beschuss mit 3,0 mm Bleischroten ist ab etwa 130 m davon auszugehen, dass ein Schrotkorn nicht mehr in die Muskulatur eindringen wird können. Fallschrote, also Schrotkörner, die ohne Treibladungsenergie vom Himmel fallen und deren Masse nur von der Erdanziehung beschleunigt werden, erreichen diese Geschwindigkeit nie. Ein 3,0 mm Fallschrot aus Blei erreicht etwa 25 m/sec. „Fallschirmgeschwindigkeit“ (KNEUBUEHL 2013) und ist daher bereits das Bleifallschrot ungefährlich für Leib und Leben. Fallende Weicheisenschrote haben eine geringere Masse als Bleischrote und damit auch weniger Geschwindigkeit im freien Fall. Ein 3,0 mm Stahlschrot käme auf eine Fallschirmgeschwindigkeit von etwa 20 m/sec. Die abgefeuerten Schrotkörner verbrauchen ihre gesamte kinetische Energie, die sie durch die Expansion der Treibladung erhalten haben, auf ihrem Weg in die Höhe entgegen der Kraft der Erdanziehung. Irgendwann erreichen sie einen Scheitelpunkt und werden dann durch die Wirkung der Erdanziehungskraft wieder zur Erde zurückfallen. Beim Herunterfallen stellt sich die sog. Fallschirmgeschwindigkeit, abhängig von der Größe und Masse des Kornes, ein. Hier wirkt die Erdanziehung (Erdbeschleunigung) beschleunigend, der Luftwiderstand jedoch umso bremsender, je schneller das Korn fällt (KNEUBUEHL 1998). Es stellt sich eine mittlere Fallgeschwindigkeit, eben die sog. Fallschirmgeschwindigkeit ein, die durch freien Fall nicht mehr gesteigert werden kann. Bei einem Abgangs(Schuss)winkel von 70° errechnet KNEUBUEHL für 4,0 mm Bleischrote eine Reichweite von etwa 220 m, wobei die herunterkommenden Schrote eine Geschwindigkeit von etwa 30 m/s aufweisen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die wesentlich leichteren 3,0 mm Stahlschrote des BF bei 60° Abschusswinkel mit weniger Fallgeschwindigkeit (20 m/
- s)weniger weit geflogen sind und die neue Eisenbahnbrücke in 230 m Entfernung selbst als Fallschrote nicht erreichen konnten. Ad Streuung: Die abgefeuerte Schrotgarbe breitet sich trompetenförmig entlang der Schussachse aus (PULVER 2011), wobei die Schrotgarbe bei Verlassen der Flinte mündungsbreit beisammen liegt und z.B. in 160 m Entfernung etwa 40 m Breite aufweist. In einer Entfernung von 45 m vor der Flintenmündung erreicht die Garbe eine Breite von 5,0 m. Genau in 45 m Entfernung vom Standort des BF vom Standort beginnt der Büro- und Wohncontainerkomplex der Baustelle „***“, der linksufrig flussaufwärts liegt. Bei der festgestellten Schussrichtung entlang der Flusslaufmitte aufwärts kann eine Gefährdung durch die ggs. Schussabgabe des BF ausgeschlossen werden. Die Faustformel für den Gefährdungsbereich eines Schrotschusses: Schrotkorngrösse in mm multipliziert mit 100 ergibt den Gefahrenbereich, stellt zwar eine recht praktische Formel dar, hält aber einer ballistischen Prüfung, unterlegt mit empirischen Daten nicht stand. Diese max. Reichweite einzelner Schrotkörner aus einem Schrotschuss kann nur erzielt werden, wenn der Schusswinkel etwa 28-35“, abhängig von der Witterung und dem herrschenden Luftdruck, beträgt. Lediglich im luftleeren Raum läge der Idealwinkel für höchstmögliche Flugweite der Körner bei 46°. Und selbst dann können diese Schrotkörner aufgrund ihrer geringen kinetischen Energie, die mit der Entfernung von der Waffenmündung aufgrund des Luftwiderstandes stetig abnimmt, die menschliche Haut nicht mehr durchdringen. Zudem ist dieser theoretische Gefährdungsbereich bei jeder Schussabgabe anders zu beurteilen. Der tatsächliche Bereich, der von Schrotkugeln bestrichen werden kann, die aus einer handelsüblichen Flinte mit handelsüblicher Ladung abgeschossen werden, ist nur von dem Abschusswinkel und der Abschussrichtung abhängig. Ein abgegebener Flintenschuss kann nur jene Objekte bzw. Personen gefährden, die sich auch in der direkten Schussrichtung und zudem in einer gewissen Entfernung zur Schussabgabe befinden. Der BF schoss steil in die Luft und befanden sich keine Menschen und Objekte in dieser Schussrichtung. Zusammengefasst kommt der unterfertigte ASV für Jagdwesen, analog zur Einschätzung des Sachverhaltes durch den ASV erster Instanz, zu dem Schluss, dass der BF bei seiner damaligen Schussabgabe unter Verwendung der o.a. Munition keine Gefährdung von Personen oder fremden Eigentum herbeigeführt hat.“ 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt., Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1971 in diversen Jagdgebieten die Jagd ausübt. Bis zum Vorfall vom 13.11.2015 war dieser in der Jagdgenossenschaft *** als Jagdpächter im Einsatz. Verwaltungsbehördliche Vormerkungen bzw. gerichtliche Verurteilungen sind nicht aktenevident. Unbestrittenermaßen steht fest, dass die Ausübung der Jagd im Bereich der ***-Brücke nicht zulässig war, zumal diese nicht mehr im Privatbesitz steht, sondern eine öffentliche Fläche darstellt. Hinsichtlich der Schussabgabe bei der Entenjagd wurde im Zuge mündlichen Verhandlung ein Ortsaugenschein durchgeführt, dabei die damalige Schussabgabe nachgestellt und vom beigezogenen Amtssachverständigen der Schusswinkel vermessen sowie der Gefährdungsbereich erhoben. Weiters hat der Amtssachverständige auftragsgemäß in seinen Erhebungen die vom Beschwerdeführer verwendete Schusswaffe sowie Munition berücksichtigt und in seine Schlussfolgerungen einfließen lassen. Das erkennende Gericht erachtet die vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. HG durchgeführte Befundaufnahme und seine anschließenden gutachtlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sowie schlüssig und erachtet es daher als erwiesen, dass die Schussabgabe des Beschwerdeführers im Hinblick auf die verwendete Munition (Stahl-Schrotpatronen mit einer Schrotgröße von 3
- mm)zu keiner Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum geführt hat. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit den gutachtlichen Feststellungen des Amtssachverständigen im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens am 22.02.2016. Die allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen HS zum Thema Sicherheitsabstand bzw. Gefährdungsbereich im Zuge eines Besuches bei der belangten Behörde ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie ohne Berücksichtigung der verwendeten Schusswaffe bzw. Munition sind nicht geeignet, die oben angeführten gutachtlichen Feststellungen zu widerlegen, zumal der Amtssachverständige Dipl.-Ing. HG gerade auf diese Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung sehr umfangreich eingegangen ist und die Gefahren im Zusammenhang mit der verwendeten Munition dargelegt, aber auch erklärt hat, ab welchen Entfernungen bei welcher Schrotgröße von keiner Gefahr mehr auszugehen ist. Das erkennende Gericht kommt aufgrund des gesamten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, nämlich der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, des einsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, gegenständlich die Jagd an einem unzulässigen Ort (Brücke) ausgeübt zu haben, sowie des Umstandes, dass es durch die Schussabgabe zu keiner Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum gekommen ist, zum Schluss, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dieser künftig durch eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.726.001.2016