RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-76/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des EH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, Zl. GFS2-V-14 24729/5, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des EH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, Zl. GFS2-V-14 24729/5, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- (Bestrafungen nach dem AWG 2002) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- (Bestrafungen nach dem AWG 2002) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die im angefochtenen Straferkenntnis angeordnete Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 in Höhe von € 43.800,67 entfällt.Die im angefochtenen Straferkenntnis angeordnete Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 in Höhe von € 43.800,67 entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 860,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 860,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 4.300,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 430,-- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von € 860,--, insgesamt sohin € 5.590,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 4.300,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 430,-- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von € 860,--, insgesamt sohin € 5.590,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, Zl. GFS2-V-14 24729/5, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1.,
- 14.4.2008 bis 14.5.2014,
- 16.3.2014 Ort: Ortsgebiet ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle (Metallschrott, Kabel, Buntmetalle) gesammelt und bei den Firmen SM GmbH, S GmbH, G GmbH, D HandelsgmbH, B HandelsgmbH, AHS GmbH, K GmbH, L GmbH, MR GmbH, I GmbH, entgeltlich (Bruttoeinnahmen von € 285.283,04) entsorgt, obwohl das Sammeln von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich bdarf und Ihnen diese Erlaubnis nicht erteilt worden war und Sie nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht unterlegen waren. Sie haben gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle (Metallschrott, Kabel, Buntmetalle) gesammelt und bei den Firmen SM GmbH, S GmbH, G GmbH, D HandelsgmbH, B HandelsgmbH, AHS GmbH, K GmbH, L GmbH, MR GmbH, römisch eins GmbH, entgeltlich (Bruttoeinnahmen von € 285.283,04) entsorgt, obwohl das Sammeln von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich bdarf und Ihnen diese Erlaubnis nicht erteilt worden war und Sie nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht unterlegen waren.
- Sie haben gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gesammelt, obwohl dies verboten ist. Die genauen Mengen befinden sich im Akt und liegen bei der Behörde auf, können von Ihnen eingesehen werden und sind Bestandteil dieser Aufforderung.
- Sie haben es unterlassen, dem Landeshaup0tmann für Niederösterreich die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2013 bis spätestens 15.3.2014 zu melden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002 idgF zu
- Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 idgF zu
- § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 idgF zu
- Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 idgF zu
- § 21 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 idgFzu
- Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 2.100,00 210 Stunden § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002zu
- € 2.100,00 210 Stunden Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 zu
- € 2.100,00 210 Stunden § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002zu
- € 2.100,00 210 Stunden Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 zu
- € 100,00 10 Stunden § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002zu
- € 100,00 10 Stunden Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen: Barauslage von Zweck € 43.800,67 § 80 Abs. 3 AWG 2002“€ 43.800,67 Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002“ Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** wegen Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in der Zeit vom
- April 2008 bis zum
- Mai
- Es würden für den Tatzeitraum Rechnungen des Beschuldigten vorliegen, nach welchen er im Tatzeitraum insgesamt € 285.283,04 an Bruttoeinnahmen erzielt hätte. Bei seiner persönlichen Einvernahme hätte der Beschuldigte ausgeführt, dass eine Genehmigung gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen er nicht erlangt hätte. Seit dem Jahr 2010 verfüge er jedoch eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe. In der Zeit von 2008 bis 2009 hätte er die Rechnungen für verschiedene Personen auf seinen Namen schreiben lassen. Die Tätigkeit des Abfallsammelns hätten aber andere Personen ausgeübt, und zwar wären dies Rumänen, Bulgaren, Ungarn gewesen, deren Namen ihm nicht bekannt seien. Gegen geringe Beträge hätte er die Rechnungen auf seinen Namen schreiben lassen. Eine Versteuerung des erwirtschafteten Gewinnes habe er nicht vorgenommen. Diese Gewinne hätte er meist durch Spielen mit Automaten wieder verloren. Er habe sich damals einen Lkw angeschafft, und sei mit diesem von Baustelle zu Baustelle gefahren, um Abfälle herbeizuschaffen. Von einigen Firmen habe er die Abfälle erhalten, von anderen nicht. Eine Zwischenlagerung habe er nicht getätigt, da er eine Sortierung direkt am Lkw vorgenommen habe. Hatte er eine Fuhre zusammen, hätte er die Entsorgung bei einem der Entsorgungsbetriebe vorgenommen. Es sei möglich, dass er dabei im Tatzeitraum € 285.283,04 umgesetzt habe. Er habe um milde Bestrafung ersucht. Unter Berücksichtigung der getätigten Angaben listete die Behörde die angenommenen Jahresumsätze für die Jahre 2010 bis 2014 auf und errechnete einen Gewinnanteil von 20 % in Höhe von € 43.800,67 als Ausmaß der Bereicherung. Demnach habe er im Tatzeitraum nicht gefährliche Abfälle (Metallschrott, Kabel, Buntmetalle), die er gewerbsmäßig gesammelt habe, an die angeführten Firmen verkauft, wobei er für den Tatzeitraum insgesamt € 285.283,04 brutto erhalten habe. Von dieser Summe wären € 66.279,19 in Abzug gebracht worden. Ihm wäre eine entsprechende Sammelerlaubnis vom Landeshauptmann für Niederösterreich zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen nicht erteilt worden. Auch habe er nicht gefährliche, mittels Lkw beförderte Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen gesammelt (er habe jeweils vom Wohnsitz aus Baustellen verschiedenster Firmen mittels Lkw angefahren und habe nicht gefährliche Abfälle so eingesammelt), obwohl er hierzu nicht befugt wäre. Die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2013 habe er nicht bis spätestens
- März 2014 dem Landeshauptmann für Niederösterreich gemeldet. Er habe überhaupt keine Aufzeichnungen geführt. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24a Abs. 1, 79 Abs. 2 Z 6, 15 Abs. 3, 79 Abs. 2 Z 3, 21 Abs. 3, 79 Abs. 3 Z 1, 80 Abs. 3 und Abs. 4 AWG 2002 stellte die Behörde fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum gewerbsmäßig eine Sammlertätigkeit ausgeführt habe. Die Übertretung der im Spruch angeführten Tatbestände sei durch die durchgeführten Erhebungen der Exekutive eindeutig erwiesen und habe er die Übertretungen auch nicht bestritten, sondern um milde Bestrafung ersucht.Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 24 a, Absatz eins, 79, Absatz 2, Ziffer 6, 15, Absatz 3, 79, Absatz 2, Ziffer 3, 21, Absatz 3, 79, Absatz 3, Ziffer eins, 80, Absatz 3 und Absatz 4, AWG 2002 stellte die Behörde fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum gewerbsmäßig eine Sammlertätigkeit ausgeführt habe. Die Übertretung der im Spruch angeführten Tatbestände sei durch die durchgeführten Erhebungen der Exekutive eindeutig erwiesen und habe er die Übertretungen auch nicht bestritten, sondern um milde Bestrafung ersucht. Zur Abschöpfung der Bereicherung führte die belangte Behörde aus: „Die Abschöpfung der Bereicherung setzt ● die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus ● die Erlangung eines Vermögensvorteiles voraus, ● die Berechnung der Bereicherung voraus, wobei die Aufwendungen vom Bruttoerlös abzuziehen sind ● Ausgangspunkt der Abschöpfung ist daher jeder Vermögenswert, den der Täter nicht hätte, wenn er die mit Strafe bedrohte Handlung nicht begangen hätte. Es ist daher nicht von Belang, wenn Sie die finanziellen Mittel des erzielten Gewinnes bereits ausgegeben bzw. verspielt haben. Der Vermögensvorteil ist keinesfalls als geringfügig anzusehen. Die Behörde hat auch nicht den Eindruck, dass Sie die Maßnahme der Abschöpfung unbillig hart träfe, da Sie ja auch scheinbar ohne Mühe finanzielle Mittel aufgeboten haben, um Abfälle anzukaufen, mit dem eindeutigen Wissen, dafür einen Profit (Gewinn) zu erwirtschaften. Daher ist auch für die Behörde Vorsätzlichkeit anzunehmen. Auch erfolgte keine Versteuerung des erzielten Gewinnes. Für die Feststellung des Abschöpfungsbetrages war es notwendig, für den vorgeworfenen Zeitraum Rechnungen zu beschaffen. Die Zurechnung der Belege war daher möglich (Erhebungen der Exekutive). Bei dem von der Behörde ermittelten Betrag von € 43.800,67 (Nettogewinn, der mit zwanzig Prozent von den ermittelten Bruttoeinnahmen errechnet und als einen dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Betrag angenommen wurde), handelt es sich um eine notorische Erfahrungstatsache aus ständiger finanzpolizeilicher Praxis, wobei zusätzlich die Berechnung auch nach Rücksprache mit Organen der Finanz mündlich bestätigt wurde. Da keine Veranlagung der Einnahmen bei der Finanzbehörde erfolgt war, musste die Behörde einen entsprechenden Berechnungsschlüssel finden, um den der Bereicherung entsprechenden Betrag festzusetzen. Die Errechnung und Festsetzung erfolgte daher wie ausgeführt. Dabei wurden in dubio pro reo achtzig Prozent des Bruttoerlöses als Aufwendungen in Abzug gebracht (Anschaffungskosten, Transportkosten, weitere Aufwendungen). Abzuschöpfen ist nicht der zugeflossene Vermögensvorteil, sondern die eingetretene unrechtmäßige Bereicherung. Dieser gesetzliche Hinweis stellt sicher, dass die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen hat. Ausgangspunkt für die Berechnung ist allerdings der Vermögenswert, der dem Beschuldigten durch die Begehung der Verwaltungsübertretung zugeflossen ist, also der Bruttoerlös. Maßgebend ist der Sachwert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses. Dieser Sachwert ist klar auf den einzelnen dem Beschuldigten zurechenbaren Rechnungen der Recyclingfirmen erkennbar. Auch ist ein konkreter Gewinn kausal mit den begangenen Übertretungen verknüpft und steht daher in einem sachlichen Zusammenhang. Die Behörde ist nicht der Ansicht, dass eine Abschöpfung den Beschuldigten unbillig hart träfe, da gegenständlich die Umsatzberechnung gezeigt hat, nicht von einem geringen Vermögensvorteil auszugehen ist. Außerdem haben Sie immer wieder finanzielle Mittel aufbringen können, einen Lkw anzuschaffen und immer wieder Abfälle anzukaufen, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern.“ Zur Strafhöhe hielt die Behörde fest, dass strafmildernd das abgegebene Geständnis, erschwerend der Umfang und die Dauer der Tatbildverwirklichung gewertet werden müsste.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt: „Basis für die Berechnung der Barauslagen bildet ein Gewinn von 20% aus den erzielten Einkünften von € 219.003,35 Diese Berechnung ist unrichtig. Ich habe meine Einnahmen dem Finanzamt erklärt. Hieraus ergeben sich folgende steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt: 2014.................................................................................................€ 692.- 2013.................................................................................................€ 3.717.01 2012.................................................................................................€ 7.045.06 2011.................................................................................................€ 21.702,14 2010.................................................................................................€ 12.451,67 _____________ Gesamt € 45.607.88 Abzüglich: Einkommensteuer 2010 bis 2014 € 4.413.96 Noch nicht vorgeschriebene Beiträge zur SVA geschätzt € 10.000.- ______________ Nettoverdienst € 31.193,92 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = Die genaue Nachberechnung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe ich bereits angefordert und lege diese nach Erhalt vor. Es ist keineswegs so, wie mir die Behörde auf Seite 10 des Straferkenntnisses verwirft ich hätte diese Einnahmen nicht versteuert. Richtig ist vielmehr dass ich bereits am 27.
- bzw. 12.6.2015 steuerlich veranlagt wurde. Der Vermögensvorteil der Jahre 2014, 2013 und 2012 führt zu keiner Einkommensteuerbelastung und ist daher als geringfügig anzusehen. Richtig ist allerdings, dass ich für das Sammeln von Abfällen über keine entsprechende abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung verfügte. Ich hatte lediglich eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und ging davon aus, dass ich mit einer solchen Gewerbeberechtigung mit Altwaren und Altmetallen handeln könne. Ich bitte daher abschließend meiner Beschwerde zu folgen, von einer Abschöpfung abzusehen und die verhängten Geldstrafen tatangemessen festzusetzen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- Dezember 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nicht erschienen ist. Da eine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung im Akt nicht nachgewiesen werden konnte, wurde für
- Jänner 2017 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß nachweislich geladen wurden. Zu dieser Verhandlung ist abermals keiner der Parteien erschienen, sodass die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG durchgeführt wurde. Verlesen wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit der Zl. GFS2-V-14 24729/5 sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-76-2016.Am
- Dezember 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nicht erschienen ist. Da eine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung im Akt nicht nachgewiesen werden konnte, wurde für
- Jänner 2017 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß nachweislich geladen wurden. Zu dieser Verhandlung ist abermals keiner der Parteien erschienen, sodass die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG durchgeführt wurde. Verlesen wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit der , Zl. GFS2-V-14 24729/5 sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-76-
- Feststellungen: Im Zeitraum April 2008 bis Mai 2014 sammelte der Beschuldigte auf diversen Baustellen diverse Metallschrotte, Kabel- und Buntmetallabfälle, welche von den Vorbesitzern nicht mehr verwendet wurden. In weiterer Folge wurden diese Abfälle einem berechtigten Entsorgungsunternehmen entgeltlich übergeben und wurde hierfür im Tatzeitraum ein Umsatz in Höhe von € 285.283,04 erzielt. Es ist möglich, dass unter Berücksichtigung von Aufwendungen dadurch ein Gewinn in Höhe von € 43.800,67 erzielt wurde. Eine Berechtigung für die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers wurde beim Landeshauptmann von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom Beschuldigten nicht beantragt und liegt nicht vor. Der Rechtsmittelwerber verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe ab dem Jahr
- Der Einschreiter hat sich nicht beim Landeshauptmann von Niederösterreich darüber erkundigt, ob für diese Tätigkeit eine abfallrechtliche Sammlererlaubnis notwendig ist. Dass für das Sammeln von Abfällen eine abfallrechtliche Genehmigung notwendig ist, war dem Beschwerdeführer in keiner Weise bewusst.Im Zeitraum April 2008 bis Mai 2014 sammelte der Beschuldigte auf diversen Baustellen diverse Metallschrotte, Kabel- und Buntmetallabfälle, welche von den Vorbesitzern nicht mehr verwendet wurden. In weiterer Folge wurden diese Abfälle einem berechtigten Entsorgungsunternehmen entgeltlich übergeben und wurde hierfür im Tatzeitraum ein Umsatz in Höhe von € 285.283,04 erzielt. Es ist möglich, dass unter Berücksichtigung von Aufwendungen dadurch ein Gewinn in Höhe von , € 43.800,67 erzielt wurde. Eine Berechtigung für die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers wurde beim Landeshauptmann von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom Beschuldigten nicht beantragt und liegt nicht vor. Der Rechtsmittelwerber verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe ab dem Jahr
- Der Einschreiter hat sich nicht beim Landeshauptmann von Niederösterreich darüber erkundigt, ob für diese Tätigkeit eine abfallrechtliche Sammlererlaubnis notwendig ist. Dass für das Sammeln von Abfällen eine abfallrechtliche Genehmigung notwendig ist, war dem Beschwerdeführer in keiner Weise bewusst.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und tritt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel dem festgestellten Sachverhalt auch nicht entgegen.
- Rechtslage: Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 20.09.2013, 2013/17/0305). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. 22.04.1999, 99/07/0010). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 20.09.2013, 2013/17/0305). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche 22.04.1999, 99/07/0010). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist vom erkennenden Gericht nur noch über das Ausmaß der verhängten Strafen abzusprechen. Hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage ist jeweils Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 zu prüfen. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich für die Sammlung und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, das Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entsprechend § 15 Abs. 3 AWG 2002, sowie die Meldung der Jahresbilanz sind erforderlich, da eine entsprechende Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.Die Erteilung einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich für die Sammlung und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, das Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entsprechend Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, sowie die Meldung der Jahresbilanz sind erforderlich, da eine entsprechende Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Im überwiegenden Teil des angelasteten Tatzeitraumes hatte der Beschwerdeführer das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Dies ist im Hinblick auf § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 1 StGB ebenfalls als mildernd zu werten.Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Im überwiegenden Teil des angelasteten Tatzeitraumes hatte der Beschwerdeführer das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Dies ist im Hinblick auf Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ebenfalls als mildernd zu werten. Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich der Spruchpunkte
- und 2, – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Z 1 StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich der Spruchpunkte
- und 2, – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Er hat nahezu sechs Jahre gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle gesammelt, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt
- (Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes) und zu Spruchpunkt
- (Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002) nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Nähere Ausführungen zur Strafbemessung sind zu diesen Spruchpunkten daher entbehrlich (vgl. VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt
- (Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes) und zu Spruchpunkt
- (Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002) nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Nähere Ausführungen zur Strafbemessung sind zu diesen Spruchpunkten daher entbehrlich vergleiche , VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244). Hinsichtlich des Spruchpunktes
- ist auszuführen, dass angesichts dessen, dass die Strafbehörde zu diesem Spruchpunkt lediglich eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht kommt. Die von der Behörde festgesetzte (geringe) Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Begehung der Tat teilweise vor Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, erschwerend aber die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere, fast sechsjährige Zeit. Die Milderungsgründe überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die lange Dauer der Fortsetzung der strafbaren Handlung keinesfalls beträchtlich. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Begehung der Tat teilweise vor Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, erschwerend aber die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere, fast sechsjährige Zeit. Die Milderungsgründe überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die lange Dauer der Fortsetzung der strafbaren Handlung keinesfalls beträchtlich. Aus , Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
- Zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002:Zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002: § 80 Abs. 3 und Abs. 4 AWG 2002 lauten:Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 4, AWG 2002 lauten: „
(3)Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.„
(3)Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(4)Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“
(4)Von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“ Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des § 80 Abs. 3 AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162).Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von § 79 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 voraus. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes und die Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 ausgeübt. Er hat somit in § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 79 Abs. 2 Z 3 und Z 6 AWG 2002 ist rechtskräftig.Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von Paragraph 79, Absatz eins, oder Absatz 2, AWG 2002 voraus. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes und die Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ausgeübt. Er hat somit in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, AWG 2002 ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat durch die Strafhandlungen, das Sammeln ohne Erlaubnis bzw. das Sammeln entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, eine Vermehrung seines Vermögens bewirkt. Die Begehung der Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 war daher auch kausal für die Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens des Beschwerdeführers. Es liegt somit eine unrechtmäßige Bereicherung des Täters im Sinne des § 80 Abs. 3 AWG 2002 vor.Der Beschwerdeführer hat durch die Strafhandlungen, das Sammeln ohne Erlaubnis bzw. das Sammeln entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, eine Vermehrung seines Vermögens bewirkt. Die Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 war daher auch kausal für die Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens des Beschwerdeführers. Es liegt somit eine unrechtmäßige Bereicherung des Täters im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 vor. Da im AWG 2002 nicht anderes bestimmt ist, genügt hinsichtlich der vorsätzlichen Bereicherung bedingter Vorsatz. Dieser muss auf die unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein. Zwar hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgehalten, wiederholt und regelmäßig gegen das AWG 2002 verstoßen zu haben, und daraus abgeleitet, sich vorsätzlich unrechtmäßig bereichert zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts setzt der nachzuweisende Bereicherungsvorsatz im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 3 AWG 2002 voraus, dass die Vermehrung des Vermögens vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen einer unrechtmäßigen Bereicherung erfolgt. Die unrechtmäßige Vermögensvermehrung muss also vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst sein. Diesen Vorsatz vermag das erkennende Gericht im konkreten Fall aber nicht nachzuweisen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde die vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung wohl auch voraussetzen, dass auch die Übertretungen von § 79 Abs. 2 AWG 2002 vorsätzlich begangen worden sind. Im Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich aber kein – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlicher (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 90/10/0039) – Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen von § 79 Abs. 2 AWG 2002 vorsätzlich begangen hätte. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 ist zur Tat- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten.Da im AWG 2002 nicht anderes bestimmt ist, genügt hinsichtlich der vorsätzlichen Bereicherung bedingter Vorsatz. Dieser muss auf die unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein. Zwar hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgehalten, wiederholt und regelmäßig gegen das AWG 2002 verstoßen zu haben, und daraus abgeleitet, sich vorsätzlich unrechtmäßig bereichert zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts setzt der nachzuweisende Bereicherungsvorsatz im Anwendungsbereich des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 voraus, dass die Vermehrung des Vermögens vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen einer unrechtmäßigen Bereicherung erfolgt. Die unrechtmäßige Vermögensvermehrung muss also vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst sein. Diesen Vorsatz vermag das erkennende Gericht im konkreten Fall aber nicht nachzuweisen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde die vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung wohl auch voraussetzen, dass auch die Übertretungen von Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorsätzlich begangen worden sind. Im Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich aber kein – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlicher vergleiche etwa VwGH 30.04.1992, 90/10/0039) – Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen von Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorsätzlich begangen hätte. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 ist zur Tat- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten. Weder der Beschwerdeführer noch ein Dritter kann daher zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Im Übrigen ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages in der Höhe von 43.800,67 Euro beim Beschwerdeführer auch deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde (vgl. § 80 Abs. 4 AWG 2002). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeiten noch im Alter der problematischen Reife (vgl. § 4 Abs. 2 VStG). Die Vorschreibung der Maßnahme würde den Beschwerdeführer daher unbillig hart treffen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.Im Übrigen ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages in der Höhe von 43.800,67 Euro beim Beschwerdeführer auch deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeiten noch im Alter der problematischen Reife vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, VStG). Die Vorschreibung der Maßnahme würde den Beschwerdeführer daher unbillig hart treffen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach § 80 Abs. 4 AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.76.001.2016