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{'item': 'LVwG-AV-101/001-2017 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-101/001-2017 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) AVG § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. § 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78,
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. (…) Art. 133 (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter
  2. und
  3. beschriebene Sachverhalt bzw. Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Er kann daher der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall um die Auslegung von Anbringen und die daraus resultierenden Rechtsfragen. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung.Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung. § 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). In Bezug auf Letzteres kommen Anträge dahingehend in Betracht, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihn abzuändern oder die Angelegenheit aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 735).Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). In Bezug auf Letzteres kommen Anträge dahingehend in Betracht, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihn abzuändern oder die Angelegenheit aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 735). Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 130 Abs.1 Z 1 und Art. 132 Abs.1 Z 1 sowie § 9 Abs. 1 VwGVG, dass eine Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines konkreten Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, dass er eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt.Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, dass eine Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines konkreten Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, dass er eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt. Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten davon ausgegangen, dass die Einschreiterin mit ihrem Schriftsatz vom
  5. Jänner 2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom
  6. Jänner 2017 iVm
  7. Jänner 2017, AMS2-V-0450/001, erhoben hat.Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten davon ausgegangen, dass die Einschreiterin mit ihrem Schriftsatz vom
  8. Jänner 2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom
  9. Jänner 2017 in Verbindung mit
  10. Jänner 2017, AMS2-V-0450/001, erhoben hat. Jedes bei einer Behörde einlangende Anbringen ist einer Auslegung zu unterziehen, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht wird und worauf das Vorbringen des Einschreiters abzielt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG,
  11. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur).Jedes bei einer Behörde einlangende Anbringen ist einer Auslegung zu unterziehen, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht wird und worauf das Vorbringen des Einschreiters abzielt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,
  12. Auflage 2014, Paragraph 13,, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur). Auch wenn die Einschreiterin ihr Anbringen vom
  13. Jänner 2017 nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat, geht daraus doch eindeutig hervor, dass sie damit gegen den zitierten Bescheid vorgehen möchte („entgegen ihrem o.a. Bescheid … möchte ich nun nochmals schriftlich festlegen“) und dessen Rechtswidrigkeit geltend macht, in dem sie das Vorliegen eines Bewilligungsantrags ihrerseits bestreitet („habe ich nie einen Antrag auf Änderung der bestehenden Anlage gestellt …“) und die Vorschreibung von Verfahrenskosten in Frage stellt („sehe daher ihre Rechnungslegung als Irrtum an“). Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass mit dem Schriftsatz vom
  14. Jänner 2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  15. Jänner 2017 (und in Folge des untrennbaren Zusammenhangs, vgl. zB VwGH 21.02.1995, 95/07/0010, von Berichtigungs- und berichtigtem Bescheid auch jenen vom
  16. Jänner 2017) vorliegt.Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass mit dem Schriftsatz vom
  17. Jänner 2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  18. Jänner 2017 (und in Folge des untrennbaren Zusammenhangs, vergleiche zB VwGH 21.02.1995, 95/07/0010, von Berichtigungs- und berichtigtem Bescheid auch jenen vom
  19. Jänner 2017) vorliegt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde und das damit verbundene Begehren (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) kein allzu strenger Maßstab anzulegen; es genügt – wie auch schon für den Berufungsantrag – wenn sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei ergibt, was sie mit ihrem Rechtsmittel anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinne (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG,
  20. Auflage 2014, § 63, RZ 81, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur zu den Anforderung an ein Berufungsbegehren, welche im Wesentlichen auch auf das Regime der Beschwerde übertragbar ist; vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Im Übrigen ist hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde und das damit verbundene Begehren vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) kein allzu strenger Maßstab anzulegen; es genügt – wie auch schon für den Berufungsantrag – wenn sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei ergibt, was sie mit ihrem Rechtsmittel anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinne vergleiche wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG,
  21. Auflage 2014, Paragraph 63,, RZ 81, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur zu den Anforderung an ein Berufungsbegehren, welche im Wesentlichen auch auf das Regime der Beschwerde übertragbar ist; vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie keine Änderungsbewilligung anstrebt und Verfahrenskosten nicht bezahlen möchte, was auf ein Begehren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinausläuft. Als antragsbedürftige Verwaltungsakte (zB. VwGH 06.12.1968, 0224/68) dürfen wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligungen nur aufgrund eines diesbezüglichen Parteienantrags erteilt werden. In der Tat durfte der angefochtene Bescheid vom
  22. Jänner 2017 insgesamt nur ergehen, wenn ein Bewilligungsantrag vorlag. Die wasserrechtliche Überprüfung setzt wiederum das Vorliegen einer erteilten Bewilligung voraus. Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG) hängen wiederum von jenem Rechtsakt ab, für den sie vorgesehen sind. Verfahrenskosten im Sinne der §§ 76 und 77 AVG kommen – abgesehen vom Vorliegen des Verschuldens eines anderen Beteiligten – im gegenständlichen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der Einschreiter um die Amtshandlung angesucht hat.In der Tat durfte der angefochtene Bescheid vom
  23. Jänner 2017 insgesamt nur ergehen, wenn ein Bewilligungsantrag vorlag. Die wasserrechtliche Überprüfung setzt wiederum das Vorliegen einer erteilten Bewilligung voraus. Verwaltungsabgaben (Paragraph 78, AVG) hängen wiederum von jenem Rechtsakt ab, für den sie vorgesehen sind. Verfahrenskosten im Sinne der Paragraphen 76 und 77 AVG kommen – abgesehen vom Vorliegen des Verschuldens eines anderen Beteiligten – im gegenständlichen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der Einschreiter um die Amtshandlung angesucht hat. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 20.9.2012, 2011/07/0149 mit Verweis auf 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/0227; 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Gericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 20.9.2012, 2011/07/0149 mit Verweis auf 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/0227; 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Gericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Wendet man die oben angeführten Auslegungsgrundsätze auf das von der belangten Behörde als Bewilligungsantrag gewertete Schreiben vom
  24. Februar 2016 an, kann diesem nicht das zweifelsfreie Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung von wasserrechtlichen bzw. schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen entnommen werden. Aus dem Schlusssatz („ich hoffe … diese Angelegenheit als erledigt betrachten zu können“) ist abzuleiten, dass die Einschreiterin anscheinend der Auffassung war, dass damit die Angelegenheit beendet wäre. Die Bezugnahme auf diverse Schreiben, auch in Verbindung mit ihrer Eingabe vom
  25. März 2013 legt nahe, dass die Einschreiterin der Meinung war, für allfällige Änderungen wäre der Zustand der Anlagen etwa um das Jahr 2006 maßgeblich, wobei sie wohl verkannt hat, dass für die rechtliche Beurteilung der Vergleich mit dem bewilligten bzw. kollaudierten Zustand maßgeblich sein muss und zwischen privatrechtlicher Vereinbarung (Bestandvertrag) und behördlichen Bewilligungen zu unterscheiden ist. Die durch einen allfälligen Rechtsirrtum bestimmte Motivation der Einschreiterin vermag jedoch an der Auslegung ihres Anbringens nichts zu ändern, kommt es doch ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert an. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, niemals einen Antrag auf Änderung der bestehenden Anlage gestellt zu haben, kann ihr angesichts des Inhalts des Schreibens vom
  26. Februar 2016 nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen hat sie damit andere Unterlagen vorgelegt, als ihr dies mit Schreiben vom
  27. November 2015 aufgetragen wurde, sodass – abgesehen vom dies relativierenden Inhalt des Schreibens vom
  28. Februar 2016 - nicht unterstellt werden kann, sie hätte bloß die geforderten Projektsunterlagen vorgelegt und damit auch implizit den ihr nahegelegten Bewilligungsantrag gestellt. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Selbst wenn man das Anbringen vom
  29. Februar 2016 als Bewilligungsansuchen werten wollte, müsste die nunmehrige Behauptung, nie einen Antrag auf Änderungsbewilligung der Anlage gestellt zu haben, nun als Antragsrückziehung betrachtet werden.Im Übrigen ist auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Selbst wenn man das Anbringen vom
  30. Februar 2016 als Bewilligungsansuchen werten wollte, müsste die nunmehrige Behauptung, nie einen Antrag auf Änderungsbewilligung der Anlage gestellt zu haben, nun als Antragsrückziehung betrachtet werden. Die Zurückziehung eines Antrags ist solange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; im Falle einer Beschwerde ist die Zurückziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041 betreffend die Übertragbarkeit der früher betreffend das Berufungsverfahren ergangenen Rechtsprechung). Die Zurückziehung eines Antrags ist solange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; im Falle einer Beschwerde ist die Zurückziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041 betreffend die Übertragbarkeit der früher betreffend das Berufungsverfahren ergangenen Rechtsprechung). Liegt ein auf einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt gerichtetes Anbringen nicht vor, so darf dieser Verwaltungsakt nicht ergehen; im Falle der Beschwerde ist ein ohne Bewilligungsantrag erlassener Bewilligungsbescheid daher aufzuheben. Die Antragsrückziehung im Beschwerdeverfahren bewirkt, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt, er somit (nachträglich) rechtswidrig geworden ist und aufgehoben werden muss (zB VwGH 10.9.1991, 90/04/0302). Insofern macht es keinen Unterschied, ob ein Bewilligungsantrag nie vorgelegen hat oder dieser im Beschwerdeverfahren (eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde vorausgesetzt, wovon auszugehen ist) zurückgezogen wurde. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  31. Jänner 2017, AMW2-V-0450/001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
  32. Jänner 2017, AMW2-V-0450/001, ersatzlos zu beheben war. Dies gilt sowohl für die Spruchteile I. und II. (Erteilung von Bewilligungen), als auch für den Spruchteil III. (da eine wasserrechtliche Überprüfung das Vorliegen einer Bewilligung voraussetzt), als auch für den Spruchteil IV. (Verfahrenskosten). Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  33. Jänner 2017, AMW2-V-0450/001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
  34. Jänner 2017, AMW2-V-0450/001, ersatzlos zu beheben war. Dies gilt sowohl für die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. (Erteilung von Bewilligungen), als auch für den Spruchteil römisch drei. (da eine wasserrechtliche Überprüfung das Vorliegen einer Bewilligung voraussetzt), als auch für den Spruchteil römisch vier. (Verfahrenskosten). Zu Letzterem ist anzumerken, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen, für die sie eingehoben werden, voraussetzt; die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Barauslagen das Vorliegen eines verfahrensleitenden Antrags. Selbst wenn man das Schreiben vom 24.02.2016 als möglichen Bewilligungsantrag in Betracht zieht, wäre es die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, angesichts des Umstandes, dass ein Bewilligungsbegehren jedenfalls nicht zweifelsfrei zu ersehen ist, vor Durchführung von Verfahrenshandlungen die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Aufklärung aufzufordern. Da dies unterblieben ist, kann der nunmehrigen Behauptung, nie einen Bewilligungsantrag gestellt zu haben, nicht entgegengetreten werden und können der Beschwerdeführerin auch die (nur) antragsabhängigen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu prüfen hatte, ob die Beschwerdeführerin für die Anlagen im derzeitigen Umfang und Zustand einer wasserrechtlichen bzw. schifffahrtsrechtlichen Änderungsbewilligung bedarf. Dies ist nämlich (auch mangels eines Bewilligungsantrags) nicht Sache des gegenständlichen Beschwerde-verfahrens. Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, was bereits aufgrund der Aktenlage feststand, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, was bereits aufgrund der Aktenlage feststand, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, steht diese Entscheidung doch im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angegebenen Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um Fragen der Auslegung von Prozesshandlungen im Einzelfall. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, steht diese Entscheidung doch im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die angegebenen Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um Fragen der Auslegung von Prozesshandlungen im Einzelfall. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.101.001.2017.ua

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