Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es zwischen Eltern und Kindern – wie im gegenständlichen Fall – begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel,
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. SHG bereits ausgesprochen hat, verliert das von einem (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Vermögen für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit (vgl. VwGH 2013/10/0128).Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Verfügung der grundbücherlichen Sicherstellung vor (der Beschwerdeführerin wurde länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Hilfe geleistet, sie hat Liegenschaftsvermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich ist). Der Umstand, dass ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, welches einer grundbücherlichen Einverleibung derzeit entgegenstehen dürfte (vgl. OGH RS0002572), hindert diese Verfügung nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin nur Eigentümerin des ½ Anteils der gegenständlichen Liegenschaft ist, weshalb die Verfügung der grundbücherlichen Sicherstellung lediglich auf diesen Liegenschaftsanteil beschränkt ist. Der Bescheidspruch war daher entsprechend abzuändern. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. , Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die grundbücherliche Sicherstellung offener Kosten der – der Beschwerdeführerin geleisteten – Sozialhilfe, dies auf dem der Beschwerdeführerin gehörigen ½ Anteil an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, dem gegenüber nicht ein Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz. , , Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der genannten Liegenschaft, auf welcher – diesen ½ Anteil betreffend – ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten ihrer Mutter einverleibt ist. Schon aus diesem Grund ist (bzw. war) die Verwertung dieses zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung vorhandenen und der Behörde bekannten Vermögens nicht möglich. , , Dem gegenüber ist jedoch die Verfügung der Sicherstellung der offenen Forderung möglich und zulässig. Mit einem derartigen, zulässigerweise auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG gestützten Bescheid wird nur die Grundlage für die Verbücherung eines Pfandrechts geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Der Bescheid bildet somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung mit der Wirkung des in Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses der anfallenden Sozialhilfekosten, dies unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken zu können vergleiche VwGH 2009/10/0188)., Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung [durch Veräußerung und/oder Belastung (Spielbüchler in Rummel,
Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es zwischen Eltern und Kindern – wie im gegenständlichen Fall – begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel,
, Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem , Stmk. SHG bereits ausgesprochen hat, verliert das von einem (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Vermögen für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit vergleiche VwGH 2013/10/0128)., , Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Verfügung der grundbücherlichen Sicherstellung vor (der Beschwerdeführerin wurde länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Hilfe geleistet, sie hat Liegenschaftsvermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich ist). Der Umstand, dass ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, welches einer grundbücherlichen Einverleibung derzeit entgegenstehen dürfte vergleiche OGH RS0002572), hindert diese Verfügung nicht. , , Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin nur Eigentümerin des ½ Anteils der gegenständlichen Liegenschaft ist, weshalb die Verfügung der grundbücherlichen Sicherstellung lediglich auf diesen Liegenschaftsanteil beschränkt ist. Der Bescheidspruch war daher entsprechend abzuändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.