RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-73/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 106/2016:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 106/2016: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten; Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt ist; Abstellanlage für Fahrräder: für das Abstellen von Fahrrädern bestimmter Raum, bauliche Anlage oder Fläche; Vermeidung und Behebung von Baugebrechen § 34.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 34,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. …Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. … Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 64.
(1)Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie fürParagraph 64,
(1)Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für ● die Bewohner des Gebietes, ● die dort Beschäftigten sowie ● die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind.
(9)Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass ● eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie ● eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist.
(11)Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen;
(11)Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, an Abstellanlagen festzusetzen; 2.
- NÖ Feuerwehrgesetz idF LGBl. 22/2016:2.
- NÖ Feuerwehrgesetz in der Fassung LGBl. 22/2016: Anwendungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei. Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken § 11.
(1)In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Paragraph 11,
(1)In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
(5)In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind. Fluchtwege und Freiflächen § 12. Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.Paragraph 12, Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Umfang der feuerpolizeilichen Beschau § 14.
(1)Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die Paragraph 14,
(1)Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
- eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
- die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2)Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Ungeachtet der Frist gemäß Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau § 15.
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.Paragraph 15,
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
(2)Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. 2.5. Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe idF LGBl. 4400/11-0: 2.5. Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe in der Fassung LGBl. 4400/11-0: Leicht entzündliche Stoffe § 1.
(1)Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.Paragraph eins,
(1)Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.
(2)Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzünd lich).
(3)Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere: ● loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien, ● Vollpappe (z.B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, ● Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird, ● brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C (z.B.: Benzin, Alkohol, Azeton), ● Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische). Zündschlagfähige Stoffe § 2.
(1)Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.Paragraph 2,
(1)Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2)Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere: ● Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße) ● Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel ● gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh, ● Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form, ● Polstermöbel, Matratzen, ● Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen), ● brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wassermischbar sind (z.B.: Mineralölprodukte), ● Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink), ● organische Peroxide. Schwer löschbare Stoffe § 3.
(1)Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.Paragraph 3,
(1)Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich steht außer Streit, dass im Zeitpunkt der feuerpolizeilichen Beschau iSd § 14 f. NÖ Feuerwehrgesetz am
- Dezember 2015 auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen KFZ-Abstellplatz Nr. *** ein Fahrrad abgestellt war. Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob der Auftrag zur Entfernung des Fahrrades zu Recht ergangen ist.Grundsätzlich steht außer Streit, dass im Zeitpunkt der feuerpolizeilichen Beschau iSd Paragraph 14, f. NÖ Feuerwehrgesetz am
- Dezember 2015 auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen KFZ-Abstellplatz Nr. *** ein Fahrrad abgestellt war. Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob der Auftrag zur Entfernung des Fahrrades zu Recht ergangen ist. 3.1.
- Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz dürfen in Garagen über 50 m² Nutzfläche nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren. Im Motivenbericht zu dieser Bestimmung finden sich folgende Ausführungen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Feuerwehrgesetz dürfen in Garagen über 50 m² Nutzfläche nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren. Im Motivenbericht zu dieser Bestimmung finden sich folgende Ausführungen: „Diese Bestimmung regelt die Lagerung in Garagen, die in der Vollzugspraxis immer wieder zu Problemen in der Beurteilung führt. Es war daher notwendig, entsprechende Grundsätze zu formulieren. Garagen bis zu 50 m² sind für etwa drei Kraftfahrzeuge geeignet. Sollten nur zwei Fahrzeuge eingestellt werden oder sonst entsprechend Platz verbleiben, sollen zukünftig Lagerungen, die keine wesentliche Erhöhung der Brandlast bedeuten, zulässig sein (z. B. Werkbank, Werkzeugschrank, Treibstoff in Kanistern bis etwa. 20 l außerhalb der Fahrzeuge, feste Brennstoffe, sperriger Hausrat und dgl.). In Garagen über 50 m² wären beispielsweise Lagerungen folgenden Umfangs noch zulässig: Schrank mit Betriebsmitteln (Treibstoff bis 20l), Frostschutzmittel, 4 Reifen pro Fahrzeug, Dachboxen und dgl.“ Schon aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass, wenn sogar die Lagerung von 4 Reifen pro Fahrzeug oder von Treibstoff in Kanistern bis etwa. 20 Litern als unproblematisch erachtet wird, die Lagerung eines Fahrrades völlig unbedenklich sein muss, da dieses nur über 2 – wesentlich dünnere – Reifen verfügt (vgl. auch Paar, Praxiskommentar zum NÖ Feuerwehrgesetz 2015, prolibris 2016, S. 38). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das Fahrad und seine Situierung – unbestritten – kein Fluchtweg beeinträchtigt wird.Schon aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass, wenn sogar die Lagerung von 4 Reifen pro Fahrzeug oder von Treibstoff in Kanistern bis etwa. 20 Litern als unproblematisch erachtet wird, die Lagerung eines Fahrrades völlig unbedenklich sein muss, da dieses nur über 2 – wesentlich dünnere – Reifen verfügt vergleiche auch Paar, Praxiskommentar zum NÖ Feuerwehrgesetz 2015, prolibris 2016, S. 38). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das Fahrad und seine Situierung – unbestritten – kein Fluchtweg beeinträchtigt wird. 3.1.
- Auch ist weder den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung ein Verbot zu entnehmen, dass auf einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge nicht auch ein Fahrrad (alleine oder zusätzlich) abgestellt werden darf. Schließlich geht der Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass es in der verfahrensgegenständlichen Anlage inen eigenen Fahrradraum gebe, insofern ins Leere, als dies allenfalls zwischen den Miteigentümern nach dem Regime des WEG 2002 – zivilrechtlich - zu beurteilen wäre 3.1.
- Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** im Ergebnis zu Unrecht den Beschwerdeführern einen feuerpolizeilichen Auftrag erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.1.
- Ergänzendes: Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/06/0118). Durch die im Spruch erfolgte ersatzlose Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides des Gemeindevorstandes gehört auch der Bescheid des Stadtamtes nicht mehr dem Rechtsbestand an.Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an vergleiche VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/06/0118). Durch die im Spruch erfolgte ersatzlose Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides des Gemeindevorstandes gehört auch der Bescheid des Stadtamtes nicht mehr dem Rechtsbestand an. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.73.001.2017