RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-96/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. techn. AB gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2016, Zahl 030/2047/2011 u. 030/153/2014, betreffend baubehördliche Duldung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. techn. Ausschussbericht gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2016, Zahl 030/2047 aus 2011, u. 030/153/2014, betreffend baubehördliche Duldung zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:„Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zahl 030/2047/2011 u. 030/153/2014, wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:Gemäß § 7 Abs. 1 und 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200, hat der Eigentümer die vorübergehende Benützung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, durch die Eigentümer und durch die von diesen Beauftragten des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf die Dauer von insgesamt 10 Arbeitstagen innerhalb der letzteren offen stehenden Bauvollendungsfristen für die ihnen bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben wie folgt samt Nutzung des Luftraums zu dulden:Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:, „Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zahl 030/2047 aus 2011, u. 030/153/2014, wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:, Gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200, hat der Eigentümer die vorübergehende Benützung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, durch die Eigentümer und durch die von diesen Beauftragten des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf die Dauer von insgesamt 10 Arbeitstagen innerhalb der letzteren offen stehenden Bauvollendungsfristen für die ihnen bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben wie folgt samt Nutzung des Luftraums zu dulden:
- Absicherung des Grundstückes und Abdeckung des Geländes und der Bepflanzung,
- Abgraben des Erdreiches bis zur Fundamentunterkante zur Herstellung einer einwandfreien und fachgerechten Vertikalisolierung zum Schutz gegen aufsteigende Bodenfeuchte auf der gesamten Breite,
- Aufbringen einer vertikalen Isolierung, bzw. Ausbesserung und Abschluss der bestehenden Isolierung; Ausmaß ca. 9m2,
- Eingerüsten der gesamten Wand für Fassadenarbeiten inkl. Ankermontag als Absicherung im Mauerwerk,
- Herstellung einer Perimeterdämmung aus extrudiertem Polysterol im Sockelbereich bis ca. 500m über dem Niveau der Nachbarliegenschaft, aufgebracht mit entsprechendem Fassadenkleber; ca. 8m2,
- Aufbringen von EPS-F Platten auf der restlichen Fläche mit entsprechendem Kleber, sowie Netzen und Spachteln der gesamten Wandfläche und Herstellen eines Fassadenabriebes passend zu den restlichen Wänden der Garage; Fläche ca. 22m2,
- Abgerüsten der gesamten Wand inkl. Abtransport und Schließen der Ankerlöcher,
- Abtransport der Abdeckungen und des Schutzes der Liegenschaft 287/2 und deren Pflanzen und
- Wiederherstellen des Niveaus und des Erdreiches auf der Liegenschaft ***. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“, Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- März 2016, Zahl 030/2047/2011 u. 030/153/2014, der nachstehend wörtlich wiedergegebenen Spruch enthält, keine Folge gegeben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- März 2016, Zahl 030/2047 aus 2011, u. 030/153/2014, der nachstehend wörtlich wiedergegebenen Spruch enthält, keine Folge gegeben: „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 8200 in der derzeit geltenden Fassung die vorübergehende Benützung des Grundstückes Nr. ***, KG *** von den Eigentümern und durch die von diesen Beauftragten des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG *** zu dulden.“„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz ordnet an, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 8200 in der derzeit geltenden Fassung die vorübergehende Benützung des Grundstückes Nr. ***, KG *** von den Eigentümern und durch die von diesen Beauftragten des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG *** zu dulden.“ Die Begründung dieses Bescheides führt dazu nach näherer Schilderung der vorangegangenen Baubewilligungsverfahren für diverse Bauvorhaben auf dem berechtigten Grundstück Folgendes aus: „Aufgrund mehrerer Rücksprachen und schriftlicher Eingabe von 12.11.2014 der Bauwerber/Grundeigentümer Dipl. Ing. RZ und PB, in welchem Sie der Baubehörde mitteilen, dass die Arbeiten an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** vom Grundeigentümer des Grundstückes Nr. *** nicht geduldet werden, wurde dem grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** Dr. techn. AB schriftlich aufgetragen, gemäß § 7 der NÖ BO 2014 die vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichteten Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesem Beauftragten zu dulden.„Aufgrund mehrerer Rücksprachen und schriftlicher Eingabe von 12.11.2014 der Bauwerber/Grundeigentümer Dipl. Ing. RZ und PB, in welchem Sie der Baubehörde mitteilen, dass die Arbeiten an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** vom Grundeigentümer des Grundstückes Nr. *** nicht geduldet werden, wurde dem grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** Dr. techn. Ausschussbericht schriftlich aufgetragen, gemäß Paragraph 7, der NÖ BO 2014 die vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichteten Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesem Beauftragten zu dulden. Da jedoch trotz der schriftlichen Aufforderung vom 17.11.2014 gemäß § 7 der NÖ BO 2014 der Anrainer Dr. techn. AB die vorübergehende Nutzung des Grundstückes nicht duldet, war spruchgemäß zu entscheiden.“Da jedoch trotz der schriftlichen Aufforderung vom 17.11.2014 gemäß Paragraph 7, der NÖ BO 2014 der Anrainer Dr. techn. Ausschussbericht die vorübergehende Nutzung des Grundstückes nicht duldet, war spruchgemäß zu entscheiden.“ Begründend führt die belangte Behörde aus, sie habe in Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens ein Sachverständigengutachten zu den Fragen der Notwendigkeit, des Umfangs und der Dauer der aufzutragenden Duldung eingeholt und dem Parteiengehör zugeführt. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer – wie bereits in seiner Berufung – diverse Verletzungen in subjektiven Rechten durch Aufzählung von Rechtsgrundlagen ohne nähere Ausführung sowie ohne Behauptung eines Sachverhaltes und beantragt damit implizit die Aufhebung der aufgetragenen Duldung. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 7 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 7, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
(1)Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Baupläne verfassen, Bauwerke errichten, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten durchführen oder Baugebrechen beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 4 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
(2)Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
(3)Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z.B. Wandanschlußblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Bauwerks zu dulden.
(4)Jeder Miteigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer gemeinsamen Brandwand an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen Brandwand darf hiedurch aber nicht verringert werden. Wird ein Gebäude mit gemeinsamer Brandwand abgebrochen, muß diese Brandwand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.
(5)Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(5)Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2
- Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5
- Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2,
- Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5,
- Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.
(7)Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.“
(7)Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, Absatz 2, steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Absatz 6, nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.“ Erwägungen: Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei einem Duldungsauftrag „um einen Leistungsbescheid, welcher die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung individualisiert, und nötigenfalls auch vollstreckt werden kann. Demnach hat die Baubehörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.“ (VwGH 27.08.1996, 96/05/0172). Im vorliegenden Fall kann weder dem Spruch des in Berufung gezogenen Bescheides noch dessen Begründung eine konkret vorgeschriebene Leistungspflicht entnommen werden. Der Bescheid erster Instanz ist daher infolge völliger Unbestimmtheit nicht vollstreckbar. Die belangte Berufungsbehörde hat den unbestimmten Spruch bestätigt und damit zum Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht. Im Unterschied zum Bescheid erster Instanz lässt die Begründung des Berufungsbescheides den Willen der belangten Behörde deutlich erkennen, die im Berufungsverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen ermittelte Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Duldung zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu erheben und den bei ihr angefochtenen Bescheid somit zu präzisieren. Der Sachverständige hat zu allen vollständig beauftragten Beweisthemen nachvollziehbar ausgeführt, welche Maßnahmen zur Fertigstellung der für das berechtigte Grundstück rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben auf welche Dauer bei sonstigen Mehrkosten von über 100% notwendig sind. Diesen Ermittlungsergebnissen tritt der Beschwerdeführer nicht – schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegen, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Veranlassung zum Zweifel an deren Schlüssigkeit erkennt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher den angefochtenen Spruch entsprechend den im Parteiengehör unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnissen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 29. September 2016 in vollstreckbarer Weise zu ergänzen und die anzuwendende Rechtslage im Hinblick auf den vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 eingebrachten verfahrenseinleitendem Antrag zu präzisieren. Die durch Aufzählung ausschließlich verfassungsrechtlicher Fundstellen implizit erhobenen Rechtsrügen wurden nicht näher ausgeführt und geben weder Anlass zur Prüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen auf allfällige Verfassungswidrigkeit noch indizieren sie Willkür. Im Ergebnis war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt war, noch mangels Behauptung eines feststellungsbedürftigen Sachverhaltes eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.96.001.2017