← Österreich

{'item': 'LVwG-S-139/001-2017'}

Obsah (5)Art. 133Art. 130§ 44§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-139/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Herr Dr. RK (in der Folge: Beschwerdeführer) ist bevollmächtigter Rechtsvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft *** in ***. Das verfahrensgegenständliche Grundstück in ***, *** (EZ ***, Gst-Nr. ***, KG ***) befindet sich im Miteigentum von mehreren natürlichen Personen, nicht jedoch im Miteigentum des Beschwerdeführers. Es ist Wohnungseigentum begründet an diversen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnungen sowie Kfz-Abstellplätzen). Mit Schreiben vom
  2. August 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. § 37 NÖ Bauordnung
  3. Im Objekt *** bestehe im Bereich der Tiefgarage eine Abweichung zum bewilligten Konsens. Konkret bedürfe die vergrößerte Ausführung der Tiefgarage mit einer daraus resultierenden Änderung der Pkw-Stellplatzbreite einer baubehördlichen Bewilligung. Nach Ansicht der Stadtgemeinde *** habe dadurch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch Dr. RK eine Verwaltungsübertretung begangen. Mit Schreiben vom
  4. August 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. Paragraph 37, NÖ Bauordnung
  5. Im Objekt *** bestehe im Bereich der Tiefgarage eine Abweichung zum bewilligten Konsens. Konkret bedürfe die vergrößerte Ausführung der Tiefgarage mit einer daraus resultierenden Änderung der Pkw-Stellplatzbreite einer baubehördlichen Bewilligung. Nach Ansicht der Stadtgemeinde *** habe dadurch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch Dr. RK eine Verwaltungsübertretung begangen. Am
  6. Oktober 2016 erließ die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer als „rechtlicher Vertreter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft“. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  7. Dezember 2016, GZ MDS2-V-16 64904/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Zeit: zumindest 12.5.2015 bis 10.8.2016 Tatbeschreibung: Sie haben es als rechtlicher Vertreter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der der Wohnungseigentümergemeinschaft ***, *** zu verantworten, dass - wie anlässlich eines von der Stadtgemeinde *** durchgeführten Lokalaugenscheins am 12.5.2015 festgestellt wurde - die Bestimmungen der NO Bauordnung 2014 nicht eingehalten wurden, da im Objekt an der o.a. Adresse im Bereich der Tiefgarage eine Abweichung zum bewilligten Konsens besteht. Diese Abweichung betrifft die vergrößerte Ausführung der Tiefgarage in südöstlicher Richtung mit einer daraus resultierenden Änderung der PKW-Stellplatzbreite. Die o.a. Änderungen bedürfen nach § 14 NO Bauordnung einer baubehördlichen Bewilligung. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden von Ihnen zumindest im Zeitraum 12.5.2015 bis 10.8.2016 keine entsprechenden Unterlagen zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens vorgelegt. Die o.a. Änderungen bedürfen nach Paragraph 14, NO Bauordnung einer baubehördlichen Bewilligung. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden von Ihnen zumindest im Zeitraum 12.5.2015 bis 10.8.2016 keine entsprechenden Unterlagen zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens vorgelegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs.1 Z.1 iVm § 14 NÖ Bauordnung 2014“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014“ Hierfür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Tat aufgrund der Aktenlage als objektiv erwiesen anzusehen sei, da zu der angelasteten Verwaltungsübertretung keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Aufgrund der Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG, die nicht widerlegt worden sei, sei die Tat auch subjektiv vorwerfbar. Für die Strafbemessung sei von einem Einkommen von € 3.000,- monatlich ausgegangen worden. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen keine vor.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Tat aufgrund der Aktenlage als objektiv erwiesen anzusehen sei, da zu der angelasteten Verwaltungsübertretung keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Aufgrund der Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die nicht widerlegt worden sei, sei die Tat auch subjektiv vorwerfbar. Für die Strafbemessung sei von einem Einkommen von € 3.000,- monatlich ausgegangen worden. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen keine vor. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  8. Jänner 2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass er als rechtlicher Vertreter seiner Mandantschaft gleichzeitig deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ und daher für allfällige Pflichtverstöße der Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortbar wäre, sei unvertretbar. Das WEG 2002 umschreibe in § 18 Abs. 3 jene Personen abschließend, die zur Vertretung nach außen (und somit „organschaftlich“) in Frage kämen — nämlich ein bestellter Verwalter, ein bestellter vorläufiger Verwalter oder die nach Miteigentumsanteilen zu berechnenden Mehrheit der Wohnungseigentümer. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass er diesem Personenkreis angehöre.Das WEG 2002 umschreibe in Paragraph 18, Absatz 3, jene Personen abschließend, die zur Vertretung nach außen (und somit „organschaftlich“) in Frage kämen — nämlich ein bestellter Verwalter, ein bestellter vorläufiger Verwalter oder die nach Miteigentumsanteilen zu berechnenden Mehrheit der Wohnungseigentümer. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass er diesem Personenkreis angehöre. Da er kein Wohnungseigentümer sei, habe er das allenfalls abgeändert errichtete Bauwerk nie benützt und auch nicht benützen lassen. Als rechtsanwaltlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft treffe ihn auch nicht die Pflicht, irgendwelche für seine Mandantschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie hier § 14 NÖ Bauordnung 2014, umzusetzen.Als rechtsanwaltlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft treffe ihn auch nicht die Pflicht, irgendwelche für seine Mandantschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie hier Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014, umzusetzen. Das angefochtene Straferkenntnis sei ersatzlos aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aktenunterlagen.
  9. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  10. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
  11. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  12. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten. 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … 2.3. NÖ Bauordnung 2014 § 37. VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,…
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,, …
(2)Übertretungen nach
  1. Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
  2. Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen. 2.
  3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Rechtliche Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Als bevollmächtigter rechtlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft *** in *** ist der Beschwerdeführer weder nach § 9 Abs. 1 VStG noch nach sonstigen Vorschriften für Verwaltungsübertretungen der von ihm Vertretenen verantwortlich.Als bevollmächtigter rechtlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft *** in *** ist der Beschwerdeführer weder nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG noch nach sonstigen Vorschriften für Verwaltungsübertretungen der von ihm Vertretenen verantwortlich. Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er es „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Wohnungseigentümergemeinschaft ***“ zu verantworten habe, dass Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht eingehalten worden seien. § 9 Abs. 1 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ dahingehend, dass dafür grundsätzlich die „zur Vertretung nach außen Berufenen“ (also die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben. Paragraph 9, Absatz eins, VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ dahingehend, dass dafür grundsätzlich die „zur Vertretung nach außen Berufenen“ (also die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, welcher der Tatbestände des § 37 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 vorgeworfen wird.Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, welcher der Tatbestände des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vorgeworfen wird. Als Täter kommt nach dieser Bestimmung der Eigentümer des Gebäudes bzw. der Liegenschaft in Betracht. Die Übertretung wird im konkreten Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft angelastet, deren zur Vertretung nach außen Berufener der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde sein soll. Nach § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 bestimmten Umfang. Nach Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 bestimmten Umfang. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, zu § 13c Abs. 1 WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, zu Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist demnach eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber eben nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Eigentümer der Liegenschaft sind dementsprechend nur die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kommt somit als Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 gar nicht in Betracht.Eigentümer der Liegenschaft sind dementsprechend nur die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kommt somit als Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 gar nicht in Betracht. Unabhängig davon ist in § 18 Abs. 3 WEG 2002 abschließend geregelt, durch wen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten werden kann.Unabhängig davon ist in Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002 abschließend geregelt, durch wen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten werden kann. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter ist demnach kein statutarisches Vertretungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher nicht zur Vertretung nach außen berufen. Das Vertretungsverhältnis ergibt sich hier vielmehr aus einer von einem Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilten Vollmacht. Eine Verantwortung des Rechtsvertreters für seine Mandantschaft ist daraus nicht abzuleiten. Ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 VStG liegt nicht vor.Der bevollmächtigte Rechtsvertreter ist demnach kein statutarisches Vertretungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher nicht zur Vertretung nach außen berufen. Das Vertretungsverhältnis ergibt sich hier vielmehr aus einer von einem Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilten Vollmacht. Eine Verantwortung des Rechtsvertreters für seine Mandantschaft ist daraus nicht abzuleiten. Ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, VStG liegt nicht vor. Es war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung in der Beschwerde

§ 44Abs. 2 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung in der Beschwerde

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

§ 52Abs. 9 Vw

GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.139.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.