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{'item': 'LVwG-S-552/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-552/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 11, 12, 14 Abs.

2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Art. 11, 12, 14 Abs.

2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
  3. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. Gemäß § 2 Abs.1 Z.1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Gemäß § 4 Abs.2 KPZ-ÜV hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KPZ-ÜV hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
  1. Erwägungen: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Verordnung vom 28.09.1993, Kennz. 10-D-801/581 die *** (LH ***) beidseitig unmittelbar südlich der *** und die *** (LH ***) beidseitig unmittelbar nordwestlich der Brücke über den *** als Kurzparkzone auf die Dauer von 90 Minuten mit dem Zusatz „Werktags Mo – Fr 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Sa 08.00 – 12.00 Uhr“ determiniert. Bei dem in Rede stehenden Tag, dem Dienstag, 13.10.2015 handelt es sich zweifellos um einen Werktag, an dem an der Örtlichkeit „***“, dem Abstellort des PKW mit dem Kennzeichen ***, die verordnete Kurzparkzone in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr und danach wieder von 14:00 – 18:00 Uhr gilt. Die relevante Norm der KPZÜV trifft hinsichtlich der Kennzeichnung eines in einer Kurzparkzone abgestellten mehrspurigen Fahrzeuges lediglich die Regelung, dass einerseits das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und andererseits dafür zu sorgen ist, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit (wann immer diese erfüllt ist) entfernt wird. Die belangte Behörde vermeint in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses, im gegenständlichen Fall sei die Kurzparkzone von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr verordnet gewesen. Für die Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages bestehe von Montag bis Freitag werktags keine Kurzparkzone am Tatort. Ein Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzeit (hier: Montag bis Freitag werktags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder in einer vorher verordneten Kurzparkzeit vermöge daher keinesfalls zu bewirken, dass die Abstelldauer auf eine wie in diesem Fall behauptete „nachherige“ Kurzparkzeit in der Weise angerechnet werden dürfe, dass ein Teil der erlaubten Abstellzeit (hier: 90 Minuten) in einer Kurzparkzeit (hier: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) begonnen und in einer anderen Kurzparkzeit (hier: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beendet werden darf. Hiebei erschließt sich nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ansicht der belangten Behörde stützt, trifft doch weder die KPZÜV noch die der Verkehrsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung eine derartige Regelung. Darüber hinaus steht es nach Auffassung des Gerichtes auch in keiner Weise mit den Zielsetzungen der Einrichtung von Kurzparkzonen im Widerspruch, dass das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges im ersten Kurzparkintervall des Tages (hier: 08:00 – 12:00 Uhr) begonnen und sodann nach dem Verstreichen der „kurzparkzonenfreien“ Zeit (hier: 12:00 – 14:00 Uhr) im zweiten Kurzparkintervall des Tages (hier: 14:00 – 18:00 Uhr) beendet wird, soferne die insgesamt erlaubte Abstellzeit (hier: 90 Minuten) insgesamt nicht überschritten wird. Nicht unwesentlich und auch schlüssig erscheint hier die Argumentation des Beschwerdevorbringens, dass z.B. in einer (allerdings gebührenpflichtigen) Kurzparkzone in *** durchaus die Möglichkeit besteht, im ersten Intervall die Kurzparkzeit zu beginnen und nach Ende der kurzparkfreien Zeit diese im zweiten Intervall zu beenden. Hier unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen erscheint sachlich in keiner Weise gerechtfertigt und vermag sich auch nicht auf eine der relevanten Rechtsgrundlagen zu stützen. Weiters kann auch nicht mit der Unmöglichkeit oder Erschwerung der Überwachung argumentiert werden: Eine simple Rechenoperation (11:45 – 12:00 Uhr = 15 Minuten, 12:00 – 14:00 Uhr = keine Kurzparkzeit, 14:00 – 14:50 Uhr = 50 Minuten, insgesamt sohin 65 Minuten Gesamtkurzparkzeit bis zur Kontrolle) kann wohl auch einem „Aufsichtsorgan des Österreichischen Wachdienstes“ oder einem beliebigen zur Überwachung ermächtigen Organ zugemutet und von diesem erwartet werden. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall daher Berechtigung zu, sodass in Stattgebung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war, weil eine Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht vorliegt.
  2. Zur Revisionsentscheidung: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.552.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.