Obsah (7)
Art. 133Art. 130§ 44a§ 37§ 44§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-95/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Herr FM (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Geschäftsführer der MI GmbH. Die Gesellschaft ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in ***, *** (Grundstücke Nr. ***, ***, .*** EZ ***, KG ***). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, Zahl: VHB/0013/2015, wurde u.a. für das Grundstück Nr. *** die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „teilweiser Abbruch, Neu- und Umbau sowie Dachaufbau“ erteilt. Im Jahr 2015 erwarb die MI GmbH (nach Vereinigung der Grundstücke zum Grundstück ***) die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
- November
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung
- Das Bauvorhaben *** werde abgeändert zu den mit Bescheid vom
- September 2015, Zahl: VHB/0013/2015, bewilligten Einreichunterlagen konsenslos ausgeführt. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- Das Bauvorhaben *** werde abgeändert zu den mit Bescheid vom
- September 2015, Zahl: VHB/0013/2015, bewilligten Einreichunterlagen konsenslos ausgeführt. Am
- Juli 2016 erließ die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer als zur Vertretung der Liegenschaftseigentümerin nach außen berufenes Organ. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich, unter Verweis auf seine Eingaben an die Baubehörde, dass der gesamte Bau entsprechend den eingereichten Plänen bzw. nach dem Baubewilligungsbescheid ausgeführt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Jänner 2017, GZ MDS2-V-16 57533/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Tatbeschreibung: Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma MI GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma - die Eigentümerin des Grundstückes EZ ***, Gdst. Nr. *** in ***, *** ist - das Bauvorhaben auf o.a. Grundstück, welches mit Bescheid vom 4.9.2015 VHB/0013/15 baubehördlich bewilligt wurde, abgeändert zu den bewilligten Einreichunterlagen und somit konsenslos ausführt. Die Änderungen betreffen u.a. den Totalabbruch der nordseitigen Brandwand statt Bestanderhaltung sowie das Aufmauern der ostseitigen Brandwand direkt an der Grundgrenze statt Einhaltung eines Abstandes für das Anbringen einer Wärmedämmung mit Putz. …“ … „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 iVm den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 4.9.2015, VHB/0013/2015“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 4.9.2015, VHB/0013/2015“ Hierfür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde (gemeint wohl: die als Einspruch bezeichnete Berufung vom
- Juni 2016) gegen den Bescheid der Baubehörde vom
- Juni 2016 (betreffend Baueinstellung) mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen worden sei. Zudem sei per Bescheid der Baubehörde vom
- Dezember 2016 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch konsenslos errichteter Gebäudeteile erteilt worden. Die Tat sei als objektiv erwiesen anzusehen. Aufgrund der Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG, die nicht widerlegt worden sei, sei die Tat auch subjektiv vorwerfbar. Für die Strafbemessung sei von einem Einkommen von € 3000,- monatlich ausgegangen worden. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen keine vor.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde (gemeint wohl: die als Einspruch bezeichnete Berufung vom
- Juni 2016) gegen den Bescheid der Baubehörde vom
- Juni 2016 (betreffend Baueinstellung) mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen worden sei. Zudem sei per Bescheid der Baubehörde vom
- Dezember 2016 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch konsenslos errichteter Gebäudeteile erteilt worden. Die Tat sei als objektiv erwiesen anzusehen. Aufgrund der Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die nicht widerlegt worden sei, sei die Tat auch subjektiv vorwerfbar. Für die Strafbemessung sei von einem Einkommen von € 3000,- monatlich ausgegangen worden. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen keine vor. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Jänner 2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Verwaltungsstrafe sei als nichtig anzusehen, da sie sich auf einen Bescheid der Baubehörde stütze, der bekämpft worden und weiterhin nicht rechtskräftig sei. Die Behörde sei offensichtlich nicht in der Lage, den tatsächlichen Bauzustand oder auch den bewilligten Planstand richtig zu beurteilen. Es bestehe keine ordentliche Rechtsgrundlage für eine Verwaltungsstrafe. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aktenunterlagen.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten. 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; … 2.
- NÖ Bauordnung 2014 §
- VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,…
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,, …
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Als Geschäftsführer der MI GmbH ist der Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 VStG für Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Als Geschäftsführer der MI GmbH ist der Beschwerdeführer nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er es „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma MI GmbH mit Sitz in **, ***“ zu verantworten habe, dass diese Firma - die Eigentümerin des Grundstückes EZ ***, Gdst. Nr. *** in ***, *** ist - das Bauvorhaben auf o.a. Grundstück, welches mit Bescheid vom 4.9.2015 VHB/0013/15 baubehördlich bewilligt wurde, abgeändert zu den bewilligten Einreichunterlagen und somit konsenslos ausführt habe. Festzuhalten ist zunächst, dass mit dem Tatvorwurf „Totalabbruch der nordseitigen Brandwand statt Bestanderhaltung“ sowie „Aufmauern der ostseitigen Brandwand direkt an der Grundgrenze statt Einhaltung eines Abstandes“ zwei selbständige Verwaltungsübertretungen vorgeworfen werden. Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen.Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG verstoßen. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 29.8.1990, Zl. 89/02/0208, 7.10.2013, 2013/17/0274).Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 29.8.1990, Zl. 89/02/0208, 7.10.2013, 2013/17/0274). In beiden Fällen entspricht der Tatvorwurf dem Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1, erster Tatbestand, NÖ Bauordnung
- Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. In beiden Fällen entspricht der Tatvorwurf dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Tatbestand, NÖ Bauordnung
- Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ergangene E vom
- September 2002, 2002/04/0077, mwN).Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ergangene E vom
- September 2002, 2002/04/0077, mwN). § 37 Abs. 1 Z. 1, erster Tatbestand, NÖ Bauordnung 2014 ist zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Begehungsdelikt zu qualifizieren, das als Zustandsdelikt anzusehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 10.9.1980, Zl. 1315/78 mwN). Dieses Delikt ist mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet, daher ist mit Beendigung der Baumaßnahmen das strafbare Verhalten abgeschlossen und es beginnt die Verjährung. Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (vgl. VwGH vom 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; und vom 27.
- 2006, Zl. 2004/05/0113). Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Tatbestand, NÖ Bauordnung 2014 ist zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Begehungsdelikt zu qualifizieren, das als Zustandsdelikt anzusehen ist vergleiche , z.B. VwGH vom 10.9.1980, Zl. 1315/78 mwN). Dieses Delikt ist mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet, daher ist mit Beendigung der Baumaßnahmen das strafbare Verhalten abgeschlossen und es beginnt die Verjährung. Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert vergleiche VwGH vom 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; und vom 27.
- 2006, Zl. 2004/05/0113). Das Unrecht der Tat erschöpft sich beim Zustandsdelikt in der Herbeiführung eines (hier: konsenslosen) Zustandes; die Tat ist mit Eintritt des Zustandes nicht nur vollendet, sondern auch endgültig abgeschlossen.
§ 44aVSt
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (vgl. z.B. VwGH vom 29.11.1989, Zl. 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984).Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit vergleiche , z.B. VwGH vom 29.11.1989, Zl. 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwSlg 11.466 A/1984). Schon der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspricht den Vorgaben des § 44a VStG nicht. Dem Beschwerdeführer wird eine Verwaltungsübertretung
§ 37Abs.
1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 zur Last gelegt, nicht jedoch präzisiert wird, worin diese Übertretung konkret bestanden haben soll. Schon der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspricht den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG nicht. Dem Beschwerdeführer wird eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 zur Last gelegt, nicht jedoch präzisiert wird, worin diese Übertretung konkret bestanden haben soll. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Der Spruch des Erkenntnisses muss dabei so gefasst sein, dass sich die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig ergibt (VwGH 17.9.2014, 2011/17/0210). Aus welchem Grund es sich bei den angelasteten Taten um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gehandelt haben soll und gegen welchen Bewilligungstatbestand des § 14 der NÖ Bauordnung 2014 damit jeweils verstoßen worden sei, ergibt sich aus der verbalen Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses jedenfalls nicht. Auf Grund der Tatumschreibung im Spruch bleibt unklar, aus welchen Gründen es sich bei dem angelasteten Verhalten um ein solches gehandelt hat, welches eine Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 auslöst. Auch die Tatsache, dass die Behörde durchgeführte Abänderungen im Spruch beschreibt (Totalabbruch der nordseitigen Brandwand, Aufmauern der ostseitigen Brandwand), ändert nichts daran, dass die Behörde konkrete und sachverhaltsbezogene Ausführungen dazu unterlassen hat, aus welchen Gründen diese Arbeiten überhaupt baubehördlich bewilligungspflichtig seien. Eine konkrete und sachverhaltsbezogene Begründung der belangten Behörde für das Vorliegen einer Baubewilligungspflicht durch das angelastete Verhalten, die dem Beschwerdeführer im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ermöglicht hätte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, liegt weder in der Verfolgungshandlung vom
- Juli 2016, noch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses vor.Aus welchem Grund es sich bei den angelasteten Taten um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gehandelt haben soll und gegen welchen Bewilligungstatbestand des Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 damit jeweils verstoßen worden sei, ergibt sich aus der verbalen Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses jedenfalls nicht. Auf Grund der Tatumschreibung im Spruch bleibt unklar, aus welchen Gründen es sich bei dem angelasteten Verhalten um ein solches gehandelt hat, welches eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 auslöst. Auch die Tatsache, dass die Behörde durchgeführte Abänderungen im Spruch beschreibt (Totalabbruch der nordseitigen Brandwand, Aufmauern der ostseitigen Brandwand), ändert nichts daran, dass die Behörde konkrete und sachverhaltsbezogene Ausführungen dazu unterlassen hat, aus welchen Gründen diese Arbeiten überhaupt baubehördlich bewilligungspflichtig seien. Eine konkrete und sachverhaltsbezogene Begründung der belangten Behörde für das Vorliegen einer Baubewilligungspflicht durch das angelastete Verhalten, die dem Beschwerdeführer im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ermöglicht hätte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, liegt weder in der Verfolgungshandlung vom
- Juli 2016, noch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses vor. Schließlich wäre auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Schließlich wäre auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 20.11.2008, 2007/09/0255). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand (z.B. anlässlich einer baubehördlichen Überprüfung) festgestellt wurde; vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (z.B. VwGH vom 12.3.1992, Zl. 91/06/0161).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand (z.B. anlässlich einer baubehördlichen Überprüfung) festgestellt wurde; vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (z.B. VwGH vom 12.3.1992, Zl. 91/06/0161). Wie dem Schreiben der Baubehörde vom
- Mai 2016 zu entnehmen ist, werde (zum damaligen Zeitpunkt) das Bauvorhaben abweichend zur Bewilligung errichtet. Ob und wann die als Verwaltungsübertretung vorgeworfenen Baumaßnahmen damals bereits abgeschlossen waren bzw. ggf. wann sie abgeschlossen wurden, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Ob und wann die Verwirklichung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde, somit wann die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dem bekämpften Straferkenntnis fehlt es daher entgegen § 44a VStG an einer - für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG bzw. für die Prüfung der Täterqualifikation als verantwortlicher Eigentümer - relevanten Feststellung der Tatzeit.Dem bekämpften Straferkenntnis fehlt es daher entgegen Paragraph 44 a, VStG an einer - für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG bzw. für die Prüfung der Täterqualifikation als verantwortlicher Eigentümer - relevanten Feststellung der Tatzeit. Da die Tatzeit ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen oder ergänzen. Über den von der Erstbehörde angenommenen Tatvorwurf darf nicht durch Auswechseln der von der Erstbehörde angenommenen Tat hinausgegangen werden (VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131).Da die Tatzeit ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen oder ergänzen. Über den von der Erstbehörde angenommenen Tatvorwurf darf nicht durch Auswechseln der von der Erstbehörde angenommenen Tat hinausgegangen werden (VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131). Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt daher nicht in Betracht. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen (vgl. VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018) bzw. über den Verfahrensgegenstand hinausgehen.Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt daher nicht in Betracht. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen vergleiche VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018) bzw. über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, rdb.at, Rz 3 zu § 44a VStG).Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, rdb.at, Rz 3 zu Paragraph 44 a, VStG). Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt keine ausreichende Konkretisierung von Tat und Tatzeitpunkt hinsichtlich der Ausführung der durchgeführten Baumaßnahmen enthält. Es war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung in der Beschwerde
§ 44Abs. 2 Vw
GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung in der Beschwerde
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.95.001.2017