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{'item': 'LVwG-AV-327/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-327/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des RA Dr. HK in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom 24.02.2016 zu GZ. WN-III-WA/0021/2016, womit die für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 21.12.2016 gemäß § 28 leg.cit. entschieden wie folgt und zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des RA Dr. HK in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom 24.02.2016 zu GZ. WN-III-WA/0021/2016, womit die für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 21.12.2016 gemäß Paragraph 28, leg.cit. entschieden wie folgt und zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der LPD NÖ vom 24.02.2016 vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der LPD NÖ vom 24.02.2016 vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit vorliegendem Rechtsmittel vom 21.03.2016 den Bescheid der LPD NÖ vom 24.02.2016 zu GZ: WN-III-WA/0021/2016 im Umfang der spruchgemäßen Entziehung der für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte vorliegendes Rechtsmittel ergriffen. Er begründet seine Beschwerde mit nicht vorliegenden Tatsachen und rechtsirrigen Spruchelementen, behauptet das Vorliegen wesentlicher Verfahrensfehler und führt weiters aus, dass aufgrund seines Verhaltens bzw. des vorliegenden Sachverhaltes keinesfalls auf eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen durch ihn geschlossen werden könne, die Behörde ihre Entscheidung nicht konkret begründet hätte, die LPD Niederösterreich pauschal von einer missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung einer Waffe in ihrer Zukunftsprognose ausgehe und keine Würdigung des § 8 Abs. 1 Waffengesetz vornehme. Sein Haus befinde sich in einer vornehmen Villengegend im Bezirk ***, wo die Häufigkeit von Einbrüchen dokumentiert sei, wäre er selbst schon im Jänner 2007 gezwungen gewesen, aufgrund nicht nachvollziehbarer Geräusche in der Nacht einen Warnschuss im Freien abzugeben, der nächstgelegene Polizeiposten nicht immer besetzt wäre und mindestens 20 Minuten vergingen, bis Polizeibeamte vor Ort sein könnten. Er begründet seine Beschwerde mit nicht vorliegenden Tatsachen und rechtsirrigen Spruchelementen, behauptet das Vorliegen wesentlicher Verfahrensfehler und führt weiters aus, dass aufgrund seines Verhaltens bzw. des vorliegenden Sachverhaltes keinesfalls auf eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen durch ihn geschlossen werden könne, die Behörde ihre Entscheidung nicht konkret begründet hätte, die LPD Niederösterreich pauschal von einer missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung einer Waffe in ihrer Zukunftsprognose ausgehe und keine Würdigung des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz vornehme. Sein Haus befinde sich in einer vornehmen Villengegend im Bezirk ***, wo die Häufigkeit von Einbrüchen dokumentiert sei, wäre er selbst schon im Jänner 2007 gezwungen gewesen, aufgrund nicht nachvollziehbarer Geräusche in der Nacht einen Warnschuss im Freien abzugeben, der nächstgelegene Polizeiposten nicht immer besetzt wäre und mindestens 20 Minuten vergingen, bis Polizeibeamte vor Ort sein könnten. Sein Rechtsmittel bringe klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Zweck der Anschaffung des Revolvers ausschließlich zur Abwehr von Einbrechern in sein Haus in der *** diene. Er beantrage daher die sofortige Ausfolgung seiner waffenrechtlichen Urkunde und begehre die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat der zuständige LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er aufrecht hauptgemeldet sei an der Adresse in ***, ***, obwohl er aufgrund einer erteilten Wegweisung sich seit 01.05.2015 dort nicht mehr aufhalte und diese Liegenschaft auch nicht mehr betreten hätte. Die Bescheidbegründung der LPD NÖ hinsichtlich des von ihm nunmehr bekämpften Bescheides könne er in objektiver Hinsicht nicht bekämpfen, zu den individuellen Merkmalen der ihm seitens der Exekutive abgenommenen Faustfeuerwaffe, eines Revolvers, könne er keine weiteren genauen Angaben machen. Er benötige diese Faustfeuerwaffe ausschließlich zum Schutz seines persönlichen Eigentums und der Familie, sowie insbesondere des Objektes in der ***, wo seine beiden Töchter und seine noch in aufrechter Ehe lebende Gattin gemeldet wären und dort auch ihren Lebensmittelpunkt hätten. Der alleinige Grund, warum seine Waffe zum fraglichen Zeitpunkt des Jahres 2015 nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei, wäre der Umstand, dass er wiederum undefinierbare Geräusche, von ihm als einbruchsähnlich qualifiziert, vernommen, und er sich die Waffe im Kellerbereich griffbereit hergerichtet hätte. Auch sein Hund hätte zum fraglichen Zeitpunkt mehrmals gebellt. Die seinerseits im Zuge des Verfahrens gerügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde von ihm nicht mehr aufrecht gehalten, begehre er die Ausfolgung der in Rede stehenden Faustfeuerwaffe, allenfalls auch mit der auferlegten Bedingung der Hinterlegung der Waffe bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, respektive der Klärung des Wohnrechtes an obgenannter Liegenschaft in der ***. Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des Vorbringens des Beschwerdeführers hat das LVwG NÖ folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer Dr. HK ist Hälfteeigentümer obangeführter Liegenschaft in ***, ***. Diese Liegenschaft hat er seit 01.05.2015 aufgrund einer ausgesprochenen behördlichen Wegweisung nicht mehr betreten. Diese Liegenschaft wird von seinen beiden Töchtern und seiner noch in aufrechter Ehe lebenden Ehegattin bewohnt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie verlief in den letzten Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens an obgenannter Wohnadresse nicht friktionsfrei, sind behördlicherseits auch polizeiliche Interventionen, Anzeigen, Betretungsverbote und Wegweisungen dokumentiert. Weiters folgt: Grundlage für gegenständliches Verfahren war ein am 01.05.2015 in obangeführter Liegenschaft ausgetragener Familienstreit zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und primär seiner Tochter CK, wobei es aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen und Aggressionshandlungen zu einer Verletzung der rechten oberen Extremität in der Person der CK durch ihren Vater kam. Am 05.01.2016 wurde seitens des Landesgerichts Wr. Neustadt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Hinblick auf ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Zahlung einer Geldbuße und erfolgter Schadensgutmachung erledigt, sohin auch die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nach erfolgreicher Diversion zustimmte. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der dokumentierten, im Übrigen unbestrittenen innerfamiliären Auseinandersetzung wurde zu Zahl: MDS3-W-071577/002 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz i.d.g.F. erlassen, der Vorstellung gegen diesen Bescheid Folge gegeben und der Waffenverbotsbescheid aufgehoben. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der dokumentierten, im Übrigen unbestrittenen innerfamiliären Auseinandersetzung wurde zu Zahl: MDS3-W-071577/002 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz i.d.g.F. erlassen, der Vorstellung gegen diesen Bescheid Folge gegeben und der Waffenverbotsbescheid aufgehoben. Der Bescheid betreffend Entzug der Waffenbesitzkarte wurde seitens des LVwG zu Zl: LVwG-AV-397/001-2015 vom 12.08.2015 wegen Unzuständigkeit aufgehoben. In seiner an die LPD NÖ gerichteten Stellungnahme verweist Dr. HK darauf, dass seine Ehegattin nicht beabsichtigt hätte, das Betretungsverbot zu erwirken, er auf seine Niederschrift vom 17.01.2015 verweise, wo er die Umstände dargelegt hätte, die Waffe im Kellerbereich über Nacht zu belassen. Objektiviert betreffend der Verwahrung der in Rede stehenden Faustfeuerwaffe ist der Umstand, dass im verfahrensrelevanten Zeitpunkt – Jänner 2015 – zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung der SK gegen ihren Gatten Dr. HK, Letztgenannter seine üblicherweise im Nachtkästchen verwahrte Faustfeuerwaffe entfernt hat und diese dann aufgrund einer Intervention von Beamten der Kriminalpolizei am 17.01.2015, Letzteren samt Munition ausgefolgt wurde, der Verwahrort dieser Faustfeuerwaffe unter einer Sitzbank im Keller obgenannter Liegenschaft, in einem Papiersack versteckt, war. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Intervention nannte Dr. HK gegenüber den Beamten keinen Grund, wieso er die Faustfeuerwaffe gerade an diesem Tag ortsveränderte, stritt nicht ab, dass er an diesem Tag mit der Waffe „hantierte“ und diese letztendlich unter die Sitzbank im Keller des von ihm damals noch mit seiner Familie bewohnten Hauses verbrachte. Basierend auf diesen aktenmäßig dokumentierten, als erwiesen anzusehenden Tatsachen erließ die zuständige LPD NÖ – Polizeikommissariat *** – letztendlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid, datierend vom 24.02.2016, wonach Dr. HK gemäß § 25 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1996 die für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde.Basierend auf diesen aktenmäßig dokumentierten, als erwiesen anzusehenden Tatsachen erließ die zuständige LPD NÖ – Polizeikommissariat *** – letztendlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid, datierend vom 24.02.2016, wonach Dr. HK gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 die für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde. Dahingehend hat das LVwG NÖ rechtlich erwogen wie folgt: Vorliegender Beschwerde kommt keinerlei Berechtigung zu und ist der bekämpfte Bescheid der LPD NÖ vollinhaltlich zu bestätigen. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Gemäß § 25 Abs. 1 Waffengesetz i.d.g.F. hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Waffengesetz i.d.g.F. hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Darüber hinaus hat nach Abs. 2 obzitierter Norm die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Darüber hinaus hat nach Absatz 2, obzitierter Norm die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 leg.cit. genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz ermächtigt. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz ermächtigt. Nach § 25 Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Nach Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes ist in § 8 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Waffengesetz normiert, wonach Verlässlichkeit dann anzunehmen ist, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, - Ziffer 1, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird, - Ziffer
  3. Umgelegt auf folgende Verwaltungssache ist im Lichte obiger rechtlicher Normen eine „Verlässlichkeitsprüfung“ unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Anhaltspunkten vorzunehmen. Die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes ist in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Waffengesetz normiert, wonach Verlässlichkeit dann anzunehmen ist, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, - Ziffer 1, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird, - Ziffer
  4. Umgelegt auf folgende Verwaltungssache ist im Lichte obiger rechtlicher Normen eine „Verlässlichkeitsprüfung“ unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Anhaltspunkten vorzunehmen. § 25 Waffengesetz gilt somit unmittelbar für Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (§ 20 Waffengesetz).Paragraph 25, Waffengesetz gilt somit unmittelbar für Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Paragraph 20, Waffengesetz). Weiters soll die waffenpolizeiliche Verlässlichkeit spontan dann geprüft werden, wenn aufgrund irgendeines Umstandes, der der Waffenbehörde zur Kenntnis gelangt, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist (§ 25 Abs. 2 Waffengesetz).Weiters soll die waffenpolizeiliche Verlässlichkeit spontan dann geprüft werden, wenn aufgrund irgendeines Umstandes, der der Waffenbehörde zur Kenntnis gelangt, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist (Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz). Bei der – zweckmäßigerweise unangemeldeten (vgl. VwGH v. 23.01.2003, 2000/20/0444 u.a.) – Überprüfung der Verlässlichkeit muss der Betroffene der Behörde auf Verlangen seine urkundenpflichtigen Waffen vorweisen und erforderlichenfalls ihre sichere Verwahrung nachweisen (vgl. VwGH v. 28.11.2013, 2013/03/0100 und VwGH v. 18.02.2015, Ra 2015/03/0011), widrigenfalls er nicht als verlässlich gilt (§ 8 Abs. 6 Waffengesetz).Bei der – zweckmäßigerweise unangemeldeten vergleiche VwGH v. 23.01.2003, 2000/20/0444 u.a.) – Überprüfung der Verlässlichkeit muss der Betroffene der Behörde auf Verlangen seine urkundenpflichtigen Waffen vorweisen und erforderlichenfalls ihre sichere Verwahrung nachweisen vergleiche VwGH v. 28.11.2013, 2013/03/0100 und VwGH v. 18.02.2015, Ra 2015/03/0011), widrigenfalls er nicht als verlässlich gilt (Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz). Dass gegenständlich für eine „ad-hoc-Prüfung“ der Verlässlichkeit die vom Gesetz geforderten und von der Judikatur herausgebildeten „Anhaltspunkte“ vorliegen, die Zweifel an der Verlässlichkeit in der Person des Betroffenen, des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde Stehenden vorliegen, sind evident. Nicht nur aufgrund der dem bekämpften Bescheid vorgelagerten, jahrelangen amts- und polizeibekannten innerfamiliären Vorfälle, mündend in Strafanzeigen in einem schlussendlich durch Diversion gestellten Strafverfahrens, isoliert zu sehen mit Wegweisung und insbesondere Betretungsverbot, Drohungen, verbaler und körperlicher Aggression, sind dies Anhaltspunkte, die der Waffenbehörde durch Meldungen anderer Sicherheitsbehörden oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 2 der zweiten Waffenverordnung bekanntgeworden sind. Nicht nur aufgrund der dem bekämpften Bescheid vorgelagerten, jahrelangen amts- und polizeibekannten innerfamiliären Vorfälle, mündend in Strafanzeigen in einem schlussendlich durch Diversion gestellten Strafverfahrens, isoliert zu sehen mit Wegweisung und insbesondere Betretungsverbot, Drohungen, verbaler und körperlicher Aggression, sind dies Anhaltspunkte, die der Waffenbehörde durch Meldungen anderer Sicherheitsbehörden oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 2, der zweiten Waffenverordnung bekanntgeworden sind. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Waffengesetz entsprechend dem der Regelung innewohnenden Schutzzweck einerseits ein strenger Maßstab anzulegen, und ist darüber hinaus auch schon dann mit einer Entziehung vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr, dass er in jedem Fall mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren werde.Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz entsprechend dem der Regelung innewohnenden Schutzzweck einerseits ein strenger Maßstab anzulegen, und ist darüber hinaus auch schon dann mit einer Entziehung vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr, dass er in jedem Fall mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren werde. Darüber hinaus ist festzustellen, dass noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, tatbildlich für eine Entziehung bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit auch unter Bedachtnahme auf die Begleitumstände gefolgert werden kann. Ganz besonders zu verweisen ist gegenständlich auf eine Entscheidung des VwGH vom 24.03.2010 zu Zl. 2009/03/0049 und vom 27.05.2010, Zl. 2010/03/0057 uva., wonach die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion – so wie gegenständlich – die Verhängung eines Waffenverbotes nicht ausschließt. Im gegenständlichen Verfahren ist auch eine Grundsatzentscheidung des VwGH vom 15.11.1977 zu Zl. 1560/77 zugrunde zu legen, wo das Höchstgericht dezidiert seine Rechtsmeinung zum Ausdruck bringt, die sich gegenständlich zur ständigen als gesichert anzusehenden höchstgerichtlichen Judikatur weiterentwickelt hat, dass bei einer Person, die zu Aggressionshandlungen neigt, eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Prüfung der Frage, ob eine Person als verlässlich angesehen werden kann, ist auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, dass insbesondere eine leichtfertige Verwendung von Faustfeuerwaffen nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen werden kann. Die an die erforderliche Verhaltensprognose zu stellenden Erfordernisse haben ebenfalls einen strengen Maßstab zu erfüllen, ist von einer negativen Zukunftsprognose schon dann zu sprechen, wenn auch nur ein einziger Vorfall und besondere Umstände den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, dass der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunde Betroffene keine zureichende Gewähr mehr biete, dass er von Waffen keine missbräuchliche oder leichtfertigte Verwendung macht (vgl. VwGH v. 29.10.1980, Zl. 1219/80 ua). Die an die erforderliche Verhaltensprognose zu stellenden Erfordernisse haben ebenfalls einen strengen Maßstab zu erfüllen, ist von einer negativen Zukunftsprognose schon dann zu sprechen, wenn auch nur ein einziger Vorfall und besondere Umstände den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, dass der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunde Betroffene keine zureichende Gewähr mehr biete, dass er von Waffen keine missbräuchliche oder leichtfertigte Verwendung macht vergleiche VwGH v. 29.10.1980, Zl. 1219/80 ua). Im Lichte obiger Ausführungen hinsichtlich der gegenständlichen, dem Verfahren vorgelagerten, amtskundigen und polizeibekannten Vorfälle ist dezidiert konkret auf die bereits im Jahr 2012 vom Bezirksgericht Mödling gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene einstweilige Verfügung im Zuge von Familienstreitigkeiten zu verweisen, dass am 17.01.2015 gegen den Antragsteller ein Betretungsverbot erlassen wurde, seitens des BG Mödling eine einstweilige Verfügung gegen Dr. HK ausgesprochen und ab 01.05.2015 neuerlich ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG gegen Dr. HK erlassen und aufgrund dieses Vorfalles im gleichen Monat des Jahres eine Anzeige an die SPA Wr. Neustadt wegen Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter zur Anzeige gebracht wurde und aktenkundig ist. Im Lichte obiger Ausführungen hinsichtlich der gegenständlichen, dem Verfahren vorgelagerten, amtskundigen und polizeibekannten Vorfälle ist dezidiert konkret auf die bereits im Jahr 2012 vom Bezirksgericht Mödling gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene einstweilige Verfügung im Zuge von Familienstreitigkeiten zu verweisen, dass am 17.01.2015 gegen den Antragsteller ein Betretungsverbot erlassen wurde, seitens des BG Mödling eine einstweilige Verfügung gegen Dr. HK ausgesprochen und ab 01.05.2015 neuerlich ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen Dr. HK erlassen und aufgrund dieses Vorfalles im gleichen Monat des Jahres eine Anzeige an die SPA Wr. Neustadt wegen Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter zur Anzeige gebracht wurde und aktenkundig ist. Da sohin im Lichte obiger Ausführungen und der als gesichert anzusehenden, ständigen VwGH-Judikatur, der sich das LVwG NÖ anschließt, von keiner positiven Verlässlichkeitsprognose und einer negativen Zukunftsprognose in der Person des Beschwerdeführers zu sprechen ist, die Verlässlichkeitsprüfung seitens der Verwaltungsbehörde korrekt und im Einklang mit der ständigen Judikatur vorgenommen wurde, war gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, der seitens des Beschwerdeführers angedachte Vorschlag der Hinterlegung der Waffe bei einer Behörde oder gar beim LVwG NÖ bis zur Regelung zivilrechtlicher, respektive familienrechtlicher Fragen, wohl als kreativ zu betrachten ist, aber mangels rechtlicher Deckung im Gesetz nicht näher einer Behandlung oder Beurteilung zugängig ist. Es war sohin der bekämpfte Bescheid der LPD NÖ vom 24.02.2016, der im Übrigen als äußerst sorgfältig verfasst und mit aktueller Judikatur untermauert anzusehen ist, vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gemäß der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage der Prüfung der Verlässlichkeit eine einheitliche durchgehende, als gesichert anzusehende VwGH-Judikatur vorliegt, sich gegenständliche Entscheidung an dieser orientiert und kein Abgehen von der diesbezüglichen Judikatur vorliegt.Die ordentliche Revision ist gemäß der Bestimmung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage der Prüfung der Verlässlichkeit eine einheitliche durchgehende, als gesichert anzusehende VwGH-Judikatur vorliegt, sich gegenständliche Entscheidung an dieser orientiert und kein Abgehen von der diesbezüglichen Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.327.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.