← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1171/001-2016'}

Obsah (8)Art. 133§ 29§ 6§ 8§ 44Art. 130§ 67§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1171/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133

Abs.4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 6 und 56 Apothekengesetz§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 6 und 56 Apothekengesetz, Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Dr. GM, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reitschmid (in der Folge „Beschwerdeführer“), beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Nachstehendes: „[…]„[…], Der Einschreiter betreibt in *** eine Allgemeinarztpraxis samt Hausapotheke. Dieser Umstand ist behördennotorisch. Beweis: Akt PLA5–S–1247/002 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Die Antragsgegnerin ist Bewerberin für die Errichtung einer Apotheke in ***. nach den Berichten aus den Medien am Standort ***, Liegenschaft EZ *** GB ***. Da diese noch nicht errichtet ist, beabsichtigt diese – wiederum nach Medienberichten – eine Eröffnung einer Apotheke am 29.9.2016 in Containern am Standort ***, Liegenschaft EZ ***, GB ***. Sowohl die geplante Containerapotheke als auch die offenbar in Errichtung befindliche Apotheke liegen innerhalb der Entfernung des § 29 Abs. 1 Z 3 als auch Abs. 3 Z 1 ApothekenG:

§ 29Abs. 3 Apotheken

G. ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Abs. 4 ApothekenG bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet.Sowohl die geplante Containerapotheke als auch die offenbar in Errichtung befindliche Apotheke liegen innerhalb der Entfernung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, als auch Absatz 3, Ziffer eins, ApothekenG:

Paragraph 29, Absatz 3, ApothekenG. ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Absatz 4, ApothekenG bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der Apotheke drei Jahre nach Rechtskraft des Konzessionsbewilligungsbescheides für den Betrieb der öffentlichen Apotheke und bei späterer Betriebsaufnahme so vorzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. Damit steht fest, dass für den Zeitpunkt der Einstellung eines Hausapothekenbetriebes jedenfalls von der tatsächlichen Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke abhängig ist. Der Einschreiter und Antragsteller betreibt eine Hausapotheke und ist der Betrieb seiner Hausapotheke daher rechtlich direkt von der Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke der Antragsgegnerin betroffen: Wird die öffentliche Apotheke nicht in Betrieb genommen, ist er befugt, seine Hausapotheke weiter zu betrieben. Damit hat er aber auch ein rechtliches Interesse daran, dass sämtliche behördlichen Vorschriften für einen Betrieb der öffentlichen Apotheke eingehalten werden, da nur bei Einhaltung sämtlicher Vorschriften eine Inbetriebnahme dieser Apotheke möglich ist. Zu den in diesem Zusammenhang behördlichen Vorschriften gehört auch die Einhaltung der Vorschriften insbesondere

§ 6Apothekengesetz.

Nach dieser Bestimmung ist vor Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen. Die für den Betrieb bestimmten Räume müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten ist. Nach den oben angeführten Plänen beabsichtigt die Antragsgegnerin den Apothekenbetrieb in Containern aufzunehmen. Der Betrieb der Apotheke in den geplanten Containern entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke.Zu den in diesem Zusammenhang behördlichen Vorschriften gehört auch die Einhaltung der Vorschriften insbesondere

Paragraph 6, Apothekengesetz. Nach dieser Bestimmung ist vor Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen. Die für den Betrieb bestimmten Räume müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten ist. Nach den oben angeführten Plänen beabsichtigt die Antragsgegnerin den Apothekenbetrieb in Containern aufzunehmen. Der Betrieb der Apotheke in den geplanten Containern entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke.

§ 8

AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ferner ist der Einschreiter auch insbesondere in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gem. Art. 16 GrRCh. und seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums als Partei betroffen.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ferner ist der Einschreiter auch insbesondere in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gem. Artikel 16, GrRCh. und seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums als Partei betroffen. Da der Einschreiter auf Grund des obigen Sachverhaltes ein rechtliches Interesse an der Einhaltung sämtlicher behördlicher Vorschriften für die Inbetriebnahme der Apotheke als Auslöser für die Schließung seiner Hausapotheke hat, so insbesondere auch im Betriebsanlagenverfahren betreffend den Betrieb an beiden Standorten, und zwar auf der Liegenschaft EZ. *** GB ***, als auch hinsichtlich des Betriebes der öffentlichen Apotheke in Containern auf der Liegenschaft EZ *** GB *** und bislang in beiden Verfahren nicht als Partei beteiligt worden ist, stellt dieser den ANTRAG, ihm als beteiligter Partei von der Antragstellung und Einleitung bezüglich beider offenbar geplanter obigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verständigen und am Verfahren zu beteiligen, wozu insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht gehört. Sollte jedoch bereits ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeleitet sein, so wird gestellt der ANTRAG, auf Zustellung der bisher ergangenen Anträge sowie für den Fall, dass bereits Betriebsanlagengenehmigungen erteilt worden sind, die Zustellung auch dieser Bescheide, um dem Einschreiter die Wahrnehmung seiner Rechte als beteiligter Partei zu ermöglichen.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. September 2016, Zl. PLA5-S-1247/004, wurde dieser Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. September 2015 Frau Mag. MN die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in einem näher beschriebenen Standort in *** erteilt wurde. In diesem Konzessionsverfahren seien die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche auch den gegenständlichen Anträgen zugrunde liegen würden, abschließend behandelt worden und würden diese somit keine Parteistellung

§ 8

AVG in diesen Betriebsanlagenverfahren begründen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. September 2016, , Zl. PLA5-S-1247/004, wurde dieser Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. September 2015 , Frau Mag. MN die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in einem näher beschriebenen Standort in *** erteilt wurde. In diesem Konzessionsverfahren seien die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche auch den gegenständlichen Anträgen zugrunde liegen würden, abschließend behandelt worden und würden diese somit keine Parteistellung

Paragraph 8, AVG in diesen Betriebsanlagenverfahren begründen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere wie folgt vor: „[…] 4. Beschwerdegründe: Die von der Erstbehörde herangezogenen Gründe für die Ablehnung der Parteistellung sind aus folgenden Gründen rechtlich nicht stichhältig: Im Konzessionsverfahren wird lediglich grundsätzlich festgelegt, dass und unter welchen Bedingungen eine Apotheke betrieben werden darf. Davon ist der Beschwerdeführer insofern noch nicht direkt betroffen, als erst bei Inanspruchnahme der Konzessionsrechte durch die Antragsgegnerin der Eingriff in seine Rechte zum Betrieb einer Hausapotheke erfolgt. Mit den verwaltungsbehördlichen Anträgen auf Erteilung von Betriebsanlagengenehmigungen hat die Antragsgegnerin erklärt, die Konzessionsrechte ausnützen zu wollen. Damit erfolgt der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, da der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Apotheke, die durch eine BetriebsanIagengenehmigung begründet wird, für die Frist zur Einstellung der Hausapotheke des Beschwerdeführers relevant ist. Diese Umstände der Betriebsanlagengenehmigung waren nicht Gegenstand des Konzessionsverfahrens und konnten daher in diesem Verfahren auch nicht berücksichtigt werden. Das Konzessionsverfahren ist nicht ident mit dem Betriebsanlagenverfahren und sind in beiden Verfahren völlig andere Rechtsfragen von Bedeutung. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde hat der Antragsteller seine Parteienrechte im gegenständlichen Verfahren noch nicht konsumiert und wären ihm diese antragsgemäß von der Erstbehörde zuzuerkennen gewesen. Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb einer Apotheke eingehalten werden, da nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Apotheke die Grundlage für eine künftige Einstellung des Betriebes der Hausapotheke bildet. Zu den in diesem Zusammenhang behördlichen Vorschriften gehört auch die Einhaltung der Vorschriften insbesondere

§ 6Apothekengesetz.

Nach dieser Bestimmung ist vor Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen. Die für den Betrieb bestimmten Räume müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten ist. Nach den oben angeführten Plänen beabsichtigt die Antragsgegnerin den Apothekenbetrieb in Containern aufzunehmen. Der Betrieb der Apotheke in den geplanten Containern entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke.Zu den in diesem Zusammenhang behördlichen Vorschriften gehört auch die Einhaltung der Vorschriften insbesondere

Paragraph 6, Apothekengesetz. Nach dieser Bestimmung ist vor Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen. Die für den Betrieb bestimmten Räume müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten ist. Nach den oben angeführten Plänen beabsichtigt die Antragsgegnerin den Apothekenbetrieb in Containern aufzunehmen. Der Betrieb der Apotheke in den geplanten Containern entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke.

§ 8

AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ferner ist der Einschreiter auch insbesondere in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gem. Art. 16 der GrRCh. und seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums als Partei betroffen.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ferner ist der Einschreiter auch insbesondere in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gem. Artikel 16, der GrRCh. und seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums als Partei betroffen. Da der Beschwerdeführer auf Grund des obigen Sachverhaltes ein rechtliches lnteresse an der Einhaltung sämtlicher behördlicher Vorschriften für die Inbetriebnahme der Apotheke als Auslöser für die Schließung seiner Hausapotheke hat, so insbesondere auch im Betriebsanlagenverfahren betreffend den Betrieb an beiden Standorten, und zwar auf der Liegenschaft EZ. *** GB ***, als auch hinsichtlich des Betriebes der öffentlichen Apotheke in Containern auf der Liegenschaft EZ *** GB *** und bislang in beiden Verfahren nicht als Partei beteiligt worden ist, hätte die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache den erstinstanzlichen Anträgen stattgeben müssen. lm Hinblick darauf stellt der Beschwerdeführer nachstehende A N T R Ä G E: Das Verwaltungsgericht möge 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

  1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den erstinstanzlichen Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wird;
  2. dem Beschwerdeführer den unten angeführten Aufwandersatz zuerkennen.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Oktober 2016, Zl. PLA5-S-1247/004, wurde Mag.pharm. MN die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Containerbetriebsanlage für eine öffentliche Apotheke in ***, Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt. II. Zu den Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. § 6 Apothekengesetz lautet:Paragraph 6, Apothekengesetz lautet:, „Betriebsanlage und Einrichtung. Die zur Bereitung, zum Verkaufe und zur Aufbewahrung von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, sowie die Einrichtungen derselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind. Vor der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke ist die behördliche Genehmigung für die Betriebsanlage derselben zu erwirken. Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls der behördlichen Genehmigung. Wenn sich nachträglich Übelstände zeigen, deren Abstellung nach den Vorschriften des ersten Absatzes notwendig ist, so sind die erforderlichen Vorkehrungen nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen zu treffen. Ein Wechsel in der Person des Inhabers einer öffentlichen Apotheke bedingt nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage.“ § 29 Abs. 4 Apothekengesetz lautet:Paragraph 29, Absatz 4, Apothekengesetz lautet:, „Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. […]

(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.[…], ,
(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. […]“ § 56 Apothekengesetz lautet:Paragraph 56, Apothekengesetz lautet:, „Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen. Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchen. Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden. Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.“ § 67 Apothekenbetriebsordnung 2005 lautet:Paragraph 67, Apothekenbetriebsordnung 2005 lautet:, „Genehmigung der Betriebsanlage; Überprüfungen von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken„Genehmigung der Betriebsanlage; Überprüfungen von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,
(1)Die Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen sind vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. Der Leiter/die Leiterin der Apotheke hat die Fertigstellung der Einrichtung bzw. den in Aussicht genommenen Eröffnungstag der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zur Vornahme der Erstüberprüfung anzuzeigen.
(2)Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, zur mündlichen Verhandlung anlässlich einer Betriebsanlagengenehmigung

Abs. 1 einen Vertreter zu entsenden.“

(2)Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, zur mündlichen Verhandlung anlässlich einer Betriebsanlagengenehmigung

Absatz eins, einen Vertreter zu entsenden.“ § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: , „Beteiligte; Parteien„Beteiligte; Parteien, § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: In der Sache ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Apothekenbetriebsanlagengenehmigungsverfahren betreffend Mag. pharm. MN Parteistellung zukommt. Der Veraltungsgerichtshof judiziert, dass der hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und dessen Bewilligung daher

§ 29Abs.

4 und Abs. 5 Apothekengesetz zurückzunehmen ist, im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwürdigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke hat (siehe VwSlg. 11594 A, VwGH 16.01.1990, 89/08/0063). Der Veraltungsgerichtshof judiziert, dass der hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und dessen Bewilligung daher

, Paragraph 29, Absatz 4 und Absatz 5, Apothekengesetz zurückzunehmen ist, im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwürdigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke hat (siehe VwSlg. 11594 A, VwGH 16.01.1990, 89/08/0063). Im Gegensatz dazu hat die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine unmittelbare Auswirkung. Schutzzweck der in diesem Verfahren anzuwendenden Normen des Apothekengesetzes bzw. der Apothekenbetriebsordnung 2005 ist die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen – nicht beispielsweise durch falsche Lagerung oder Zubereitung in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigten – Medikamenten und die Bereitung zum Verkauf und zur Aufbewahrung von Heilmitteln sowie für die Dienstbereitschaft bestimmter Räume einer öffentlichen Apotheke samt Errichtung derselben. Eine Parteistellung ist nach Maßgabe des Apothekengesetzes nicht vorgesehen. Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil begründet die Rechtstellung einer mitbeteiligten Partei nur dann, wenn positive Rechtsvorschriften einem derart am Ausgang des Verfahrens Interessierten ausdrücklich die Parteistellung einräumen, wie z.B. im § 51 Abs. 3 Apothekengesetz (VwGH 28.11.1978, 1051/77). Eine ausdrückliche Einräumung der Parteistellung eines - zumindest mittelbar - betroffenen hausapothekenführenden Arztes ist hinsichtlich der betreffenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil begründet die Rechtstellung einer mitbeteiligten Partei nur dann, wenn positive Rechtsvorschriften einem derart am Ausgang des Verfahrens Interessierten ausdrücklich die Parteistellung einräumen, wie z.B. im , Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz (VwGH 28.11.1978, 1051/77). Eine ausdrückliche Einräumung der Parteistellung eines - zumindest mittelbar - betroffenen hausapothekenführenden Arztes ist hinsichtlich der betreffenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass mit § 29 Abs. 4 Apothekengesetz eine eigene Rechtsgrundlage vorhanden ist, mit welcher rechtsgestaltend in die Position des Beschwerdeführers eingegriffen werden kann.

§ 67Abs.

1 letzter Satz Apothekenbetriebsordnung 2005 hat zudem die Leiterin der Apotheke die Fertigstellung der Einrichtung bzw. den in Aussicht genommenen Eröffnungstag der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zur Vornahme der Erstüberprüfung anzuzeigen.Hinzu kommt, dass mit Paragraph 29, Absatz 4, Apothekengesetz eine eigene Rechtsgrundlage vorhanden ist, mit welcher rechtsgestaltend in die Position des Beschwerdeführers eingegriffen werden kann.

Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz Apothekenbetriebsordnung 2005 hat zudem die Leiterin der Apotheke die Fertigstellung der Einrichtung bzw. den in Aussicht genommenen Eröffnungstag der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zur Vornahme der Erstüberprüfung anzuzeigen. Im konkreten Verfahren ist damit insgesamt weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers vorhanden, welcher bzw. welches seine Parteistellung begründen könnte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und war nun auch die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung ist zurückzuweisen, weil ein solcher Aufwandersatz grundsätzlich nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten (vgl. etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; vgl. auch etwa Ennöckl, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu § 35 VwGVG).Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung ist zurückzuweisen, weil ein solcher Aufwandersatz grundsätzlich nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten vergleiche etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; vergleiche , auch etwa Ennöckl, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu , Paragraph 35, VwGVG). Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1171.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.