RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1180/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn GS, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.09.2016, Zl. HOL1-V-163/010, betreffend forstrechtlichem Auftrag, zu Recht e r k a n n t : I)römisch eins) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die von der Bezirkshauptmannschaft gesetzte Frist wird wie folgt geändert: Die Forststraße ist bis spätestens 30.04.2017 rückzubauen und der ursprüngliche Zustand bestmöglich wieder herzustellen. Die Zufuhr von Fremdmaterial ist nicht zulässig. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit oben angeführten Bescheid vom 01.09.2016 folgenden forstpolizeilichen Auftrag erteilt: „Die Bezirkshauptmannschaft Horn verpflichtet Sie zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich den Rückbau der gegenständlichen Forststraße, auf folgendem(
- n)Grundstück(
- en)zu setzen: Grundstücknummer: Katastralgemeinde: *** *** *** *** Bei der Durchführung der Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind folgende Vorschreibungen zu erfüllen bzw. zu beachten: 1. Die Forststraße ist bis spätestens 31. 12. 2016 rückzubauen und der ursprüngliche Zustand bestmöglich wieder herzustellen. Die Zufuhr von Fremdmaterial ist nicht zulässig. 2. Zur Stabilisierung des Geländes ist die gesamte betroffene Fläche mit Grauerle im Verband 2m x 2 m bis spätestens 30 April 2017 aufzuforsten. 3. Der geplante Beginn der Rückbaumaßnahmen ist die Bezirksforstinspektion *** (Bezirksförster Ing. SM) rechtzeitig (spätestens 1 Woche vor Baubeginn) bekanntzugeben. Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kommissionsgebühren von € 55,20 zu bezahlen. Rechtsgrundlagen: § 172 Abs. 6, in Verbindung mit § 60 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Paragraph 172, Absatz 6,, in Verbindung mit Paragraph 60, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, idgF § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und den forstrechtlichen Auftrag aufzuheben. Begründend wird ausgeführt: Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere den Rückbau einer Forststraße den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Nachdem der Forstbehörde die verfahrensgegenständliche Missachtung der forstrechtlichen Vorschrift bekannt wurde, wurde von ihr im Zuge des Ermittlungsverfahrens nachstehendes Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt: Nach den forstgesetzlichen Bestimmungen sind Forststraßen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Forststraßen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Am 8. Februar 2016 wurde durch DI TT vom Referat für Forstaufschließung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Bereich der im Eigentum von Herrn GS befindlichen Waldgrundstücke eine Forststraße mit einer Länge von 600 lfm und einer maximalen Neigung von 15 % geplant und trassiert. (Die Trassierungsbänder sind in der Natur noch sichtbar, mit der rund 5 ha Wald optimal erschlossen worden wären). Herr GS hat sich dann entschlossen, diese Forststraße nicht zu errichten und dies dem zuständigen Bezirksförster mitgeteilt. Im April 2016 wurde festgestellt, dass eine gänzlich andere Forststraße errichtet worden ist. Es wurde auf den GSN *** und ***, KG *** eine Forststraße gebaut, ohne diese von einer befugten Fachkraft planen zu lassen. Sie hat eine Länge von rund 200 lfm, eine durchschnittliche Neigung von etwa 30 % und zieht sich auf einer Breite von rund 30 m korkenzieherartig von Norden bis knapp zum ***fuss. Es wurde ein bestehender Graben durch die Baumaßnahmen zugeschüttet und mit mehreren Kehren eine Höhe von etwa 60 m überwunden. Erdbewegungen (Abgrabungen und Anschüttungen bis zu 4 m Höhe) fanden auf einer Fläche von rund 1200 m² statt. Forststraßen mit Neigungen von 30 % entsprechen in keinster Weise dem Stand der Technik. Üblicherweise beträgt die Maximalsteigung von Forststraße 12 %, lediglich auf kleinen Teilstücken zur Überwindung besonderer Hindernisse kann eine höhere Steigung bis 20 % sinnvoll und fachlich akzeptiert werden. Bei einer Steigung von 30 % ist mit massiven Erosionen zu rechnen, der Weg wird nassen Bedingungen kaum befahrbar sein. Am 31.8.2016 fand ein Lokalaugenschein statt, bei dem mit Herrn GS die weitere Vorgangsweise besprochen wurde. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Forststraße wieder zurückgebaut werden muss, da sie in keinster Weise den Anforderungen, die an Forststraßen gestellt werden, gerecht wird (zu steil, Erosionsgefahr, geringer Erschließungseffekt). Es handelt sich um Verstöße gegen die §§ 60 und 61 Abs. 1 Forstgesetz, da die Forststraße weder durch eine befugte Fachkraft geplant worden ist noch die grundlegenden Vorschriften für Bringungsanlagen eingehalten worden sind. (Strafbestimmungen gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z 23 und lit b Z 15 ForstG 1975). Ein entsprechendes Strafverfahren ist einzuleiten. Am 8. Februar 2016 wurde durch DI TT vom Referat für Forstaufschließung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Bereich der im Eigentum von Herrn GS befindlichen Waldgrundstücke eine Forststraße mit einer Länge von 600 lfm und einer maximalen Neigung von 15 % geplant und trassiert. (Die Trassierungsbänder sind in der Natur noch sichtbar, mit der rund 5 ha Wald optimal erschlossen worden wären). Herr GS hat sich dann entschlossen, diese Forststraße nicht zu errichten und dies dem zuständigen Bezirksförster mitgeteilt. Im April 2016 wurde festgestellt, dass eine gänzlich andere Forststraße errichtet worden ist. Es wurde auf den GSN *** und ***, KG *** eine Forststraße gebaut, ohne diese von einer befugten Fachkraft planen zu lassen. Sie hat eine Länge von rund 200 lfm, eine durchschnittliche Neigung von etwa 30 % und zieht sich auf einer Breite von rund 30 m korkenzieherartig von Norden bis knapp zum ***fuss. Es wurde ein bestehender Graben durch die Baumaßnahmen zugeschüttet und mit mehreren Kehren eine Höhe von etwa 60 m überwunden. Erdbewegungen (Abgrabungen und Anschüttungen bis zu 4 m Höhe) fanden auf einer Fläche von rund 1200 m² statt. Forststraßen mit Neigungen von 30 % entsprechen in keinster Weise dem Stand der Technik. Üblicherweise beträgt die Maximalsteigung von Forststraße 12 %, lediglich auf kleinen Teilstücken zur Überwindung besonderer Hindernisse kann eine höhere Steigung bis 20 % sinnvoll und fachlich akzeptiert werden. Bei einer Steigung von 30 % ist mit massiven Erosionen zu rechnen, der Weg wird nassen Bedingungen kaum befahrbar sein. Am 31.8.2016 fand ein Lokalaugenschein statt, bei dem mit Herrn GS die weitere Vorgangsweise besprochen wurde. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Forststraße wieder zurückgebaut werden muss, da sie in keinster Weise den Anforderungen, die an Forststraßen gestellt werden, gerecht wird (zu steil, Erosionsgefahr, geringer Erschließungseffekt). Es handelt sich um Verstöße gegen die Paragraphen 60 und 61 Absatz eins, Forstgesetz, da die Forststraße weder durch eine befugte Fachkraft geplant worden ist noch die grundlegenden Vorschriften für Bringungsanlagen eingehalten worden sind. (Strafbestimmungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 23 und Litera b, Ziffer 15, ForstG 1975). Ein entsprechendes Strafverfahren ist einzuleiten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung einer Ergänzung des forstfachlichen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2017, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, wobei dessen Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung einer Ergänzung des forstfachlichen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2017, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, wobei dessen Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand. Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige bestätigte die Angaben der belangten Behörde und ergänzte wie folgt: „Der beigezogene Amtssachverständige für Forstwesen ergänzt die Feststellungen der Forstbehörde und führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer (BF) für den Bau der ggs. Bringungsanlage, die im Wesentlichen mit mehreren, viel zu steilen und engen Kehren in einem Graben, der zur *** hin entwässert, angelegt wurde, jedenfalls eine forstrechtliche Bewilligung benötigt hätte. Die nunmehr realisierte Weganlage wurde auf einem Waldstandort errichtet, der forstfachlich zum größten Teil als Standortschutzwald zu werten ist. Die Errichtung einer Forststraße, die durch Schutzwald führt, ist nicht bloß der Behörde anzuzeigen sondern ist für deren Errichtung eine forstrechtliche Bewilligung unbedingt erforderlich. Ein Rückbau der äußerst unsachgemäß ausgeführten Trassenanlage und eine nachfolgende Rekultivierung bzw. umgehende Wiederbewaldung der Geländewunde ist erforderlich, um nachfolgenden Erosionen des Waldstandortes, etwa bei Starkregenereignissen, zu verhindern.“ Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. *** und *** der KG ***. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung wurde die gegenständliche Forststraße im Februar 2016 mit einer Länge von 600 lfm und einer maximalen Neigung von 15 % geplant und trassiert. Mit dieser Forststraße wären 5 ha Wald optimal erschlossen worden. Im April 2016 wurde festgestellt, dass nicht diese, sondern eine gänzlich andere Forststraße auf den Grundstücken ohne Fachkraft und nicht dem Stand der Technik entsprechend errichtet wurde. Diese Forststraße verläuft über rund 200 m mit einer durchschnittlich 30%igen Neigung und zieht sich auf einer Breite von etwa 30 m korkenzieherartig vom Norden bis zum ***fluss. Durch diese Baumaßnahme wurde ein Graben zugeschüttet und mit mehreren Kehren eine Höhe von etwa 60 m überwunden. Abgrabungen und Anschüttungen fanden auf einer Fläche von ca 1200 m² statt. Einer mündlichen Aufforderung zum Rückbau der Straße während eines Lokalaugenscheines am 31.08.2016 der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Es liegt keine Bewilligung nach dem Forstgesetz vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen: § 59 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lauten:Paragraph 59, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 lauten:
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
(2)Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
- die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
- die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
- bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. § 60 und § 61 Abs.1 Forstgesetz 1975 lauten:Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz eins, Forstgesetz 1975 lauten:
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
- a)eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
- b)der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
- c)die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
- d)die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
- e)der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
(3)Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.
(3)Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Absatz 2, umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden. Gemäß § 61 Abs.1 FG dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FG dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Nach § 62 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975 bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn sie durch Schutzwald führen, der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).Nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn sie durch Schutzwald führen, der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). § 21 Forstgesetz 1975 unterscheidet Standortschutzwälder und Objektschutzwälder. Standortschutzwälder sind Wälder, die unter anderem auf Hängen stocken, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind. Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald vor, so hat der Waldeigentümer diesen als Schutzwald zu behandeln, auch wenn dieser nicht bescheidmäßig als Schutzwald festgestellt wurde (§ 22 Abs. 2 Forstgesetz 1975).Paragraph 21, Forstgesetz 1975 unterscheidet Standortschutzwälder und Objektschutzwälder. Standortschutzwälder sind Wälder, die unter anderem auf Hängen stocken, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind. Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald vor, so hat der Waldeigentümer diesen als Schutzwald zu behandeln, auch wenn dieser nicht bescheidmäßig als Schutzwald festgestellt wurde (Paragraph 22, Absatz 2, Forstgesetz 1975). § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 lautet:
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die verfahrensgegenständliche Straße entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975. Sie dient der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, wurde für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt und die bei der Errichtung verbundenen Erdbewegungen machen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter aus. Es handelt sich daher um eine Forststraße. Da diese durch Schutzwald führt, wäre deren Errichtung somit bewilligungspflichtig gewesen.Die verfahrensgegenständliche Straße entspricht den Vorgaben des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975. Sie dient der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, wurde für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt und die bei der Errichtung verbundenen Erdbewegungen machen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter aus. Es handelt sich daher um eine Forststraße. Da diese durch Schutzwald führt, wäre deren Errichtung somit bewilligungspflichtig gewesen. Da vom Beschwerdeführer die Errichtungsbewilligung für diese Forststraße nicht beantragt wurde, war diesem gesetzwidrigen Zustand von Seiten der belangten Behörde mit einem entsprechenden Entfernungsauftrag nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 zu begegnen.Da vom Beschwerdeführer die Errichtungsbewilligung für diese Forststraße nicht beantragt wurde, war diesem gesetzwidrigen Zustand von Seiten der belangten Behörde mit einem entsprechenden Entfernungsauftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 zu begegnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1180.001.2016