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{'item': 'LVwG-AV-1215/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1215/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die HM GmbH, vertreten durch die AVIA Rechtsanwälte in ***, ***, in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 wegen nicht erteilter Baugenehmigung zu Recht erkannt:

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21.09.2016, Zl. BAU-7091-2014, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.03.2016, Zl. BAU-7091-2014, ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ist ersichtlich, dass der Berufungsbescheid der Antragstellerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am Mittwoch, dem 21.09.2016, zugestellt wurde, zumal ein Arbeitnehmer das Schriftstück laut diesem Datum in Empfang genommen hat. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welche am 20.10.2016 per Fax an die Stadtgemeinde *** übermittelt wurde. Aufgrund des Zustelldatums 21.09.2016 wies das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2016, LVwG-AV-1215/001-2016, die Beschwerde als verspätet zurück, zumal die vierwöchige Beschwerdefrist überschritten worden war. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 25.11.2016 zugestellt. Mit Telefax vom 05.12.2016 stellte die HM GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge das Verfahren wiederaufnehmen. Dazu brachte sie im Wesentlichen Nachstehendes vor: Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid sei im Handakt des ausgewiesenen Rechtsvertreters mit dem Kanzleieingangsstempel 22.09.2016 versehen worden. Ausgehend von diesem Datum habe die Beschwerdefrist am 20.10.2016 geendet. Erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 habe die Antragstellerin Kenntnis erlangt, dass auf dem Rückschein als Zustelldatum der 21.09.2016 vermerkt war. Da der bekämpfte Bescheid von der Stadtgemeinde *** am 21.09.2016, sohin am selben Tag wie die vermeintliche Zustellung, ausgefertigt worden sei, hätten die Antragstellervertreter nachgeforscht, wobei sich folgender Sachverhalt ergeben habe: Eine Angestellte der Antragstellervertreter habe am 22.09.2016 den (angefochtenen) Bescheid der Stadtgemeinde übernommen, wobei bei der Übernahme „versehentlich“ auf dem Rückschein der 21.09.2016 vermerkt worden sei. Nach Auskunft der Österreichischen Post AG sei eine Zustellung eines RSb-Briefes am selben Tag wie dessen Aufgabe unmöglich. Darüber hinaus habe die Österreichische Post AG mit Email vom 01.12.2016 mitgeteilt, dass sich aus dem „OT-Stempel“ (Orts- und Tagesstempel) ergebe, dass die Zustellung tatsächlich am 22.09.2016 erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurden die Vernehmung von DG und LA, p.A. des Antragstellervertreters, beantragt und nachstehende Urkunden vorgelegt:
  3. Kopie des Bescheides der Stadtgemeinde *** samt dem Kanzleieingangsstempel (Beilage ./1)
  4. Email des Postkundenservices vom 01.12.2016 (Beilage ./2)
  5. Kopie des Rückscheines samt „OT-Stempel“, auf welchem der 22.09.2016 als Zustelldatum vermerkt sei (Beilage ./3) In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass bei Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei und dies nach ständiger Judikatur auch auf Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes zutreffe. Die weitere Voraussetzung sei, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 1 AVG, der § 32 VwGVG vollinhaltlich entspreche, treffe dies nur auf ordentliche Rechtsmittel zu. In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass bei Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei und dies nach ständiger Judikatur auch auf Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes zutreffe. Die weitere Voraussetzung sei, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG, der Paragraph 32, VwGVG vollinhaltlich entspreche, treffe dies nur auf ordentliche Rechtsmittel zu. Nachdem das Landesverwaltungsgericht in gegenständlichem Beschluss die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt habe, erweise sich der Wiederaufnahmeantrag als zulässig. Der Antragstellerin sei frühestens durch Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016, sohin frühestens am 25.11.2016, eigentlich jedoch erst durch Auskunft des Postkundenservices vom 01.12.2016 bekannt geworden, dass die Fristberechnung des Landesverwaltungsgerichtes nicht richtig sei. Dabei handle es sich nach ständiger Judikatur und herrschender Rechtsprechung um neue Beweise im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sodass der Wiederaufnahmeantrag berechtigt sei.Der Antragstellerin sei frühestens durch Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016, sohin frühestens am 25.11.2016, eigentlich jedoch erst durch Auskunft des Postkundenservices vom 01.12.2016 bekannt geworden, dass die Fristberechnung des Landesverwaltungsgerichtes nicht richtig sei. Dabei handle es sich nach ständiger Judikatur und herrschender Rechtsprechung um neue Beweise im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, sodass der Wiederaufnahmeantrag berechtigt sei. Mit Schreiben vom 13.12.2016 informierte das Verwaltungsgericht gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG die belangte Behörde vom Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.12.2016 informierte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG die belangte Behörde vom Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Bis dato äußerte sich die belangte Behörde nicht zum Wiederaufnahmeantrag. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 03.01.2017 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2016 zu LVwG-AV-1215/001-2016 eine außerordentliche Revision erhoben. Das Verwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  6. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  7. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  8. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  9. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Abs. 2Absatz 2 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Abs. 3Absatz 3 Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Abs. 4Absatz 4 Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit Erkenntnis vom 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10 und G 383/2016-5 erkannte der Verfassungsgerichtshof: „I. Die Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ in § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben. „I. Die Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ in Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden. römisch zwei. Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden. III. Früher gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“römisch drei. Früher gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ Vom Verwaltungsgericht ist daher nur mehr zur prüfen, ob eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt. Im konkreten Fall geht es darum, ob die vermeintlich nicht richtige Fristberechnung durch das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmsgrund darstellt. Vom Verwaltungsgericht ist daher nur mehr zur prüfen, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt. Im konkreten Fall geht es darum, ob die vermeintlich nicht richtige Fristberechnung durch das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmsgrund darstellt. Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR
  10. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. auch zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 den B vom
  11. Februar 2015, Ra 2015/05/0004), (VwGH 23.2.2006, Ra 2015/01/0116).Wie die Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
  12. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden vergleiche auch zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 den B vom
  13. Februar 2015, Ra 2015/05/0004), (VwGH 23.2.2006, Ra 2015/01/0116). § 32 VwGVG entspricht somit inhaltlich dem § 69 AVG i.d.F. BGBl. I 2013/
  14. Neu ist lediglich der Wiederaufnahmsgrund des Abs. 1 Z.
  15. Paragraph 32, VwGVG entspricht somit inhaltlich dem Paragraph 69, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/
  16. Neu ist lediglich der Wiederaufnahmsgrund des Absatz eins, Ziffer 4, Aus Abs. 3 ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann möglich ist, wenn das Verfahren – wie gegenständlich - mittels Beschluss abgeschlossen wurde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk – ÜG, K1 und K2 zu § 32 VwGVG). Aus Absatz 3, ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann möglich ist, wenn das Verfahren – wie gegenständlich - mittels Beschluss abgeschlossen wurde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk – ÜG, K1 und K2 zu Paragraph 32, VwGVG). Beim Wiederaufnahmsgrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG muss es sich um Tatsachen (Beweismittel) handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abzuschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhaltes dagegen erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall der Abänderung des seinerzeitigen Bescheides, wenn der Gesetzgeber nichts anderes anordnet, Rechtskraft von vorn herein nicht entgegensteht (Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren MGA² Band I, Anm 12 zu § 69 AVG). Beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG muss es sich um Tatsachen (Beweismittel) handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abzuschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhaltes dagegen erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall der Abänderung des seinerzeitigen Bescheides, wenn der Gesetzgeber nichts anderes anordnet, Rechtskraft von vorn herein nicht entgegensteht (Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren MGA² Band römisch eins, Anmerkung 12 zu Paragraph 69, AVG). Eine solche Tatsache liegt gegenständlich nicht vor. Die Antragstellerin macht als neue Tatsache geltend, dass der mit Beschwerde bekämpfte Beschluss erst am 22.09.2016 und nicht, wie sich auf dem Rückschein ergibt, am 21.09.2016 zugestellt worden sei und daher die Fristberechnung durch das Verwaltungsgericht nicht richtig erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0237 verwiesen, wo ebenso ein ordnungsgemäß mit klar leserlichem Datum ausgefüllter Rückschein vorlag, der neben der Unterschrift eines Mitarbeiters des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin als übernehmenden Bescheidadressaten und dem klar leserlichen Datum der Übernahme auch die Paraphe des Zustellorgans und damit die gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz notwendige Beurkundung durch das Zustellorgan aufweist. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0237 verwiesen, wo ebenso ein ordnungsgemäß mit klar leserlichem Datum ausgefüllter Rückschein vorlag, der neben der Unterschrift eines Mitarbeiters des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin als übernehmenden Bescheidadressaten und dem klar leserlichen Datum der Übernahme auch die Paraphe des Zustellorgans und damit die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz notwendige Beurkundung durch das Zustellorgan aufweist. Der hier relevante Rückschein stellt somit eine öffentliche Urkunde dar, die als Datum der Übernahme des Schriftstückes den 21.09.2016 belegt. Im Erkenntnis vom 31.01.1996, 95/01/0082, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Poststempel nur dann das tatsächliche Zustelldatum wiedergibt, wenn das vom Empfänger auf dem Rückschein vermerkte Datum unleserlich ist. Gegenständlich ist das Übernahmedatum 21.09.2016 gut leserlich. Unabhängig davon hat der Antragstellervertreter, sofern die Zustellung tatsächlich erst am 22.09.2016 erfolgt sein sollte, die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch seine Mitarbeiterin am 21.09.2016 bestätigen lassen. Es wäre somit in seiner Sphäre ein Fehler begangen worden, den sich der Vertretene (der Antragsteller) zurechnen lassen müsste. Dies kann nicht dazu führen, dass dem Antragsteller nunmehr das Recht zukommt, aufgrund des von seinem Vertreter veranlassten Fehlers das außerordentliche Rechtsmittel des Wiederaufnahmeantrages in Anspruch nehmen zu können. Da gegenständlich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht vorliegt, musste der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werden. Da gegenständlich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vorliegt, musste der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werden. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da gegenständlich die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur, die nicht uneinheitlich ist, wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1215.002.2016

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