RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-164/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. med. WT, geb. ***, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – Sanitätsgemeinde *** – vertreten durch den Obmann Bürgermeister MB, dieser vertreten durch Kitzler & Wabra Rechtsanwälte in ***, ***, vom 15.12.2015 zu GZ. 67-1-/2015, wo dem Ansuchen des Dr. WT vom 21.09.2015 spruchgemäß in dem Umfang gefolgt wurde, dass die begehrte Ruhestandsversetzung mit 01.01.2016 in Kraft tritt, und das zu Punkt
- darüberhinausgehende Ansuchen vom 21.09.2015 auf Zuerkennung eines Ruhegenusses vor dem 01.01.2016 begehrt, der Antrag abgewiesen wurde, hinsichtlich des unter Punkt
- in Antrag abweisenden Spruchbestandteil durch Verkündung nach § 29 VwGVG entschieden wurde wie folgt und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. med. WT, geb. ***, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – Sanitätsgemeinde *** – vertreten durch den Obmann Bürgermeister MB, dieser vertreten durch Kitzler & Wabra Rechtsanwälte in ***, ***, vom 15.12.2015 zu , GZ. 67-1-/2015, wo dem Ansuchen des Dr. WT vom 21.09.2015 spruchgemäß in dem Umfang gefolgt wurde, dass die begehrte Ruhestandsversetzung mit 01.01.2016 in Kraft tritt, und das zu Punkt
- darüberhinausgehende Ansuchen vom 21.09.2015 auf Zuerkennung eines Ruhegenusses vor dem 01.01.2016 begehrt, der Antrag abgewiesen wurde, hinsichtlich des unter Punkt
- in Antrag abweisenden Spruchbestandteil durch Verkündung nach Paragraph 29, VwGVG entschieden wurde wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
- Dieser Beschwerde – präzisiert und sich in zeitlicher Hinsicht richtend auf Zuerkennung des Ruhegenusses ab Erreichung des
- Lebensjahres des Beschwerdeführers – sohin vom *** – bis zum bescheidmäßig unbekämpft gebliebenen, zuerkannten Pensionsanspruch, ab 01.01.2016, wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Sanitätsgemeinde *** hat aufgrund des Ansuchens des nunmehrigen Beschwerdeführers Dr. WT vom 21.09.2015 unter Bezug auf das Gemeindeärztegesetz dessen Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Wirkung vom
- Jänner 2016 ausgesprochen und aufgrund der ruhegenussfähigen Dienstzeit durch prozentuell-anteiligen Zuspruch des Ruhegenusses aus den Mitteln des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreich zuerkannt. So – Spruchpunkt 2) – im obig genannten Ansuchen, die Zuerkennung eines Ruhegenusses vor dem
- Jänner 2016 begehrt wurde, wurde dieser Antrag bescheidmäßig abgewiesen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wurde das Rechtsmittel unter anderem damit begründet, dass von Seiten der Gemeinde keinerlei Initiative ausgegangen sei, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen, wäre eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand – basierend auf der Bestimmung des § 40 Abs. 2 NÖ-Gemeindeärztegesetz – unterblieben, leide der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wurde das Rechtsmittel unter anderem damit begründet, dass von Seiten der Gemeinde keinerlei Initiative ausgegangen sei, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen, wäre eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand – basierend auf der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, , NÖ-Gemeindeärztegesetz – unterblieben, leide der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend, dass die Zuerkennung eines Ruhegenusses vor Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung – somit für Zeiten eines aktiven Dienstverhältnisses – mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht komme, sei unrichtig, sei Dr. WT in seinem subjektiven Recht auf Ruhegenuss ab dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verletzt worden, da der Bescheid eine belastende Feststellung zum Gegenstand habe. Insbesondere hätte die belangte Behörde die Bestimmungen der §§ 39 und 40 NÖ-GÄG falsch zur Anwendung gebracht, hätte daraus von der Zulässigkeit einer rückwirkenden Zuerkennung eines Pensionsanspruches geschlossen werden können, hätte sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Antrag in einer rechtlich ungewissen Situation befunden. Insbesondere hätte die belangte Behörde die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 40 NÖ-GÄG falsch zur Anwendung gebracht, hätte daraus von der Zulässigkeit einer rückwirkenden Zuerkennung eines Pensionsanspruches geschlossen werden können, hätte sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Antrag in einer rechtlich ungewissen Situation befunden. Der angefochtene Bescheid sei daher vom Landesverwaltungsgericht abzuändern, in eventu zu kassieren und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei primär der Antrag gestellt werde, dem Beschwerdeführer den Ruhegenuss vor dem 01.01.2016 zuzuerkennen, respektive den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze aufzuheben. Dahingehend hat das LVwG NÖ in Hinblick auf den explizit gestellten Antrag am 13.12.2016 am Sitz des LVwG St. Pölten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei insbesondere der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung den schon schriftlich dargelegten, eigenen Rechtsstandpunkt aufrecht hielten, die Vertreter der belangten Behörde in ihrem Rechtsstandpunkt die Richtigkeit der Rechtsausführungen des Beschwerdeführers bestritten und die Abweisung der vorliegenden Beschwerde begehrten. Nach durchgeführtem Beweisverfahren, nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der ergänzenden Äußerungen, Vorbringen, sowohl des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung und andererseits der Aufnahme des Rechtsstandpunktes der belangten Partei erfolgte schlussendlich die Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und wird dahingehend präzisierend ausgeführt wie folgt und folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt der rechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: I.römisch eins. Der am *** geborene Dr. med. WT wurde mittels Bescheid der Sanitätsgemeinde *** vom 23.11.1994 zum Gemeindearzt per 01.11.1994 ernannt. II.römisch zwei. Dr. WT vollendete am *** sein
- Lebensjahr. III.römisch drei. Mit Bescheid der Sanitätsgemeinde ***, datierend vom 19.11.2015, wurde über die Vordienstzeiten des nunmehrigen Beschwerdeführers abgesprochen, dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. IV.römisch vier. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.12.2015 den Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2016 in den dauernden Ruhestand versetzt, sämtlich darüberhinausgehende, zeitlich vorgelagerte, geltend gemachten Pensionsansprüche, sämtliche vor dem 01.01.2016 liegend, bescheidmäßig abgewiesen. V.römisch fünf. Der Beschwerdeführer Dr. med. WT übt auch zum jetzigen Zeitpunkt noch seine berufliche Tätigkeit als praktischer Arzt aus, ist von einem aufrechten Bestehen eines Kassenvertrages auszugehen, die Tätigkeit als Gemeindearzt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des mit nunmehriger Beschwerde bekämpften Bescheides nicht mehr gegeben ist. VI.römisch sechs. Er bezieht eine monatliche Nettopension in der Höhe von rund 1.700 Euro aus der ausgeübten Tätigkeit als Gemeindearzt, aus der aktiven Tätigkeit als Kassenarzt – praktischer Arzt – monatlich darüberhinausgehende Nettoeinkünfte von rund 6.500 Euro. Zur Beendigung der Tätigkeit als Gemeindearzt des Dr. med. WT kam es nach mehreren zu früheren Zeitpunkten zwischen Bürgermeister MB und dem Beschwerdeführer Dr. WT geführten Gesprächen schlussendlich durch die telefonische Vorinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach die Sanitätsgemeinde *** Dr. WT in seiner Funktion als Gemeindearzt spätestens per 01.01.2016 in den dauernden Ruhestand versetzen müsse. Basierend auf dieser Information der NÖ Landesregierung vom 16.07.2015 kam es dann zeitnah zu einer Besprechung zwischen dem Obmann der Sanitätsgemeinde ***, Bürgermeister MB, und dem Gemeindearzt Dr. WT in dessen Ordination. Gesprächsgegenstand war auch eine allfällige Verlängerung der Tätigkeit als Gemeindearzt über den 31.12.2015 hinaus. Diesem Wunsch des Beschwerdeführers konnte seitens des Vertreters der belangten Behörde aufgrund der ihm seitens der NÖ Landesregierung nahegebrachten rechtlichen Situation nicht entsprochen werden. Weiterer Gesprächsstoff anlässlich der zu beendeten Tätigkeit als Gemeindearzt war der geäußerte Wunsch des Dr. WT, bis zur Erreichung seines
- Lebensjahres als praktischer Arzt ordinieren zu wollen, dieser Absicht Bürgermeister MB nicht entgegentrat. Festzuhalten ist, dass Dr. WT in sämtlichen Gesprächen Bürgermeister MB gegenüber vor dem obgenannten Gespräch im Juli 2015 niemals von sich aus einen Zeitpunkt äußerte, hinsichtlich der Beendigung seiner Tätigkeit als Arzt in der Gemeinde, wobei im Verfahren, zeitlich vorgelagert, Bürgermeister MB die rechtliche Unterscheidung zwischen der Tätigkeit eines Gemeindearztes und eines Kassenarztes nicht in concreto geläufig war. Da Bürgermeister MB seiner Betrachtungsweise nach keinen Zeitpunkt seitens des Dr. WT bezüglich der Beendigung dessen Tätigkeit als Gemeindearzt erhielt, versuchte der Vertreter der belangten Behörde durch Kontaktaufnahme mit einem weiteren Mediziner eine möglichst reibungslose Weiterführung der Erhaltung eines Gemeindearztes in die Wege zu leiten, die Bemühungen des Bürgermeisters jedoch nicht von Erfolg getragen waren. Derzeit gibt es in der Marktgemeinde keinen Gemeindearzt, die anfallenden medizinischen Tätigkeiten bzw. Verrechnungen erfolgen in direktem Wege mit dem Beschwerdeführer Dr. WT oder einer seiner allfälligen medizinischen Vertretungen. Durch diese derzeit gepflogene Vorgangsweise sind die jetzigen finanziellen Aufwendungen der Gemeinde *** bedeutend niedriger, da sie die seitens der Gemeinde geleisteten Pensionsbeiträge betreffend Dr. WT in seiner Tätigkeit als Gemeindearzt beträchtlich unterschreiten. Jahre vor der schlussendlich ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand des Dr. WT als Gemeindearzt gab es eine Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister hinsichtlich einer Stundung, respektive ratenmäßig zurückzuzahlender, bedeutender finanzieller Verpflichtungen, resultierend aus Dr. WT treffenden Nachforderungen und Nachverrechnungen durch Sozialversicherungsträger. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht durch die Wertung und Würdigung der Angaben und Aussagen im Rahmen der Unmittelbarkeit im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch des Vertreters der belangten Behörde, wobei insbesondere Bürgermeister MB auf das Gericht einen äußert glaubwürdigen Eindruck hinterließ, abzielend auf die Mitwirkung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes, zeigte er das Bild einer offenen Persönlichkeit, die auch selbst zugestand, erst ab einem gewissen Zeitpunkt von der rechtlich bedeutsamen Unterscheidung der Tätigkeit eines „Kassenarztes“ und eines „Gemeindearztes“ in Kenntnis gewesen zu sein, dies basierend auf der dahingehend ergangenen Hilfestellung und Übermittlung der Rechtsproblematik durch das Amt der NÖ Landesregierung. Dass er einerseits sich bereit erklärte, mit dem Beschwerdeführer, mit dem offenbar persönlich kein besonders inniges Verhältnis bestand, eine akzeptable Ratenzahlung der aushaftenden finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde zu treffen, dass er sich ernstlich bemühte, im Rahmen der ihm als Bürgermeister zukommenden Befugnisse für einen allfällig reibungslosen Übergang der ärztlichen Versorgung durch einen „Gemeindearzt“ seiner Gemeinde Sorge zu tragen, spricht für das ernstliche Bemühen eines Bürgermeisters zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in seiner Gemeinde. Weiters lebensnah ist auch das Zugestehen des Umstandes, dass sich die Gemeinde in früherer Kenntnis der Problematik finanzielle Aufwendungen erspart hätte, bildet auch dahingehend Bürgermeister MB in seiner Aussage ein äußerst glaubwürdiges Bild, sieht das Gericht aufgrund des persönlich getroffenen Eindruckes bezüglich des Bürgermeisters MB es als nicht glaubhaft an, dass dieser in letztgenannter Funktion gegenüber Dr. WT gesprächsweise sich verbal so weit aus dem Fenster gelehnt hätte, dass er sich dahingehend dezidiert äußerte, Einfluss auf die Besetzung der Kassenarztstelle nehmen zu können. Gerade hinsichtlich letztgenannter Feststellungen ist der dahingehenden Äußerung, respektive Vorbringen des Beschwerdeführers kein erhöhter Glaubheitswert beizumessen, ist das Gericht aufgrund des persönlich gewonnenen unmittelbaren Eindrucks in der Person des Dr. WT der festen Überzeugung, dass dieser insbesondere aufgrund seiner aushaftenden finanziellen Verpflichtungen an einer möglichst langen Ausübung der Tätigkeit als „Gemeindearzt“ interessiert war und die doch über einen längeren Zeitraum andauernde Unwissenheit der sachlichen Differenzierung zwischen der Tätigkeit eines „praktischen Arztes“, eines „Kassenarztes“ und der Tätigkeit eines „Gemeindearztes“ in der Person des Bürgermeisters MB doch benutzte, um möglichst lange die zusätzliche finanziell lukrative Tätigkeit als „Gemeindearzt“ fortzuführen, er sehr wohl die rechtlichen Differenzierungen bzw. die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines „Gemeindearztes“ kannte, oder sich zumindest dies bei seinen von ihm sogenannten „Beratern“ holte, und sein diesbezügliches Wissen dahingehend nicht an Bürgermeister MB weitergab, er ihn vorsätzlich, ganz bewusst im Unklaren über diese schlussendlich doch entscheidungsrelevante Frage ließ. Da sich das Gericht sohin ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, war auch von allfällig weiteren, auch amtswegigen Beweisaufnahmen oder Zeugenaussagen Abstand zu nehmen, weil diese – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers führen hätten können. Rechtlich folgt daher: Entscheidungsrelevant für gegenständliches Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 38, 39 und 40 NÖ GÄG 1977 i.d.g.F. Entscheidungsrelevant für gegenständliches Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 38, 39 und 40 NÖ GÄG 1977 i.d.g.F. Diese Bestimmungen regeln die Voraussetzungen und Modalitäten hinsichtlich des Anspruches der Versetzung in den dauernden Ruhestand: § 38 Abs. 1 lit.b leg.cit. bestimmt, dass jeder definitive Gemeindearzt unter der Voraussetzung, dass er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand dann hat, wenn er das
- Lebensjahr überschritten hat, welche Voraussetzung in der Person des Beschwerdeführers Dr. WT zweifelsfrei und unbestritten gegeben ist. Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, leg.cit. bestimmt, dass jeder definitive Gemeindearzt unter der Voraussetzung, dass er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand dann hat, wenn er das
- Lebensjahr überschritten hat, welche Voraussetzung in der Person des Beschwerdeführers Dr. WT zweifelsfrei und unbestritten gegeben ist. § 39 leg.cit. bestimmt in seinem Absatz
- dass der Gemeindearzt schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und Zuerkennung des Ruhegenusses anzusuchen hat, wobei das Ansuchen beim Bürgermeister – Obmann – einzubringen ist.Paragraph 39, leg.cit. bestimmt in seinem Absatz
- dass der Gemeindearzt schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und Zuerkennung des Ruhegenusses anzusuchen hat, wobei das Ansuchen beim Bürgermeister – Obmann – einzubringen ist. § 40 obzitierter Norm besagt in seinem Abs. 1, dass Gemeindeärzte, bei denen die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 vorliegen, gegenständlich das überschrittene
- Lebensjahr – nach Anhörung der Ärztekammer – auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden können.Paragraph 40, obzitierter Norm besagt in seinem Absatz eins,, dass Gemeindeärzte, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, vorliegen, gegenständlich das überschrittene
- Lebensjahr – nach Anhörung der Ärztekammer – auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden können. Abs. 2 normiert, dass der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand dann zu versetzen ist, wenn er das
- Lebensjahr vollendet hat. Wenn dem Gemeindearzt bei seiner Bestellung Nachsicht von dem Erfordernis eines Alters unter 40 Jahren gewährt wurde, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgeschoben werden. Hiebei ist kalendermäßig festzulegen, wann der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand versetzt wird. Ein Aufschub über den
- Dezember des Jahres, in dem der Gemeindearzt das
- Lebensjahr vollendet, ist unzulässig.Absatz 2, normiert, dass der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand dann zu versetzen ist, wenn er das
- Lebensjahr vollendet hat. Wenn dem Gemeindearzt bei seiner Bestellung Nachsicht von dem Erfordernis eines Alters unter 40 Jahren gewährt wurde, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgeschoben werden. Hiebei ist kalendermäßig festzulegen, wann der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand versetzt wird. Ein Aufschub über den
- Dezember des Jahres, in dem der Gemeindearzt das
- Lebensjahr vollendet, ist unzulässig. Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend nahe zu treten, dass die Formulierung der Bestimmung des § 40 Abs. 1 NÖ GÄG eindeutig als eine „Kann-Bestimmung“ gefasst ist. Aus dieser Textierung ist keine absolute Verpflichtung der belangten Behörde dahingehend abzuleiten, von Amts wegen einen Gemeindearzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 NÖ GÄG in den dauernden Ruhestand zu versetzen.Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend nahe zu treten, dass die Formulierung der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, NÖ GÄG eindeutig als eine „Kann-Bestimmung“ gefasst ist. Aus dieser Textierung ist keine absolute Verpflichtung der belangten Behörde dahingehend abzuleiten, von Amts wegen einen Gemeindearzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, NÖ GÄG in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Die Formulierung des ersten Satzes in § 40 Abs. 2 leg.cit., wonach der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist, wenn er das
- Lebensjahr vollendet hat, darf nicht isoliert zu den Absätzen 2 und 3 des § 40 leg.cit. gesehen werden, würde er – isoliert betrachtet – eindeutig im Widerspruch zur „Kann-Bestimmung“ des § 40 Abs. 1 NÖ GÄG stehen. Die Formulierung des ersten Satzes in Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit., wonach der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist, wenn er das
- Lebensjahr vollendet hat, darf nicht isoliert zu den Absätzen 2 und 3 des Paragraph 40, leg.cit. gesehen werden, würde er – isoliert betrachtet – eindeutig im Widerspruch zur „Kann-Bestimmung“ des Paragraph 40, Absatz eins, NÖ GÄG stehen. Aus vorliegender Textierung, dem Regelungszweck der Norm nach und auch unter Anwendung der teleologischen aber auch der authentischen Interpretation des gesamten § 40 NÖ GÄG muss dies zum Ergebnis führen, dass keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, von Amts wegen einen Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern dieser das
- Lebensjahr vollendet hat, ist es auch dem gesamten Sozialversicherungssystem immanent, dass die Zuerkennung von Pensions- oder Ruhegenuss oder auch Versorgungsleistungen ausschließlich vom „Antragsprinzip“ ausnahmslos getragen ist, es grundsätzlich der Antragstellung bedarf, um eine Leistungspflicht im Sozialversicherungssystem zu bewirken oder die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Zuwendungen, Sach- oder insbesondere finanziellen Leistungen, zu erwirken.Aus vorliegender Textierung, dem Regelungszweck der Norm nach und auch unter Anwendung der teleologischen aber auch der authentischen Interpretation des gesamten Paragraph 40, NÖ GÄG muss dies zum Ergebnis führen, dass keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, von Amts wegen einen Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern dieser das
- Lebensjahr vollendet hat, ist es auch dem gesamten Sozialversicherungssystem immanent, dass die Zuerkennung von Pensions- oder Ruhegenuss oder auch Versorgungsleistungen ausschließlich vom „Antragsprinzip“ ausnahmslos getragen ist, es grundsätzlich der Antragstellung bedarf, um eine Leistungspflicht im Sozialversicherungssystem zu bewirken oder die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Zuwendungen, Sach- oder insbesondere finanziellen Leistungen, zu erwirken. Offenbar war schlussendlich auch der Beschwerdeführer nach Betrauung der Rechtssache mit den ausgewiesenen Rechtsvertretern selbst dieser Auffassung, da er ja schlussendlich selbst ein Ansuchen vom 21.09.2015 auf bescheidmäßige Zuerkennung von Ruhegenuss an die Sanitätsgemeinde *** stellte. Erst dieser schriftlich gestellte Antrag löst ein Tätigwerden und einen Abspruch über das Bestehen oder auch Nichtbestehen von begehrten Versorgungsleistungen aus. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar, im Rahmen der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Vollendung des
- Lebensjahres, basierend auf der Bestimmung des § 39 NÖ GÄG, zu beantragen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar, im Rahmen der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Vollendung des
- Lebensjahres, basierend auf der Bestimmung des Paragraph 39, NÖ GÄG, zu beantragen. Ein aktiv Tätigwerden bezüglich der Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgte erstmalig durch Dr. WT, respektive seine Rechtsvertretung erst nach Zurkenntnisbringung des Umstandes, dass er aufgrund der bevorstehenden Vollendung des
- Lebensjahres als Gemeindearzt zwingend in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist. So in vorliegender Beschwerde auch dahingehend argumentiert wird, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, insbesondere er keine Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen die – so wie behauptet – Untätigkeit der belangten Behörde zur Wehr zu setzen, ist es einerseits lebensfremd und findet auch andererseits durch die obig zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Es ist notorisch, dass bei rechtlichen Fragen, insbesondere von weit reichender Bedeutung – dazu zählt nach Meinung des Gerichtes sicherlich auch die Versetzung in den dauernden Ruhestand – ein allfälliger Antragsteller sich dahingehend rechtskundig macht respektive Rücksprache mit seiner gesetzlichen Interessensvertretung hält, oder sich fachkundig beraten lässt. Dass gerade die Standesvertretung der Ärzte hier für die im Raum stehenden Fragen der richtige Ansprechpartner, gepaart mit Erfahrung und Kompetenz gewesen wäre, hätte auch Dr. WT klar sein müssen, dies aufgrund seiner Lebenserfahrung und der einschlägigen beruflichen Tätigkeit. Wenn er auf dezidiertes Befragen verneint, dahingehend den Versuch unterlassen zu haben, sich rechtskundig zu machen, so lässt dies nur den zwingenden Schluss zu, dass es gar nicht die ernste Absicht des Dr. WT war, zu einem früheren Zeitpunkt die Versetzung in den dauernden Ruhestand als Gemeindearzt zu erwirken, sondern der Schluss lebensnah und nachvollziehbar erscheint, dass gerade in Hinblick auf die finanziellen Verbindlichkeiten es Dr. WT darauf angelegt hat, möglichst bis zum Ausreizen der rechtlichen Möglichkeiten seine finanziell lukrative Tätigkeit als „Gemeindearzt“ auszuüben. Ergänzend ist auch noch auszuführen, dass mangels rechtlicher Deckung und des Fehlens dahingehender gesetzlicher Bestimmungen im NÖ GÄG eine rückwirkende Zuerkennung eines Pensionierungsstichtages bei aufrecht ausgeübter, beruflicher Tätigkeit unzulässig ist. Der Vollständigkeit halber stellt das LVwG NÖ auch fest, dass in Hinblick auf das Agieren, respektive Nichtagieren, der belangten Behörde kein Amtshaftungsanspruch zu ersehen ist, da einerseits mit Sicherheit ein grobes Verschulden der belangten Behörde bzw. der Vertretung nicht gegeben ist und auch zu keinem Zeitpunkt ein Schädigungsvorsatz vorlag, und auch die Frage einer bedeutenden Beschwer in der Person des nunmehrigen Antragstellers zu verneinen ist. Da es Dr. med. WT unterließ, aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht und Antragsstellung zu einem früheren Zeitpunkt seine Versetzung in den dauernden Ruhestand als Gemeindearzt zu erwirken, er diese Antragstellung im vollen Bewusstsein der Tragweite dieses Untätigkeitseins getroffen hat, und andererseits keine amtswegige verpflichtende Tätigkeit der Vornahme der Versetzung des Gemeindearztes in den dauernden Ruhestand seitens der belangten Behörde zu ersehen ist, erweist sich gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als verfehlt und war der Antrag – gerichtet auf Zuerkennung von Pensionsleistungen für Zeiträume vor dem bescheidmäßig getroffenen Zeitpunkt
- Jänner 2016 - abzuweisen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, die Frage der Zuranwendungbringung der obig zitierten, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach dem NÖ GÄG kein Abweichen von der ständigen VwGH-Judikatur darstellen und insbesondere durch eine allfällig getroffene Interpretation der Gesetzesnormen Letzteren ein anderer Regelungsinhalt bzw. Zweck der Norm unterstellt wird. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, die Frage der Zuranwendungbringung der obig zitierten, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach dem NÖ GÄG kein Abweichen von der ständigen VwGH-Judikatur darstellen und insbesondere durch eine allfällig getroffene Interpretation der Gesetzesnormen Letzteren ein anderer Regelungsinhalt bzw. Zweck der Norm unterstellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.164.001.2016