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{'item': 'LVwG-AV-38/001-2017'}

Obsah (16)§ 28§ 17Art. 133§ 35§ 23§ 20§ 19§ 15Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-38/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt., 3. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr OL (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf denen sich ein Bauwerke (Gerätehütte) befindet.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)“ Das Grundstück Nr. ***, welches als Bauland- Wohngebiet gewidmet ist und unmittelbar an das Grundstück Nr. *** angrenzt, befindet sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude. 1.2. 1.2.1. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 19. März 2002 wurde für den 4. April 2002 auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. 1.2.2. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, das

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet sei und sich auf dem Grundstücken ein näher beschriebenes Objekte ohne Bewilligung (eingeschossige Gerätehütte mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m und einer Gebäudehöhe von 2,5 m in Riegelbauweise) befinde. 1.2.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer ein Fachgutachten deines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Gemüse-, Obst- und Gartenbau, Ing. KH vom
  3. September 2002 vor. In diesem Gutachten führt der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige zunächst aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, *** (alle landwirtschaftlich genutzt) und *** (Baufläche zum Teil begrünt) im Gesamtausmaß von 2.945 m² sei. Die Gartenparzellen seien mit einer Naturwiese bewachsen und stünden mehrere Obstbäume in verschiedenen Arten und Sorten sowie unterschiedlichen Alters in lockerer, unregelmäßiger Auspflanzung im Garten. Der Garten mache einen gepflegten und natürlichen, in das gesamte Landschaftsbild passenden Eindruck. Im vorderen Gartenteil, am Beginn des steileren Abhanges, befinde sich eine 20 bis 30 Jahre alte Gartenhütte aus Holz im Ausmaß von ca. 8 m², schwarz gestrichen, mit grauer Dachpappe eingedeckt, stehend auf aufgeschichteten Ziegelpfeilern ohne Fundament und fester Verbindung zum Boden. In der Holzhütte befinde sich eine einfache Eingangstür, ein mittelgroßes Fenster und ein einfacher Holzfußboden. Es seien weder Strom noch sanitäre Einrichtungen vorhanden. Die Hütte sei für Wohnzwecke nicht geeignet und nur als Abstellraum für Maschinen und Geräte gedacht. Es seien folgende Maschinen und Geräte vorhanden: 2 Rasenmäher, 1 Mulcher, 1 kleine Raupe für Transporte, 1 Motorsense, 1 Schubkarre, 1 Hächsler, 1 Kettensäge, 1 Obstpresse, div. Kleingeräte, Obstkisten und Körbe, Flaschen und Kleinmaterial. Der Zugang vom Hausbereich in den Garten erfolge über mehrere Stiegen und sei ein Transport nur mit der Kleinraupe oder händisch möglich. Ein Einstellen der Gartenpflegegeräte im Haus oder Keller sei daher nicht möglich und müsse im Gartenbereich erfolgen. In seinem Gutachten kommt der Sachverständige letztlich zum Ergebnis, dass bei einem Einkommen von ca. € 206,-- pro Jahr von keiner wesentlichen landwirtschaftlichen Produktion gesprochen werden könne. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Zuerwerb. Die Erhaltung des Gartens in seiner jetzigen Form sei aber sehr wesentlich für das gesamte Landschaftsbild. Dazu sei die Aufbewahrung der notwendigen Pflegemaschinen und Geräte sowie Erntematerialien in einer eigenen Gartenhütte unbedingt erforderlich. Größe und Ausmaß entspreche den notwendigen Erfordernissen. Die bauliche Form störe nicht das Landschaftsbild, sie sei im Gegenteil für diese Gegend sogar typisch. 1.2.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2002 suchte der Beschwerdeführer um Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Gerätehütte an. 1.2.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Jänner 2003 ersuchte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** das Gebietsbauamt *** um gutachterliche Stellungnahme bezüglich der Errichtung der gegenständlichen Gartenhütte. 1.2.
  8. Mit Schreiben vom
  9. Jänner 2003, Zl. LG-500/1-03, wurde seitens des ASV für Agrartechnik, DI SC unter Einbeziehung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens vom
  10. September 2002 ausgeführt, dass es sich bei den Grünflächen um Gartenflächen handle, die mit den üblichen Gartengeräten (2 Rasenmäher, 1 Mulcher, Schubkarre etc. ) gepflegt würden. Auf den Flächen befänden sich - der herkömmlichen Gartennutzung entsprechend – diverse Obstbäume der unterschiedlichsten Arten und Sorten wie auch in unterschiedlichem Alter. Die geernteten Früchte dienten der Eigenversorgung mit Obst und Saft, den Eigenbedarf übersteigende Mengen würden im Freundeskreis und an Arbeitskollegen verkauft. Die Einnahmen daraus werden mit etwa € 206,- jährlich angegeben. Die Notwendigkeit der Hütte werde zur Lagerung von Ernte- und Verpackungsmaterialien sowie zur Unterbringung der Gartengeräte begründet. Es sei daher zunächst zu klären, ob ein Gebäude der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient und bejahendenfalls, ob dieses seiner Größe nach für diese Nutzung erforderlich ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Raumordnungsgesetzes liege dann vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig, planvoll und auf Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde, wobei die Einnahmen die Ausgaben auf Dauer übersteigen müssten. Die. Tätigkeit muss zumindest die Annahme des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigen und über den Begriff des Hobby‘s hinausgehen. Die vorliegende Bewirtschaftung entspreche nach den Angaben des Bauwerbers einem typischen Wirtschafts- und Erholungsgarten für die private Nutzung. Schon die Struktur des Gartens widerspreche einer erwerbsorientierten, betrieblichen Tätigkeit, welche üblicherweise durch eine geplante, rationelle Betriebsführung (Obstplantage) mit einem gewissen Maß an notwendiger Betriebsorganisation (Vermarktung u.v.a.) gekennzeichnet sei. Bei dem gegebenen Sammelsurium an Obstbäumen könnten keine (regelmäßig und nachhaltig) vermarktbaren Mengen produziert werden, die Organisation beschränke sich auf einen dem Zufall überlassenen Verkauf allfälliger den Eigenbedarf übersteigender Mengen einzelner Fruchtarten. Dieser Verkauf im Freundeskreis sei meist auch eher theoretischer Natur, da hier meist die Waren verschenkt würden. Letztlich ergebe sich auch aus dem angegebenen Jahreseinkommen in Höhe von € 206,- keine erwerbsorientierte, betriebliche Tätigkeit.Mit Schreiben vom
  11. Jänner 2003, Zl. LG-500/1-03, wurde seitens des ASV für Agrartechnik, DI SC unter Einbeziehung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens vom
  12. September 2002 ausgeführt, dass es sich bei den Grünflächen um Gartenflächen handle, die mit den üblichen Gartengeräten , (2 Rasenmäher, 1 Mulcher, Schubkarre etc. ) gepflegt würden. Auf den Flächen befänden sich - der herkömmlichen Gartennutzung entsprechend – diverse Obstbäume der unterschiedlichsten Arten und Sorten wie auch in unterschiedlichem Alter. Die geernteten Früchte dienten der Eigenversorgung mit Obst und Saft, den Eigenbedarf übersteigende Mengen würden im Freundeskreis und an Arbeitskollegen verkauft. Die Einnahmen daraus werden mit etwa € 206,- jährlich angegeben. Die Notwendigkeit der Hütte werde zur Lagerung von Ernte- und Verpackungsmaterialien sowie zur Unterbringung der Gartengeräte begründet. Es sei daher zunächst zu klären, ob ein Gebäude der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient und bejahendenfalls, ob dieses seiner Größe nach für diese Nutzung erforderlich ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Raumordnungsgesetzes liege dann vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig, planvoll und auf Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde, wobei die Einnahmen die Ausgaben auf Dauer übersteigen müssten. Die. Tätigkeit muss zumindest die Annahme des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigen und über den Begriff des Hobby‘s hinausgehen. Die vorliegende Bewirtschaftung entspreche nach den Angaben des Bauwerbers einem typischen Wirtschafts- und Erholungsgarten für die private Nutzung. Schon die Struktur des Gartens widerspreche einer erwerbsorientierten, betrieblichen Tätigkeit, welche üblicherweise durch eine geplante, rationelle Betriebsführung (Obstplantage) mit einem gewissen Maß an notwendiger Betriebsorganisation (Vermarktung u.v.a.) gekennzeichnet sei. Bei dem gegebenen Sammelsurium an Obstbäumen könnten keine (regelmäßig und nachhaltig) vermarktbaren Mengen produziert werden, die Organisation beschränke sich auf einen dem Zufall überlassenen Verkauf allfälliger den Eigenbedarf übersteigender Mengen einzelner Fruchtarten. Dieser Verkauf im Freundeskreis sei meist auch eher theoretischer Natur, da hier meist die Waren verschenkt würden. Letztlich ergebe sich auch aus dem angegebenen Jahreseinkommen in Höhe von € 206,- keine erwerbsorientierte, betriebliche Tätigkeit. 1.2.
  13. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  14. Februar 2003, Zl. IV/8-153-9/20021277, 20026451, wurde das Bauansuchen vom
  15. Dezember 2002 abgewiesen. 1.
  16. Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages: 1.3.
  17. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  18. Februar 2003, Zl. IV/8-153-9/20021277, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die bei der Verhandlung vom
  19. April 2002 auf der Liegenschaft ***, *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (EZ ***, KG ***) festgestellte Gerätehütte im Ausmaß von ca. 3,0 x 3,0 m in Riegelbauweise mit Pappe gedecktem Satteldach, die im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft im Naturschutzgebiet ***, im Landschaftschutzgebiet *** errichtet wurde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird ausgeführt, dass das Gebiet nördlich der *** an der Straße als Bauland, dahinter bergauf das Gebiet im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland Landwirtschaft ausgewiesen sei. Die Verwendung gegenständlicher Liegenschaft erfolge für den Obstbau. Das Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege für das festgestellte Bauwerk keine Bewilligung auf. Der Zugang erfolge von der *** nach Süden über die ***. Das Bauwerk sei nicht als GEB gewidmet, diene nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung und könne als Gerätehütte bezeichnet werden. Die Behörde habe

§ 35Abs.

2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege.

§ 35Abs.

2 Ziff. 3 1. Satz NÖ Bauordnung 1996 läge für die Gerätehütte keine Baubewilligungen

§ 23Abs.

2 und

§ 20Abs.

1 Z. 1 bis 6 in Verbindung mit dem § 19 Abs. 4 und 2 NÖ ROG 1976 vor. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Liegenschaft einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht diene und die Erforderlichkeit für eine Nutzung

§ 19Abs.

2 nach dem NÖ ROG 1976 nicht gegeben sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am

  1. April 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme hiezu sei unterblieben. Für diese Gerätehütte sei mit einem Fachgutachten / Betriebskonzept über landwirtschaftliche Nutzung des Gartengrundstückes um Bewilligung angesucht worden. Gutachterlich sei festgestellt worden, dass die Struktur des Gartens einer erwerbsorientierten, betrieblichen Tätigkeit widersprechen. Eine erwerbsorientierte betriebliche Tätigkeit liege nicht vor.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  2. Februar 2003, Zl. IV/8-153-9/20021277, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die bei der Verhandlung vom
  3. April 2002 auf der Liegenschaft ***, *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (EZ ***, KG ***) festgestellte Gerätehütte im Ausmaß von ca. 3,0 x 3,0 m in Riegelbauweise mit Pappe gedecktem Satteldach, die im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft im Naturschutzgebiet ***, im Landschaftschutzgebiet *** errichtet wurde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird ausgeführt, dass das Gebiet nördlich der *** an der Straße als Bauland, dahinter bergauf das Gebiet im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland Landwirtschaft ausgewiesen sei. Die Verwendung gegenständlicher Liegenschaft erfolge für den Obstbau. Das Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege für das festgestellte Bauwerk keine Bewilligung auf. Der Zugang erfolge von der *** nach Süden über die ***. Das Bauwerk sei nicht als GEB gewidmet, diene nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung und könne als Gerätehütte bezeichnet werden. Die Behörde habe

, Paragraph 35, Absatz 2, Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege.

, Paragraph 35, Absatz 2, Ziff. 3 1. Satz NÖ Bauordnung 1996 läge für die Gerätehütte keine Baubewilligungen

Paragraph 23, Absatz 2 und

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in Verbindung mit dem Paragraph 19, Absatz 4 und 2 NÖ ROG 1976 vor. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Liegenschaft einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht diene und die Erforderlichkeit für eine Nutzung

Paragraph 19, Absatz 2, nach dem NÖ ROG 1976 nicht gegeben sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am

  1. April 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme hiezu sei unterblieben. Für diese Gerätehütte sei mit einem Fachgutachten / Betriebskonzept über landwirtschaftliche Nutzung des Gartengrundstückes um Bewilligung angesucht worden. Gutachterlich sei festgestellt worden, dass die Struktur des Gartens einer erwerbsorientierten, betrieblichen Tätigkeit widersprechen. Eine erwerbsorientierte betriebliche Tätigkeit liege nicht vor. 1.3.
  2. Mit Schreiben vom
  3. März 2003 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass auch bei Bewirtschaftung eines Hausgartens die Möglichkeit des Unterstandes bei Schlechtwetter (Hagel, Regen etc.) bzw. für die Beaufsichtigung von Tieren (Hirtenhütten) im Rahmen einer Gerätehütte gegeben sein müsste. Außerdem sei auf den besagten Grundstücken aufgrund der Hanglage und geringen Größe keine Landwirtschaft mit Erwerbscharakter sinnvoll zu betreiben. Bevor das Raumordnungsgesetz 1976 in Kraft getreten sei, habe es dort bereits eine solche Gerätehütte schon gegeben. Diese Gerätehütte sei nicht mit dem Boden verbunden, sondern stehe, wegen der Hanglage, auf entsprechenden einseitigen Erhöhungen. Die Gerätehütte sei im Laufe der langen Zeit nur zeitgemäß renoviert bzw. repariert worden, um ihre Erhaltung zu gewährleisten. Die Erreichbarkeit der Grundstücke sei nur über eine Böschung und Stiegen möglich. Deshalb sei die Gerätehütte für die Verwahrung von den Gerätschaften unbedingt erforderlich. Das Werkzeug und die Vorrichtungen wären für die ordnungsgemäße Pflege (schneiden, spritzen, etc.) des Obstgartens notwendig. Die gegenständliche Gerätehütte integriere sich ausgezeichnet auf den obengenannten Grundstücken und füge sich aufgrund des äußeren Gestaltungsbildes in die Landschaft ein. 1.3.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  5. September 2016, Zl. III-200347, wurde der Berufung vom
  6. März 2003 keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Abbruchauftrag voraussetze, dass Bewilligungspflicht des Bauwerkes sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden habe bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis
  7. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab
  8. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. In § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 werde ein Bauwerk als ein Objekt definiert, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die ca. 3,0 m x 3,0 m und ca. 2,50 m hohe Gerätehütte bedürfe zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sei. Die Gerätehütte stelle auch ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk dar, zumal eine kraftschlüssige Verbindung bereits dann hergestellt sei, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden wäre. Ob es sich unmittelbar auf dem Boden befinde oder auf Schwellen oder Stelzen ruhe, also aufgebockt sei, wäre insoweit unerheblich. Das Vorbringen in der Berufung, dass die Gerätehütte nicht mit dem Boden verbunden sei, weil sie wegen der Hanglage auf entsprechenden einseitigen Erhöhungen stehe, gehe daher ins Leere. Da die Gerätehütte nur ein Geschoß aufweise, über keinen Aufenthaltsraum verfüge und ihrer Art nach dem Verwendungszweck eines Hautgebäudes untergeordnet sei, wäre sie als Nebengebäude zu qualifizieren. Damit handle es sich vorliegend um ein nach § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk, für das jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Obwohl die gegenständliche Gerätehütte eine überbaute Fläche von weniger als 10m² und eine Höhe von weniger als 3m aufweise, komme weder die Anzeigepflicht

§ 15Abs.

1 Z. 1 Ieg.cit. noch die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit

§ 17Z. 8 Ieg.cit.

in Betracht, da diese Bestimmungen nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar wären.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. September 2016, Zl. III-200347, wurde der Berufung vom
  2. März 2003 keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Abbruchauftrag voraussetze, dass Bewilligungspflicht des Bauwerkes sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden habe bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis
  3. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab
  4. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. In Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 werde ein Bauwerk als ein Objekt definiert, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die ca. 3,0 m x 3,0 m und ca. 2,50 m hohe Gerätehütte bedürfe zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sei. Die Gerätehütte stelle auch ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk dar, zumal eine kraftschlüssige Verbindung bereits dann hergestellt sei, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden wäre. Ob es sich unmittelbar auf dem Boden befinde oder auf Schwellen oder Stelzen ruhe, also aufgebockt sei, wäre insoweit unerheblich. Das Vorbringen in der Berufung, dass die Gerätehütte nicht mit dem Boden verbunden sei, weil sie wegen der Hanglage auf entsprechenden einseitigen Erhöhungen stehe, gehe daher ins Leere. Da die Gerätehütte nur ein Geschoß aufweise, über keinen Aufenthaltsraum verfüge und ihrer Art nach dem Verwendungszweck eines Hautgebäudes untergeordnet sei, wäre sie als Nebengebäude zu qualifizieren. Damit handle es sich vorliegend um ein nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk, für das jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Obwohl die gegenständliche Gerätehütte eine überbaute Fläche von weniger als 10m² und eine Höhe von weniger als 3m aufweise, komme weder die Anzeigepflicht

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Ieg.cit. noch die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit

Paragraph 17, Ziffer 8, Ieg.cit. in Betracht, da diese Bestimmungen nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar wären. 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. September 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Gerätehütte bereits vor 1976 bestanden habe. Er habe bereits am
  4. März 2003 Berufung gegen den Bescheid vom
  5. Februar 2003 erhoben. Der Bescheid vom
  6. September 2016 verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK. Die Verfahrensdauer von über 13,5 Jahren sei unangemessen, zumal der gegenständliche Fall eine geringe Komplexität aufweise. Weiters sei davon auszugehen, dass die Baubehörde ihr Recht auf Abbruch der Gerätehütte verwirkt habe. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Untätigkeit der zuständigen Behörde davon ausgehen konnte, dass diese ihr Recht nicht mehr ausüben werde, widerspreche die jetzige Geltendmachung Treu und Glauben. Weiters wird der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  8. September 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Gerätehütte bereits vor 1976 bestanden habe. Er habe bereits am
  9. März 2003 Berufung gegen den Bescheid vom
  10. Februar 2003 erhoben. Der Bescheid vom
  11. September 2016 verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK. Die Verfahrensdauer von über 13,5 Jahren sei unangemessen, zumal der gegenständliche Fall eine geringe Komplexität aufweise. Weiters sei davon auszugehen, dass die Baubehörde ihr Recht auf Abbruch der Gerätehütte verwirkt habe. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Untätigkeit der zuständigen Behörde davon ausgehen konnte, dass diese ihr Recht nicht mehr ausüben werde, widerspreche die jetzige Geltendmachung Treu und Glauben. Weiters wird der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  13. Dezember 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  14. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  15. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  16. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
  5. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
  6. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  7. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  1. Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  2. Dezember 2024 außer Kraft.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege , (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den , Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

§ 70leg.cit.) anzuwenden.

Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.

  1. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der vorliegende Verwaltungsakt durchaus geeignet ist, das Verwaltungsgeschehen an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide zu dokumentieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die beschwerdegegenständliche Gerätehütte mit den Maßen von ca. 3,00 m x 3,00 m und einer Höhe von ca. 2,50 m, welche in Riegelbauweise errichtet ist und mit einem Satteldach aus Teerpappe eingedeckt ist, als Gebäude lt. § 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 4 NÖ Bauordnung 2014) zu werten, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Gerätelager) dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung

§ 14Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw.

§ 14 Z

  1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt nicht vor und findet sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.Grundsätzlich ist anzumerken, dass der vorliegende Verwaltungsakt durchaus geeignet ist, das Verwaltungsgeschehen an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide zu dokumentieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die beschwerdegegenständliche Gerätehütte mit den Maßen von , ca. 3,00 m x 3,00 m und einer Höhe von ca. 2,50 m, welche in Riegelbauweise errichtet ist und mit einem Satteldach aus Teerpappe eingedeckt ist, als Gebäude lt. Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014) zu werten, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Gerätelager) dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung

, Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt nicht vor und findet sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde. 3.1.3. Da somit für das gegenständlichen Objekt keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Da somit für das gegenständlichen Objekt keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. , Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die gegenständlichen Bauwerke und Gebäude gültige Baubewilligungen nicht existieren. 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass es das Rechtsinstitut der Verschweigung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht gibt (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 1985, Zl. 83/08/0093, und vom
  3. Mai 1985, Zl. 83/08/0169). Ebenso ist die vom Beschwerdeführer angeführte Verwirkung dem Verwaltungsverfahrensrecht auf Seite der bescheiderlassenden Behörde (abgesehen vom Institut der Verjährung etwa im Strafverfahren) fremd.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass es das Rechtsinstitut der Verschweigung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht gibt vergleiche VwGH vom
  4. Jänner 1985, Zl. 83/08/0093, und vom
  5. Mai 1985, Zl. 83/08/0169). Ebenso ist die vom Beschwerdeführer angeführte Verwirkung dem Verwaltungsverfahrensrecht auf Seite der bescheiderlassenden Behörde (abgesehen vom Institut der Verjährung etwa im Strafverfahren) fremd. Wenn der Beschwerdeführer die vermeintlich lange Verfahrensdauer moniert, so ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen (vgl. VwGH vom 14, Oktober 2011, Zl. 2009/09/0239). Im vorliegenden Fall hatte nun die kritisierte lange Verfahrensdauer aber dazu geführt, dass der Beschwerdeführer weiter sein ohne Bewilligung errichtetes Objekt nutzen konnte, sodass ihm durch die lange Untätigkeit der belangte Behörde kein Schaden (sondern vielmehr ein Nutzen) entstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer die vermeintlich lange Verfahrensdauer moniert, so ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen vergleiche VwGH vom 14, Oktober 2011, Zl. 2009/09/0239). Im vorliegenden Fall hatte nun die kritisierte lange Verfahrensdauer aber dazu geführt, dass der Beschwerdeführer weiter sein ohne Bewilligung errichtetes Objekt nutzen konnte, sodass ihm durch die lange Untätigkeit der belangte Behörde kein Schaden (sondern vielmehr ein Nutzen) entstanden ist. 3.1.
  6. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem die vom baupolizeilichen Auftrag erfasste Baulichkeit errichtet wurde, im Grünland liegt (vgl. § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz). Ferner ist unstrittig, dass das Grundstück die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft iSd § 19 Abs. 1a leg.cit. aufweist.

§ 19Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0247, mwH). Schon hier ist hervorzuheben, dass sowohl in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten als auch in jenem des beigezogenen Amtssachverständigen angesichts der Menge und des Ertrages von einer bloß hobbymäßigen Nutzung der Grundstücke ausgegangen werden muss. Daher kommt die weitere Prüfung, ob die bauliche Maßnahme in Gestalt der Gerätehütte für eine Nutzung

§ 19Abs. 2 erforderlich ist, nicht mehr in Betracht (vgl. Vw

GH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0193).Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem die vom baupolizeilichen Auftrag erfasste Baulichkeit errichtet wurde, im Grünland liegt vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz). Ferner ist unstrittig, dass das Grundstück die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 19, Absatz eins a, leg.cit. aufweist.

, Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt , vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0247, mwH). Schon hier ist hervorzuheben, dass sowohl in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten als auch in jenem des beigezogenen Amtssachverständigen angesichts der Menge und des Ertrages von einer bloß hobbymäßigen Nutzung der Grundstücke ausgegangen werden muss. Daher kommt die weitere Prüfung, ob die bauliche Maßnahme in Gestalt der Gerätehütte für eine Nutzung

, Paragraph 19, Absatz 2, erforderlich ist, nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0193). 3.1.
  2. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt.Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat , (z.B. VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekterteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  5. Infolge der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich auch ein separater Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung, da mit der Entscheidung in der Hauptsache ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird (vgl. VwGH vom
  6. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288).Infolge der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich auch ein separater Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung, da mit der Entscheidung in der Hauptsache ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird vergleiche VwGH vom
  7. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288). 3.1.
  8. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.38.001.2017

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