RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1358/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JM, vertreten durch Frau Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- November 2016, Zl. HLS3-W-1670/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verhängte mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition.Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verhängte mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Begründet hat die Behörde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gegen den Mandatsbescheid fristgerecht erhobene Vorstellung damit, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die frühere Gattin des Beschwerdeführers einvernommen wurde und sie ihre ursprünglich gemachten Angaben, welche zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hätten, unter Wahrheitspflicht bestätigt habe, sowie sie weiters angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer etwa seit Oktober 2013 mehrfach gegen sie gewalttätig geworden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, er wäre bei dem Vorfall am 20.02.2016 selbst verletzt worden, sei nicht geeignet, die Verletzungen, welche seine Ex-Frau erlitten habe und die damit im Zusammenhang stehende Gewaltanwendung gegenüber seiner Ex-Frau zu entkräften. Auch hätten Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg ergeben, dass von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines gerichtlichen Tatausgleiches gemäß § 204 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, allerdings bereits aus der Formulierung der zitierten Norm darauf zu schließen sei, dass er die Tat begangen habe, weshalb die Behörde zwingend davon ausgehe, dass die Gewaltanwendung, welche zu den Verletzungen geführt hätte, tatsächlich stattgefunden habe. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Personen habe unterbleiben können, dies insbesondere deshalb, weil diese beim Vorfall am 20.02.2016 nicht anwesend gewesen seien, sowie ebenfalls die erwähnte Sektenmitgliedschaft seiner Ex-Gattin nicht dazu geeignet sei, die festgestellte Gewaltanwendung und Drohung in Frage zu stellen. Es sei deshalb der im ursprünglichen Mandatsbescheid beschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen und habe der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Umstände nicht entkräften können, weshalb unter Hinweis auf die diesbezüglich bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das verhängte Waffenverbot zu bestätigen gewesen wäre.Begründet hat die Behörde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gegen den Mandatsbescheid fristgerecht erhobene Vorstellung damit, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die frühere Gattin des Beschwerdeführers einvernommen wurde und sie ihre ursprünglich gemachten Angaben, welche zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hätten, unter Wahrheitspflicht bestätigt habe, sowie sie weiters angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer etwa seit Oktober 2013 mehrfach gegen sie gewalttätig geworden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, er wäre bei dem Vorfall am 20.02.2016 selbst verletzt worden, sei nicht geeignet, die Verletzungen, welche seine Ex-Frau erlitten habe und die damit im Zusammenhang stehende Gewaltanwendung gegenüber seiner Ex-Frau zu entkräften. Auch hätten Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg ergeben, dass von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines gerichtlichen Tatausgleiches gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO abgesehen wurde, allerdings bereits aus der Formulierung der zitierten Norm darauf zu schließen sei, dass er die Tat begangen habe, weshalb die Behörde zwingend davon ausgehe, dass die Gewaltanwendung, welche zu den Verletzungen geführt hätte, tatsächlich stattgefunden habe. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Personen habe unterbleiben können, dies insbesondere deshalb, weil diese beim Vorfall am 20.02.2016 nicht anwesend gewesen seien, sowie ebenfalls die erwähnte Sektenmitgliedschaft seiner Ex-Gattin nicht dazu geeignet sei, die festgestellte Gewaltanwendung und Drohung in Frage zu stellen. Es sei deshalb der im ursprünglichen Mandatsbescheid beschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen und habe der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Umstände nicht entkräften können, weshalb unter Hinweis auf die diesbezüglich bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das verhängte Waffenverbot zu bestätigen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde gehe bei der Verhängung des Waffenverbotes von einem Sachverhalt aus, welcher nicht richtig sei. Zum Beweis der Unrichtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes seien im Verfahren Beweisanträge gestellt worden, darunter die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie auch die Einvernahmen von Frau CM und Frau AM, über welche Anträge die Behörde einfach hinweggegangen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu beweisen, dass die von seiner geschiedenen Frau gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig seien und er kein waffenrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Insbesondere aus der Einvernahme der von ihm beantragten Zeugin AM hätte sich seine Unschuld ergeben. Selbst wenn diese bei dem behaupteten Vorfall am 20.02.2016 nicht anwesend war, hätte er diese unmittelbar nach dem Vorfall aufgesucht und ihr berichtet, was ihm widerfahren wäre. Frau AM könne daher das zeitnahe Geschehen und den Bericht über denselben authentisch wiedergeben. Gleichzeitig sei auch ihm die Möglichkeit genommen worden, durch seine Einvernahme im Verfahren, eine Rechtfertigung abzugeben. Die Nichtdurchführung dieser von ihm beantragten Beweise hätte ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und bei Durchführung derselben ergeben, dass keine Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, die den Ausspruch eines Waffenverbotes über ihn rechtfertigen.In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde gehe bei der Verhängung des Waffenverbotes von einem Sachverhalt aus, welcher nicht richtig sei. Zum Beweis der Unrichtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes seien im Verfahren Beweisanträge gestellt worden, darunter die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie auch die Einvernahmen von Frau CM und Frau AM, über welche Anträge die Behörde einfach hinweggegangen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu beweisen, dass die von seiner geschiedenen Frau gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig seien und er kein waffenrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Insbesondere aus der Einvernahme der von ihm beantragten Zeugin AM hätte sich seine Unschuld ergeben. Selbst wenn diese bei dem behaupteten Vorfall am 20.02.2016 nicht anwesend war, hätte er diese unmittelbar nach dem Vorfall aufgesucht und ihr berichtet, was ihm widerfahren wäre. Frau AM könne daher das zeitnahe Geschehen und den Bericht über denselben authentisch wiedergeben. Gleichzeitig sei auch ihm die Möglichkeit genommen worden, durch seine Einvernahme im Verfahren, eine Rechtfertigung abzugeben. Die Nichtdurchführung dieser von ihm beantragten Beweise hätte ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und bei Durchführung derselben ergeben, dass keine Gründe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, die den Ausspruch eines Waffenverbotes über ihn rechtfertigen. Insofern die Behörde weiter argumentiere, dass aus dem Umstand, dass nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches gemäß § 204 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurückgetreten wurde, zu entnehmen sei, dass er die Tat begangen hätte, sei dies unrichtig. Die Argumentation der Behörde widerspreche hier der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der Entscheidung zur Zahl 2013/03/0073 habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens ebensowenig eine Bindungswirkung entfalte wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach § 90 g StPO (in der bis zum 31.12.2007 in Geltung stehenden Fassung). Die Argumentation der Behörde, dass die Durchführung eines derartigen Tatausgleiches faktisch unter Beweis stelle, dass er Handlungen gesetzt hätte, die ein Waffenverbot im Sinne der zitierten rechtlichen Bestimmungen rechtfertigen würden, widerspreche jedenfalls eindeutig der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Behörde verweise in ihrer Entscheidung auf die durchgeführte freie Beweiswürdigung und zitiere in der Folge Leitsätze aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Dies sei als Begründung für ein konkret ausgesprochenes Waffenverbot aber nicht ausreichend. Man habe bei dieser Entscheidung geradezu den Eindruck, dass es sich hiebei um ein vorgefertigtes Begründungsschema handle, mit dem die Behörde geradezu willkürlich über jedermann ein Waffenverbot aussprechen könne.Insofern die Behörde weiter argumentiere, dass aus dem Umstand, dass nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO von der Verfolgung zurückgetreten wurde, zu entnehmen sei, dass er die Tat begangen hätte, sei dies unrichtig. Die Argumentation der Behörde widerspreche hier der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der Entscheidung zur Zahl 2013/03/0073 habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens ebensowenig eine Bindungswirkung entfalte wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach Paragraph 90, g StPO (in der bis zum 31.12.2007 in Geltung stehenden Fassung). Die Argumentation der Behörde, dass die Durchführung eines derartigen Tatausgleiches faktisch unter Beweis stelle, dass er Handlungen gesetzt hätte, die ein Waffenverbot im Sinne der zitierten rechtlichen Bestimmungen rechtfertigen würden, widerspreche jedenfalls eindeutig der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Behörde verweise in ihrer Entscheidung auf die durchgeführte freie Beweiswürdigung und zitiere in der Folge Leitsätze aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Dies sei als Begründung für ein konkret ausgesprochenes Waffenverbot aber nicht ausreichend. Man habe bei dieser Entscheidung geradezu den Eindruck, dass es sich hiebei um ein vorgefertigtes Begründungsschema handle, mit dem die Behörde geradezu willkürlich über jedermann ein Waffenverbot aussprechen könne. Die Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, sei die Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt werde, dass die Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen habe. Der bloße Hinweis, die Behörde gehe nach intensivem Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt befindlichen Niederschriften davon aus, dass vom Betroffenen eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss ausgehe, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließe, reiche für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus (vgl. VwGH Ro 2014/03/0033). Der nicht näher begründete Hinweis auf eine freie Beweiswürdigung, dies ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Einvernahme der beantragten Zeugen und der Befragung des Beschwerdeführers könne jedenfalls nicht als ordentliches Ermittlungsverfahren bezeichnet werden, sodass schon alleine aus diesem Grund der angefochtene Bescheid nichtig und zu beheben sein werde.Die Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, sei die Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt werde, dass die Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen habe. Der bloße Hinweis, die Behörde gehe nach intensivem Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt befindlichen Niederschriften davon aus, dass vom Betroffenen eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss ausgehe, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließe, reiche für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus vergleiche VwGH Ro 2014/03/0033). Der nicht näher begründete Hinweis auf eine freie Beweiswürdigung, dies ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Einvernahme der beantragten Zeugen und der Befragung des Beschwerdeführers könne jedenfalls nicht als ordentliches Ermittlungsverfahren bezeichnet werden, sodass schon alleine aus diesem Grund der angefochtene Bescheid nichtig und zu beheben sein werde. Da aber die Behörde immer wieder mit dem durchgeführten Tatausgleichsverfahren argumentiere, werde noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2009/03/0049 verwiesen, in welcher er ausführte, eine Diversion setze zwar eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, aufgrund deren komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen die Diversion in Betracht gezogen wurde, hingegen nicht sein. Auch ein Geständnis des Beschuldigten sei für ein diversionelles Vorgehen nicht Voraussetzung, sondern reiche eine zumindest partielle Übernahme der Verantwortung durch den Täter um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit einer Bestrafung auszuräumen. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziere in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, lasse sich nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes schließen. Die Behörde habe vorliegendenfalls nur ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, in welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht in notwendigem Umfang gewährt worden wäre. Überdies habe die Behörde in ihre Entscheidung Aspekte einfließen lassen, die der Verwaltungsgerichtshof schon in der vergangenen gesicherten Judikatur als unzulässig erachtet habe. Aufgrund dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens könne nicht davon gesprochen werden, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, weshalb beantragt werde, nach Aufnahme und Durchführung der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben.Da aber die Behörde immer wieder mit dem durchgeführten Tatausgleichsverfahren argumentiere, werde noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2009/03/0049 verwiesen, in welcher er ausführte, eine Diversion setze zwar eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, aufgrund deren komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen die Diversion in Betracht gezogen wurde, hingegen nicht sein. Auch ein Geständnis des Beschuldigten sei für ein diversionelles Vorgehen nicht Voraussetzung, sondern reiche eine zumindest partielle Übernahme der Verantwortung durch den Täter um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit einer Bestrafung auszuräumen. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziere in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, lasse sich nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes schließen. Die Behörde habe vorliegendenfalls nur ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, in welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht in notwendigem Umfang gewährt worden wäre. Überdies habe die Behörde in ihre Entscheidung Aspekte einfließen lassen, die der Verwaltungsgerichtshof schon in der vergangenen gesicherten Judikatur als unzulässig erachtet habe. Aufgrund dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens könne nicht davon gesprochen werden, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, weshalb beantragt werde, nach Aufnahme und Durchführung der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin von der Staatsanwaltschaft Korneuburg die Akte zur Zahl 26 St 24/16y-1, bzw. 63 BAZ 241/16g beigeschafft, sowie in der durchgeführten Verhandlung den Beschwerdeführer und die beiden im Rechtsmittel genannten Zeugen befragt. Abgeleitet von diesem Ermittlungsverfahren ist festzustellen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Gattin, als dieser die beiden gemeinsamen Kinder aus deren Wohnung abholte und zu seinem Fahrzeug brachte, sowohl zu einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen, welche allerdings vom Beschwerdeführer offenbar eher lautstark geführt wurde, sowie auch zu Tätlichkeiten dahingehend kam, als der Beschwerdeführer von seiner Frau durch einen Tritt in den Genitalbereich verletzt wurde, sowie er dieser durch Halten und Drücken am Oberarm eine Druckstelle zufügte. Die damalige Frau des Beschwerdeführers hat den Vorfall in der Folge sofort zur Anzeige gebracht, während der Beschwerdeführer selbst von einer Anzeige absehen wollte, jedoch nach entsprechender Befragung über den Vorfall durch Beamte der Polizeiinspektion *** betreffend der von ihm erlittenen Verletzung das Landesklinikum *** aufsuchte, sowie diese Verletzung in der Folge ebenfalls zur Anzeige gebracht wurde. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen der §§ 107 Abs. 1 und 107 b Abs. 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zunächst gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, sowie betreffend des § 83 Abs. 1 StGB zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Gattin nach einem geführten Ausgleichsgespräch hinsichtlich des gegenseitigen Fehlverhaltens ein Tatausgleich zustande kam, dies unter gegenseitigem Verzicht von etwaigen Schadenersatzforderungen.Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen der Paragraphen 107, Absatz eins und 107 b Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zunächst gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, sowie betreffend des Paragraph 83, Absatz eins, StGB zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Gattin nach einem geführten Ausgleichsgespräch hinsichtlich des gegenseitigen Fehlverhaltens ein Tatausgleich zustande kam, dies unter gegenseitigem Verzicht von etwaigen Schadenersatzforderungen. Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, bzw. nach Durchführung eines Tatausgleiches oder einer Diversion hat die Waffenbehörde ebenso wie im Falle eines freisprechenden Urteiles eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigen kann (vgl. VwGH am
- April 2016, Ra 2016/03/0009). § 12 Abs. 1 Waffengesetz erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Der Verbotsbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, bzw. nach Durchführung eines Tatausgleiches oder einer Diversion hat die Waffenbehörde ebenso wie im Falle eines freisprechenden Urteiles eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigen kann vergleiche VwGH am
- April 2016, Ra 2016/03/0009). Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Der Verbotsbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug von waffenrechtlichen Urkunden – in deren Besitz sich der Beschwerdeführer nicht befindet – schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, welche insofern an andere, also weniger strenge Anforderungen geknüpft ist. Entscheidend ist nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeiten, sohin der gesetzes- oder zweckwidrige Gebrauch von Waffen gegenüber Personen oder Sachen, wobei der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe nicht restriktiv auszulegen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug von waffenrechtlichen Urkunden – in deren Besitz sich der Beschwerdeführer nicht befindet – schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, welche insofern an andere, also weniger strenge Anforderungen geknüpft ist. Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeiten, sohin der gesetzes- oder zweckwidrige Gebrauch von Waffen gegenüber Personen oder Sachen, wobei der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe nicht restriktiv auszulegen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zwar muss für den Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz auch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein, sondern reicht eine zukünftige Missbrauchsmöglichkeit, welche auch aus anderen Umständen gefolgert werden kann dafür aus, sowie weiters die Androhung oder Anwendung von Gewalt selbst dann, wenn hiebei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Der Beschwerdeführer war allerdings bisher in Bezug auf Waffen in keinerlei Weise auffällig, sowie auch etwaige Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine frühere Gattin nicht objektivierbar waren, sondern nur gegenseitige Beschimpfungen, welche seitens des Beschwerdeführers lautstark vorgebracht wurden, sowie sich die gegenseitig angezeigten Körperverletzungen von der erfolgten Anzeige bis zum Abschluss des Tatausgleiches doch sehr relevierten und sich die vom Beschwerdeführer durch den Tritt seiner Exgattin erlittene Verletzung als die schwerere darstellt als die von seiner Ex-Gattin angezeigte gerötete Druckstelle am Oberarm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft Waffen missbräuchlich verwenden würde, sind jedenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, weshalb die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nicht vorliegen und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Zwar muss für den Ausspruch eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz auch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein, sondern reicht eine zukünftige Missbrauchsmöglichkeit, welche auch aus anderen Umständen gefolgert werden kann dafür aus, sowie weiters die Androhung oder Anwendung von Gewalt selbst dann, wenn hiebei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Der Beschwerdeführer war allerdings bisher in Bezug auf Waffen in keinerlei Weise auffällig, sowie auch etwaige Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine frühere Gattin nicht objektivierbar waren, sondern nur gegenseitige Beschimpfungen, welche seitens des Beschwerdeführers lautstark vorgebracht wurden, sowie sich die gegenseitig angezeigten Körperverletzungen von der erfolgten Anzeige bis zum Abschluss des Tatausgleiches doch sehr relevierten und sich die vom Beschwerdeführer durch den Tritt seiner Exgattin erlittene Verletzung als die schwerere darstellt als die von seiner Ex-Gattin angezeigte gerötete Druckstelle am Oberarm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft Waffen missbräuchlich verwenden würde, sind jedenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, weshalb die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nicht vorliegen und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1358.001.2016