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{'item': 'LVwG-AV-1206/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 99§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1206/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F auf die Dauer von 12 Monaten, sohin bis 7. August 2017 entzogen und als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Nach der gegen diese Entscheidung erhobenen Vorstellung und Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 4. Oktober 2016 die im Mandatsverfahren erlassene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber nach Ausführungen über den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Strafbemessung beruhe. Konkret wird vorgebracht, es habe selbst von dem am Unfallort anwesenden Personen niemand behauptet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, dies sei eine reine Vermutung der belangten Behörde aufgrund einer von der Amtsärztin durchgeführten Rückrechnung. Zu dieser seien lediglich die Behauptungen des Polizisten herangezogen worden, allerdings nicht die Verantwortung des Beschwerdeführers und gäbe es für eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt keinerlei Beweis. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen wäre, sondern es sich um einen Nachtrunk gehandelt habe. Um einen Entzug der Lenkberechtigung durchzuführen, müsse eine dementsprechende Alkoholisierung vorliegen. Um diese feststellen zu können, hätte die belangte die am Unfallort befindlichen Zeugen befragen müssen, ob ihnen eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Es sei deshalb ein Feststellungsmangel gegeben und hätte die Behörde korrekterweise die angebliche Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht feststellen dürfen und von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen müssen. Auch möge es richtig sein, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aus dem Jahre 2013 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Verweigerung des Alkomat-Tests auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war, sowie das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer von der slowakischen Verkehrsbehörde der Führerschein infolge Lenken eines Kraftfahrzeuges am 1.3.2014 um 03.20 Uhr unter Alkoholeinfluss (0,66 mg/

  1. l)entzogen wurde. Sollte man in gegenständlicher Causa von einem Blutalkoholwert von 0,84 %o zum Unfallzeitpunkt ausgehen, wäre sohin ein Entzug der Lenkberechtigung von drei Monaten ausreichend, ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten sei jedenfalls überschießend. Es wurde deshalb beantragt, dies nach Durchführung der entsprechenden Beweise, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die angeführten Klassen wieder auszufolgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dies gemeinsam mit dem wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung anhängigen Parallelverfahren, wobei der Beschwerdeführer in der Sache als Partei befragt, sowie der Meldungsleger und eine weitere am Unfallort anwesende Person als Zeugen einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dies gemeinsam mit dem wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung anhängigen Parallelverfahren, wobei der Beschwerdeführer in der Sache als Partei befragt, sowie der Meldungsleger und eine weitere am Unfallort anwesende Person als Zeugen einvernommen wurden. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am 11. Juli 2016 gegen 22.30 Uhr ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, verursachte einen Verkehrsunfall und befand sich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Blutalkoholwert 0,84 %o betragen hat. Unstrittig ist jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer durch Bescheid der belangten Behörde bereits im Jahre 2013 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen wurde, sowie das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 23.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ein Schreiben der slowakischen Verkehrsbehörde betreffend die Führerscheinabnahme des Beschwerdeführers übermittelte, nach welchem ihm die Lenkberechtigung aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss (0,66 mg/
  2. l)entzogen wurde. Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptete, den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert zu haben, sich sohin auf einen Nachtrunk stützte, ist er auf die Entscheidung im Parallelverfahren zur Zahl LVwG-S-2905/001-2016 zu verweisen, in welcher unter Hinweis darauf, dass ein behaupteter allfälliger Nachtrunk bereits bei erster sich bietender Gelegenheit, sohin im Zuge der durchgeführten ersten Amtshandlung bekannt gegeben werden müsste, von einer Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt ausgegangen und die durch die belangte Behörde getätigte Strafverhängung dem Grunde nach bestätigt wurde. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Voraussetzung für eine aufrechte Lenkberechtigung ist das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG. Maßgeblich für diese ist wiederum, dass nicht bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 und ihre Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen.Voraussetzung für eine aufrechte Lenkberechtigung ist das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. Maßgeblich für diese ist wiederum, dass nicht bestimmte Tatsachen nach Paragraph 7, Absatz 3 und ihre Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Der Beschwerdeführer hat eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1 b St

VO) verwirklicht, aufgrund welcher im Zusammenhang mit der erfolgten Wertung davon auszugehen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt.Der Beschwerdeführer hat eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO) verwirklicht, aufgrund welcher im Zusammenhang mit der erfolgten Wertung davon auszugehen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, für welchen Zeitraum diese entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, für welchen Zeitraum diese entzogen wird. Der Vorfall vom

  1. Juli 2016 stellt den Tatbestand des § 99 Abs. 1 b StVO dar, welcher für sich alleine gesehen sicherlich eine kürzere Entziehungsdauer rechtfertigen würde. Allerdings war in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 aufgrund einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.b StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war, sowie er ebenfalls in der Slowakischen Republik am 1.3.2014 ein Fahrzeug trotz einer Alkoholisierung von 0,66 mg/l gelenkt hat.Der Vorfall vom
  2. Juli 2016 stellt den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO dar, welcher für sich alleine gesehen sicherlich eine kürzere Entziehungsdauer rechtfertigen würde. Allerdings war in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 aufgrund einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war, sowie er ebenfalls in der Slowakischen Republik am 1.3.2014 ein Fahrzeug trotz einer Alkoholisierung von 0,66 mg/l gelenkt hat. Zusätzlich war beim Ausmaß der Entziehungszeit zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat, sondern er darüberhinaus auch an der Feststellung des Sachverhaltes, wie sich aus der Entscheidung im Parallelverfahren, LVwG-S-2905/001-2016 ergibt, nicht mitgewirkt hat. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und ihrer Wertung kann die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer im Ausmaß von 12 Monaten als angemessen bezeichnet werden, weshalb sie einer etwaigen Verkürzung nicht zugänglich war. Bei der von der Behörde angeordneten Nachschulung handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme und kann von deren Anordnung deshalb nicht abgesehen werden, weil es hier kein behördliches Ermessen besteht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1206.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.