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{'item': 'LVwG-AV-1315/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 130§ 25Art. 133§ 6§ 431§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1315/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom
  2. November 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die Kosten, der an Frau MG gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2015 in der Höhe von insgesamt € 19.719,12 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ.***, Grundbuch ***, und an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Bescheid angeführten Bescheide Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes sowie Leistungen zum Schutz bei Krankheit erhalten hat. Die im Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2015 dadurch angelaufenen nicht verjährten Kosten betragen für die Geldleistungen € 16.447,92 und für die Hilfe bei Krankheit € 3.271,20 insgesamt daher € 19.719,
  3. Die Beschwerdeführerin ist zu folgendem Vermögen gelangt, dessen Verwertung vorerst nicht möglich ist: Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** und Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.11.2016 eingelangt bei der belangten Behörde am 6.Dezember
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2016 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt mit Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in ihrem Recht verletzt fühle, dass eine grundbücherliche Sicherstellung nicht angeordnet werde, solange die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich über ein im Grundbuch einverleibtes Eigentumsrecht verfüge. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht Eigentümerin der Grundstücke. Noch vor Einverleibung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin würde das Eigentumsrecht einem Dritten übertragen werden. Es wurde daher der Antrag gestellt den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhielt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7.5.2012, GZ. KRG2-S-09468/005, vom 15.3.2013, GZ. KRG2-S-09468/006, vom 14.3.2014, GZ. KRJ3-S-09468/007, vom 6.3.2015, GZ. KRJ3-B-1513/001 sowie vom 23.2.2016, GZ. KRJ3-B-1513/003 in der Höhe von insgesamt € 19.719,
  7. Die Beschwerdeführerin ist die Erbin der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, ob den Grundstücken ***, *** und *** und der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch ***. Diese Liegenschaften dienen nicht zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Eine Eintragung in das Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht an den von ihr benutzten Räumen im Wohnhaus zu *** der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch ***.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, der Beschwerde der Beschwerdeführerin und den von der belangten Behörde vorgelegten Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2012 bis
  9. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme ergibt sich aus diesen Bescheiden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Erbin der Grundstücke EZ *** und EZ ***, KG *** ist. Hierzu liegt eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Krems vom 14.9.2016 vor.
  10. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

4 NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, , Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

§ 6Abs.

5 NÖ MSG sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Paragraph 6, Absatz 5, NÖ MSG sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 26 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

  1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
  2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
  3. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
  4. Erwägungen:

§ 431

ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung.

Paragraph 431, ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung. Es gibt allerdings Ausnahmen, insbesondere in den Fällen, in denen auch Fahrnis ohne Übergabe erworben wird, so unter anderem beim Erbgang durch Einantwortung (vgl. Rummel/Lukas, § 431 ABGB, RDB).Es gibt allerdings Ausnahmen, insbesondere in den Fällen, in denen auch Fahrnis ohne Übergabe erworben wird, so unter anderem beim Erbgang durch Einantwortung vergleiche Rummel/Lukas, Paragraph 431, ABGB, RDB). Die Einantwortung bewirkt die Rechtsnachfolge und verschafft dem Erben nach herrschender Meinung abweichend vom Wortlaut des § 436 ABGB auch das Eigentum an der Liegenschaft des Erblassers (vgl. Rummel/Lukas, § 436 ABGB, RDB). Da die Grundstücke bereits eingeantwortet wurden ist die Beschwerdeführerin somit außerbücherliche Eigentümerin der Grundstücke. Die Einantwortung bewirkt die Rechtsnachfolge und verschafft dem Erben nach herrschender Meinung abweichend vom Wortlaut des Paragraph 436, ABGB auch das Eigentum an der Liegenschaft des Erblassers vergleiche Rummel/Lukas, Paragraph 436, ABGB, RDB). Da die Grundstücke bereits eingeantwortet wurden ist die Beschwerdeführerin somit außerbücherliche Eigentümerin der Grundstücke. Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern (vgl. OGH 5Ob86/90, 25.09.1990) Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des Paragraph 23, GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern vergleiche OGH 5Ob86/90, 25.09.1990) § 6 Abs. 4 erster Satz NÖ MSG geht von einer grundsätzlichen Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen aus. Eine Einschränkung der Verwertung gibt es lediglich „solange“, als das unbewegliche Vermögen „der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person […]“ dient. Sonstiges unbewegliches Vermögen ist nach dem Gesetzeswortlaut daher sofort zu verwerten. Aus diesem Gedanken der mangelnden Erfordernis heraus hat es der Gesetzgeber offenbar nicht für notwendig erachtet, eine Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Ersatzforderungen bei sonstigem unbeweglichem Vermögen zu schaffen: Durch das Wort „allerdings“ in § 6 Abs. 4 zweiter Satz NÖ MSG ist klargestellt, dass sich die Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung in Abs. 4 letzter Satz leg. cit. auf Abs. 4 erster Satz bezieht. Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz NÖ MSG geht von einer grundsätzlichen Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen aus. Eine Einschränkung der Verwertung gibt es lediglich „solange“, als das unbewegliche Vermögen „der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person […]“ dient. Sonstiges unbewegliches Vermögen ist nach dem Gesetzeswortlaut daher sofort zu verwerten. Aus diesem Gedanken der mangelnden Erfordernis heraus hat es der Gesetzgeber offenbar nicht für notwendig erachtet, eine Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Ersatzforderungen bei sonstigem unbeweglichem Vermögen zu schaffen: Durch das Wort „allerdings“ in Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz NÖ MSG ist klargestellt, dass sich die Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung in Absatz 4, letzter Satz leg. cit. auf Absatz 4, erster Satz bezieht. Diese Überlegung wird auch von den Gesetzesmaterialien (Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 23) gestützt, die dazu ausführen: „Für unbewegliches Vermögen in Form von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Eigenheimen gelten nach Abs. 4 folgende Vorgaben: Ist die Verwertung von Immobilien nicht möglich, weil die Wohnung, das Eigenheim etc. der Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfes dient (ausdrückliche Ausnahme nach Abs. 4), kann wie bisher ein "nachträglicher Vermögenseinsatz" durch grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung bewirkt werden. Sollte eine Bezieherin oder ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausnahmsweise über weitere Immobilien verfügen, sind diese als verwertbares Vermögen anzusehen, das nicht der sechsmonatigen "Schonfrist" nach Abs. 4 unterliegt. […]“„Für unbewegliches Vermögen in Form von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Eigenheimen gelten nach Absatz 4, folgende Vorgaben: Ist die Verwertung von Immobilien nicht möglich, weil die Wohnung, das Eigenheim etc. der Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfes dient (ausdrückliche Ausnahme nach Absatz 4,), kann wie bisher ein "nachträglicher Vermögenseinsatz" durch grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung bewirkt werden. Sollte eine Bezieherin oder ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausnahmsweise über weitere Immobilien verfügen, sind diese als verwertbares Vermögen anzusehen, das nicht der sechsmonatigen "Schonfrist" nach Absatz 4, unterliegt. […]“ Die Grundstücke, über die die Sicherstellung verfügt wurde, sind unbewegliches verwertbares Vermögen. Es handelt sich bei diesen Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Grundflächen und dienen nicht dem unmittelbaren Wohnbedarf der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht an den von ihr genutzten Räumen im Wohnhaus zu ***. Für eine notwendige Sicherstellung am Grundbuchsgericht wäre außerdem ein eintragungsfähiger Titel in Form eines Kostenersatzbescheides vor einer Sicherstellung notwendig. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1315.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.