GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 21. September 2015 beantragten Herr JM und Frau AK (im Folgenden: die Beschwerdeführer) die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ zu erklären und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft MD festzustellen. Begründend führten die Beschwerdeführer in diesem Antrag im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren „Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ (Gesuch 9300/87), das rechtskräftig sei, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt habe. Der Gerichtshof habe somit befunden, dass die auch im vorliegenden Fall in Streit stehende Verpflichtung den Grundstückseigentümern, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlege. Damit sei der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen gefolgt, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29.04.1999 — Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 – Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR - Urteil vom 10.07.2007 - Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg). Hinsichtlich der obligatorischen Zwangsmitgliedschaft in Jagdvereinigungen sei somit die Rechtslage innerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Menschenrechtskonvention geklärt. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Republik Österreich unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten in Österreich innerstaatliche Wirksamkeit. Nachdem die Bundesverfassung die Jagd weder in Gesetzgebung noch in Vollziehung zugunsten des Bundes regle, stelle das Jagdwesen in Österreich entsprechend der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Ländersache dar. In Niederösterreich werde somit die Jagd durch das niederösterreichische Landesjagdgesetz (NÖ Jagdgesetz 1974 ‚ NÖ JG) geregelt.Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Republik Österreich unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten in Österreich innerstaatliche Wirksamkeit. Nachdem die Bundesverfassung die Jagd weder in Gesetzgebung noch in Vollziehung zugunsten des Bundes regle, stelle das Jagdwesen in Österreich entsprechend der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, , B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Ländersache dar. In Niederösterreich werde somit die Jagd durch das niederösterreichische Landesjagdgesetz (NÖ Jagdgesetz 1974 ‚ NÖ JG) geregelt.
NÖ JG sei das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es stehe daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu.
Paragraph 4, NÖ JG sei das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es stehe daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht könne entsprechend § 5 NÖ JG entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt werden. Die Vorschrift des § 6 NÖ JG ordne für Eigenjagden neben einer für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung und Breite des Gebietes eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 Hektar an. Den Zusammenhang der für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Flächen bestimme § 9 NÖ JG. Flächen, die im Bereich einer Gemeinde liegen und diesen Anforderungen nicht entsprechen, würden nach § 10 NÖ JG ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden. Die Eigentümer dieser Grundstücke würden nach § 18 NÖ JG eine Jagdgenossenschaft bilden. Sie seien demnach (zwangsweise) Mitglieder dieser Genossenschaften. Ein Ausscheiden aus diesen Genossenschaften sei - außer durch Bildung einer Eigenjagd bei genügend großen zusammenhängenden Grundstücksflächen - nicht möglich.Das Jagdrecht könne entsprechend Paragraph 5, NÖ JG entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt werden. Die Vorschrift des Paragraph 6, NÖ JG ordne für Eigenjagden neben einer für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung und Breite des Gebietes eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 Hektar an. Den Zusammenhang der für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Flächen bestimme Paragraph 9, NÖ JG. Flächen, die im Bereich einer Gemeinde liegen und diesen Anforderungen nicht entsprechen, würden nach Paragraph 10, NÖ JG ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden. Die Eigentümer dieser Grundstücke würden nach Paragraph 18, NÖ JG eine Jagdgenossenschaft bilden. Sie seien demnach (zwangsweise) Mitglieder dieser Genossenschaften. Ein Ausscheiden aus diesen Genossenschaften sei - außer durch Bildung einer Eigenjagd bei genügend großen zusammenhängenden Grundstücksflächen - nicht möglich. Die Grundstücke der Beschwerdeführer weisen ein Ausmaß von jeweils unter 115 Hektar Einzelfläche, bzw. ein Ausmaß von unter 115 Hektar zusammenhängende Fläche bei benachbarten Grundstücken auf, womit sie von Gesetzes wegen Mitglied in der Jagdgenossenschaft MD seien. Daraus folge leider zwingend, dass sie nicht verhindern können, dass auf ihren Grundstücken gejagt werde und Tiere getötet werden. Sie lehnen die Jagd unabhängig von der betroffenen Tierart und der von den Jägern benutzten Waffen und Methoden uneingeschränkt und bedingungslos ab. Das Gewissen können die Jagdausübenden auch durch den Pachtschilling nicht beeinflussen. Das NÖ Jagdgesetz 1974 berücksichtige ihre ethischen Überzeugungen, die Jagd aus Gewissensgründen abzulehnen, nicht. Das NÖ Jagdgesetz 1974 verstoße somit insoweit gegen die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der sich der aktuelle Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle niederschlage. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zu Lasten von Frankreich, Luxemburg und Deutschland festgestellt, dass Eigentümern kleinerer Grundflächen eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung auferlegt werde, Dritten Jagdrechte auf ihren Grundflächen zu übertragen, sodass diese davon in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer zuwiderläuft betrafen (EGMR-Urteil vom 29.04.1999 — Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg; EGMR-Urteil vom 26.06.2012 - Gesuch 9300/07 - Hermann gegen Deutschland). Da das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) ebenso wie das deutsche Bundesjagdgesetz (BJagdG) seine Ursprünge im Prinzip der Revierjagd‚ insbesondere im nationalsozialistischen Reichsjagdgesetz aus dem Jahre 1934, habe und beide Gesetze sich im Bereich der Regelungen der Jagdgenossenschaften nicht wirklich unterscheiden, müsse somit gerechnet werden, dass auch die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit ihrem Reviersystem unterliegen würde. Damit es hierzu nicht komme, bitten sie die zuständigen Behörden höflichst ihre im Antrag näher bestimmten Flächen unverzüglich zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und verbindlich festzustellen, dass keine Zwangsmitgliedschaft mehr in den Jagdgenossenschaften bestehe. Zudem baten sie, die Jagdgenossenschaft und den Revierpächter schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf ihren Grundstücken nicht mehr gejagt werden dürfe. SoIIte das Grundstück nicht zu befriedeten Bezirken erklärt werden, behalten sie sich vor, ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten - notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im forst- und jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. WA vom
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge wurden von der belangten Behörde zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). Die Beschwerdeführer beantragten die Erklärung der im Spruch genannten Grundstücke zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ sowie die Feststellung der Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ***. Im NÖ Jagdgesetz findet sich jedoch weder eine Bestimmung nach welcher bestimmte Grundstücke zur „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ erklärt werden können, noch ist eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Genossenschaftsjagdgebiet normiert. Das NÖ Jagdgesetz sieht lediglich das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken vor.
2 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Von den Beschwerdeführern wurde jedoch kein Antrag nach § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz gestellt und handelt es sich bei den im Antrag angeführten Grundstücken nicht um umfriedete Grundstücke im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz gestellt und handelt es sich bei den im Antrag angeführten Grundstücken nicht um umfriedete Grundstücke im Sinn des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz. Des Weiteren sind die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nicht als Anträge nach § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz zu deuten, zumal die Beschwerdeführer die Regelung des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz – welche eine Umfriedung und eine Begrenzung der Ruhen der Jagd auf eine Jagdperiode vorsieht – als nicht verfassungskonform und eine Umfriedung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz. Des Weiteren sind die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nicht als Anträge nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz zu deuten, zumal die Beschwerdeführer die Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz – welche eine Umfriedung und eine Begrenzung der Ruhen der Jagd auf eine Jagdperiode vorsieht – als nicht verfassungskonform und eine Umfriedung im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz als unverhältnismäßig erachten. Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz als unverhältnismäßig erachten. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer, wonach das NÖ Jagdgesetz nicht verfassungskonform interpretiert bzw. nicht im Sinne des Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonventin ausgelegt worden sei, wird Folgendes ausgeführt: Der Verfassungsgerichthofes (VfGH) hat bezüglich eines gleichartigen Sachverhaltes in seiner Entscheidung vom
ff K-JG verfolgten Ziele einer planmäßigen Steuerung der Wildbestände im Kärntner Landesgebiet vereitelt werden würden. Insbesondere könnten auf nicht umfriedeten Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, keine geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, dh zur Bestandskontrolle oder zum Schutz vor Wildkrankheiten, gesetzt werden. Abschussnotwendiges Wild könnte nicht erlegt und Maßnahmen zum Schutz vor Raubwild und vor wildernden Hunden und Katzen nicht getroffen werden. Denn "Ruhen der Jagd" bedeutet nicht nur, dass das Wild nicht beschossen werden darf, sondern auch, dass es untersagt ist, das Wild aufzusuchen, zu treiben oder anderswie zu verfolgen oder zu fangen. Ferner darf auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, weder die Jagd im engeren Sinn noch der Jagd- und Wildschutz ausgeübt werden.Der Wegfall der Einfriedungen iSd Paragraph 15, Absatz 2 und Absatz 3, K-JG zur Isolierung von nicht bejagten Flächen unabhängig von Beschaffenheit und Lage dieser Flächen hätte zudem zur Folge, dass die mit der wildökologischen Raumplanung
ff K-JG verfolgten Ziele einer planmäßigen Steuerung der Wildbestände im Kärntner Landesgebiet vereitelt werden würden. Insbesondere könnten auf nicht umfriedeten Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, keine geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, dh zur Bestandskontrolle oder zum Schutz vor Wildkrankheiten, gesetzt werden. Abschussnotwendiges Wild könnte nicht erlegt und Maßnahmen zum Schutz vor Raubwild und vor wildernden Hunden und Katzen nicht getroffen werden. Denn "Ruhen der Jagd" bedeutet nicht nur, dass das Wild nicht beschossen werden darf, sondern auch, dass es untersagt ist, das Wild aufzusuchen, zu treiben oder anderswie zu verfolgen oder zu fangen. Ferner darf auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, weder die Jagd im engeren Sinn noch der Jagd- und Wildschutz ausgeübt werden. Daher ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes iSd § 15 Abs. 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.“ (VfGH 15.10.2016, G7/2016)Daher ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes iSd Paragraph 15, Absatz 2, K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.“ (VfGH 15.10.2016, G7/2016) Die Rechtsprechung des VfGH vom 15. Oktober 2016, G7/2016, zum Kärntner Jagdgesetz ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch auf das NÖ Jagdgesetz anzuwenden. Das NÖ Jagdgesetz gleicht diesbezüglich dem Kärntner Jagdgesetz weitgehend. Dies inbesondere in Bezug auf eine planmäßige Jagdbewirtschaftung nach §§ 80 ff NÖ Jagdgesetz und §§ 55a ff Kärntner Jagdgesetz und in Bezug auf das Ruhen der Jagd. Das NÖ Jagdgesetz gleicht diesbezüglich dem Kärntner Jagdgesetz weitgehend. Dies inbesondere in Bezug auf eine planmäßige Jagdbewirtschaftung nach Paragraphen 80, ff NÖ Jagdgesetz und Paragraphen 55 a, ff Kärntner Jagdgesetz und in Bezug auf das Ruhen der Jagd. § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz und § 15 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz haben den gleichen Regelungsinhalt, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken auf Antrag des Eigentümers bzw. Jagdausübungsberechtigten. Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz und Paragraph 15, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz haben den gleichen Regelungsinhalt, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken auf Antrag des Eigentümers bzw. Jagdausübungsberechtigten. Auch trifft die vom VfGH zu Kärnten festgestellte Sachlage auf Niederösterreich zu. Wie der VfGH bereits festgestellt hat, besteht in Österreich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Ebenso trifft das Ergebnis des Gesetzprüfungsverfahrens in Bezug auf die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich auf ganz Österreich, folglich auch auf Niederösterreich zu. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind daher die rechtlichen Schlüsse des VfGH hinsichtlich des Kärntner Jagdgesetzes auf das NÖ Jagdgesetz übertragbar. Da nach der Rechtsprechung des VfGH die Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 Kärntner Jagdgesetz verfassungsmäßig ist, ist insbesondere aufgrund der nahezu wortidenten Normierung des Ruhens der Jagd im NÖ Jagdgesetz und der oben angeführten Gründe von einer Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 und 3 NÖ Jagdgesetz auszugehen. Sohin auch eine Umfriedung im Sinn des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz nicht unverhältnismäßig. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Kärntner Jagdgesetz verfassungsmäßig ist, ist insbesondere aufgrund der nahezu wortidenten Normierung des Ruhens der Jagd im NÖ Jagdgesetz und der oben angeführten Gründe von einer Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 NÖ Jagdgesetz auszugehen. Sohin auch eine Umfriedung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz nicht unverhältnismäßig. Den Einwänden der Beschwerdeführer war daher keine Folge zu geben. Die Beschwerdeführer können – als Personen die aus ethnischen Gründen die Jagd ablehnen – die Regelung des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz in Anspruch nehmen (vgl. VfGH 15.10.2016, G7/2016).Die Beschwerdeführer können – als Personen die aus ethnischen Gründen die Jagd ablehnen – die Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz in Anspruch nehmen vergleiche VfGH 15.10.2016, G7/2016). Die Anträge der Beschwerdeführer wurden daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur). Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.5.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.