Obsah (8)
§ 34§ 28§ 17Art. 133§ 13Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1343/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 34
NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter gegen die Beschwerde von , Frau Mag.(FH) CH, vertreten durch Baumeister KR Ing. FK, ***, ***, vom
- November 2016 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Oktober 2016, Zl. 00/37/9d/142-2016, mit die die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2016, Zl. 11/60/9/O.W.172-2016 betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages
Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen worden war, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
, Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau Mag.(FH) CH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und *** (Wohnhaus) KG *** (topographische Anschrift ***, ***), auf denen seitlich (in Richtung der Grundstücke Nr. *** und .***) Nebengebäude situiert sind. Für die gegenständlichen Grundstücke ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt St. Pölten die Widmung Bauland-Wohngebiet verordnet. Nach dem Bebauungsplan der Landeshauptstadt St. Pölten ist die Bebauungsklasse III,IV bei offener Bebauungsweise und einer 30 prozentigen Bebauungsdichte vorgesehen:Frau Mag.(FH) CH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und *** (Wohnhaus) KG *** (topographische Anschrift ***, ***), auf denen seitlich (in Richtung der Grundstücke Nr. *** und .***) Nebengebäude situiert sind. Für die gegenständlichen Grundstücke ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt St. Pölten die Widmung Bauland-Wohngebiet verordnet. Nach dem Bebauungsplan der Landeshauptstadt St. Pölten ist die Bebauungsklasse römisch drei,römisch vier bei offener Bebauungsweise und einer 30 prozentigen Bebauungsdichte vorgesehen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Landeshauptstadt St. Pölten)“ An der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** zum Grundstück Nr. *** KG ***, befindet sich zwischen den bestehenden Nebengebäuden auf beiden Grundstücken eine gemeinsame Brandwand. Im Bereich des auf dem Grundstück Nr. *** situierten Nebengebäudes weist die im Obergeschoß (Dachboden) vorhandene Mittelmauer Schäden auf und ist sie nicht in voller Höhe bis zum Firsthöchstpunkt errichtet (fehlende Höhe von 20 cm): [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bauakt der belangten Behörde)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- August 1927 war der damaligen Eigentümerin die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes und eines Nebenobjektes auf dem Grundstück Nr. *** erteilt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- März 1930 wurde der damaligen Eigentümerin die provisorische Bewilligung zur Benützung erteilt und ausgeführt, dass für das tatsächlich errichtete Nebenobjekt Auswechslungspläne vorzulegen wären (das Wohnhaus war noch nicht fertiggestellt). 1.2.
- Mit Schreiben vom
- April 1930 wurden Auswechslungspläne betreffend das Nebengebäude vorgelegt: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bauakt der belangten Behörde)“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- September 1930 wurde der damaligen Eigentümerin der Benützungskonsens erteilt. 1.
- Verfahren betreffend die Erlassung eines Auftrages zur Behebung eines Baugebrechens: 1.3.
- Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- September 2014 wurde für den
- Oktober 2014 ein Lokalaugenschein anberaumt. Dabei wurde festgestellt, dass die Mittelmauer im Dachbodenbereich des Nebengebäudes an vielen Stellen Schäden in der Verfugung aufweise, wodurch kein Brandschutz gegeben sei. Die Mauer sei auch nicht in voller Höhe bis zum Firsthöchstpunkt errichtet (fehlende Höhe von 20 cm). 1.3.
- Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2016, Zl. 11/60/9/O.W.172-2016 wurde
§ 34NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die beim Haus K.
*** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** (topographische Anschrift ***, ***) vorhandene gemeinsame Brandwand (Feuermauer) entsprechend der Bewilligung vom
- August 1927, Zl. IV-866 (Gst. Nr. ***) bzw. dem Änderungsplan vom
- April 1930, in zeitlicher und konstruktiver Abstimmung mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, bis spätestens
- August 2016 wieder herzustellen. Die Wand sei bis direkt unter die Ziegeldacheindeckung hochzuziehen, der First vollflächig in Mörtel zu verlegen und die Wandfläche auszufugen (verschießen) oder vollflächig zu verputzen. Die Arbeiten seien vor deren Umsetzung mit dem Liegenschaftseigentümer des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, abzustimmen und sei das Einvernehmen über die zeitliche und konstruktive Abstimmung mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Behörde zu übermitteln. Die Behebung des Missstandes sei der Baubehörde schriftlich zu melden. Begründend wird festgehalten, dass die gemeinsame Brandwand der beiden direkt an der gemeinsamen Grundgrenze, zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, bewilligten Nebengebäude keine ordnungsgemäße Ausführung aufweise (die Wand sei nicht bis zum First geführt, die Wand weise keine lückenlose Verfugung auf bzw. sei diese nicht verputzt). Dies sei bei einer behördlichen Überprüfung festgestellt worden. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2016, Zl. 11/60/9/O.W.172-2016 wurde
Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die beim Haus K. *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** (topographische Anschrift ***, ***) vorhandene gemeinsame Brandwand (Feuermauer) entsprechend der Bewilligung vom
- August 1927, Zl. IV-866 (Gst. Nr. ***) bzw. dem Änderungsplan vom
- April 1930, in zeitlicher und konstruktiver Abstimmung mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, bis spätestens
- August 2016 wieder herzustellen. Die Wand sei bis direkt unter die Ziegeldacheindeckung hochzuziehen, der First vollflächig in Mörtel zu verlegen und die Wandfläche auszufugen (verschießen) oder vollflächig zu verputzen. Die Arbeiten seien vor deren Umsetzung mit dem Liegenschaftseigentümer des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, abzustimmen und sei das Einvernehmen über die zeitliche und konstruktive Abstimmung mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Behörde zu übermitteln. Die Behebung des Missstandes sei der Baubehörde schriftlich zu melden. Begründend wird festgehalten, dass die gemeinsame Brandwand der beiden direkt an der gemeinsamen Grundgrenze, zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, bewilligten Nebengebäude keine ordnungsgemäße Ausführung aufweise (die Wand sei nicht bis zum First geführt, die Wand weise keine lückenlose Verfugung auf bzw. sei diese nicht verputzt). Dies sei bei einer behördlichen Überprüfung festgestellt worden. 1.3.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Baumeister KR Ing. FK, mit Schreiben vom
- Mai 2016 fristgerecht das als „Einspruch bzw. Richtigstellung“ bezeichnete Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass die Nachbarn selbst nicht im Besitz einer gültigen Baubewilligung wären. Die Ziegelwand würde von der Beschwerdeführerin verputzt werden. 1.3.
- Mit Verfügung des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- Juli 2016 wurde eine sachverständige Stellungnahme des Fachbereiches Behörden, Bau- und Feuerpolizei, in Auftrag gegeben. Im Rahmen sachverständige Stellungnahme des Fachbereiches Behörden, Bau- und Feuerpolizei, vom
- Juli 2016, Zl. 11/60/9/O.W.172-2016/TW, wurde dargelegt, dass sich die baulichen Missstände sich im Bereich des Ober- als auch Erdgeschoßes des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes entlang der gesamten gemeinsamen Feuermauer (Länge ca. 9,60 m) befänden. Diese baulichen Missstände bestünden darin, dass ein ungehinderter Brandüberschlag auf das Nachbargebäude auf Grund der nicht bis zur Ziegeldacheindeckung hochgezogenen gemeinsamen Feuermauer sowie aus dem Ziegelmauerwerk der Feuermauer, welches bereits ausgebrochen sei, stattfinden könne. Um dies zu verhindern bzw. um die baulichen Missstände zu beheben, sei das Dach im Bereich der gemeinsamen Feuermauer zu öffnen, die Ziegelmauer bis zur Unterkante der Ziegeldacheindeckung hochzuziehen, das Dach wieder zu schließen und die Ziegel in hohlraumfreien Mörtelbett zu verlegen, oder alternativ, die Ziegelwand vollflächig zu verputzen. Dem Plan vom
- April 1930 folgend sei die massiv ausgeführte Brandwand im Obergeschoß zu beiden Seiten der Wand entlang im First- und Bodenbereich mit Pfetten ausgestattet. Zu beiden Seiten, jeweils an die Pfetten, sei die Anbringung einer Verschalung projektiert, was durch die doppelten Linien zu beiden Seiten der Pfetten erkennbar wäre. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- August 2016 zum Parteiengehör und zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- September 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das besagte Nebengebäude vor 85 Jahren errichtet worden sei und sie eine Beurteilung, inwieweit der heutige Zustand dem damaligen Konsens entsprechen würde, nicht vornehmen wolle. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf das Hauptgebäude der Familie L, welches konsenslos errichtet worden wäre, um welches es eigentlich gehe, und nicht um das Nebengebäude. Dieses sei erst im Zuge der Einwände der Beschwerdeführerin thematisiert worden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass man über den „Verursacher (Familie L) aller Diskussionen und eigentlich allen Übels“ die schützende Hand halte, während man der Beschwerdeführerin „auf die Füße steige“. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor 2 Jahren eine Besichtigung des Nebengebäudes durch den Sachverständigen stattgefunden habe. Es sei weiters nicht verwunderlich, dass nach 85 Jahren altersbedingte Spuren am Gebäude ersichtlich seien. Bei der Begehung sei der Sachverständige darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine einheitliche Beurteilung des Nebengebäudes – welches 1927 als ein Objekt konzipiert worden sei und 1930, nach einer Trennung des Grundstückes, durch eine massive Ziegelwand getrennt worden sei – notwendig sei. Die Grundstücksgrenze verlaufe genau mittig der ca. 25 cm starken Ziegelwand im Erdgeschoß und mittig der 12 cm starken Ziegelwand im Dachboden. Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um unverzügliche Stellungnahme des Sachverständigen über den Zustand der Brandwand im Bereich L. Erst wenn diese vorliegen würde, sei eine endgültige Beurteilung möglich. Da es sich um eine gemeinsame Brandwand handle, würden Eingriffe, welcher Art auch immer, das Einverständnis des Hälfteeigentümers bedingen, wobei ein Einvernehmen mit der Familie L derzeit nicht machbar sei. Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich darauf, dass es seitens des ASV verabsäumt worden sei, „den Zustand im Bereich L festzuhalten“. Zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 der sachverständigen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Ziegelmauer verputzt werde, es im Erdgeschoss Wasserschäden durch die Bautätigkeit L gegeben habe, der Sachverständige hier „seiner Fantasie freien Lauf“ lasse und ihrerseits niemals auf, zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandene, Feuchtigkeit in diesem Bereich hingewiesen worden sei. Der Punkt 5 der sachverständigen Stellungnahme betreffe eindeutig den Nachbarn L als Verursacher, wobei eine gemeinsame Lösung nicht möglich sei. Hinsichtlich Punkt 6 widersprach die Beschwerdeführerin der Interpretation des Sachverständigen des Planes von
- Eine Holzverkleidung im Planausschnitt sei nicht ersichtlich und wäre auch im Bereich einer Brandwand kontraproduktiv. Die senkrechten Linien zu beiden Seiten seien eindeutig die Kanten der Holzsäulen und der beiden versetzt angeordneten Kamine. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangte Behörde vom
- Oktober 2016, Zl. 00/37/9d/142-2016, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die unverzügliche Beseitigung der baulichen Missstände an der gemeinsamen Brandwand der beiden direkt an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** in *** bewilligten Nebengebäude beim Haus K.Nr. *** auf dem Grundstück *** der KG *** in ***, ***, aufgetragen. Die Beschwerdeführerin wurde – konkretisierend – verpflichtet, um einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, das Dach im Bereich der gemeinsamen Feuermauer zu öffnen, die Ziegelmauer bis zu Unterkante der Ziegeldacheindeckung hochzuziehen, das Dach wieder zu schließen und die Ziegel in hohlraumfreien Mörtelbett zu verlegen, oder alternativ, die Ziegelwände vollflächig zu verputzen. Die positive Erledigung des baupolizeilichen Auftrages war, dem angefochtenen Bescheid folgend, der Bau- und Feuerpolizei des Magistrats der Stadt St. Pölten bis spätestens
- März 2017 unaufgefordert mitzuteilen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass unter einem Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 NÖ Bauordnung ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung), oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks sei, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz, oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtige, oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen könne. Auch werde dabei eine Ausführungs- und Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Bauwerkes normiert, wobei sich der entsprechende konsensmäßige Zustand sich aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden ergebe. Im Änderungsplan vom
- April 1930 betreffend ein Nebengebäude auf Parzelle Nr. *** sei im Obergeschoß des Nebengebäudes entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** in *** eine gemeinsame, in massiver Bauweise ausgeführte, Brandwand projektiert und genehmigt. Dem Plan sei zu entnehmen, dass diese bis unter die Ziegeldacheindeckung hochgezogen worden sei. Des Weiteren seien zu beiden Seiten der Wand im First- und Bodenbereich Pfetten entlang der Wand eingezogen. Sowohl dem Plan als auch dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass zu beiden Seiten, jeweils an die Pfetten, die Anbringung einer Verschalung projektiert worden sei. Die verfahrensgegenständliche Brandwand weise somit keinen konsensmäßigen Zustand auf, weshalb ein Baugebrechen im Sinn des § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Da durch das eingeholte Sachverständigengutachten die Baugebrechen weiter konkretisiert und auch geeignete Maßnahmen zu deren Behebung dargelegt worden seien, wäre der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren gewesen. Seitens der belangte Behörde wurde noch ergänzend ausgeführt, dass der Einwand der Berufungswerberin, nunmehr Beschwerdeführerin, wonach der Sachverständige eine Beurteilung der Brandwand auf Seite L verabsäumt habe, nicht gefolgt werden könne, da ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag in einem anderen Verfahren ergangen sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangte Behörde vom
- Oktober 2016, Zl. 00/37/9d/142-2016, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die unverzügliche Beseitigung der baulichen Missstände an der gemeinsamen Brandwand der beiden direkt an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** in *** bewilligten Nebengebäude beim Haus K.Nr. *** auf dem Grundstück *** der KG *** in ***, ***, aufgetragen. Die Beschwerdeführerin wurde – konkretisierend – verpflichtet, um einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, das Dach im Bereich der gemeinsamen Feuermauer zu öffnen, die Ziegelmauer bis zu Unterkante der Ziegeldacheindeckung hochzuziehen, das Dach wieder zu schließen und die Ziegel in hohlraumfreien Mörtelbett zu verlegen, oder alternativ, die Ziegelwände vollflächig zu verputzen. Die positive Erledigung des baupolizeilichen Auftrages war, dem angefochtenen Bescheid folgend, der Bau- und Feuerpolizei des Magistrats der Stadt St. Pölten bis spätestens
- März 2017 unaufgefordert mitzuteilen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass unter einem Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 NÖ Bauordnung ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung), oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks sei, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz, oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtige, oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen könne. Auch werde dabei eine Ausführungs- und Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Bauwerkes normiert, wobei sich der entsprechende konsensmäßige Zustand sich aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden ergebe. Im Änderungsplan vom
- April 1930 betreffend ein Nebengebäude auf Parzelle Nr. *** sei im Obergeschoß des Nebengebäudes entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** in *** eine gemeinsame, in massiver Bauweise ausgeführte, Brandwand projektiert und genehmigt. Dem Plan sei zu entnehmen, dass diese bis unter die Ziegeldacheindeckung hochgezogen worden sei. Des Weiteren seien zu beiden Seiten der Wand im First- und Bodenbereich Pfetten entlang der Wand eingezogen. Sowohl dem Plan als auch dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass zu beiden Seiten, jeweils an die Pfetten, die Anbringung einer Verschalung projektiert worden sei. Die verfahrensgegenständliche Brandwand weise somit keinen konsensmäßigen Zustand auf, weshalb ein Baugebrechen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Da durch das eingeholte Sachverständigengutachten die Baugebrechen weiter konkretisiert und auch geeignete Maßnahmen zu deren Behebung dargelegt worden seien, wäre der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren gewesen. Seitens der belangte Behörde wurde noch ergänzend ausgeführt, dass der Einwand der Berufungswerberin, nunmehr Beschwerdeführerin, wonach der Sachverständige eine Beurteilung der Brandwand auf Seite L verabsäumt habe, nicht gefolgt werden könne, da ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag in einem anderen Verfahren ergangen sei. 1.
- Beschwerdeverfahren: 1.4.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid der belangten Behörde und verwies begründend auf das bisherige Verwaltungsgeschehen und die der Behörde vorliegenden Unterlagen, aus denen alles hervorgehe. Besonders hob die Beschwerdeführerin hervor, dass gegenständlich ein Verfahren gegen sie inszeniert werde, da durch sie im Zuge des Bewilligungsverfahrens L Einwände geltend gemacht worden wären. Beide Verfahren würden unter der gleichen Aktenzahl geführt werden, was nicht rechtens sei. Auch handle es sich seitens der Behörde um eine einseitige Problembetrachtung, was ebenfalls nicht rechts sei. Die gemeinsame Brandwand „CH/L“, mittig der Grundgrenze situiert, weise teilweise Mängel auf. Dies sei unbestritten. Seitens der Beschwerdeführerin sei auch mitgeteilt worden, dass auf ihrer Seite der Mauer entsprechende Verbesserungen durchgeführt worden seien, was den teilweise fehlenden Verputz im Dachgeschoß des Nebengebäudes betreffe. Außerdem werde die Putzstelle im Dachgeschoß des Nebengebäudes geschlossen. All diese Beanstandungen seien vom Sachverständigen dokumentiert worden. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass keine Bestandsaufnahme auf der Seite „L“ durchgeführt worden sei. Dies sei ihrer Information nach nie geschehen und wurden weiters keine entsprechenden Unterlagen an sie übermittelt, was eine rechtlich nicht tragbare Lösung sei. Es werde somit gegen den unbequemen Nachbarn CH vorgegangen, während der „eigentliche Verursacher“ verschont bleibe. Von Seiten Herrn L sei der Beschwerdeführerin offeriert werden, dass dieser die Brandwandsanierung des Nebengebäudes übernehmen werde, wenn die Beschwerdeführerin die Einwände (gemeint wohl gegen sein Bauprojekt) zurückziehen werde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen „rechtlich so nicht machbar“ seien. Eingriffe, seien nur gemeinsam möglich, in der jetzigen Situation aber unmöglich. Auch seien in der gemeinsamen Brandwand durch den Nachbarn L Leitungen verlegt worden, wofür es „keinen rechtlichen Kontext“ gebe. 1.4.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 wurde die Beschwerdeführerin
§ 13Abs.
3 AVG von der belangten Behörde aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend zu konkretisieren, da insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren, inwieweit der angefochtene Bescheid angefochten werde, fehlten. Auch sollte eine Vollmacht des für die Beschwerdeführerin einschreitenden KR Ing. FK vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend zu konkretisieren, da insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren, inwieweit der angefochtene Bescheid angefochten werde, fehlten. Auch sollte eine Vollmacht des für die Beschwerdeführerin einschreitenden KR Ing. FK vorgelegt werden. 1.4.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 verwies die Beschwerdeführerin auf die nachgereichte Vollmacht und führte weiters aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheidinhalt richte. Als Erläuterung zu den einzelnen Beschwerdepunkten führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwei Verfahren unter der gleichen Aktenzahl geführt werden würden, dies aber im eigentlichen Sinn unerheblich sei, als Beschwerdepunkt aber bleibe. Auch bleibe die einseitige Problembetrachtung, die immer von der Behörde negiert werde, ein Beschwerdepunkt. Ebenfalls ein eigener Beschwerdepunkt sei, die fehlende Beurteilung der Brandwand auf der Seite „L“. Dies, und eine entsprechende Dokumentation, werde in der Beschwerde ausdrücklich verlangt. Ebenfalls bleibe die einseitige Sanierungsvorschreibung als Beschwerdepunkt aufrecht. Alle Eingriffe in den Bestand der Brandwand, welche, mittig der Grundgrenze situiert, je zur Hälfte im Eigentum der Familien CH und L sei, würden der Zustimmung beider Eigentümer bedürfen. Somit sei auch die Erfüllung dieses Beschwerdepunktes wichtig. Ebenfalls bleibe als Beschwerde aufrecht, dass durch den Nachbarn L in der gemeinsamen Brandwand, im Zuge seiner Bautätigkeit, Leitungen verlegt worden seien. Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass es für die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht notwendig sei, in den gesamten Schriftverkehr Einsicht zu nehmen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Erledigung vom
- Dezember 2016 legte die Landeshauptstadt St. Pölten die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. … 2.3. NÖ Bauordnung 2014: Vermeidung und Behebung von Baugebrechen § 34.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 34,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall ● die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, ● die Vornahme von Untersuchungen und ● die Vorlage von Gutachten anordnen. … 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Baubehörde
§ 34Abs.
2 NÖ Bauordnung 2014 die Behebung festgestellter Baugebrechen zu verfügen hat. Somit setzt die Erlassung eines derartigen Instandsetzungsauftrages das Bestehen eines Baugebrechens iSd § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 voraus.Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Baubehörde
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die Behebung festgestellter Baugebrechen zu verfügen hat. Somit setzt die Erlassung eines derartigen Instandsetzungsauftrages das Bestehen eines Baugebrechens iSd Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 voraus. Ein Baugebrechen im Sinne des zitierten Bestimmung ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Aufl. S. 474, sowie VwGH vom
- November 2014, Zl. 2012/05/0088).Ein Baugebrechen im Sinne des zitierten Bestimmung ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Aufl. S. 474, sowie VwGH vom
- November 2014, Zl. 2012/05/0088). 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde der behördliche Instandsetzungsauftrag damit begründet, dass die Mittelmauer im Dachbodenbereich des Nebengebäudes Schäden aufweise und nicht in voller Höhe bis zum Firsthöchstpunkt errichtet sei, wodurch kein Brandschutz gegeben sei. Dieser Zustand führe dazu, dass ein ungehinderter Brandüberschlag auf das Nachbargebäude stattfinden könne. Ob dieser festgestellte Zustand ein Baugebrechen darstellt, damit dessen Behebung verfügt werden kann, ist anhand der ursprünglichen Bewilligung zu bestimmen. Unter einer Baubewilligung
§ 34
NÖ Bauordnung 2014 ist (auch) eine Baubewilligung nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ Bauordnung zu subsumieren. Der entsprechende Zustand ergibt sich dabei aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S.473f).Ob dieser festgestellte Zustand ein Baugebrechen darstellt, damit dessen Behebung verfügt werden kann, ist anhand der ursprünglichen Bewilligung zu bestimmen. Unter einer Baubewilligung
Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 ist (auch) eine Baubewilligung nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ Bauordnung zu subsumieren. Der entsprechende Zustand ergibt sich dabei aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S.473f). 3.1.
- Die belangte Behörde hat, gestützt auf die sachverständige Stellungnahme vom
- Juli 2016 zum Änderungsplan der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom
- April 1930 dargelegt, dass in diesem deutlich eine Brandwand projektiert worden war. Auf diesen Änderungsplan bezieht sich auch der rechtskräftige Bescheid vom
- September 1930, mit dem der Benützungskonsens erteilt worden war. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist, insbesondere da sie sich auf die schlüssige gutachterliche Stellungnahme beziehen, in keiner Weise entgegenzutreten. Auch gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme selbst mehrfach ein, dass gegenständlich eine Brandwand vorliegen sollte – so etwa im Schriftsatz vom
- Mai
- Daraus folgt, dass in Bezug auf die ursprünglichen Kollaudierung des Nebengebäudes die nicht vollständig ausgeführte Wand ein Baugebrechen
§ 34Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 darstellt, da durch den derzeitigen Zustand der Wand ein Brandüberschlag auf das Nachbargebäude möglich ist. Somit weist die derzeit bestehende Wand nicht die Eigenschaft einer Brandwand auf und erweist sich daraus folgend der aktuelle Zustand der verfahrensgegenständlichen Wand als nicht dem Kollaudierungsbescheid vom 15. September 1930 entsprechend.Daraus folgt, dass in Bezug auf die ursprünglichen Kollaudierung des Nebengebäudes die nicht vollständig ausgeführte Wand ein Baugebrechen
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 darstellt, da durch den derzeitigen Zustand der Wand ein Brandüberschlag auf das Nachbargebäude möglich ist. Somit weist die derzeit bestehende Wand nicht die Eigenschaft einer Brandwand auf und erweist sich daraus folgend der aktuelle Zustand der verfahrensgegenständlichen Wand als nicht dem Kollaudierungsbescheid vom
- September 1930 entsprechend. 3.1.
- Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt weiters ergibt, ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, dieses Baugebrechen zu beheben, nicht nachgekommen. Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die in der NÖ Bauordnung für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten (vgl. VwGH vom
- Februar 1986, Zl. 84/06/0140, und vom
- Dezember 2012, Zl. 2010/05/0200).Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die in der NÖ Bauordnung für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten vergleiche VwGH vom
- Februar 1986, Zl. 84/06/0140, und vom
- Dezember 2012, Zl. 2010/05/0200). Somit musste die belangte Behörde amtswegig gegenüber der Beschwerdeführerin, als – wenn auch nicht alleinige – Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Brandwand, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung dieses Baugebrechens verfügen. Dabei ist – neben der angemessenen Frist zu Behebung der Mängel – auch darauf zu achten, dass der Auftrag zu Behebung des Baugebrechens so exakt formuliert wird, dass er nötigenfalls auch vollstreckt werden kann (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S. 477). Somit musste die belangte Behörde amtswegig gegenüber der Beschwerdeführerin, als – wenn auch nicht alleinige – Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Brandwand, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung dieses Baugebrechens verfügen. Dabei ist – neben der angemessenen Frist zu Behebung der Mängel – auch darauf zu achten, dass der Auftrag zu Behebung des Baugebrechens so exakt formuliert wird, dass er nötigenfalls auch vollstreckt werden kann vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S. 477). 3.1.
- Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für eine Behebung des Baugebrechens ein einvernehmliches Vorgehen mit den Nachbarn, welche Miteigentümer der gegenständlichen Brandwand sind, notwendig sei, bzw. die Eingriffe in den Bestand der Brandmauer der Zustimmung beider Eigentümer bedürften, verkennt sie die Rechtslage hinsichtlich der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung
- Grundsätzlich trifft die Ausführungs- und Erhaltungspflicht eines Bauwerks den Eigentümer des Bauwerks. Im Fall des Miteigentums trifft eine solche (unteilbare) Verpflichtung jeden Miteigentümer solidarisch. Sollte durch die Baubehörde (oder das Verwaltungsgericht) jedoch nur ein Miteigentümer für die Nichterfüllung der Erhaltungspflicht zur Verantwortung gezogen werden – was grundsätzlich auch möglich ist –, so kann der verpflichtete Miteigentümer gegenüber dem anderen Miteigentümer ein Regressrecht bei Gericht geltend machen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S. 473). Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, soferne nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht. Wenngleich eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag gegen alle Miteigentümer richtet, muss dieser jedoch nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen (vgl. VwGH vom
- Februar 1998, Zl. 96/06/0182, und vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0092).Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für eine Behebung des Baugebrechens ein einvernehmliches Vorgehen mit den Nachbarn, welche Miteigentümer der gegenständlichen Brandwand sind, notwendig sei, bzw. die Eingriffe in den Bestand der Brandmauer der Zustimmung beider Eigentümer bedürften, verkennt sie die Rechtslage hinsichtlich der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung
- Grundsätzlich trifft die Ausführungs- und Erhaltungspflicht eines Bauwerks den Eigentümer des Bauwerks. Im Fall des Miteigentums trifft eine solche (unteilbare) Verpflichtung jeden Miteigentümer solidarisch. Sollte durch die Baubehörde (oder das Verwaltungsgericht) jedoch nur ein Miteigentümer für die Nichterfüllung der Erhaltungspflicht zur Verantwortung gezogen werden – was grundsätzlich auch möglich ist –, so kann der verpflichtete Miteigentümer gegenüber dem anderen Miteigentümer ein Regressrecht bei Gericht geltend machen vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, S. 473). Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, soferne nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht. Wenngleich eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag gegen alle Miteigentümer richtet, muss dieser jedoch nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen vergleiche VwGH vom
- Februar 1998, Zl. 96/06/0182, und vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0092). Somit steht die (bloße) Miteigentümerschaft und das vorgebrachte schwierige Einvernehmen mit dem anderen Miteigentümer der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. 3.1.
- Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass von Seiten der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren „inszeniert“ werde bzw. lediglich gegen den „unbequemen Nachbarn CH vorgegangen“ werde, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit des baupolizeilichen Auftrages gegenüber der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch dieses Vorbringen der entscheidungserhebliche Sachverhalt in keiner Weise in Zweifel gezogen. In diesem Licht ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach Herr L gegenüber der Beschwerdeführerin offeriert habe, dass er die Brandwandsanierung des Nebengebäudes übernehme, sollte sie Ihre Einwände gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses durch den Nachbarn L zurückziehen, da ebenfalls mit diesem Vorbringen der maßgebliche Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wird. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch die belangte Behörde zwei Verfahren, nämlich gegen die Beschwerdeführerin und das Ehepaar L unter einer gleichen Aktenzahl laufen, geht schon aus dem Grund fehl, als dass – wie im gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde festgehalten wurde – auch hinsichtlich der Brandwand auf Seiten der Familie L bereits ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag der belangten Behörde, unter anderer Aktenzahl, ergangen ist. Davon abgesehen wäre selbst bei Fehlen eines solchen baupolizeilichen Auftrages den Nachbarn gegenüber für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen, da damit die Rechtmäßigkeit des gegen sie ergangenen baupolizeilichen Auftrages – und nur dieser ist Sache des gegenständlichen Verfahrens – nicht in Zweifel gezogen wird. 3.1.
- Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt II – Setzung einer neuen Leistungsfrist:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der Revision:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet ist(vgl. oben Punkt 3.1.).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet ist, vergleiche oben Punkt 3.1.). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1343.001.2016