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{'item': 'LVwG-AV-1187/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1187/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des GD, vertreten durch Masser & Partner Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. September 2016, Zl. MEW3-A-0628/001, betreffend Wiederherstellung bzw. Sanierung von Ufermauern bzw. -befestigungen sowie Bezahlung von Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. September 2016, MEW3-A-0628/001, wird hinsichtlich der Sachentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag des GD, die mitbeteiligten Parteien HH und CW solidarisch zur Wiederherstellung und standfesten Sanierung der Ufermauer bzw. Uferbefestigung des *** Mühlbaches an ihrer ursprünglichen Position im Abschnitt vom Vermessungspunkt 6T (Lageplan, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Vermessung und Geoinformation vom
  3. August 2007, GZ. BD5-12542) bis auf Höhe der bachaufwärtigen Flucht der Garage (Nordostseite der Garage) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu verpflichten, abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung bleibt mit der Maßgabe unverändert bestehen, dass die Verfahrenskosten bis zum
  4. März 2017 zu bezahlen sind. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 Abs. 1 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 50, Absatz eins und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 13 Abs. 8, 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz 8, 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27 sowie 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, sowie 28 Absatz eins, 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  5. Verfahrensgang 1.
  6. Zur Vorgeschichte sei zunächst auf den im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. Februar 2016, LVwG-AV-1224/001-2015, zusammengefassten Sachverhalt verwiesen, welcher wie folgt lautet: „Mit Bescheid vom
  8. Mai 2008, MEW3-A-0628, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk HH und CW zur Durchführung zu Instandhaltungsmaßnahmen am *** Mühlbach (Spruchpunkt I), wies aber die weitergehenden Anträge des GD ab bzw. zurück (Spruchpunkt II) und verpflichtete sowohl HH und CW als auch GD Verfahrenskosten anteilig zu bezahlen(Spruchpunkt III).„Mit Bescheid vom
  9. Mai 2008, MEW3-A-0628, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk HH und CW zur Durchführung zu Instandhaltungsmaßnahmen am *** Mühlbach (Spruchpunkt römisch eins), wies aber die weitergehenden Anträge des GD ab bzw. zurück (Spruchpunkt römisch zwei) und verpflichtete sowohl HH und CW als auch GD Verfahrenskosten anteilig zu bezahlen(Spruchpunkt römisch drei). Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Melk unter anderem aus, dass die sogenannte *** Wehr (Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Melk) eine gemeinsame Einrichtung für drei Nutzer darstellte. Linksufrig der Wehranlage würde der *** Mühlbach ausgeleitet, an dem sich die Wasserkraftanlagen von HH und CW (Postzahlen *** und ***) befänden. Diese seien „somit“ Wasserbenutzungsberechtigte am *** Mühlbach, der etwa 1892 errichtet worden sei. Die Wasserberechtigten HH und CW seien zur Erhaltung des Werkskanals verpflichtet. Es stehe auch fest, dass es im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, des GD zu Ausschwemmungen, Unterspülungen und Uferanrissen durch den *** Mühlbach gekommen sei, was einer Sanierung bedürfe. Dementsprechend seien gemäß § 50 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Wasserberechtigten zu den Maßnahmen im Sinne des Spruchpunktes I zu verpflichten. Das gelte allerdings nicht für jenen Bereich des Werksbachufers, welcher an die Garage auf dem Grundstück ***, KG ***, angrenze (einschließlich einer dort befindlichen Stiege), da hier der baurechtlichen Verpflichtung des GD Vorrang zukäme, welche eine „rechtsgültige Verpflichtung anderer“ im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 darstellte. Deshalb sei insoweit der Antrag des GD abzuweisen bzw. soweit er sich nicht auf die Wasserberechtigten, sondern die Grundeigentümerin beziehe, mangels Passivlegitimation letzterer zurückzuweisen.Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Melk unter anderem aus, dass die sogenannte *** Wehr (Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Melk) eine gemeinsame Einrichtung für drei Nutzer darstellte. Linksufrig der Wehranlage würde der *** Mühlbach ausgeleitet, an dem sich die Wasserkraftanlagen von HH und CW (Postzahlen *** und ***) befänden. Diese seien „somit“ Wasserbenutzungsberechtigte am *** Mühlbach, der etwa 1892 errichtet worden sei. Die Wasserberechtigten HH und CW seien zur Erhaltung des Werkskanals verpflichtet. Es stehe auch fest, dass es im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, des GD zu Ausschwemmungen, Unterspülungen und Uferanrissen durch den *** Mühlbach gekommen sei, was einer Sanierung bedürfe. Dementsprechend seien gemäß Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 die Wasserberechtigten zu den Maßnahmen im Sinne des Spruchpunktes römisch eins zu verpflichten. Das gelte allerdings nicht für jenen Bereich des Werksbachufers, welcher an die Garage auf dem Grundstück ***, KG ***, angrenze (einschließlich einer dort befindlichen Stiege), da hier der baurechtlichen Verpflichtung des GD Vorrang zukäme, welche eine „rechtsgültige Verpflichtung anderer“ im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 darstellte. Deshalb sei insoweit der Antrag des GD abzuweisen bzw. soweit er sich nicht auf die Wasserberechtigten, sondern die Grundeigentümerin beziehe, mangels Passivlegitimation letzterer zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf den Spruchteil I das Verschulden der Wasserberechtigten begründet sei, im Übrigen aber die Kostentragung durch den Antragsteller zu erfolgen habe, woraus eine geteilte Kostentragungsverpflichtung resultiere.Die Kostenentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf den Spruchteil römisch eins das Verschulden der Wasserberechtigten begründet sei, im Übrigen aber die Kostentragung durch den Antragsteller zu erfolgen habe, woraus eine geteilte Kostentragungsverpflichtung resultiere. Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides erhob GD Berufung. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass die strittige Trockensteinmauer als Bestandteil des Werksbaches ca. 1892 errichtet worden sei und der Befestigung des Ufers im Außenbogen des Werksbaches diene. Die Mauer sei nicht Gegenstand der Baubewilligung für die Garage gewesen, welche durch ein eigenes Fundament abgesichert sei. Er beantrage die Errichtung einer Wurfsteinschlichtung am Grundstück Nr. ***, um weitere Beschädigungen an der vorhandenen Trockensteinmauer zu vermeiden.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides erhob GD Berufung. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass die strittige Trockensteinmauer als Bestandteil des Werksbaches ca. 1892 errichtet worden sei und der Befestigung des Ufers im Außenbogen des Werksbaches diene. Die Mauer sei nicht Gegenstand der Baubewilligung für die Garage gewesen, welche durch ein eigenes Fundament abgesichert sei. Er beantrage die Errichtung einer Wurfsteinschlichtung am Grundstück Nr. ***, um weitere Beschädigungen an der vorhandenen Trockensteinmauer zu vermeiden. Hinsichtlich des Spruchpunktes III bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an den Beschädigungen der Uferanlagen treffe.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an den Beschädigungen der Uferanlagen treffe. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung traf der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde Feststellungen zur örtlichen Situation bei Garage, Stufen und Ufermauer im Bereich des Grundstücks ***, KG ***. Mit Berufungsentscheidung vom
  10. Juni 2009, WA1-W-42666/001-2008, wurde die Berufung hinsichtlich des Spruchteiles II völlig abgewiesen; hinsichtlich des Spruchteiles III wurden die Kosten zu Gunsten des Berufungswerbers geringfügig herabgesetzt; hinsichtlich des – nicht angefochtenen – Spruchpunktes I erfolgte eine Korrektur der Katastralgemeindenbezeichnung.Mit Berufungsentscheidung vom
  11. Juni 2009, WA1-W-42666/001-2008, wurde die Berufung hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei völlig abgewiesen; hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei wurden die Kosten zu Gunsten des Berufungswerbers geringfügig herabgesetzt; hinsichtlich des – nicht angefochtenen – Spruchpunktes römisch eins erfolgte eine Korrektur der Katastralgemeindenbezeichnung. Begründend führt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass sie zum Ergebnis komme, dass die verfahrensgegenständliche Stiege mit Zwischenpodest und Traufenbereich neben der Garage Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung „der Marktgemeinde ***“ aus 1976 sei; die Trockensteinschlichtung, der Betongang sowie Stiege und Garage stellten eine bauliche Einheit dar. Durch die Überbauung werde auch eine allenfalls schon früher bestehende Trockenstein-schlichtung zum Bestandteil des neuen Bauwerks. Daraus ergebe sich, dass eine rechtsgültige Verpflichtung des Berufungswerbers als Inhaber einer Baubewilligung bestehe, den verfahrensgegenständlichen Bereich zu erhalten. Der Berufung hinsichtlich der Verfahrenskosten sei insofern Folge zu geben, als dass Kosten für die Überprüfungen am
  12. November 2006 und
  13. Jänner 2007 vor Antragstellung angefallen seien, sodass sie dem Berufungswerber nicht auferlegt werden könnten. Dagegen richtete sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des GD, welcher der Gerichtshof mit Entscheidung vom
  14. Oktober 2012, 2009/07/0125, Folge gab und den angefochtenen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass rechtsgültige Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nur solche seien, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder aus anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, begründet würden.Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass rechtsgültige Verpflichtungen anderer im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nur solche seien, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder aus anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, begründet würden. § 33 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 hingegen (sowie allenfalls darauf beruhende Bescheide) stellten keine vorrangige rechtsgültige Verpflichtung anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 dar.Paragraph 33, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 hingegen (sowie allenfalls darauf beruhende Bescheide) stellten keine vorrangige rechtsgültige Verpflichtung anderer im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 dar. Allerdings wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur dann bestünde, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelte.Allerdings wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur dann bestünde, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 handelte. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Melk um Erhebung, ob der verfahrensgegenständliche Bereich bei der Garage des Berufungswerbers eine Anlage im Sinne des § 50 WRG 1959 sei; die Behörde möge insbesondere erheben, ob der verfahrensgegenständliche Bereich vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die *** Wehr bzw. von allfälligen Änderungsbescheiden erfasst sei.Im fortgesetzten Verfahren ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Melk um Erhebung, ob der verfahrensgegenständliche Bereich bei der Garage des Berufungswerbers eine Anlage im Sinne des , Paragraph 50, WRG 1959 sei; die Behörde möge insbesondere erheben, ob der verfahrensgegenständliche Bereich vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die *** Wehr bzw. von allfälligen Änderungsbescheiden erfasst sei. Die Bezirkshauptmannschaft Melk übermittelte der Berufungsbehörde in der Folge wiederum den Akt samt Unterlagen aus der Urkundensammlung des Wasserbuches und teilte eine Beschreibung der Stauanlage mit, welche auf dem Aktenstudium, „vor allem auf einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  15. Jänner 1904“ fuße; genauere Beschreibungen über diesen Bereich hinaus seien nicht aufgefunden worden; der Bereich der Garage GD komme „in diesem Wasserkraftanlagenakt nicht vor“. Im Zuge des Parteiengehörs äußerte sich der Berufungswerber und begehrte unter anderem die Aushebung der verschiedenen Aktenunterlagen, darunter auch jener für die unterliegende „***-Wehr“. Die Ausleitungskraftwerke der Wasserberechtigten HH und CW wären ohne den Werkskanal und die *** Wehr unvorstellbar, sodass dies als Einheit zu betrachten wäre, wofür die Wasserberechtigten einzustehen hätten. Bei Errichtung des Mühlbaches wären sowohl Bruchsteinschlichtungen als auch Holzschlachtungen verwendet worden, woraus auf eine einheitliche Errichtung der verschiedenen Anlagenteile zu schließen sei. Die wiedergegebene Anlagenbeschreibung sei offensichtlich eine später verfasste, verkürzte Beschreibung der schon bestehenden Anlage, auch zumal eine Inschrift aus 1953 zitiert würde. Auch wenn die alten Bewilligungsbescheide nicht aufzufinden seien, ändere dies nichts an der Erhaltungsverpflichtung der beiden von der Behörde festgestellten Wasserberechtigten. Mit Bescheid vom
  16. Mai 2013, WA1-W-42666/001-2008, wies der Landes-hauptmann von Niederösterreich neuerlich die Berufung mit der Einschränkung hinsichtlich einer teilweisen Stattgabe bezüglich der Verfahrenskosten ab. Begründend führt die Berufungsbehörde unter anderem aus, dass die Erhebungen keinen Hinweis auf den Bereich der Garage GD und damit eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserkraftanlagenbetreiber CW und HH ergeben hätten. Daraus sei abzuleiten, dass der strittige Bereich keinen Bestandteil einer Wasserkraftanlage im Sinne des § 50 WRG 1959 darstelle, sodass auch eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten zu den Postzahlen *** und *** nicht in Betracht käme. Die strittige Trockensteinschlichtung befinde sich überdies auf dem Grundstück des Berufungswerbers, darauf sei ein Gang samt Stufen betoniert worden und im Einreichplan für die Garage verzeichnet. Der Berufungswerber sei daher für diesen Bereich des Mühlbaches nach der NÖ Bauordnung erhaltungspflichtig. Durch das Überbauen von baulichen Anlagen würden diese zum Bestandteil der Überbauung; auch wenn diese Anlagen nicht Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung aus 1976 wären, träfe den Berufungswerber als Grundeigentümer die Erhaltungsverpflichtung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke.Begründend führt die Berufungsbehörde unter anderem aus, dass die Erhebungen keinen Hinweis auf den Bereich der Garage GD und damit eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserkraftanlagenbetreiber CW und HH ergeben hätten. Daraus sei abzuleiten, dass der strittige Bereich keinen Bestandteil einer Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959 darstelle, sodass auch eine Instandhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten zu den Postzahlen *** und *** nicht in Betracht käme. Die strittige Trockensteinschlichtung befinde sich überdies auf dem Grundstück des Berufungswerbers, darauf sei ein Gang samt Stufen betoniert worden und im Einreichplan für die Garage verzeichnet. Der Berufungswerber sei daher für diesen Bereich des Mühlbaches nach der NÖ Bauordnung erhaltungspflichtig. Durch das Überbauen von baulichen Anlagen würden diese zum Bestandteil der Überbauung; auch wenn diese Anlagen nicht Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung aus 1976 wären, träfe den Berufungswerber als Grundeigentümer die Erhaltungsverpflichtung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke. Zum Begehren auf Beischaffung von Akten werde bemerkt, dass die Erhebungen in den Akten keinen Hinweis auf den Bereich der Garage des Berufungswerbers ergeben hätten und aus dem Akt betreffend „***-Wehr“ nichts zu gewinnen wäre, da die potentiell zu Verpflichteten CW und HH nicht Wasserberechtigte dieser Wehranlage wären. Eine Erhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten der Kraftwerke und der Wehren für den gesamten *** Mühlbach sei „auf Grund dieser Ausführungen“ nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der *** Mühlbach im Zusammenhang mit einer Straßenverlegung verlagert worden sei, ändere nichts daran, dass der Bereich neben der Garage nicht Anlagenteil im Sinne des § 50 Abs.1 WRG 1959 sei.Zum Begehren auf Beischaffung von Akten werde bemerkt, dass die Erhebungen in den Akten keinen Hinweis auf den Bereich der Garage des Berufungswerbers ergeben hätten und aus dem Akt betreffend „***-Wehr“ nichts zu gewinnen wäre, da die potentiell zu Verpflichteten CW und HH nicht Wasserberechtigte dieser Wehranlage wären. Eine Erhaltungsverpflichtung der Wasserberechtigten der Kraftwerke und der Wehren für den gesamten *** Mühlbach sei „auf Grund dieser Ausführungen“ nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der *** Mühlbach im Zusammenhang mit einer Straßenverlegung verlagert worden sei, ändere nichts daran, dass der Bereich neben der Garage nicht Anlagenteil im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 sei. Hinsichtlich der Verfahrenskosten begründet die Behörde wie im vorangegangenen Verfahren. Dagegen erhob der Berufungswerber neuerlich Beschwerde an den Verwaltungs-gerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid wiederum behob (
  17. Oktober 2015, 2013/07/0136). Die entscheidende Frage, ob der verfahrensgegenständliche Bereich eine Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 darstelle, könne aus den im Verfahren gewonnenen Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden. Einzige Verfahrensergänzung nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend eine Anlagenbeschreibung der *** Wehr. Diese offenbar lediglich demonstrative Beschreibung der Wehranlage lasse keine Rückschlüsse zu, ob der verfahrensgegenständliche Uferbereich Teil der Anlage der Wasserberechtigten HH und CW sei. Überdies sei nicht begründet, weshalb gerade der verfahrensgegenständliche Bereich nicht Anlagenteil im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 sein solle, während der unmittelbar anschließende Bereich der Ufermauer bzw. Uferbefestigung Gegenstand der Verpflichtung nach Spruchteil I des Bescheides vom
  18. Mai 2008 sei. Ohne nähere Ermittlung zum Umfang der Anlage sei diese Trennung nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen sei in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da es sich dabei lediglich um Beschreibungen des Ist-Zustandes handle.“Dagegen erhob der Berufungswerber neuerlich Beschwerde an den Verwaltungs-gerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid wiederum behob (
  19. Oktober 2015, 2013/07/0136). Die entscheidende Frage, ob der verfahrensgegenständliche Bereich eine Anlage im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 darstelle, könne aus den im Verfahren gewonnenen Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden. Einzige Verfahrensergänzung nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend eine Anlagenbeschreibung der *** Wehr. Diese offenbar lediglich demonstrative Beschreibung der Wehranlage lasse keine Rückschlüsse zu, ob der verfahrensgegenständliche Uferbereich Teil der Anlage der Wasserberechtigten HH und CW sei. Überdies sei nicht begründet, weshalb gerade der verfahrensgegenständliche Bereich nicht Anlagenteil im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 sein solle, während der unmittelbar anschließende Bereich der Ufermauer bzw. Uferbefestigung Gegenstand der Verpflichtung nach Spruchteil römisch eins des Bescheides vom
  20. Mai 2008 sei. Ohne nähere Ermittlung zum Umfang der Anlage sei diese Trennung nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen sei in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da es sich dabei lediglich um Beschreibungen des Ist-Zustandes handle.“ 1.
  21. Mit dem eingangs erwähnten Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  22. Mai 2008 hinsichtlich der Spruchteile II und III auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurück.1.
  23. Mit dem eingangs erwähnten Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  24. Mai 2008 hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei und römisch drei auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurück. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Gericht von Folgendem aus: Entscheidende Frage im vorliegenden Fall sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in beiden im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen ausgeführt habe, jene nach der „Anlageneigenschaft“ (im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959) der Uferbefesti-gungen am *** Mühlbach im Bereich der Garage des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. ***, KG ***.Entscheidende Frage im vorliegenden Fall sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in beiden im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen ausgeführt habe, jene nach der „Anlageneigenschaft“ (im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959) der Uferbefesti-gungen am *** Mühlbach im Bereich der Garage des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 sei das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag komme nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet worden sei. Liege ein solcher nicht vor, könne niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stelle sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung sei die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen könne (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118).Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, WRG 1959 sei das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag komme nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet worden sei. Liege ein solcher nicht vor, könne niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stelle sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung sei die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen könne (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). In erster Linie sei daher zu prüfen, ob für den *** Mühlbach überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und diese die strittige Anlage umfasse; in einem zweiten Schritt, wie sich der konsensgemäße Zustand gegebenenfalls darstelle. Wenn zwar feststehe, dass eine Bewilligung vorliege, der bewilligungsgemäße Zustand aber nicht mehr erweislich sei, hätte die Erhaltung so zu erfolgen, dass keine Verletzung öffentlicher Rechte oder fremder Interessen stattfinde. In weiterer Folge wurden die von der belangten Behörde festzustellenden Punkte mit den Fragen - ob für den in Rede stehenden *** Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt; - ob die in Rede stehenden Anlagenteile als Bestandteile des Mühlbaches zu werten sind; - wer gegebenenfalls als Wasserberechtigter zur Instandhaltung verpflichtet ist; - was gegebenenfalls konkret der bewilligungsgemäße Zustand wäre und welche Maßnahmen daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind definiert. 1.
  25. Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich der Geschichte des *** Mühlbaches und der im Wasserbuch dazu eingetragenen Wasserrechte an. Unter Mithilfe eines Historikers wurden alte Landkarten und historische Informationen beschafft, aus denen sich der viele Jahrhunderte lange Bestand eines Mühlbaches und Wasserkraftnutzungen mittels desselben ergibt. Am
  26. Mai 2016 führte die Bezirkshauptmannschaft Melk eine mündliche Verhandlung durch, bei der vor allem die historischen Erhebungen sowie das Resultat der Erhebung auf Grund vorhandener Verfahrensakte präsentiert und erörtert wurden. Weiters wurde eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Bautechnik eingeholt, der zum Schluss kam, dass auf Grund von Schäden an der Uferbefestigung des Mühlbaches im Bereich der Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein zeitnaher Sanierungsbedarf infolge Gefährdung der Standsicherheit der darüber liegenden Mauer gegeben sei. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag vom
  27. März 2007, sofern er noch nicht entschieden sei, und stellte einen Eventualantrag, der dem in der späteren Beschwerde gestellten Begehren entspricht. In einer Äußerung vom
  28. Juni 2016 erfolgte weiteres Vorbringen. Gefordert wurde eine Ergänzung der historischen Ausführungen um rechtliche Beurteilungen; weiters wurde vorgebracht, dass der *** Mühlbach mit den vorhandenen bzw. vorhanden gewesenen Wasserkraftanlagen als Einheit zu beurteilen wäre und jedenfalls als künstliches Gerinne zu qualifizieren sei, dessen Bestandteil die strittigen Uferschutzmauern wären. Weiters wurde die Beischaffung des Aktes betreffend eine im Jahre 2015 errichtete Hochwasserschutzanlage knapp unterhalb der *** Wehr begehrt. 1.
  29. Mit Bescheid vom
  30. September 2016, MEW3-A-0628/001, wurde der Antrag des GD vom
  31. März 2007 und
  32. Oktober 2007 auf Wiederherstellung bzw. Sanierung der Ufermauern bzw. Uferbefestigung nach dem heutigen Stand der Technik bis auf eine Höhe von 40 cm über der Normalwasserlinie des Werkskanals auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Werkskanal – Grundstück Nr. ***, KG *** (Eigentümer Republik Österreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) auf Kosten des Eigentümers des Werkskanals – Grundstücks Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Gleichzeitig wurde GD zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 244,95 verpflichtet. Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufs, der ergänzenden Erhebungen sowie der Äußerung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  33. Juni 2016 nach Wiedergabe der §§ 47 und 50 WRG 1959 Folgendes aus:Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufs, der ergänzenden Erhebungen sowie der Äußerung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  34. Juni 2016 nach Wiedergabe der Paragraphen 47 und 50 WRG 1959 Folgendes aus: Das Ermittlungsverfahren hätte unzweifelhaft ergeben, dass für den *** Mühlbach „als Anlage per se“ keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege; solche existierten nur für das Ausleitungsbauwerk, ein Drosselbauwerk samt unmittelbaren Anlagenbereichen sowie für die im Verlauf des *** Mühlbaches befindlichen Wasserkraftanlagen. Das Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Mühlbach sei angesichts des zumindest seit dem
  35. Jahrhundert gegebenen Bestandes auch nachvollziehbar. Eine bereits vor dem Inkrafttreten der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen bestehende Anlage könne keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 darstellen. Aus dem jahrhundertelangen Bestehen des Mühlbaches und dem Vorliegen von Bewilligungen für ein Ausleitungsbauwerk und einzelner Wasserkraftanlagen könne eine wasserrechtliche Bewilligung für den Mühlbach selbst nicht fingiert werden.Das Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Mühlbach sei angesichts des zumindest seit dem
  36. Jahrhundert gegebenen Bestandes auch nachvollziehbar. Eine bereits vor dem Inkrafttreten der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen bestehende Anlage könne keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 darstellen. Aus dem jahrhundertelangen Bestehen des Mühlbaches und dem Vorliegen von Bewilligungen für ein Ausleitungsbauwerk und einzelner Wasserkraftanlagen könne eine wasserrechtliche Bewilligung für den Mühlbach selbst nicht fingiert werden. Nach dem auszugsweisen Zitat einiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aus dem Kommentar Oberleitner/Berger, WRG³, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass bereits lange bestehende Mühlbäche nach Judikatur und Lehre „nicht unbedingt als künstliche Gerinne zu qualifizieren“ seien. Auf Grund des jahrhundertelangen Bestandes und des Fehlens einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung für den Mühlbach und der in Folge des Einmündens eines weiteren Gewässers, des ***, „nicht gänzlich“ gegebenen Regelungsmöglichkeit des Mühlbaches sei der Schluss zu ziehen, dass der *** Mühlbach als natürliches Gerinne zu betrachten sei. Deshalb treffe die Wasserkraftanlagenbetreiber keine Erhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Nach dem auszugsweisen Zitat einiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aus dem Kommentar Oberleitner/Berger, WRG³, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass bereits lange bestehende Mühlbäche nach Judikatur und Lehre „nicht unbedingt als künstliche Gerinne zu qualifizieren“ seien. Auf Grund des jahrhundertelangen Bestandes und des Fehlens einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung für den Mühlbach und der in Folge des Einmündens eines weiteren Gewässers, des ***, „nicht gänzlich“ gegebenen Regelungsmöglichkeit des Mühlbaches sei der Schluss zu ziehen, dass der *** Mühlbach als natürliches Gerinne zu betrachten sei. Deshalb treffe die Wasserkraftanlagenbetreiber keine Erhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, WRG 1959, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom
  37. Mai 2013, WA1-W-42666/01-2008, verwiesen, wonach der Antragsteller die Hälfte der angefallenen Kommissionsgebühren zu leisten hätte. Für die mündliche Verhandlung am
  38. Mai 2016 seien für den außerhalb des Amtes stattgefundenen Teil Kommissionsgebühren für eine halbe Stunde und zwei Amtsorgane zu verrechnen. Die Kosten seien von dem zu tragen, der die Erhebungen verschuldet hätte.
  39. Beschwerde und Äußerung der Beschwerdegegner Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des GD, mit der er nach Angaben zum Sachverhalt und zum Verfahrensverlauf im Wesentlichen Folgendes geltend macht: - Der angefochtene Bescheid spreche auch über einen bereits rechtskräftig entschiedenen Teil des ursprünglichen Begehrens des Beschwerdeführers ab; hinsichtlich des Punktes I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  40. Mai 2008, MEW3-A-0628, liege nämlich eine entschiedene Sache vor, wogegen der zulässige Entscheidungsgegenstand einerseits durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  41. Februar 2016 und den „entsprechend adaptierten Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016“ andererseits festgelegt werde.Der angefochtene Bescheid spreche auch über einen bereits rechtskräftig entschiedenen Teil des ursprünglichen Begehrens des Beschwerdeführers ab; hinsichtlich des Punktes römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  42. Mai 2008, MEW3-A-0628, liege nämlich eine entschiedene Sache vor, wogegen der zulässige Entscheidungsgegenstand einerseits durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  43. Februar 2016 und den „entsprechend adaptierten Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016“ andererseits festgelegt werde. - Während die Behörde bisher davon ausgegangen sei, dass es sich beim *** Mühlbach um ein etwa 1892 errichtetes künstliches Gerinne handelte, sei die nunmehrige rechtliche Schlussfolgerung, es handle sich bei dem genannten Gewässer um ein natürliches Gerinne, völlig unbegründet und unrichtig. Demgegenüber sei der genannte Mühlbach mit seinem Ufer als künstliches Gerinne anzusehen, welches von Menschen errichtet worden sei; dafür sprächen die teilweise vorhandenen Uferbefestigungen, die exakte Länge von drei Kilometern und der Gestaltung des rechten Ufers in einer Weise, die eine Überschwemmung landwirtschaftlicher Flächen zwischen *** und Mühlbach verhindere.Die historischen Ermittlungsergebnisse im Zuge des Verfahrens bestätigten diese Sichtweise, ergebe sich daraus doch, dass es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Wasserberechtigten hinsichtlich Instandhaltungskosten gekommen sei.Während die Behörde bisher davon ausgegangen sei, dass es sich beim *** Mühlbach um ein etwa 1892 errichtetes künstliches Gerinne handelte, sei die nunmehrige rechtliche Schlussfolgerung, es handle sich bei dem genannten Gewässer um ein natürliches Gerinne, völlig unbegründet und unrichtig. Demgegenüber sei der genannte Mühlbach mit seinem Ufer als künstliches Gerinne anzusehen, welches von Menschen errichtet worden sei; dafür sprächen die teilweise vorhandenen Uferbefestigungen, die exakte Länge von drei Kilometern und der Gestaltung des rechten Ufers in einer Weise, die eine Überschwemmung landwirtschaftlicher Flächen zwischen *** und Mühlbach verhindere., Die historischen Ermittlungsergebnisse im Zuge des Verfahrens bestätigten diese Sichtweise, ergebe sich daraus doch, dass es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Wasserberechtigten hinsichtlich Instandhaltungskosten gekommen sei. - Der *** Mühlbach sei eigens zur Versorgung von Wasserbenutzungsanlagen errichtet worden und stünde zu den wasserrechtlich bewilligten Anlagen *** Wehr und Drosselbauwerk in einem rechtlich und funktionell engen Verhältnis; die bewilligten Wasseranlagen seien mit dem *** Mühlbach verbunden, welcher durch die mitbeteiligten Wasserberechtigten kontrolliert werde, wozu die genannte Wehranlage und das Drosselbauwerk diene. Mit dem Bescheid vom
  44. Februar 2015, mit dem das Drosselbauwerk bewilligt worden sei, sei die Auflage Nr. 6 verbunden, wonach die Funktion rechtmäßig bestehender Kanäle wiederherzustellen sei. Oberhalb des Drosselbauwerkes befände sich lediglich der Mühlbach. - Es sei unverständlich, dass die Behörde im rechtskräftig gewordenen gewässerpolizeilichen Auftrag betreffend die Instandhaltung des Mühlbaches im Bereich der Punkte 7H und 6T des eingangs zitierten Vermessungsplanes von einer Instandhaltungsverpflichtung der mitbeteiligten Parteien ausgegangen sei; dies für die restlichen Uferbereiche jedoch nicht gelten solle. - Zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse am *** Mühlbach, der eine Geschichte von mehreren 100 Jahren hätte, bedürfe es der Erhebung der „jeweils gültigen Gesetze“. Eine Ergänzung der historischen Feststellungen sei diesbezüglich notwendig. - Wasserkraftanlagen und Mühlbach seien als Einheit zu betrachten; da die mitbeteiligten Wasserberechtigten in der Lage und berechtigt wären, die Dotation des Mühlbaches zu regeln, hätten sie für einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand einzustehen; der von der belangten Behörde erwähnte ***bach münde erst nach dem Kraftwerk des HH in den genannten Mühlbach, sei ein reguliertes Gewässer und hätte in Folge des geringen Wasservolumens eine zu ignorierende Bedeutung für die beiden Wasserkraftanlagen der mitbeteiligten Parteien. Wie auch immer man den ***bach und seine Auswirkungen qualifiziere, sei der *** Mühlbach im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls noch ein künstliches Gerinne. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und begehrt, die mitbeteiligten Parteien solidarisch zur Wiederherstellung und standfesten Sanierung der Ufermauer bzw. Uferbefestigung in einem näher genannten Bereich seines Grundstückes zu verpflichten, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Beschwerde den Beschwerdegegnern HH und CW, die dem Beschwerdevorbringen entgegentraten.
  45. Mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  46. Februar 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer eine Erklärung zum Inhalt seines Antrags vor, stellte außer Streit, dass der in Rede stehende Mühlbach seit vielen Jahrhunderten besteht und vertrat die Meinung, dass der rechtliche Hintergrund des Mühlbaches in der Vergangenheit zu hinterfragen sei. Eine wasserrechtliche Bewilligung für den Mühlbach vermochte er nicht darzutun. Weiters erfolgte die Vorlage von Fotos durch den Beschwerdeführer zum Beweis seines Standpunktes. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und erklärte, dass sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Melk gesichteten Unterlagen keinerlei Hinweis für eine wasserrechtliche Bewilligung für den Mühlbach als solchen auffinden hätte lassen. Die Beschwerdegegner erstatteten ein Vorbringen zur Stützung ihrer Rechtsposition. So wurde vorgebracht, dass die Errichtung einer Garage durch den Vater des Beschwerdeführers Ursache für Standsicherheitsprobleme im Bereich des Mühlbachufers sei, letzteres ursprünglich von Beschwerdeführerseite instandgehalten worden sei und die vorhandene Trockensteinschlichtung überdies keine geeignete und dauerhafte Ufersicherung darstelle. Weiters erfolgten seitens der Parteien Angaben zu den im Zuge des Mühlbaches vorhandenen Anlagen und zum ***bach. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens betreffend den Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligungen der Beschwerdegegner und zur Anlageneigenschaft der in Rede stehenden Ufersicherung. Weiters wurde die Beischaffung eines Aktes (betreffend die erwähnte Drosseleinrichtung) begehrt sowie die Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung der künstlichen Gewässereigenschaft von Mühlbach und ***bach.
  47. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  48. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 50.

(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) AVG § 13. (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Der Beschwerdeführer GD ist Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, auf dem sich unter anderem eine Garage befindet. Das gegenständliche Grundstück liegt am Ufer des sogenannten *** Mühlbaches, an dem sich schadhafte Ufersicherungen befinden. Der Beschwerdeführer begehrt von den Beschwerdegegnern HH und CW nunmehr die Sanierung bzw. Wiederherstellung der Ufersicherungen (Uferwände) in einem Bereich, welcher vom Vermessungspunkt 6T bis zur Höhe der nordostseitigen Garagenflucht (Schnittpunkt der Fortsetzung dieser nordöstlichen Garagenwand mit dem Mühlbachufer) reicht. Der genannte Vermessungspunkt ist in einem Lageplan vom
  3. August 2007, GZ BD5-15542, eingetragen. Der *** Mühlbach beginnt an der in der *** errichteten sogenannten *** Wehr, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter PZ *** eingetragen ist. Als Berechtigte sind laut einem Wasserbuchauszug vom
  4. Dezember 2016 HH, CW und MW sowie die SI GmbH eingetragen. Den dem Gericht übermittelten Kopien der Urkundensammlung des Wasserbuches ist als zugrundeliegende Bewilligung die Entscheidung der k.k. Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  5. August 1903 iVm einer Niederschrift vom
  6. Juli 1903 zu entnehmen. Demnach war die Errichtung einer neuen Wehranlage (anstelle einer älteren, durch ein Hochwasser zerstörte) vorgesehen. Das Protokoll vom
  7. Juli 1903 enthält eine nähere Beschreibung der Wehranlage samt dazugehörender Teile. Weiters ist von zwei Werksbacheinläufen die Rede, an denen eine Veränderung nicht geplant sei. Vor dem Einlauf des linksseitigen Werkbaches (dies ist der in Rede stehende *** Mühlbach) war eine Betonierung der Sohle des Flusses vorgesehen; weiters eine Verlängerung der Ufermauer vor dem Werksbacheinlauf. Unterlagen betreffend den Werksbach selbst sind den vorliegenden Wasserbuchunterlagen nicht zu entnehmen. Die Kollaudierung auf Grund der Überprüfung vom
  8. Jänner 1904 bezog sich ebenfalls auf das Wehr, wobei dem erwähnten Protokoll mehrere Angaben zur Ausführung zu entnehmen sind. Weiters befindet sich bei den Wasserbuchunterlagen einer Verheimungsniederschrift vom
  9. Juni 1953, aus der sich unter anderem ergibt, dass damals ein Staumaß mit der Inschrift „1953“ angebracht war. Auf die genannte Wasseranlage bezieht sich auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  10. Jänner 2003, 9-W-86123/42, mit der die Änderung der Anlage durch Errichtung einer Fischwanderhilfe genehmigt wurde; die wasserrechtliche Kollaudierung dazu erfolgte mit Bescheid vom
  11. Mai 2004, 9-W-86123/
  12. Auch diese Bewilligungen beziehen sich nicht auf den Mühlbach.Der *** Mühlbach beginnt an der in der *** errichteten sogenannten *** Wehr, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter PZ *** eingetragen ist. Als Berechtigte sind laut einem Wasserbuchauszug vom
  13. Dezember 2016 HH, CW und MW sowie die SI GmbH eingetragen. Den dem Gericht übermittelten Kopien der Urkundensammlung des Wasserbuches ist als zugrundeliegende Bewilligung die Entscheidung der k.k. Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  14. August 1903 in Verbindung mit einer Niederschrift vom
  15. Juli 1903 zu entnehmen. Demnach war die Errichtung einer neuen Wehranlage (anstelle einer älteren, durch ein Hochwasser zerstörte) vorgesehen. Das Protokoll vom
  16. Juli 1903 enthält eine nähere Beschreibung der Wehranlage samt dazugehörender Teile. Weiters ist von zwei Werksbacheinläufen die Rede, an denen eine Veränderung nicht geplant sei. Vor dem Einlauf des linksseitigen Werkbaches (dies ist der in Rede stehende *** Mühlbach) war eine Betonierung der Sohle des Flusses vorgesehen; weiters eine Verlängerung der Ufermauer vor dem Werksbacheinlauf. Unterlagen betreffend den Werksbach selbst sind den vorliegenden Wasserbuchunterlagen nicht zu entnehmen. Die Kollaudierung auf Grund der Überprüfung vom
  17. Jänner 1904 bezog sich ebenfalls auf das Wehr, wobei dem erwähnten Protokoll mehrere Angaben zur Ausführung zu entnehmen sind. Weiters befindet sich bei den Wasserbuchunterlagen einer Verheimungsniederschrift vom
  18. Juni 1953, aus der sich unter anderem ergibt, dass damals ein Staumaß mit der Inschrift „1953“ angebracht war. Auf die genannte Wasseranlage bezieht sich auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  19. Jänner 2003, 9-W-86123/42, mit der die Änderung der Anlage durch Errichtung einer Fischwanderhilfe genehmigt wurde; die wasserrechtliche Kollaudierung dazu erfolgte mit Bescheid vom
  20. Mai 2004, 9-W-86123/
  21. Auch diese Bewilligungen beziehen sich nicht auf den Mühlbach. Mit Bescheid vom
  22. Februar 2015, MEW2-WA-14121/001, wurde dem HH die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Drosselbauwerks im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Die Anlage befindet sich im *** Mühlbach laut Wasserbuchauszug „knapp abwärts der Ausleitung“ des Mühlbaches. Projektsgemäß soll dadurch eine maximale Ausleitung von 3,3 m³/s gesichert werden. Die Auflage 6 dieses Bescheides verpflichtet den Konsenswerber zur Wiederherstellung der Funktion rechtmäßig bestehender Kanäle und sonstiger Einbauten, wobei erforderlichenfalls während der Bauzeit entsprechende Ersatzmaßnahmen durchzuführen seien. Mit Bescheid vom
  23. Februar 2016, MEW2-WA-14121/002, wurde festgestellt, dass die Anlage mit Ausnahme einer geringfügigen Verschiebung (2 m Mühlbach aufwärts) bewilligungsgemäß hergestellt wurde. Dieses Wasserrecht ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter der PZ *** eingetragen. Das in Rede stehende Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich mehrere 100 m Mühlbach abwärts von den vorgenannten Wehr- und Drosselanlagen. Die Wasserkraftanlage HH befindet sich weitere mehrere 100 m bachabwärts vom Grundstück des Beschwerdeführers; danach folgt die Einmündung des ***baches; im Falle der Hochwasserführung des ***baches kann über eine Entlastungsmöglichkeit eine Ableitung zur *** erfolgen. Weiter bachabwärts findet sich die Wasserkraftanlage CW. In der Folge mündet der Mühlbach wieder in die ***. Die Wasserkraftanlagen HH und CW sind im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter den PZ *** bzw. *** eingetragen. Beide nutzen das im *** Mühlbach fließende Wasser. Den dem Gericht vorliegenden Aktenkopien aus dem Wasserbuch sind lediglich Beschreibungen der Wasserkraftanlagen sowie der unmittelbar dazugehörenden Anlagenteile zu entnehmen. Die älteste im Wasserbuch aufscheinende Bewilligung für die Wasserkraftanlage HH stammt vom
  24. August 1893, wobei sich daraus ergibt, dass eine Vorgängeranlage vorhanden war. Auch die älteste vorhandene Bewilligung für die Wasserkraftanlage CW vom
  25. Juli 1918 nimmt Bezug auf eine offensichtlich bereits früher bestehende Anlage. Insgesamt bestehen der *** Mühlbach sowie Anlagen, die dessen Wasser nutzen, seit vielen Jahrhunderten. Der ursprüngliche Errichtungszeitpunkt kann weder in Bezug auf den Mühlbach noch in Bezug auf einzelne Wasserkraftanlagen festgestellt werden. An verschiedenen Stellen des Mühlbaches sind Ufersicherungen vorhanden. Das Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für den Mühlbach selbst kann nicht festgestellt werden. 4.2.
  26. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie dem insoweit (zur örtlichen Situation, nicht deren Bewertung, die eine Rechtsfrage ist) in Wahrheit nicht widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner. Dass kein eigener wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für den in Rede stehenden Mühlbach vorliegt, ist im Ergebnis unstrittig, vermochte doch auch der Beschwerdeführer keine konkreten gegenteiligen Behauptungen aufzustellen oder gar konkrete Beweise anzubieten bzw. zu erbringen. Der Aufforderung des Gerichtes mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, Unterlagen vorzulegen, hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Es geht, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher darzulegen sein wird, vielmehr um die Interpretation der vorhandenen Bewilligungen, insbesondere die Frage, ob aus diesen abzuleiten ist, dass es sich beim *** Mühlbach um eine wasserrechtlich bewilligte und daher der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 unterliegende Anlage handelt. Dies ist eine Rechtsfrage, sodass den auf entsprechende Feststellung gerichteten Beweisanträgen auf Beiziehung von Sachverständigen keine Folge zu geben war. Auch die Frage, ob der Mühlbach ein künstliches oder natürliches Gewässer darstellt, ist im gegenständlichen Zusammenhang eine Rechtsfrage, wobei – wie zu zeigen sein wird – nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Mühlbach vor Jahrhunderten gänzlich neu angelegt, etwa unter Heranziehung damals existierender Alt- oder Nebenarme der *** geschaffen wurde, oder welche sonstigen historische Abläufe zur Situation, wie sie derzeit tatsächlich ist, geführt haben. Auch ist aus dem Umstand, dass an verschiedenen Stellen unstreitig Uferbefestigungen vorliegen, nichts zu gewinnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Uferbefestigungen auch an natürlichen Gewässern – und im Rahmen des § 41 Abs. 3 WRG 1959 sogar bewilligungsfrei - vorgenommen werden können. Auch die Länge des Mühlbaches von angeblich exakt 3 km (Feststellungen dazu erübrigen sich mangels Relevanz) ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.Es geht, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher darzulegen sein wird, vielmehr um die Interpretation der vorhandenen Bewilligungen, insbesondere die Frage, ob aus diesen abzuleiten ist, dass es sich beim *** Mühlbach um eine wasserrechtlich bewilligte und daher der Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 unterliegende Anlage handelt. Dies ist eine Rechtsfrage, sodass den auf entsprechende Feststellung gerichteten Beweisanträgen auf Beiziehung von Sachverständigen keine Folge zu geben war. Auch die Frage, ob der Mühlbach ein künstliches oder natürliches Gewässer darstellt, ist im gegenständlichen Zusammenhang eine Rechtsfrage, wobei – wie zu zeigen sein wird – nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Mühlbach vor Jahrhunderten gänzlich neu angelegt, etwa unter Heranziehung damals existierender Alt- oder Nebenarme der *** geschaffen wurde, oder welche sonstigen historische Abläufe zur Situation, wie sie derzeit tatsächlich ist, geführt haben. Auch ist aus dem Umstand, dass an verschiedenen Stellen unstreitig Uferbefestigungen vorliegen, nichts zu gewinnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Uferbefestigungen auch an natürlichen Gewässern – und im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 sogar bewilligungsfrei - vorgenommen werden können. Auch die Länge des Mühlbaches von angeblich exakt 3 km (Feststellungen dazu erübrigen sich mangels Relevanz) ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Soweit die Beischaffung des Aktes betreffend die erwähnte Drosseleinrichtung begehrt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass mit den Unterlagen aus dem Wasserbuch zur PZ *** ohnedies die maßgeblichen Bescheide vorliegen, welche dem Beschwerdeführer seitens des Gerichtes mit den anderen Unterlagen aus der Urkundensammlung betreffend die in Frage kommenden Wasseranlagen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt worden waren. Schließlich sei noch zur im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rolle spielenden Zahl „1953“ bemerkt, dass sich diese auf Grund der dem Gericht nun vorliegenden Unterlagen aus dem Wasserbuch mit der im genannten Jahr durchgeführten Neuverhaimung erklären lässt. 4.
  27. Rechtliche Beurteilung 4.3.
  28. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist zunächst – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildende Verwaltungssache war hinsichtlich der Sachentscheidung wiederum durch den Antrag des Beschwerdeführers determiniert, wobei es sich im vorliegenden Fall um ein Begehren auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit.a zweiter Fall iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelt. Ungeachtet der Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung, dass damit das Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegner HH und CW zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an einem Uferbereich des *** Mühlbaches abgewiesen worden ist.4.3.
  29. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist zunächst – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildende Verwaltungssache war hinsichtlich der Sachentscheidung wiederum durch den Antrag des Beschwerdeführers determiniert, wobei es sich im vorliegenden Fall um ein Begehren auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 handelt. Ungeachtet der Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung, dass damit das Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegner HH und CW zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an einem Uferbereich des *** Mühlbaches abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer hat zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die getroffene Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens einerseits dadurch hinausginge, als nunmehr über jenen Teil des (ursprünglichen) Begehrens des Beschwerdeführers, über den mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  30. Mai 2008, MEW3-A-0628, Spruchteil I, entschieden worden sei, nochmals abgesprochen werde; andererseits wäre der verfahrensgegenständliche Antrag im Zuge der mündlichen Verhandlung vom
  31. Mai 2015 „adaptiert“ worden. Was Letzteres anbelangt, ist der in Rede stehenden Verhandlungsschrift ein Festhalten an der bisherigen Antragsstellung (soweit darüber noch nicht entschieden worden ist) sowie ein Eventualantrag zu entnehmen. Das Begehren in der Beschwerde hingegen entspricht nur mehr dem Eventualbegehren der genannten Verhandlungsschrift und wurde im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neuerlich modifiziert bzw. präzisiert.Der Beschwerdeführer hat zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die getroffene Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens einerseits dadurch hinausginge, als nunmehr über jenen Teil des (ursprünglichen) Begehrens des Beschwerdeführers, über den mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  32. Mai 2008, MEW3-A-0628, Spruchteil römisch eins, entschieden worden sei, nochmals abgesprochen werde; andererseits wäre der verfahrensgegenständliche Antrag im Zuge der mündlichen Verhandlung vom
  33. Mai 2015 „adaptiert“ worden. Was Letzteres anbelangt, ist der in Rede stehenden Verhandlungsschrift ein Festhalten an der bisherigen Antragsstellung (soweit darüber noch nicht entschieden worden ist) sowie ein Eventualantrag zu entnehmen. Das Begehren in der Beschwerde hingegen entspricht nur mehr dem Eventualbegehren der genannten Verhandlungsschrift und wurde im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neuerlich modifiziert bzw. präzisiert. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13, RZ 47, Stand 1.1.2014, rdb.at). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Gericht hat daher über den eingeschränkten Antrag zu entscheiden, sodass der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechend zu gestalten war. Damit ist gleichzeitig dem Einwand der entschiedenen Sache Rechnung getragen, da nunmehr jedenfalls die Frage der Instandhaltungsverpflichtung zwischen den Vermessungspunkten 7H und 6T nicht mehr entscheidungsgegenständlich ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13,, RZ 47, Stand 1.1.2014, rdb.at). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Gericht hat daher über den eingeschränkten Antrag zu entscheiden, sodass der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechend zu gestalten war. Damit ist gleichzeitig dem Einwand der entschiedenen Sache Rechnung getragen, da nunmehr jedenfalls die Frage der Instandhaltungsverpflichtung zwischen den Vermessungspunkten 7H und 6T nicht mehr entscheidungsgegenständlich ist. 4.3.
  34. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Spruchteil I des zuvor genannten Bescheid beruft und den Widerspruch zwischen dieser die Anlageneigenschaft und Instandhaltungsverpflichtung der Beschwerdegegner bejahenden Entscheidung zu der nunmehr angefochtenen geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 28.2.2012, 2010/15/0169; 27.11.2014, 2012/08/0138; 25.2.2016, Ro 2015/07/0031) nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst. Die Behörde war daher auf Grund der genannten rechtskräftigen Entscheidung nicht gehindert, die für beide Entscheidung eine Vorfrage bildende Frage des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Mühlbach nunmehr anders zu beurteilen, womit auch der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  35. Oktober 2015 geforderte Begründungsaufwand geleistet wurde.4.3.
  36. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Spruchteil römisch eins des zuvor genannten Bescheid beruft und den Widerspruch zwischen dieser die Anlageneigenschaft und Instandhaltungsverpflichtung der Beschwerdegegner bejahenden Entscheidung zu der nunmehr angefochtenen geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 28.2.2012, 2010/15/0169; 27.11.2014, 2012/08/0138; 25.2.2016, Ro 2015/07/0031) nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst. Die Behörde war daher auf Grund der genannten rechtskräftigen Entscheidung nicht gehindert, die für beide Entscheidung eine Vorfrage bildende Frage des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Mühlbach nunmehr anders zu beurteilen, womit auch der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  37. Oktober 2015 geforderte Begründungsaufwand geleistet wurde. 4.3.
  38. Entscheidende Frage für die Sachentscheidung im gegenständlichen Fall ist jene nach dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den *** Mühlbach im Allgemeinen und die strittige Anlage (Uferbefestigung im konkreten Bereich) im Besonderen. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Punkt
  39. wieder- gegebenen Rechtsausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  40. Februar 2016, LVwG-AV-1224/001-2015, hinzuweisen. Diese Ausführungen haben gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die Behörde gebunden. Die Bindungswirkung einer aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, welche – schon im Hinblick auf die nun erfolgte ausdrückliche Anordnung in der zuvor genannten Bestimmung – auf das Beschwerdeverfahren übertragbar ist, unveränderte Sach- und Rechtslage vorausgesetzt, nicht nur auf die Verwaltungsbehörde, sondern im Fall einer Beschwerde auch auf das Verwaltungsgericht sowie in weiterer Folge im Fall einer Revision auch auf den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). 4.3.
  41. Entscheidende Frage für die Sachentscheidung im gegenständlichen Fall ist jene nach dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den *** Mühlbach im Allgemeinen und die strittige Anlage (Uferbefestigung im konkreten Bereich) im Besonderen. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Punkt
  42. wieder- gegebenen Rechtsausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  43. Februar 2016, LVwG-AV-1224/001-2015, hinzuweisen. Diese Ausführungen haben gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG die Behörde gebunden. Die Bindungswirkung einer aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG, welche – schon im Hinblick auf die nun erfolgte ausdrückliche Anordnung in der zuvor genannten Bestimmung – auf das Beschwerdeverfahren übertragbar ist, unveränderte Sach- und Rechtslage vorausgesetzt, nicht nur auf die Verwaltungsbehörde, sondern im Fall einer Beschwerde auch auf das Verwaltungsgericht sowie in weiterer Folge im Fall einer Revision auch auf den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Die Bezirkshauptmannschaft Melk hatte daher, entsprechend den Vorgaben im zitierten Beschluss, zunächst zu erheben, ob eine wasserrechtliche Bewilligung für den *** Mühlbach überhaupt vorliegt. Die Frage, ob es sich bei diesem Gewässer um ein natürliches oder ein künstliches handelt, ist hingegen nicht (allein) entscheidend, setzt doch die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 WRG 1959 das Vorliegen einer Bewilligung voraus, was bedeutet, dass etwa bei Vorliegen eines konsenslosen künstlichen Gewässers die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung kommt (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). Auch auf bewilligungsfreie Anlagen findet § 50 keine Anwendung (VwGH 25.11.1999, 96/07/0186).Die Frage, ob es sich bei diesem Gewässer um ein natürliches oder ein künstliches handelt, ist hingegen nicht (allein) entscheidend, setzt doch die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 das Vorliegen einer Bewilligung voraus, was bedeutet, dass etwa bei Vorliegen eines konsenslosen künstlichen Gewässers die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung kommt (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). Auch auf bewilligungsfreie Anlagen findet Paragraph 50, keine Anwendung (VwGH 25.11.1999, 96/07/0186). Es ist daher zu prüfen, ob für den in Rede stehenden Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist (vgl. VwGH 27.03.2008, 2007/07/0088). Es ist daher zu prüfen, ob für den in Rede stehenden Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist vergleiche VwGH 27.03.2008, 2007/07/0088). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass aus der Wendung „dazugehörigen Kanäle“ in § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht folgt, dass die zum Betrieb eines Wasserkraftwerks notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen, sondern muss die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand) – eine Anlage kann nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt ist.In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass aus der Wendung „dazugehörigen Kanäle“ in Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht folgt, dass die zum Betrieb eines Wasserkraftwerks notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen, sondern muss die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand) – eine Anlage kann nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt ist. Das Vorliegen einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Mühlbach kann nach den Ermittlungsergebnissen ausgeschlossen werden; Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bleibt sohin zu klären, ob aus den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen abgeleitet werden kann, dass diese auch den Mühlbach zum Inhalt haben. Dies ist eine Frage der Auslegung von Bescheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen, wobei nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, Rz 110 und die dort zitierte Judikatur).Das Vorliegen einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Mühlbach kann nach den Ermittlungsergebnissen ausgeschlossen werden; Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bleibt sohin zu klären, ob aus den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen abgeleitet werden kann, dass diese auch den Mühlbach zum Inhalt haben. Dies ist eine Frage der Auslegung von Bescheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen, wobei nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, und 7 ABGB vorzugehen ist vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, Rz 110 und die dort zitierte Judikatur). Betrachtet man die nach den Ermittlungsergebnissen allein in Betracht kommenden wasserrechtlichen Bewilligungen zu den Postzahlen ***, ***, *** und ***, so ist keiner der vorliegenden Entscheidungen zu entnehmen, dass sich der behördliche Wille darauf erstreckt hat, den *** Mühlbach als Teil jener Anlagen zu genehmigen. Vielmehr setzen alle diese Bewilligungen die Existenz des Mühlbaches voraus und haben nur die Genehmigung von Wehranlage, Drosselbauwerk und Wasserkraftanlagen (bzw. Teilen davon) zum Inhalt. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass die Behörde vom Vorliegen einer Bewilligung für den Mühlbach ausging (sowie die belangte Behörde dies im vorangegangenen Verfahren getan hat) oder ihn nicht als bewilligungspflichtig erachtete. Gegenteiliges kann übrigens nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Auflage 6 des Bescheides vom
  44. Februar 2015, MEW2-WA-14121/001, abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass aus einer Auflage keine (zusätzliche) Bewilligung für darin erwähnte Anlagen abgeleitet werden kann (schränken Auflagen ihrem Wesen nach doch nur die erteilte Bewilligung ein), ergibt sich aus der Formulierung eindeutig („rechtmäßig bestehend“), dass hiedurch nichts an der Rechtslage in Bezug auf die erwähnten Kanäle geändert werden sollte; außerdem ist aus der Auflage im Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass damit offensichtlich nicht der Mühlbach, sondern (fremde) Kanäle (etwa Schmutz- oder Regenwasserkanäle) und sonstige Einbauten gemeint waren, die im Zuge der Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten. Dementsprechend sollte für solche Beeinträchtigungen während der Bauzeit Ersatz bereitgestellt werden. Das Gericht übersieht nicht, dass die vorliegenden Bewilligungen sich teilweise auf Anlagen bezogen, für die bereits Vorgängerbauten existierten hatten. Es gibt aber nicht den geringsten Hinweis, dass eine vorangegangene Bewilligung eine wasserrechtliche Genehmigung für den in Rede stehenden Mühlbach beinhaltet hätte. Damit der Mühlbach als „mitgenehmigt“ angesehen werden könnte, bedürfte es einer entsprechend konkreten Willensäußerung der Behörde in einem der vor- liegenden Genehmigungsbescheides; selbst wenn man den gegenständlichen Mühlbach als bewilligungspflichtige Anlage (und nicht ein seit unvordenklichen Zeiten existierendes Gewässer und damit gleich einem Naturzustand bewilligungsfrei) ansehen müsste, folgt aus dem Zusammenhang mit den Genehmigungen für die Wasserkraftanlage nicht das Vorliegen einer Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung schließt nämlich ohne entsprechende Konkretisierung eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen nicht schon deshalb in sich, als solche zur vollständigen Verwirklichung eines Vorhabens nötig sind (VwGH 12.11.1987, 84/07/0324). Aus dem Umstand, dass die beiden Beschwerdegegner Wasserkraftanlagen am *** Mühlbach betreiben und dafür auch über wasserrechtliche Bewilligungen verfügen, was zwangsläufig die Existenz des *** Mühlbaches voraussetzt, folgt noch nicht, dass mit diesen Wasserbenutzungsrechten auch eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Mühlbaches verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  45. März 2008, 2007/07/0088, hinzuweisen. Dieser Entscheidung war eine von der Sachlage her vergleichbare Situation zu Grunde gelegen. Auch in diesem Fall war mittels einer Wehranlage Wasser ausgeleitet worden; es existierten wie im vorliegenden Fall an einem sogenannten Werkskanal (in den übrigens, analog dem ***bach im gegenständlichen Fall, mehrere Bäche einmündeten) zwei im Wasserbuch eingetragene (wasserrechtlich bewilligte) Wasserkraftanlagen. Der Verwaltungsgerichtshof behob einen die Instandhaltungspflicht eines Wasserberechtigten an einer der Wasserkraftanlage am Werkskanal aussprechenden Bescheid mit der Begründung, dass es Feststellungen zum Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Werkskanal (sei es als eigene wasserrechtliche Bewilligung, sei es als Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage) bedürfte. Daraus folgt, dass ein Werkskanal nicht schon deshalb als wasserrechtlich bewilligt anzusehen ist, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage vorliegt, welche ohne den Werkskanal nicht betrieben werden könnte. Andernfalls hätte es der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Feststellungen nämlich von vornherein gar nicht bedurft. Schließlich sei auf die insoweit auch auf das Wasserrecht übertragbare baurechtliche Judikatur hingewiesen, wonach die bloße Erwähnung von Baulichkeiten in Einreichunterlagen (etwa durch Eintragung in Einreichpläne) und eine auf diese Unterlagen bezügliche Baubewilligung noch nicht zu einem Konsens für die betreffende Baulichkeit führt (vgl. zB. VwGH 17.12.1985, 85/05/0126; 26.4.1994, 94/05/0017). Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich die Erwähnungen des Mühlbaches nur auf die Bereiche der bewilligten Wasserbenutzungsanlagen, nicht aber auf seinen ganzen Verlauf und damit auch nicht auf den Verlauf, das Grundstück des Beschwerdeführers tangierend, beziehen.Schließlich sei auf die insoweit auch auf das Wasserrecht übertragbare baurechtliche Judikatur hingewiesen, wonach die bloße Erwähnung von Baulichkeiten in Einreichunterlagen (etwa durch Eintragung in Einreichpläne) und eine auf diese Unterlagen bezügliche Baubewilligung noch nicht zu einem Konsens für die betreffende Baulichkeit führt vergleiche zB. VwGH 17.12.1985, 85/05/0126; 26.4.1994, 94/05/0017). Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich die Erwähnungen des Mühlbaches nur auf die Bereiche der bewilligten Wasserbenutzungsanlagen, nicht aber auf seinen ganzen Verlauf und damit auch nicht auf den Verlauf, das Grundstück des Beschwerdeführers tangierend, beziehen. 4.3.
  46. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Begehren des Beschwerdeführers schon an dieser ersten Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die betreffende Anlage (den *** Mühlbach) scheitert. Es brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die in Rede stehende Uferbefestigung ein zum Mühlbach dazugehörender Anlagenteil wäre – dass die Uferbefestigung zwar nicht zum Mühlbach, jedoch zu einer der wasserrechtlich bewilligten Anlagen der Beschwerdegegner gehörte, ist nach der Lage des Falles auszuschließen. Dem Antrag des GD auf Verpflichtung des HH und des CW zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen am Ufer des *** Mühlbaches im Bereich seiner Garage konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Auf Grund der Beschwerde war jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend der „Sache“ des Verfahrens abzuändern. 4.3.
  47. Zur Kostenentscheidung (die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am
  48. Februar 2017 ausdrücklich nicht bestritten) ist auf die Bestimmung der §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG zu verweisen. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, war er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet, soweit nicht § 76 Abs. 2,
  49. Satz AVG zur Anwendung gelangt. Im vorangegangenen Verfahren gingen die Behörden offensichtlich davon aus, dass eine Kostenteilung im Ausmaß von 50 : 50 zwischen dem nur teilweise erfolgreichen Antragsteller und den das Verfahren insoweit mitverschuldenden nunmehrigen Beschwerdegegnern vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Verpflichtung gemäß Spruchteil I des Bescheides vom
  50. Mai 2008, MEW3-A-0628, begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken. Die Verfahrenskosten für die mündliche Verhandlung vom
  51. Mai 2016 sind hingegen, was die belangte Behörde auch getan hat, ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Kostenentscheidung war sohin mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zahlungsfrist neu festzulegen war.4.3.
  52. Zur Kostenentscheidung (die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am
  53. Februar 2017 ausdrücklich nicht bestritten) ist auf die Bestimmung der Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz eins, AVG zu verweisen. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, war er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet, soweit nicht Paragraph 76, Absatz 2, eins, Satz AVG zur Anwendung gelangt. Im vorangegangenen Verfahren gingen die Behörden offensichtlich davon aus, dass eine Kostenteilung im Ausmaß von 50 : 50 zwischen dem nur teilweise erfolgreichen Antragsteller und den das Verfahren insoweit mitverschuldenden nunmehrigen Beschwerdegegnern vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Verpflichtung gemäß Spruchteil römisch eins des Bescheides vom
  54. Mai 2008, MEW3-A-0628, begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken. Die Verfahrenskosten für die mündliche Verhandlung vom
  55. Mai 2016 sind hingegen, was die belangte Behörde auch getan hat, ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Kostenentscheidung war sohin mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zahlungsfrist neu festzulegen war. 4.3.
  56. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den konkreten Fall und andererseits um die Auslegung behördlicher Entscheidungen im Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.4.3.
  57. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den konkreten Fall und andererseits um die Auslegung behördlicher Entscheidungen im Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1187.001.2016

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