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{'item': 'LVwG-AV-21/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 13§ 26§ 25aArt. 133§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-21/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn WG, geb. ***, auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund

§ 13Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) für die Ausübung des Gewerbes „Maler“ wird stattgegeben und

§ 26Abs. 2 Gew

O 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt., Dem Antrag von Herrn WG, geb. ***, auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Ausübung des Gewerbes „Maler“ wird stattgegeben und

Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat Herr WG, vertreten durch Knittl Nigl Winkelmayr Rechtsanwälte, ***, ***, einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes „Maler“

§ 26Abs. 2 Gew

O 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gestellt.Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat Herr WG, vertreten durch Knittl Nigl Winkelmayr Rechtsanwälte, ***, ***, einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes „Maler“

Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. Dezember 2015, KOW1-G-152626/001, wurde der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Maler“

§ 26Abs. 2 Gew

O 1994 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. Dezember 2015, KOW1-G-152626/001, wurde der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Maler“

Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom

  1. Februar 2015, Zl. 35 Se 284/14, über das Vermögen von Herrn WG das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Schon zuvor sei am
  2. Februar 2013 beim Landesgericht Korneuburg zur Zahl 36 S 12/13a ein Konkursverfahren eröffnet worden, dass nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss vom
  3. März 2014 aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom
  4. September 2015 sei beantragt worden, Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund

§ 26Gewerbeordnung zu gewähren.

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft habe die Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom

  1. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Ratenvereinbarung vom
  2. August 2015 nicht eingehalten worden sei. Nachdem trotz zweier Insolvenzverfahren und Antrag auf Nachsicht des Gewerbeausschlussgrundes eine erst kürzlich abgeschlossene Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei, sei aus derzeitiger Sicht nach der Persönlichkeit des Antragstellers nicht zu erwarten, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch hinsichtlich der „Altgläubiger“ nachkommen werde. Vielmehr wäre mit einem neuerlichen Insolvenzverfahren zu rechnen. Die mit
  3. November 2015 abgegebene Stellungnahme des Rechtsvertreters, wonach mit
  4. November 2015 die Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt erneuert worden sei, könne zu keiner Änderung der Entscheidung führen.Mit Schreiben vom
  5. September 2015 sei beantragt worden, Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund

Paragraph 26, Gewerbeordnung zu gewähren. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft habe die Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom

  1. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Ratenvereinbarung vom
  2. August 2015 nicht eingehalten worden sei. Nachdem trotz zweier Insolvenzverfahren und Antrag auf Nachsicht des Gewerbeausschlussgrundes eine erst kürzlich abgeschlossene Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei, sei aus derzeitiger Sicht nach der Persönlichkeit des Antragstellers nicht zu erwarten, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch hinsichtlich der „Altgläubiger“ nachkommen werde. Vielmehr wäre mit einem neuerlichen Insolvenzverfahren zu rechnen. Die mit
  3. November 2015 abgegebene Stellungnahme des Rechtsvertreters, wonach mit
  4. November 2015 die Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt erneuert worden sei, könne zu keiner Änderung der Entscheidung führen. Dagegen hat Herr WG, vertreten durch RA Mag. Horst Winkelmayr, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert werde, dass Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Maler“

§ 26Abs. 2 Gew

O 1994 erteilt werde.Dagegen hat Herr WG, vertreten durch RA Mag. Horst Winkelmayr, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert werde, dass Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Maler“

Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 erteilt werde. Zur Begründung wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sämtliche Zahlungen hinsichtlich des abgeschlossenen Sanierungsplanes vorgenommen habe, weitere Ratenvereinbarungen mit dem Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen habe und seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. An die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seien die Raten sogar bereits bis April 2016 bezahlt worden. Die Ausgaben hinsichtlich Dienstnehmer, Miete sowie Materialbestellungen seien gesenkt worden. Das Konkursverfahren sei aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe die Tagsatzung versäumt, da die Ladung der Konkurseröffnungstagsatzung aufgrund eines Wohnsitzwechsels in Verstoß geraten sei. In weiterer Folge sei das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung mit Beschluss vom

  1. Februar 2015, 35 Se 284/14w nicht eröffnet worden. Wäre dem Konkurstatbestand stattgegeben worden und der Beschwerdeführer tatsächlich zahlungsunfähig, hätte dieser wohl selbst den Konkursantrag gestellt und nicht versucht, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen und diese zu 100 % bedienen zu wollen. Die Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu regulieren. Aufgrund des Alters und des übersättigten Marktes wäre es ihm kaum möglich, eine Anstellung zu finden und seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Beschwerdeführer komme den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nach. Bei der Prognose über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hätte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Ratenvereinbarungen eingehalten habe und gerade die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, die den Konkursantrag gestellt habe, einer neuen Vereinbarung zugestimmt habe. Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft könne daher nur von einer positiven finanziellen Lage des Beschwerdeführers ausgehen. Die Quoten des angenommenen Sanierungsplanes seien erfüllt worden. Der Beschwerde waren Zahlungsbelege für die Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für Dezember 2015 und Jänner bis April 2016 angeschlossen. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Beschwerde und den bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber übermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  3. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, KOW1-G-15 2626/001, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-21/2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers WG. In dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Auch die aus dem seinerzeitigen Konkurs resultierende Zahlungsverpflichtung, wobei Ende der Zahlungsfrist der
  4. Februar 2016 gewesen sei, sei mittlerweile erfüllt. Hinsichtlich der Abgabenschulden bezüglich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde auf das Ratenübereinkommen vom
  5. November 2015 verwiesen sowie auf die entsprechenden Zahlungsbelege. Bezüglich der Rückstände gegenüber dem Finanzamt wurde eine Abfrage der Buchungen vom
  6. April 2013 bis
  7. Jänner 2017 vorgelegt, welche als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Weiters wurde eine Auftragsliste-Lang der *** vom
  8. April 2015 vorgelegt und als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen. Dazu wurde vorgebracht, dass diese Zahlungen die Quoten aus dem Insolvenzverfahren des Landesgerichts Korneuburg zur Zahl 36 S 12/13a betreffen würden und mit Durchführungsdatum
  9. März 2016 die dritte und somit letzte Quote in Höhe von 5 Prozent bezahlt worden sei. Von keinem Gläubiger sei Wiederaufleben geltend gemacht worden. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens sei auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers versteigert worden. Diesbezüglich ist es in weiterer Folge offensichtlich zu einem Versehen hinsichtlich der Zustellung der Ladung zur Konkurseröffnungstagsatzung gekommen, sodass diese Tagsatzung vom Beschwerdeführer nicht besucht und in weiterer Folge das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Es seien keine Exekutionsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer WG gab auf Befragen an, dass er das Gewerbe Maler und Anstreicher auszuüben beabsichtige, wobei er keine Mitarbeiter beschäftigen möchte. Warenlager in dem Sinn habe er keines beabsichtigt, wenn er einen Auftrag bekomme, besorge er das Material und fahre damit direkt zur Baustelle. Es sei auch nicht beabsichtigt, einen Raum anzumieten, der Gewerbestandort sei seine Wohnadresse. Das Werkzeug werde bei seinem Vater in einem eigenen Raum untergebracht, den er ihm unentgeltlich zur Verfügung stelle. An Aufträge möchte er in Form von Mundpropaganda herankommen, er sei sozial sehr gut vernetzt, so sei er etwa auch im Fußballverein tätig. Ursprünglich habe er bei seiner Firma schon zwei Mitarbeiter beschäftigt gehabt, zum Zeitpunkt, als es zum Insolvenzverfahren gekommen sei, sei noch ein Mitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen. Warum er die Rate unmittelbar nach der Ratenvereinbarung mit der SVA nicht bezahlt habe, könne er nicht sagen, es sei sicher nicht absichtlich gewesen. Ebenso könne er nicht sagen, warum er die Einkommenssteuer für das
  10. Quartal 2016 in Höhe von € 3.954,--, mit Fälligkeit
  11. Dezember 2016 nicht bezahlt habe; normalerweise mache das Frau W, die sehr gewissenhaft sei. Frau W sei die Frau seines Cousins Ing. W, die ihn bei der Buchhaltung unterstütze. Bis jetzt sei sonst auch alles bezahlt worden, dies sei eben die einzige noch offene Forderung. Er bekomme keine Arbeitslosenunterstützung, da er bis auf eine einzige Unterbrechung in seinem Leben immer selbständig tätig gewesen sei. Auf Grund der Erfahrungen mit dem AMS möchte er eigentlich auch nicht arbeitslos gemeldet sein. An privaten Zahlungsverpflichtungen habe er die Miete für eine Wohnung in Höhe von ca. € 350,-- monatlich zu zahlen, er habe zwei PKW, einer davon sei ein Lieferwagen, den er für den Gewerbebetrieb benötige. Beide Autos seien ausbezahlt. Weiters habe er Sorgepflichten für ein zwölfjähriges Kind, er sei geschieden, für seine Frau habe er keine Unterhaltsverpflichtungen. Hinsichtlich der Bankverbindung habe Herr Ing. W eine Bürgschaft über € 4.000,-- übernommen. Diesen Rahmen habe er sich selber auferlegt, er reiche für ein Unternehmen in der Größe, welches er beabsichtige. Herr Ing. W wäre auch zu mehr Geld bereit gewesen. Zum Konkurs zur Zahl 36 S 12/13a des Landesgerichts Korneuburg sei es aufgrund von Schlampigkeit gekommen. Damals sei auch die Scheidung gewesen, er habe alles ein bisschen schleifen lassen, auch die Buchhaltung. Zum Unterschied von damals würde ihm jetzt Frau W helfen, außerdem werde er jetzt durch seinen Rechtsanwalt Mag. Winkelmayr unterstützt. Mit Schriftsatz vom
  12. Februar 2017 wurden folgende Unterlagen nachgereicht: ● Zahlungsbelege für die Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das gesamte Jahr 2016 sowie für Jänner und Februar 2017 in Höhe von jeweils € 400,-- pro Monat ● Zahlungsbeleg für die Einzahlung der Einkommensteuer für das
  13. Quartal 2016 in Höhe von € 3.954,-- ● Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.1.2017 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom
  14. Februar 2013 zur Zahl 36 S 12/13a wurde über das Vermögen von Herrn WG der Konkurs eröffnet, mit Beschluss vom
  15. Februar 2014 wurde der Sanierungsplan angenommen, wonach die Insolvenzgläubiger 35 % ihrer Forderung erhalten. Mit Beschluss vom
  16. März 2014 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Zu diesem Insolvenzverfahren ist es aufgrund von privaten Schwierigkeiten gekommen, da Herr WG im Zusammenhang mit seiner Scheidung überfordert war und sich nicht ausreichend um sein Unternehmen gekümmert hat. Sämtliche Schulden aus diesem Insolvenzverfahren sind getilgt, die letzten Zahlungen wurden am
  17. März 2016 geleistet. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom
  18. Februar 2015, 35 Se 284/14w, wurde über das Vermögen von Herrn WG das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet, dieser Beschluss ist rechtskräftig. Zu diesem Insolvenzverfahren ist es aufgrund eines Antrags der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gekommen, da Herr WG hinsichtlich der laufenden Sozialversicherungsbeiträge in Verzug geraten war. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist die Ladung der Konkurseröffnungstagsatzung in Verstoß geraten und hat der nunmehrige Beschwerdeführer deshalb die Tagsatzung versäumt, sodass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer die Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
  19. August 2015 nicht eingehalten hatte, wurde am
  20. November 2015 eine weitere Zahlungsvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem nunmehrigen Beschwerdeführer getroffen, wonach der Beitragsrückstand in Höhe von € 18.190,10 in 44 Raten à € 400,-- monatlich und einer Restrate einzuzahlen ist. Sämtliche diesbezügliche Ratenzahlungen wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer geleistet, sodass der Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zum
  21. Jänner 2017 € 5.497,95 betragen hat. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
  22. Jänner 2017 war noch die Einkommensteuer für das
  23. Quartal 2016 in Höhe von € 3.954,-- nicht entrichtet, der gesamte Betrag wurde unmittelbar nach der Verhandlung überwiesen, sodass zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses auch von Seiten des Finanzamtes keine offenen Forderungen bestehen. Dass die Einkommensteuer für das
  24. Quartal 2016 nicht termingerecht entrichtet worden war, beruht auf einem Versehen des Beschwerdeführers. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer werden keine Exekutionen geführt. Der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigt das Gewerbe „Maler“ auszuüben, wobei er keine Mitarbeiter beschäftigen möchte, während er früher zwei Mitarbeiter beschäftigt hatte und zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens noch ein Mitarbeiter für ihn tätig war. Das Material wird nach Einlangen eines Auftrags besorgt, die Anmietung eines Raumes ist nicht erforderlich, das Werkzeug wird in einem Raum beim Vater des Beschwerdeführers untergebracht, den er ihm unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist sozial gut vernetzt, so ist der auch im Fußballverein tätig, an Aufträge möchte er in Form von Mundpropaganda herankommen. Für die Bankverbindung des nunmehrigen Beschwerdeführers ist Herr Ing. JW als Sicherheitengeber sowie als Bürge angeführt, wobei er eine Bürgschaft in der Höhe von ca. € 4.000,-- übernommen hat. Dieser Betrag reicht für ein Unternehmen in der Größe, welches Herr WG zu betreiben beabsichtigt. Frau W unterstützt Herrn WG in buchhaltungstechnischer Hinsicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Zahlungsvereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die geleisteten Ratenzahlungen und den noch offenen Rückstand zum
  25. Jänner 2017 beruhen auf der bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Zahlungsvereinbarungen sowie auf den zum Teil bereits ebenfalls im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Zahlungsnachweisen und dem Kontoauszug vom
  26. Jänner
  27. Das der nunmehrige Beschwerdeführer noch Schulden in Höhe von € 3.954,-- für die Einkommensteuer für das
  28. Quartal 2016 beim Finanzamt hatte, ist durch die Buchungsliste betreffend das Abgabenkonto 242/6983 belegt, welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (Beilage 1 zu Verhandlungsschrift). Aus dieser Buchungsliste geht auch hervor, dass es bezüglich der Strafkonten 997/9992, 997/8143 und 990/1400 keinerlei Rückstände gibt. Dass dieser Rückstand von € 3.954,-- unmittelbar nach der Verhandlung getilgt wurde, ist durch den dem erkennenden Gericht übermittelten entsprechenden Zahlungsbeleg belegt. Die Feststellungen zu den beiden Insolvenzverfahren beim Landesgericht Korneuburg zur Zahl 36 S 12/13a und zur Zahl 35 Se 284/14w beruhen auf der Einsicht in die Insolvenzdatei im Akt der belangten Behörde. Dass sämtliche Zahlungen betreffend die Quoten aus dem Insolvenzverfahren zur Zahl 36 S 12/13a geleistet wurden, wurde durch die Auftragsliste der *** (Beilage 2 zu Verhandlungsschrift) dargetan. Die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Art des Unternehmens, wie es der nunmehrige Beschwerdeführer zu führen beabsichtigt, beruhen auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am
  29. Jänner 2017, der einen aufrichtigen und glaubhaften Eindruck hinterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar die Umstände dargetan, wie es zur Insolvenzeröffnung gekommen ist bzw. dass die Ladung zur Konkurstagsatzung hinsichtlich des zweiten Konkursverfahrens in Verstoß geraten ist. Auf seiner Aussage beruht auch die Feststellung hinsichtlich der Bürgschaft von Herrn Ing. JW und der Unterstützung durch die Familie W im Allgemeinen. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(3)Absatz 3,Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. § 26 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Dadurch, dass mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom

  1. Februar 2015 zur Zahl 35 Se 284/14ws das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn WG mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor, sodass zu prüfen ist, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (vgl. z. B. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0145; 20.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169 etc.)Dadurch, dass mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom
  2. Februar 2015 zur Zahl 35 Se 284/14ws das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn WG mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vor, sodass zu prüfen ist, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können vergleiche z. B. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0145; 20.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169 etc.) Wie festgestellt wurde, sind sämtliche Quoten aus dem Insolvenzverfahren zur Zahl 36 S 12/13a mittlerweile erfüllt, gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer sind auch keine Exekutionen anhängig. Sämtliche Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die den Konkursantrag im Jahr 2015 gestellt hat, sind fristgerecht geleistet worden, der noch offene Rückstand konnte von € 18.197,10 (Stand 9.11.2015) auf € 5.497,95 verringert werden. Darauf, dass Herr WG die künftigen Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht leisten wird, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigt wieder das Gewerbe „Maler“ auszuüben, wobei er nunmehr keine Mitarbeiter mehr beschäftigen möchte. Material wird je nach Auftrag eingekauft, die Anmietung eines eigenen Lagerraums ist nicht erforderlich, da er Zubehör wie etwa Leiter in einem eigenen Raum bei seinem Vater, der ihm diesen unentgeltlich zur Verfügung stellt, unterbringen kann. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist sozial gut vernetzt, an Aufträge will er überwiegend im Weg der Mundpropaganda herankommen. Die mit der Gewerbeausübung verbundenen laufenden Kosten können dadurch äußerst gering gehalten werden. Das Insolvenzverfahren zur Zahl 35 Se 284/14w ist mangels Kostendeckung deshalb nicht eröffnet worden, da die Ladung zur Konkurstagsatzung aufgrund des Wohnsitzwechsels von Herrn WG in Verstoß geraten ist, sodass dieser die Verhandlung nicht besucht hat. Wie oben festgestellt, ist es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Zahl 36 S 12/13a aufgrund von persönlicher Überforderung im Zusammenhang mit privaten Problemen und der Scheidung gekommen, sodass sich Herr WG nicht ausreichend um sein Unternehmen gekümmert hat. Eine derartige Situation ist gegenwärtig nicht gegeben, der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er nunmehr durch die Familie W unterstützt wird, wobei Herr Ing. JW für Bankverbindlichkeiten im Ausmaß von € 4.000,-- als Bürge haftet und Frau W ihn hinsichtlich der Buchhaltung unterstützt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Herr WG die Einkommensteuer für das
  3. Quartal 2016 nicht fristgerecht entrichtet hat, allerdings konnte er unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am
  4. Jänner 2017 die Überweisung des doch beträchtlichen Betrages in Höhe von € 3.954,-- dem Gericht nachweisen, sodass davon auszugehen ist, dass Herr WG über ausreichend liquide Mittel verfügt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund stattzugeben war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.21.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.