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{'item': 'LVwG-AV-144/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-144/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Mag. Lindner über die Beschwerde von Herrn JP, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.12.2016, SBS1-F-1628/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 9 Monaten auf 6 Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 30.9.2016) herabgesetzt wird. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.
  2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (Mandats-)Bescheid vom 7.10.2016 entzog die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, BE, CE, C1E und F bis einschließlich 30.6.2017 (9 Monate); weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 30.9.2016 gegen 20.10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,42 mg/l) den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass gegen den Beschwerdeführer vier Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 sowie eine Verwaltungsstrafvormerkung nach den §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, dass im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem keine Vormerkungen vorliegen und dass der Polizei mit Ausnahme eines weiteren Entzuges der Lenkberechtigung keine Umstände bekannt sind, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellten.Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass gegen den Beschwerdeführer vier Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 sowie eine Verwaltungsstrafvormerkung nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins a, Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, dass im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem keine Vormerkungen vorliegen und dass der Polizei mit Ausnahme eines weiteren Entzuges der Lenkberechtigung keine Umstände bekannt sind, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.12.2016, SBS1-F-1628/002, gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass bereits 4 Monate nach der Wiederausfolgung des Führerscheines nach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 (0,62 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) der nunmehrige Beschwerdeführer am 30.9.2016 wiederum ein KFZ auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe. Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 7 FSG sei für den gegenständlichen Fall eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorgesehen. Indem der Vorentzug samt Nachschulung nicht zu einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hinsichtlich der Problematik Alkohol und Straßenverkehr geführt habe, habe die Vorstellung keinen Erfolg haben können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.12.2016, SBS1-F-1628/002, gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass bereits 4 Monate nach der Wiederausfolgung des Führerscheines nach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (0,62 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) der nunmehrige Beschwerdeführer am 30.9.2016 wiederum ein KFZ auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG sei für den gegenständlichen Fall eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorgesehen. Indem der Vorentzug samt Nachschulung nicht zu einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hinsichtlich der Problematik Alkohol und Straßenverkehr geführt habe, habe die Vorstellung keinen Erfolg haben können. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Entzugsdauer auf drei Monate herabzusetzen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am 30.9.2016 ein KFZ mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,42 mg/l gelenkt habe. Weiters sei am 9.2.2016 der Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monate infolge einer Alkoholisierung von 0,62 mg/l verhängt worden. Die erstmalige Bestrafung sei gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 erfolgt, die nunmehrige Übertretung sei fälschlich unter den Tatbestand des § 99 Abs. 1b StVO 1960 subsumiert worden, welche Bestimmung jedoch tatsächlich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung regle, welche keineswegs vorgelegen sei. Die Tatsache, dass beim Erstdelikt nur eine geringfügige Überschreitung der 0,6 mg/l Grenze erfolgt sei und beim gegenständlichen Delikt eine wesentliche Unterschreitung dieser Grenze erfolgt sei, hätte die Behörde berücksichtigen müssen, indem man daraus seine Fehleinschätzung und seine Bemühungen zu positivem Verhalten erkennen könne. Auch habe der Beschwerdeführer nach dem Erstdelikt eine Nachschulung positiv abgeschlossen. Diese besonders berücksichtigungswürdigen Umstände ließen die Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit günstiger beurteilen. Den weiteren verhängten Maßnahmen werde nicht entgegen getreten.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Entzugsdauer auf drei Monate herabzusetzen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am 30.9.2016 ein KFZ mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,42 mg/l gelenkt habe. Weiters sei am 9.2.2016 der Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monate infolge einer Alkoholisierung von 0,62 mg/l verhängt worden. Die erstmalige Bestrafung sei gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 erfolgt, die nunmehrige Übertretung sei fälschlich unter den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 subsumiert worden, welche Bestimmung jedoch tatsächlich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung regle, welche keineswegs vorgelegen sei. Die Tatsache, dass beim Erstdelikt nur eine geringfügige Überschreitung der 0,6 mg/l Grenze erfolgt sei und beim gegenständlichen Delikt eine wesentliche Unterschreitung dieser Grenze erfolgt sei, hätte die Behörde berücksichtigen müssen, indem man daraus seine Fehleinschätzung und seine Bemühungen zu positivem Verhalten erkennen könne. Auch habe der Beschwerdeführer nach dem Erstdelikt eine Nachschulung positiv abgeschlossen. Diese besonders berücksichtigungswürdigen Umstände ließen die Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit günstiger beurteilen. Den weiteren verhängten Maßnahmen werde nicht entgegen getreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30.9.2016 gegen 20.10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,42 mg/l = Blutalkoholgehalt 0,84 Promille) einen PKW auf der *** im Ortsgebiet von *** gelenkt hat. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 1.3.2016, SBS2-V-161036/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960 rechtskräftig bestraft (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand: Atemalkoholgehalt 0,62 mg/l = Blutalkoholgehalt 1,24 Promille). Aufgrund dieses Vorfallsgeschehens wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 9.2.2016, SBS1-F-1628/001, auf die Dauer von 4 Monaten entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 1.3.2016, SBS2-V-161036/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 rechtskräftig bestraft (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand: Atemalkoholgehalt 0,62 mg/l = Blutalkoholgehalt 1,24 Promille). Aufgrund dieses Vorfallsgeschehens wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 9.2.2016, SBS1-F-1628/001, auf die Dauer von 4 Monaten entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oderParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …Paragraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges … 7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, zählen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Lkw nach dem Konsum von Alkohol stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, zählen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Lkw nach dem Konsum von Alkohol stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat zu Recht die Anwendung des § 26 Abs. 2 Z. 7 FSG und somit eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten als maßgeblich erachtet. So hat der Beschwerdeführer unbestritten innerhalb von fünf Jahren nach der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/
  1. l)ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft < 0,6 mg/
  2. l)begangen.Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat zu Recht die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG und somit eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten als maßgeblich erachtet. So hat der Beschwerdeführer unbestritten innerhalb von fünf Jahren nach der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/
  3. l)ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft < 0,6 mg/
  4. l)begangen. Dass in § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Verweigerung der Atemluftuntersuchung geregelt werde – wie beschwerdeführerseits behauptet – trifft nicht zu (vgl. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960!)Dass in Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 die Verweigerung der Atemluftuntersuchung geregelt werde – wie beschwerdeführerseits behauptet – trifft nicht zu vergleiche Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960!) In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungsdauern erforderlich ist. Sonstige in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind gegenständlich nicht verwirklicht.In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Mindestentziehungsdauern erforderlich ist. Sonstige in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind gegenständlich nicht verwirklicht. Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahme der Nachschulung – nach der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten herabzusetzen. Indem der Tatbestand des § 26 Abs. 2 Z. 7 FSG die Begehung zweier Alkoholdelikte innerhalb von fünf Jahren voraussetzt, darf dieser Umstand nicht – wie von der Bezirkshauptmannschaft – als erschwerend berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Unterschreitung der Mindestentziehungsdauer kommt jedenfalls – wie oben dargelegt – keineswegs in Betracht.Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahme der Nachschulung – nach der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten herabzusetzen. Indem der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG die Begehung zweier Alkoholdelikte innerhalb von fünf Jahren voraussetzt, darf dieser Umstand nicht – wie von der Bezirkshauptmannschaft – als erschwerend berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Unterschreitung der Mindestentziehungsdauer kommt jedenfalls – wie oben dargelegt – keineswegs in Betracht. Da der Führerschein am 30.9.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung enden kann. Letztere wurde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 24 Abs. 3 3. Satz FSG) zu Recht vorgeschrieben.Da der Führerschein am 30.9.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung enden kann. Letztere wurde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 24, Absatz 3, 3. Satz FSG) zu Recht vorgeschrieben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§ 24 VwGVG), indem die belangte Behörde auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat, der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, im Übrigen es sich um die Lösung einer reinen Rechtsfrage handelte.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (Paragraph 24, VwGVG), indem die belangte Behörde auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat, der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, im Übrigen es sich um die Lösung einer reinen Rechtsfrage handelte. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.144.001.2017

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