Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 30a§ 30b§ 61Art. 130§ 3§ 10§ 9§ 11§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-91/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau Dr. AF (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist durch Schenkungsvertrag vom
- Februar 2015 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) geworden, auf dem ein Gebäude errichtet ist. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde *** (Ortsteil ***): [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap-Geodaten des Landes NÖ Abfrage vom
- Mai 2016, digitaler FLWP der Gemeinde ***) Die Liegenschaft weist nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Agrargebiet auf. Auf der Liegenschaft ist ein eingeschoßiges, an Stromversorgung, Ortskanal und Ortswasserleitung angeschlossenes Gebäude errichtet, für welches aber nach Angabe der Beschwerdeführerin derzeit keine Wasser- bzw. Kanalgebühren entrichtet würden – eine Wasseruhr sei noch vorhanden. Das Gebäude weist mehrere Zimmer auf, die derzeit nicht bzw. nur spärlich möbliert sind: Innenhof: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach) Wohntrakt: [Abweichend vom Original – Bider nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach) 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
- November 2015, Kunden Nr. ***, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt.Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
- November 2015, Kunden , Nr. ***, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Dezember 2015 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie durch einen Schenkungsvertrag Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, geworden sei. Durch die genannten Verträge habe sie keine Verpflichtungen zur Leistung von einer Abfallwirtschaftsabgabe, -gebühr und Seuchenvorsorgeabgabe übernommen, da die Grundlagen hiefür durch Abmeldung in der Gemeinde vor 2007 weggefallen seien. In einem ordentlichen Verwaltungsverfahren wäre es notwendig gewesen, einen Ortsaugenschein durchzuführen, zumal hiebei festzustellen gewesen wäre, ob das „Grundstück“ geeignet ist, Müll anfallen zu lassen. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei nicht geeignet, jemandem Obdach zu gewähren, geschweige denn Müll zu produzieren.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ,
- Dezember 2015 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie durch einen Schenkungsvertrag Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, geworden sei. Durch die genannten Verträge habe sie keine Verpflichtungen zur Leistung von einer Abfallwirtschaftsabgabe, -gebühr und Seuchenvorsorgeabgabe übernommen, da die Grundlagen hiefür durch Abmeldung in der Gemeinde vor 2007 weggefallen seien. In einem ordentlichen Verwaltungsverfahren wäre es notwendig gewesen, einen Ortsaugenschein durchzuführen, zumal hiebei festzustellen gewesen wäre, ob das „Grundstück“ geeignet ist, Müll anfallen zu lassen. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei nicht geeignet, jemandem Obdach zu gewähren, geschweige denn Müll zu produzieren. 1.2.
- Mit Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbachvom
- März 2016, Zl. 2015/004, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbachvom
- März 2016, , Zl. 2015/004, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.2.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016, Zl. LVwG-AV-442/001-2016, wurde der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend Zuteilung eines Müllbehälters zu prüfen gewesen wäre, ob für das – derzeit unbestritten unbewohnte – sehr alte Gebäude zum einen ein baurechtlicher Konsens als Wohngebäude vorliegt. Zum anderen wäre zu klären gewesen, ob dieses (Wohn)Objekt auch bewohnbar ist und etwa an Energie- und Wasserversorgung bzw. an den Kanal angeschlossen ist. Insbesondere hätte wegen der Aufklärungsbedürftigkeit mehrerer für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes ein Ortsaugenschein stattfinden müssen. 1.2.
- Am
- Oktober 2016 fand eine von der belangten Behörde veranlasste Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt, an der auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Von der Beschwerdeführerin wurde dabei dargelegt, dass eine Unterbringung von Personen derzeit nicht realistisch sei, weshalb die neuerliche Erlassung eines Verpflichtungsbescheides als sittenwidrig erachtet werde. Von Seiten des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach wird in einem zur Begehung angelegten Aktenvermerk festgehalten, dass das Wohngebäude nicht bewohnt sei und einen desolaten Zustand aufweise. Aus den beiliegenden Fotos sei ersichtlich, dass sämtliche Räume für den Anspruch eines Wohngebäudes vorhanden wären, wobei sogar die Merkmale eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten erfüllt seien. Seitens der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine Wasseruhr noch vorhanden wäre, jedoch an die Gemeinde *** keine Wasser- bzw. Kanalgebühren bezahlt werden müssten. Im Rahmen dieser Begehung wurden Lichtbilder angefertigt (s.o. Punkt 1.1.). Mit Schreiben des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
- November wurden der Aktenvermerk sowie die angefertigten Lichtbilder der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 regte die Beschwerdeführerin an, das Verfahren bis zur Renovierung des Hauses ruhen zu lassen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 teilte die Gemeinde *** mit, dass sich auf der Liegenschaft *** ein Wohnhaus befinde, zu welchem kein Bauakt existiere. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach vom
- Dezember 2016 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass auf Grund des durchgeführten Ortsaugenscheines festgehalten werde, dass sämtliche Räume für den Anspruch eines Wohngebäudes vorhanden wären. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zu klären sei, ob das auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Wohnhaus bewohnbar wäre oder nicht. Bei einer „Wohnung“ handle es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche bestehet. Zudem hätte wegen der Aufklärungsbedürftigkeit mehrerer für die Entscheidung wesentlicher Sachverhaltselemente ein Ortsaugenschein stattfinden müssen. Von einer Anberaumung einer Verhandlung und Durchführung eines Lokalaugenscheines im Sinne des VVG könne keine Rede sein. Es findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz 1992 bzw. in der Abfallwirtschaftsverordnung kein Hinweis, dass ein Verein, Verband oder ähnliches als Organ der Gemeinde *** (-***) auf gesetzlichem Wege eingerichtet worden sei. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde scheine sohin nicht gegeben zu sein. Es widerspreche der Vorschrift des Art. 118 Abs. 4 B-VG,
der die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat, wenn die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vom Gesetzgeber an Stellen übertragen werden, die nicht Organe der betreffenden Gemeinden wären. Die Anberaumung einer Verhandlung an Ort und Stelle hätte zum Ergebnis geführt, dass die Benutzbarkeit in Form einer Bewohnbarkeit jener Räume, die in der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Bescheid als für den Anspruch eines Wohngebäudes notwendig sind, vorliegen. Es sei weiter nicht erhoben worden, ob durch die Nichtbewohnbarkeit Abfälle, die durch die Gemeinde bzw. durch die Organe zu erfassen wären, überhaupt anfallen könnten. Nach der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides müsste sohin schon ein Rohbau (= Räume sind für den Ansprüche eines Wohngebäude vorhanden) die Voraussetzung des tatsächlichen Anfalls von Wohnmüll erfüllen. Durch die vorliegenden Fotos sei nicht ersichtlich, ob der Zustand der Böden, der elektrischen Leitungen (dzt. Bleirohre), der Fenster und Türen der Räume, der Kamine und außerdem durch das Fehlen einer Küche oder zumindest einer Kochnische geeignet wäre, jenen Abfall von Kehricht, Müll und Abfall herbeizuführen, der in § 9 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 gefordert sei. Die Bewohnbarkeit sei somit nicht festgestellt worden. Ebenso sei § 9 Abs. 2 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (ob gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen könne) nicht entsprochen worden.Mit Schreiben vom 12. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zu klären sei, ob das auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Wohnhaus bewohnbar wäre oder nicht. Bei einer „Wohnung“ handle es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche bestehet. Zudem hätte wegen der Aufklärungsbedürftigkeit mehrerer für die Entscheidung wesentlicher Sachverhaltselemente ein Ortsaugenschein stattfinden müssen. Von einer Anberaumung einer Verhandlung und Durchführung eines Lokalaugenscheines im Sinne des VVG könne keine Rede sein. Es findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz 1992 bzw. in der Abfallwirtschaftsverordnung kein Hinweis, dass ein Verein, Verband oder ähnliches als Organ der Gemeinde *** (-***) auf gesetzlichem Wege eingerichtet worden sei. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde scheine sohin nicht gegeben zu sein. Es widerspreche der Vorschrift des Artikel 118, Absatz 4, B-VG,
der die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat, wenn die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vom Gesetzgeber an Stellen übertragen werden, die nicht Organe der betreffenden Gemeinden wären. Die Anberaumung einer Verhandlung an Ort und Stelle hätte zum Ergebnis geführt, dass die Benutzbarkeit in Form einer Bewohnbarkeit jener Räume, die in der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Bescheid als für den Anspruch eines Wohngebäudes notwendig sind, vorliegen. Es sei weiter nicht erhoben worden, ob durch die Nichtbewohnbarkeit Abfälle, die durch die Gemeinde bzw. durch die Organe zu erfassen wären, überhaupt anfallen könnten. Nach der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides müsste sohin schon ein Rohbau (= Räume sind für den Ansprüche eines Wohngebäude vorhanden) die Voraussetzung des tatsächlichen Anfalls von Wohnmüll erfüllen. Durch die vorliegenden Fotos sei nicht ersichtlich, ob der Zustand der Böden, der elektrischen Leitungen (dzt. Bleirohre), der Fenster und Türen der Räume, der Kamine und außerdem durch das Fehlen einer Küche oder zumindest einer Kochnische geeignet wäre, jenen Abfall von Kehricht, Müll und Abfall herbeizuführen, der in Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 gefordert sei. Die Bewohnbarkeit sei somit nicht festgestellt worden. Ebenso sei Paragraph 9, Absatz 2, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (ob gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen könne) nicht entsprochen worden. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 legte der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach (samt der dort enthaltenen Lichtbilder) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: § 9
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3)Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten. § 11
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.Paragraph 11,
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. § 28
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:Paragraph 28,
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
- der Pflichtbereich,
- die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
- der Abfuhrplan,
- die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen Dingliche Wirkung der Bescheide §
- Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.Paragraph 30, Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. 2.
- NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600-6:2.
- NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600-6: Geltungsbereich §
- Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:Paragraph eins, Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:
- alle Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten sowie Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist;
- die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes darüber hinaus auch für jene Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung der Bund zuständig ist;
- die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten und Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen. Bildung von Gemeindeverbänden § 2.
(1)Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (
- Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (
- Abschnitt) erfolgen.Paragraph 2,
(1)Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung , (
- Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (
- Abschnitt) erfolgen.
(2)Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören. Rechtliche Stellung §
- Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.Paragraph 3, Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt. 2.
- NÖ Gemeindeverbändeverordnung idF LGBl. 98/2016:2.
- NÖ Gemeindeverbändeverordnung in der Fassung LGBl. 98/2016: Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach § 71.
(1)Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.Paragraph 71,
(1)Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am , 1. Jänner 1992 wirksam.
(2)Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2)Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am
- November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 1994 wirksam.
(3)Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am
- November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 2008 wirksam.
(3)Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am
- November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 2008 wirksam.
(4)Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am
- November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 2009 wirksam.
(4)Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am
- November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 2009 wirksam.
(5)Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten
dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am
- März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1), ferner die von der Verbandsversammlung am
- September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am
- Jänner 2014 wirksam.
(5)Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten
dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am
- März 2009 beschlossene Änderung der Satzung , (Paragraph 3, Absatz eins,), ferner die von der Verbandsversammlung am
- September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 7, , Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am
- Jänner 2014 wirksam.
(6)Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(6)Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am
- Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am
- Jänner 2016 wirksam. 2.
- Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach idF ab
- Jänner 2016:2.
- Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach in der Fassung ab
- Jänner 2016: Pflichtbereich § 7.
(1)Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, auf denen Müll anfallen kann, …Paragraph 7,
(1)Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, auf denen Müll anfallen kann, … Abfuhrpläne § 13 Im Pflichtbereich werden Paragraph 13, Im Pflichtbereich werden ● 13 oder 26 Einsammlungen von Restmüll ● 6 Einsammlungen von Altpapier … pro Jahr durchgeführt.
(2)Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekanntgegeben. 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzliches zur Rechtsposition der belangten Behörde: Grundsätzlich ist auszuführen, dass sich aus dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach, der nach dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz eingerichtet wurde und dem die Gemeinde *** seit 1992 (vgl. § 71Abs. der
- NÖ Gemeindeverbändeverordnung) angehört, ergibt, dass der in einem eigenen, späteren Verfahren nach der BAO durchzuführenden Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe die bescheidmäßig (oder auch unmittelbar durch Verordnung-Abfuhrplan) festgesetzte Anzahl und Art der Behälter sowie die Anzahl der Abfuhren zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425). Grundsätzlich ist auszuführen, dass sich aus dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach, der nach dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz eingerichtet wurde und dem die Gemeinde *** seit 1992 vergleiche Paragraph 71 A, b, s, der
- NÖ Gemeindeverbändeverordnung) angehört, ergibt, dass der in einem eigenen, späteren Verfahren nach der BAO durchzuführenden Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe die bescheidmäßig (oder auch unmittelbar durch Verordnung-Abfuhrplan) festgesetzte Anzahl und Art der Behälter sowie die Anzahl der Abfuhren zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425).
§ 3
NÖ Gemeindeverbandsgesetz ist ein Gemeindeverband Rechtsträger und wird
§ 10leg.cit.
vom Verbandsobmann nach außen vertreten.
§ 3
NÖ Gemeindeverbandsgesetz kommt dem Gemeindeverband hinsichtlich der ihm übertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheit zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Dieses bedeutet, dass in Gemeindeangelegenheiten, zu dessen Besorgung Gemeindeverbände errichtet wurden, eben dieser Gemeindeverband in Person des Verbandsobmannes zu agieren hat, jedoch nicht jede Gemeinde für sich, weil andernfalls der Zweck der gemeinschaftlichen Besorgung der übertragenen Aufgaben unterlaufen werden könnte (vgl. VfGH vom 19. November 2015, Zl. V128/2015, zum korrespondierenden Salzburger Gemeindeverbändegesetz).
Paragraph 3, NÖ Gemeindeverbandsgesetz ist ein Gemeindeverband Rechtsträger und wird
Paragraph 10, leg.cit. vom Verbandsobmann nach außen vertreten.
, Paragraph 3, NÖ Gemeindeverbandsgesetz kommt dem Gemeindeverband hinsichtlich der ihm übertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheit zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Dieses bedeutet, dass in Gemeindeangelegenheiten, zu dessen Besorgung Gemeindeverbände errichtet wurden, eben dieser Gemeindeverband in Person des Verbandsobmannes zu agieren hat, jedoch nicht jede Gemeinde für sich, weil andernfalls der Zweck der gemeinschaftlichen Besorgung der übertragenen Aufgaben unterlaufen werden könnte vergleiche VfGH vom
- November 2015, , Zl. V128/2015, zum korrespondierenden Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Diesen Überlegungen folgt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich im Abfallwirtschaftsgesetz 1992 bzw. in der Abfallwirtschaftsverordnung kein Hinweis finde, dass ein Verein, Verband oder ähnliches als Organ der Gemeinde *** (- ***) auf gesetzlichem Wege eingerichtet worden sei und eine Zuständigkeit des Gemeindeverbandes sohin nicht gegeben zu sein scheine, ins Leere laufen, als sich die gesetzlichen Grundlagen im NÖ Gemeindeverbandsgesetz und der dazu ergangenen
- NÖ Gemeindeverbändeverordnung finden. 3.1.
- Zum Pflichtbereich: Grundsätzlich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach definierten Pflichtbereich gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin dem Grunde nach als Wohnsitz nutzbar wäre, aber derzeit (nach dem Tode der letzten Bewohnerin, von der die Liegenschaft geerbt worden sei) nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin unbewohnt bzw. unbewohnbar sei. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde, dass der Baukonsens für das auf der Liegenschaft situierte Objekt erloschen wäre.
§ 9Abs.
1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher die Beschwerdeführerin dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom 25. November 2015 rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 dieses Behältnis (bei 13 Entleerungen pro Jahr) vorgeschrieben.
Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher die Beschwerdeführerin dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom ,
- November 2015 rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 dieses Behältnis (bei 13 Entleerungen pro Jahr) vorgeschrieben. 3.1.
- Zum Begriff des „Wohngebäudes“: Wenn nun von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln vorgebracht wird, dass infolge der Unbewohnbarkeit überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass
§ 11Abs.
7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.Wenn nun von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln vorgebracht wird, dass infolge der Unbewohnbarkeit überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Wenn die Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, so ist auszuführen, dass diese Voraussetzung sowohl von der belangten Behörde als auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung geprüft wurde (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Wenn die Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, so ist auszuführen, dass diese Voraussetzung sowohl von der belangten Behörde als auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung geprüft wurde vergleiche VwGH vom ,
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt. Im vorliegenden Fall ist das Gebäude an Strom, Wasser und Kanal (mit einem Geschoß) angeschlossen. Es liegen nach wie vor Anschlüsse in Gestalt der Dusche, zumindest eines Waschbeckens und eines WCs vor. Eine Schlafgelegenheit befindet sich nicht im Objekt, könnte aber jederzeit aufgestellt werden. Auch das Fehlen einer Kochgelegenheit führt für sich noch nicht dazu, dass kein Wohngebäude mehr vorliegt. Vielmehr kann mit geringstem Aufwand eine mobile Kochplatte mit dem Stromkreislauf in Verbindung gebracht werden. In Zusammenschau aller Umstände – einschließlich des existierenden Baukonsenses und der angefertigten Lichtbilder – ist daher davon auszugehen, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 darstellt.Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum , NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt. Im vorliegenden Fall ist das Gebäude an Strom, Wasser und Kanal (mit einem Geschoß) angeschlossen. Es liegen nach wie vor Anschlüsse in Gestalt der Dusche, zumindest eines Waschbeckens und eines WCs vor. Eine Schlafgelegenheit befindet sich nicht im Objekt, könnte aber jederzeit aufgestellt werden. Auch das Fehlen einer Kochgelegenheit führt für sich noch nicht dazu, dass kein Wohngebäude mehr vorliegt. Vielmehr kann mit geringstem Aufwand eine mobile Kochplatte mit dem Stromkreislauf in Verbindung gebracht werden. In Zusammenschau aller Umstände – einschließlich des existierenden Baukonsenses und der angefertigten Lichtbilder – ist daher davon auszugehen, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 darstellt. 3.1.
- Zur Zuteilung von Müllbehältern: Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 1999, , ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen. Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt – auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110).Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, , ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt – auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). 3.1.
- Da eine Verletzung sonstiger, von der Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war ihre Beschwerde
§ 28Vw
GVG abzuweisen.Da eine Verletzung sonstiger, von der Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war ihre Beschwerde
Paragraph 28, VwGVG abzuweisen. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.91.001.2017