← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3274/001-2016'}

Obsah (5)§ 50§ 45Art. 133§ 44§ 174

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3274/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II)römisch zwei) Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III)römisch drei) Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

, Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 44 Abs.2 iVm 174 Abs.1 lit.a Z 18 des Forstgesetzes zu einer Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 44, Absatz 2, in Verbindung mit 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes zu einer Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 21.07.2016 Ort: KG ***, Wald-GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ Tatbeschreibung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01. Juli 2016, Kz. ZTL1-V-0711/110, wurden Sie als Waldeigentümer beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (Ausmaß von ca. 6 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Bezirk Zwettl NÖ, bis zum 20.07.2016 durchzuführen.Bei einer Kontrolle am 21.07.2016 wurde festgestellt, dass das Schadholz umgeschnitten worden ist und auf der Waldparzelle ohne bekämpfungstechnische Behandlung gelegen ist. Sie haben daher die

§ 44

Abs.2 Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen.“Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01. Juli 2016, Kz. ZTL1-V-0711/110, wurden Sie als Waldeigentümer beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (Ausmaß von ca. 6 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Bezirk Zwettl NÖ, bis zum 20.07.2016 durchzuführen., Bei einer Kontrolle am 21.07.2016 wurde festgestellt, dass das Schadholz umgeschnitten worden ist und auf der Waldparzelle ohne bekämpfungstechnische Behandlung gelegen ist. Sie haben daher die

Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde eingebracht: „Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.11.2016, Aktenzahl ZTS2-V-165527/5, zugestellt am 23.11.2016, innerhalb offener Frist BESCHWERDE gem. Art. 132 Abs.1 Z.1 B-VG an das Verwaltungsgericht Niederösterreich und beantrage unter einem die unmittelbare Vorlage an dieses Verwaltungsgericht.gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht Niederösterreich und beantrage unter einem die unmittelbare Vorlage an dieses Verwaltungsgericht. Begründung: Mit der Strafverfügung vom 30.8.2016, ZTS2-V-16, wurde über mich wegen Verletzung der Vorschrift des §§ 44 Abs.2; 174 Abs.1 lit. A Z.18 Forstgesetz 1975 eine Strafe von € 150,- im NEF 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Mit der Strafverfügung vom 30.8.2016, ZTS2-V-16, wurde über mich wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraphen 44, Absatz 2,; 174 Absatz eins, lit. A Ziffer 18, Forstgesetz 1975 eine Strafe von € 150,- im NEF 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Bekämpft wird das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit Insbesondere werden mangelnde Tatsachenfeststellungen, mangelhafte (eigentlich nahezu völlig fehlende) Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wodurch ich in meinem konkreten Recht auf Feststellung Schuldlosigkeit bezüglich des erhobenen Vorwurfes und Unbescholtenheit verletzt wurde. Meine Geschwister RK , Hofrat Mag. EK, *** Staatsanwalt i.R., und ich sind jeweils (ideelle) Dritteleigentümer des Waldgrundstückes Nr.*** der KG ***. Wir sind Anfang 2015 übereingekomen, dass ich in allen Angelegenheiten betreffend das angeführte Grundstück auch namens meiner Geschwister alleine vertretungsbefugt bin. In regelmäßigen Abständen oder aus konkreten Anlässen habe ich mich mit meinen Miteigentümern bezüglich zu treffender Entscheidungen abgesprochen. Ich habe Anfang 2015 mit dem Forstwirtschaftsmeister WB, ***, ***, Kontakt aufgenommen und ihn mit der Durchführung diverser Waldarbeiten beauftragt WB erwies sich als sachlich kompetent und bei der Durchführung der Arbeiten zuverlässig. Am 5.7.2016 wurde mir und meinen Miteigentümern der Bescheid der BH Zwettl vom 1.7.2016, ZTL1-V-0711/110, zugestellt, mit dem uns bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen des Grundstückes bis zum 20.7.2016 aufgetragen wurden. Ich habe noch am selben Tag versucht, WB telefonisch zu erreichen, was nicht möglich war und ihn daher am selben Tag mit einer e-mail unter Anschluss des Bescheides vom 1.7.2016 beauftragt, bis zum 20.7.2016 die bekämpfungstechnischen Maßnahmen durchzuführen und das Schadholz zu beseitigen. Zusätzlich habe ich am nächsten Tag WB angerufen, um mich zu vergewissern, dass er meine e-mail erhalten hat und um mit ihm einen Termin für eine gemeinsame Besichtigung vor Ort zu vereinbaren, die auch am 13.7.2016 stattfand. Dabei konnte ich feststellen, dass einige Bäume bereits gefällt und teilweise entastet waren. WB sagte die Fertigstellung der Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist zu. Davon habe ich auch meine Geschwister benachrichtigt. Auf Grund dieser vorgefundenen Situation und der wiederholten Versicherung WB, die Arbeiten fristgerecht zu vollenden, habe ich in Ausübung des Alleinvertretungsrechtes in der subjektiven Überzeugung der Richtigkeit die Behörde von der Fertigstellung am 20.7.2016 verständigt, ohne vorher neuerlich eine Fahrt von 320 km (*** - *** - ***) auf mich zu nehmen. Meine subjektive Überzeugung ergibt sich auch aus meiner e-mail vom 27.7.2016 an WB, wo ich nach Erhalt der „Androhung einer Ersatzvornahme“ zum Ausdruck brachte, „mit einer rechtzeitigen Erledigung fest gerechnet“ zu haben. Am 7.8.2016 wurde ich von WB per e-mail verständigt, dass „das Käferholz am Montag, dem 1.8.2016 aus dem Wald gebracht wurde“. 1.) Mangelnde Tatsachenfestellungen: Der tatsächliche Geschehnisablauf ist in einem Ausmaß festzustellen, dass daraus ein verlässlicher Schluss auf ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten und die rechtliche Einordnung seines Verhaltens gezogen werden kann.Im gegenständlichen Fall hätte daher der gesamte zeitliche Ablauf ab Zustellung des Bescheides am 5.7.2016 (siehe oben Abs. 2) auf Grund meiner detaillierten Angaben und der vorgelegten e-mails festgestellt werden müssen, da sich daraus meine wiederholten Anweisungen an WB, die vorzunehmenden Arbeiten fristgerecht zu erledigen, ergeben hätte. Aus der gemeinsamen Besichtigung vor Ort am 13.7.2016 war ersichtlich, dass die Arbeiten tatsächlich bereits begonnen und teilweise durchgeführt waren und wurde ich daher in meiner Zuversicht bestärkt, dass die Fertigstellung fristgerecht erfolgen werde. Die nunmehrigen Angaben des WB über seine Säumigkeit hat er mir erst nach Zustellung der Strafverfügung zur Kenntnis gebracht.Der tatsächliche Geschehnisablauf ist in einem Ausmaß festzustellen, dass daraus ein verlässlicher Schluss auf ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten und die rechtliche Einordnung seines Verhaltens gezogen werden kann., Im gegenständlichen Fall hätte daher der gesamte zeitliche Ablauf ab Zustellung des Bescheides am 5.7.2016 (siehe oben Absatz 2,) auf Grund meiner detaillierten Angaben und der vorgelegten e-mails festgestellt werden müssen, da sich daraus meine wiederholten Anweisungen an WB, die vorzunehmenden Arbeiten fristgerecht zu erledigen, ergeben hätte. Aus der gemeinsamen Besichtigung vor Ort am 13.7.2016 war ersichtlich, dass die Arbeiten tatsächlich bereits begonnen und teilweise durchgeführt waren und wurde ich daher in meiner Zuversicht bestärkt, dass die Fertigstellung fristgerecht erfolgen werde. Die nunmehrigen Angaben des WB über seine Säumigkeit hat er mir erst nach Zustellung der Strafverfügung zur Kenntnis gebracht. 2.) Mangelhafte Beweiswürdigung: Meine präzisen Angaben im Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 30.8.2016 (siehe oben S.1), die zum gleichen Sachverhalt erfolgten Einspruchsvorbringen meiner Miteigentümer Hofrat Mag. EK und RK sowie die weiteren entlastenden Umstände wie die sofortige Auftragserteilung, die gemeinsame Begehung des Waldstückes am 13.7.2016 und WB damalige Versicherung, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen (siehe e-mails vom 5.

  1. und 27.7.2016, Beilagen ./1 und ./2) finden trotz Fehlens entgegenstehender Beweisergebnisse keinerlei Erwähnung und wurden offensichtlich nicht berücksichtigt. WB Angaben über seine Säumigkeit entsprangen ausschließlich seinem eigenen Entschluss, von dem ich wie ausgeführt erst Kenntnis nach Zustellung der ursprünglichen Strafverfügung erhielt.Ich erlaube mir die im Einspruch vom 12.9.2016 vorgelegten Beilagen ./1 - ./3 neuerlich anzuschließen.Meine präzisen Angaben im Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 30.8.2016 (siehe oben S.1), die zum gleichen Sachverhalt erfolgten Einspruchsvorbringen meiner Miteigentümer Hofrat Mag. EK und RK sowie die weiteren entlastenden Umstände wie die sofortige Auftragserteilung, die gemeinsame Begehung des Waldstückes am 13.7.2016 und WB damalige Versicherung, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen (siehe e-mails vom 5.
  2. und 27.7.2016, Beilagen ./1 und ./2) finden trotz Fehlens entgegenstehender Beweisergebnisse keinerlei Erwähnung und wurden offensichtlich nicht berücksichtigt. WB Angaben über seine Säumigkeit entsprangen ausschließlich seinem eigenen Entschluss, von dem ich wie ausgeführt erst Kenntnis nach Zustellung der ursprünglichen Strafverfügung erhielt., , Ich erlaube mir die im Einspruch vom 12.9.2016 vorgelegten Beilagen ./1 - ./3 neuerlich anzuschließen., 3.) unrichtige rechtliche Beurteilung: Gem. § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Die Glaubhaftmachung hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter (oder Entscheidungsträger) die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln (vgl. Fasching lll, 290 f; OGH 5 Ob 303/86, 3 Ob 615/82 u.a.).Gem. Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft., Die Glaubhaftmachung hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter (oder Entscheidungsträger) die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln vergleiche Fasching lll, 290 f; OGH 5 Ob 303/86, 3 Ob 615/82 u.a.). Die rechtlichen Ausführungen im Straferkenntnis vom 21.11.2016, wonach der Beschuldigte in Umkehr der Beweislast die behauptete Schuldlosigkeit nachzuweisen hat, widerspricht der Bestimmung des § 5 Abs.1, letzter Satz VStG und stellt daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist, führt die Behörde nicht weiter aus.Die rechtlichen Ausführungen im Straferkenntnis vom 21.11.2016, wonach der Beschuldigte in Umkehr der Beweislast die behauptete Schuldlosigkeit nachzuweisen hat, widerspricht der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins,, letzter Satz VStG und stellt daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist, führt die Behörde nicht weiter aus. Jedenfalls macht. ein Beschuldigter eine Tatsachenbehauptung glaubhaft, wenn sie wahrscheinlich, einleuchtend und plausibel ist und überdies durch objektive Beweismittel wie Urkunden (e-mails) unterstützt wird. Ich stelle daher nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mögeDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge, 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in Stattgebung der Beschwerde1.) eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in Stattgebung der Beschwerde, 2.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 VStG einstellen; in eventu2.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu, 3.) das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu3.) das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu, 4.) das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen.“ 4.) das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. R, WB, und ein Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. R, WB, und ein Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Dritteleigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr.***, der KG *** im Bezirk Zwettl. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  3. Juli 2016, Kz. ZTL1-V- 0711/110, wurde ihm als vertretungsbefugter Waldeigentümer aufgetragen, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (Ausmaß von ca. 6 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Bezirk Zwettl NÖ, bis zum 20.07.2016 durchzuführen. Bei einer Kontrolle am 21.07.2016 wurde festgestellt, dass das Schadholz zwar umgeschnitten worden ist, jedoch keinerlei bekämpfungstechnische Behandlung des Holzes erfolgte und dieses auf dem gegenständlichen Grundstück verblieb. In weiterer Folge wurde das Schadholz nach Angaben des Zeugen WB am 23.07.2016 aus dem Wald gebracht. Zeuge Bezirksförster Ing. R bestätigte dies nach einer Kontrolle am 19.08.
  4. Am 30.08.2016 erließ die belangte Behörde die bezughabende Strafverfügung und am 21.11.2016 das gegenständliche Straferkenntnis, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer ausführlich seine umgehenden und fristgerechten Aufträge zur Schadholzentfernung an Forstmeister WB, der seit 2015 immer wieder von ihm mit anfallenden Waldarbeiten beschäftigt wurde. Alle Angaben wurden vom Zeugen bestätigt. Für das erkennende Gericht ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen, dass das Schadholz bis zum 21.07.2016 umgeschnitten, aber nicht entfernt war. In rechtlicher Hinsicht stellt das Landesverwaltungsgericht für NÖ fest:

§ 44

Abs.1 Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und

Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise ,

  1. a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
  2. b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

§ 174

Abs 1 lit a) Z 18 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach der Strafdrohung des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die

§ 44

Abs 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Abs 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach der Strafdrohung des Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

§ 44

Abs 1 Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht alle vom Buchdrucker/Kupferstecher befallenen Bäume bis zum 20.07.2016 aus dem Wald entfernt hat, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Zur subjektiven Tatseite war festzuhalten: Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Indem der Beschwerdeführer nicht nur umgehend nach Erhalt des forstpolizeilichen Auftrages diesen an einen Professionisten fernmündlich und schriftlich per email weitergeleitet hat, sondern sich auch selbst vor Ort mit dem von ihm beauftragten Forstmeister getroffen hat und dieser mehrfach die termingerechte Erfüllung zugesichert hat, ist dem Beschwerdeführer die geforderte Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls gelungen und kommt das Gericht daher auch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite nicht erfüllt hat.Indem der Beschwerdeführer nicht nur umgehend nach Erhalt des forstpolizeilichen Auftrages diesen an einen Professionisten fernmündlich und schriftlich per email weitergeleitet hat, sondern sich auch selbst vor Ort mit dem von ihm beauftragten Forstmeister getroffen hat und dieser mehrfach die termingerechte Erfüllung zugesichert hat, ist dem Beschwerdeführer die geforderte Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls gelungen und kommt das Gericht daher auch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite nicht erfüllt hat. Damit hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er alles Zumutbare unternommen hat, dem behördlichen Auftrag fristgerecht zu entsprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3274.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.