GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II)römisch zwei) Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III)römisch drei) Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 44 Abs.2 iVm 174 Abs.1 lit.a Z 18 des Forstgesetzes zu einer Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:14 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 44, Absatz 2, in Verbindung mit 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes zu einer Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:14 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 3.
Verschuldens ein entscheidende Rolle.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
1Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall des Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seinesBeschuldigten im Fall des Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten er- scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Zu ergänzen ist noch, dass nach Zustellung des Bescheides vom 18.7.2016, ich eine Kontrolle des beschädigten Waldbestandes durchgeführt habe und wie bereits angeführt, festgestellt habe, dass es sich ledig um Trockenschäden und nicht um einen Borkenkäferbefall handelt. III. Anträgerömisch drei. Anträge Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende ANTRÄGE. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge a) eine mündliche Verhandlung durchführen. b) das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einstellenin eventudas angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, VStG einstellen, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5 dahingehend abändern, dass mir eine schriftliche Ermahnung
1 Z 4 erteilt wird.“ das angefochtene Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.11.2016, GDS2-V-16 6244/5 dahingehend abändern, dass mir eine schriftliche Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, erteilt wird.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG am 08.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. GDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG am 08.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. G und ein Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. *** der KG *** im Bezirk Gmünd. Am 6 Juli 2016 wurde vom Bezirksförster ca 5 fm Schadholz teilweise mit Käferbefall und teilweise mit Trockenschäden festgestellt. Die belangte Behörde erließ daraufhin folgenden Bescheid am 18.06.2016, Zl.GDL1-V-078/664: „Bescheid Der Amtssachverständige für Forstwesen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat am
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Abs.1 Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
Abs 1 Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Soweit der Beschwerdeführer die Dringlichkeit bzw die Notwendigkeit an sich der aufgetragenen Schädlingsbekämpfung bezweifelt, ist er damit im Recht. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass er die angeblich befallenen Bäume weder gekennzeichnet hat, noch selbst eindeutig als solche identifiziert hat. Insofern ist auch der oben angeführte forstpolizeiliche Auftrag der Behörde im Spruch zu unbestimmt, da dem Beschwerdeführer nicht einmal klar sein konnte, um welche Bäume es sich handelt, die er bis zum 02.08.2016 hätte entfernen sollen. Darüber hinaus hat sich der Schädlingsbefall zwischen den einzelnen Kontrollen nicht vermehrt, sondern waren immer nur 5 fm der Bäume betroffen, sodass nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit festzustellen war, ob tatsächlich Käferbefall und nicht nur Trockenschäden vorlagen. Wenngleich das Vorliegen von Trockenschäden zweifelsfrei den Borkenkäferbefall begünstigt, muss ein solcher im Sinne des § 44 Abs. 1 des Forstgesetzes dem Beschwerdeführer jedoch konkret angelastet werden. Nur, wenn mit einer weiteren Vermehrung der Käfer durch Schwärmen gerechnet werden muss, ist der forstpolizeiliche Auftrag zu erteilen und bei Nichterfüllung das Strafverfahren einzuleiten.Soweit der Beschwerdeführer die Dringlichkeit bzw die Notwendigkeit an sich der aufgetragenen Schädlingsbekämpfung bezweifelt, ist er damit im Recht. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass er die angeblich befallenen Bäume weder gekennzeichnet hat, noch selbst eindeutig als solche identifiziert hat. Insofern ist auch der oben angeführte forstpolizeiliche Auftrag der Behörde im Spruch zu unbestimmt, da dem Beschwerdeführer nicht einmal klar sein konnte, um welche Bäume es sich handelt, die er bis zum 02.08.2016 hätte entfernen sollen. Darüber hinaus hat sich der Schädlingsbefall zwischen den einzelnen Kontrollen nicht vermehrt, sondern waren immer nur 5 fm der Bäume betroffen, sodass nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit festzustellen war, ob tatsächlich Käferbefall und nicht nur Trockenschäden vorlagen. Wenngleich das Vorliegen von Trockenschäden zweifelsfrei den Borkenkäferbefall begünstigt, muss ein solcher im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, des Forstgesetzes dem Beschwerdeführer jedoch konkret angelastet werden. Nur, wenn mit einer weiteren Vermehrung der Käfer durch Schwärmen gerechnet werden muss, ist der forstpolizeiliche Auftrag zu erteilen und bei Nichterfüllung das Strafverfahren einzuleiten. Das Gericht ist zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – Modifizierung der Tatumschreibung nur dann berechtigt, wenn jenes konkrete, dem Beschuldigten im Strafbescheid erster Instanz zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens war. (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Mangels konkreter Tatanlastung war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3342.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.