RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1023/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 11, 12, 14 Abs.
2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,
Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,
Art. 11, 12, 14 Abs.
2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,
Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. Gemäß § 8 FSG hat der Antragsteller (Abs.1) vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Gemäß Paragraph 8, FSG hat der Antragsteller (Absatz eins,) vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Sind (Abs.2) zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Sind (Absatz 2,) zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Das ärztliche Gutachten (Abs.3) hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundDas ärztliche Gutachten (Absatz 3,) hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. Gemäß § 24 FSG ist (Abs.1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, FSG ist (Absatz eins,) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. 6. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 9.2.2017, des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. Das Gericht konnte sich im Zuge der Verhandlung folgendes Bild der Person des Beschwerdeführers und dessen perzeptorischen Fähigkeiten machen: DVw Dr. HZ vermittelte während der Verhandlung einen wachen und am Verhandlungsgeschehen sehr interessierten Eindruck. Hinsichtlich des Hörvermögens (DVw Dr. HZ legte in der Verhandlung dar, er verwende seit kurzem ein neues Hörgerät, welches den letzten Stand der Technik aufweise und sein Hörvermögen sehr verbessert habe) entstand der Eindruck, dass jedes, auch nur halblaut geführte Gespräch in der Verhandlung gut verstanden und die jeweiligen Fragen ohne Zögern oder Nachfragen beantwortet worden sind. Hinsichtlich des Sehvermögens legte DVw Dr. HZ dar, dass er wegen eines im Entstehen befindlichen sog. „Grauen Stars“ in fachärztlicher Behandlung und Kontrolle sei. Zu gegebener Zeit, dh. sobald dies aus ärztlicher Sicht unumgänglich wird, sei eine Operation geplant. Ansonsten berichtet der Beschwerdeführer, dass er keinen Einschränkungen beim Sehen unterworfen sei, im Gegenteil sei er in der Familie der Einzige, der keine Brille benötige. Was die Herzrhythmusstörungen betrifft, so hat DVw Dr. HZ glaubhaft dargelegt, dass er durch die Medikation mit dem blutverdünnenden Präparat Marcoumar so gut eingestellt sei, dass es für ihn so gut wie keine Einschränkungen gebe. Er betreibe regelmäßig Sport in einer seinem Lebensalter entsprechenden Intensität. In Bezug auf den beginnenden Grauen Star findet sich in allgemein zugänglichen Quellen Folgendes: Die Augenlinse besteht aus Rinde und Kern. Beim Cataracta corticalis (Rindenstar) ist der äußere Bereich der Linse, die Rinde, von der Trübung betroffen. Bei einem langsamen Fortschreiten des Rindenstars kann sich die Sehschärfe kurzzeitig verbessern, da durch gelegentlich entstehende Freiräume zwischen den sich verbreiternden Speichen Licht dringen kann. Später jedoch führt der Rindenstar sowohl bei der Nah- als auch der Fernsicht zu Problemen. Beim Cataracta subcapsularis posterior (subkapsuläre hintere Rindentrübung) findet sich eine dünne Flüssigkeitsschicht subkapsulär unter dem hinteren Linsenanteil. Diese Form des Cataracta senilis schreitet meist schnell fort. Nahe gelegene Objekte werden bedeutend schlechter gesehen als entfernte, da eine Naheinstellungsmiosis vorliegt (Engstellung der Pupille). Häufig liegt eine sogenannte Nyktalopie vor, das heißt der Patient kann aufgrund der sich in der Dämmerung erweiternden Pupille oft besser sehen als bei Tageslicht, da er an der zentralen Trübung vorbeischaut. Beim Cataracta nuclearis (Kernkatarakt) verhärtet sich der Linsenkern allmählich. Diese an sich nicht krankhafte, altersbedingte Veränderung – vorwiegend ab dem 4. Lebensjahrzehnt beginnend – zeigt sich zunächst als gelblich-braune (Cataracta nuclearis brunescens), später schwärzlich (Cataracta nuclearis nigra) eingefärbte, zentrale Trübung. Durch die Brechkraftzunahme der verhärteten Linse kommt es zu einer Kurzsichtigkeit des Auges, das heißt die Patienten können zum Teil wieder ohne Nahbrille lesen, gegebenenfalls sogar zum Doppelbildsehen (Diplopie). Es gibt verschiedene Stadien des Katarakts, die nach und nach ineinander übergehen: Beginnender Katarakt – geringfügige Trübung der Linse Fortgeschrittener Katarakt – deutliche Linsentrübung Prämaturer Katarakt – weit vorangeschrittene Linsentrübung Maturer (reifer) Katarakt – sowohl die Linsenrinde, aber mehr noch der Kern sind getrübt. Hypermaturer (überreifer) Katarakt – das weiche Linsenrindenmaterial ist absorbiert, die Linsenkapsel ist geschrumpft; Gefahr eines phakolytischen Glaukomes (grüner Star) Anhand dieser Beschreibung wird im Zusammenhalt mit dem vorliegenden fä. Befund klar, dass es sich hier um eine fortschreitende Erkrankung handelt, welche auch im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der begleitenden Kontrolle bedarf. Was jedoch die seitens der Amtsärztin gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich des Dämmerungssehens des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint hier das Gutachten nicht schlüssig, zumal einerseits von „nicht bestimmbaren Werten beim Dämmerungssehen“ die Rede ist, andererseits jedoch aufgrund dieser nicht bestimmbaren (und daher offenbar nicht zur Verfügung stehenden) Werte eine „Dämmerungssehstörung“ angenommen wird. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint dem Gericht die Anregung bzw. Anordnung eines Nachtfahrverbotes samt Vermerk des Code 05.01 im Führerschein nicht angezeigt. Ebenso verhält es sich mit der Anordnung einer Befristung/Kontrolle im Hinblick auf das Hörvermögen des Beschwerdeführers. DVw Dr. HZ verfügt offenbar mit Unterstützung durch das verwendete Hörgerät über eine gute akustische Orientierung, sodass hier mit dem Vermerk „02.01 Hörprothese an einem Ohr“ wohl das Auslangen gefunden werden kann. Weiters ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass die beim Beschwerdeführer mitunter gegebenen Herzrhythmusstörungen aufgrund der verordneten Medikation offenbar keinerlei Probleme bereiten und auch – jedenfalls findet sich hiezu kein Hinweis – nicht die Züge einer fortschreitenden Erkrankung tragen. Die periodische Beibringung eines internistisch-fachärztlichen Befundes erscheint daher obsolet. Abschließend ist noch festzustellen, dass das dem bekämpften Bescheid zugrundegelegte amtsärztliche Gutachten noch aus Folgendem einen Schlüssigkeitsmangel aufweist: Wie oben dargelegt, hat im Falle einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten. Im Falle, dass der Proband als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, erachtet wird, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen. Im vorliegenden Fall enthält das aä. GA den Passus „erscheint Herr Dr. HZ zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 derzeit gesundheitlich geeignet“. Es werden dann jedoch die in Rede stehenden Beschränkungen postuliert. Tatsächlich müsste das Gutachten in diesem Fall gesetzeskonform auf „bedingt geeignet“ lauten. Es war daher aus den genannten Gründen der Beschwerde des DVw Dr. HZ teilweise stattzugeben und unter Neufassung des Spruches zu entscheiden. 7. Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1023.001.2016