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{'item': 'LVwG-AV-1126/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1126/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der EK, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.09.2016, Zl. MDJ3-S-145/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Mag. Marihart über die Beschwerde der EK, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.09.2016, Zl. MDJ3-S-145/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unzulässig abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unzulässig abgewiesen.
  2. Der vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von € 15.584,20 ist binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 16.09.2016, Zl. MDJ3-S-145/002 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zum Ersatz offener Sozialhilfekosten in Höhe von € 15.584,
  5. Dem Vater der Beschwerdeführerin, Herr FF, sei in der Zeit von 03.01.2014 bis 03.02.2015 auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2014, Zl. MDJ3-S-145/002, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt worden. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 37.452,88 würden sich aus dem vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten aus Grundgebühr und Pflegezuschlag abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pensionen und Pflegegeld in der Höhe von € 21.868,68 ergeben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am *** verstorben. Laut Einantwortungsbeschluss des BG Mödling vom 03.06.2016, Zl. 2 A 30/15h-15, sei der Beschwerdeführerin der Nachlass nach FF bedingt zur Gänze eingeantwortet worden. Der Wert der Aktiva des Nachlasses habe € 61.953,39 betragen, die Gesamtpassiva (inkl. den offenen Pflegeheimkosten) € 29.196,
  6. Da die offenen Pflegeheimkosten im reinen Nachlass von € 32.756,54 (berechnet mit den Einheitswerten des unbeweglichen Vermögens) gedeckt gewesen seien, sei von einer Schätzung des Verkehrswertes, der bei der Berechnung des Wertes der Aktiva laut geltender Gesetzeslage heranzuziehen gewesen sei, abgesehen worden. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester alleine entschieden habe, den Vater im Pflegeheim anzumelden, verwies die belangte Behörde darauf, dass Herr FF den Heimaufnahmeantrag und den Antrag auf Kostenübernahme persönlich und eigenhändig unterschrieben habe. Hinsichtlich des Ersuchens der Beschwerdeführerin auf Ratenzahlung gab die belangte Behörde bekannt, dass dem aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften nicht zugestimmt werden könne.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde firstgerecht ein als Beschwerde zu wertender Einspruch erhoben. Am 04.10.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Schreiben an die belangte Behörde. In diesen beiden Schreiben brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die
  8. und
  9. Pension nicht für die Zahlung der Sozialhilfekosten verwendet worden sei, auch sei das Guthaben, welches zum Zeitpunkt 07.03.2014 auf dem Konto des Beschwerdeführers gewesen sei, nicht zur Abdeckung der Sozialhilfekosten herangezogen worden. Hätte die belangte Behörde bzw. das Land Niederösterreich das Konto gesperrt, wären die noch offenen Zahlungen um € 8.600,00 niedriger gewesen. Diese € 8.600,00 seien in dem Jahr, in dem der Vater der Beschwerdeführerin im Pflegeheim stationiert gewesen sei, immer mit Bankomatkarte bei verschiedenen Banken behoben worden. Hinsichtlich des geerbten Hauses verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es sich um ein Zweifamilienhaus auf fremden Grund und Boden handle. Die von ihr geerbte Haushälfte verfüge über keine eigene Zufahrt von der Hauptstraße und sei somit nicht verkäuflich. Deswegen hätten ihre Schwestern auch das Erbe ausgeschlagen. Die Beschwerdeführerin verlangte weiters, dass man ihr den Heimaufnahmeantrag und Antrag auf Kostenübernahme vorlege um überprüfen zu können, dass ihr Vater diesen eigenhändig unterschrieben habe. Schließlich ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Ratenzahlung, da sie zurzeit Geld vom AMS beziehe und kein Erspartes habe. Sie könne monatlich höchstens € 150,00 aufbringen.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 25.10.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 23.11.2016 ersuchte das Landesverwaltungsgericht NÖ die U um Mittelung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung des Beschwerdeführers mit der Polizzennummer *** zum 07.03.
  11. Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte die *** mit, dass der Rückkaufwert dieser Lebensversicherung per 3/2014 € 1.550,00 betragen habe.Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte die *** mit, dass der Rückkaufwert dieser Lebensversicherung per 3 aus 2014, € 1.550,00 betragen habe. Am
  12. Jänner 2017 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil.
  13. Feststellungen: Der Vater der Beschwerdeführerin, FF, geb. am ***, verst. am ***, erhielt von 03.01.2014 bis 03.02.2015 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege, bewilligt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2014, Zl. MDJ3-S-145/
  14. Für die Sozialhilfe sind dem Land NÖ im Zeitraum vom 03.01.2014 bis 03.02.2015 € 15.584,20 an Kosten entstanden. Diese setzen sich zusammen aus Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 37.452,88, abzüglich € 21.868,68 an geleisteten Pensions- und Pflegegeldüberweisungen. FF verfügte zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Hilfe bei stationärer Pflege über eine Lebensversicherung bei der ***, deren Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt € 1.550,00 betrug. Diese Lebensversicherung war auch im Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und Antrag auf Kostenübernahme vom 03.01.2014 mit Polizzennummer angegeben. Diese Lebensversicherung ist am 01.12.2014 abgelaufen, wobei der Fälligkeitserlös € 1.561,00 betrug. Zur GZ 2 A 30/15h wurde beim BG Mödling das Verlassenschaftsverfahren zum am 03.02.2015 verstorbenen FF geführt. Mit Einantwortungsbeschluss vom 03.06.2016, Zl. 2 A 30/15h-15, wurde die Beschwerdeführerin, die zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, als Alleinerbin eingeantwortet. Der Wert des Nachlassvermögens (ohne die gegenständlichen Sozialhilfekosten) im Zeitpunkt der Einantwortung setzt sich wie folgt zusammen: Aktiva: ½ Anteil an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, B-LNr 1, bestehend aus dem Grundstück Nr. *** Bauf.

(10), Landw
(10), Gärten
(10), *** und ***, mit einen für das Einfamilienhaus zuletzt festgestellten dreifachen Einheitswert von € 47.310,03 mit einem für das unbebaute Grundstück zuletzt festgestellten dreifachen Einheitswert von € 12.750,00 mit einen für den landwirtschaftlichen Betrieb zuletzt festgestellten dreifachen Einheitswert von € 72,67 Guthaben bei der ***, ***, *** zu Girokonto, Nummer ***, lautend auf FF € 1.225,45 Guthaben bei ***, ***, ***, zu Kundennr. *** € 11,08 Guthaben bei der ***, Pensionsversicherung, ***, ***, zu PKZ *** € 584,16 GESAMT € 61.953,39 Passiva: ***, ***, ***, zu Kontonr. ***, aushaftend mit € 16.877,23, zur Hälfte den Nachlass belastend € 8.438,62 Bestattung € 4.207,25 Inschrift € 360,00 Trauermahl € 122,80 Blumen und Kränze € 180,00 Porti € 3,98 div. Nebenspesen € 300,00 GESAMT € 13.612,65 Ohne die aufgelaufenen Sozialhilfekosten ergibt sich daraus ein Überschuss der Aktiva gegenüber den Passiva und somit ein Vermögensstand von € 48.340,
  1. Das Grundstück Nr. ***, EZ *** GB *** ist insgesamt mit einem Betrag von rund € 320.000,00 belastet. Darauf befindet sich ein Doppelhaus. Alle Anschlüsse für Strom, Wasser und Flüssiggas für die von der Beschwerdeführerin bewohnte Doppelhaushälfte liegen auf der anderen Doppelhaushälfte. Die Beschwerdeführerin hat derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200,-- Euro und beabsichtigt, sich mit
  2. Februar 2017 mit der Herstellung von Naturkosmetik selbständig zu machen.
  3. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MDJ3-S-145/002, in den Verlassenschaftsakt des FF beim BG Mödling, GZ 2 A 30/15h, durch Anforderung einer Auskunft der *** hinsichtlich des Rückkaufwertes der Lebensversicherung mit der Polizzennummer *** sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.01.
  4. Die Aussagen der Beschwerdeführerin waren glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar. Die Feststellungen hinsichtlich der Belastung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ergeben sich aus dem aktuellen, dem Gerichtsakt inneliegenden Grundbuchsauszug. Die Aufstellung der Aktiva und Passiva ergibt sich aus der Inventarisierung durch den Gerichtskommissär im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens und war nicht zu beanstanden, zumal die Höhe der Vermögenswerte in der Beschwerde nicht bekämpft worden war.
  5. Rechtslage: 6.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürften Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. der Hilfeempfänger,
  2. die Erben des Hilfeempfängers […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)
(3)[…]
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 40Paragraph 40
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung , (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […]“ 6.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) idF LGBl. 9200/2-3 lauten auszugsweise:6.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) in der Fassung LGBl. 9200/2-3 lauten auszugsweise: § 3Paragraph 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
  1. Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“
  2. Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“ 6.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-4 lauten auszugsweise:6.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-4 lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende € 610,49; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu € 203,50;“
  2. Erwägungen: 7.
  3. Wie unstrittig feststeht, bezog der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin im Zeitraum 03.01.2014 bis 03.02.2015 Sozialhilfe, für die offene Kosten in Höhe von € 15.584,20 angelaufen sind. Bei der gewährten Sozialhilfe handelt es sich um Hilfe bei stationärer Pflege, auf die der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2014, Zl. MDJ3-S-145/002 einen Rechtsanspruch hatte. 7.
  4. Wie unstrittig feststeht, bezog der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin im Zeitraum 03.01.2014 bis 03.02.2015 Sozialhilfe, für die offene Kosten in Höhe von € 15.584,20 angelaufen sind. Bei der gewährten Sozialhilfe handelt es sich um Hilfe bei stationärer Pflege, auf die der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2014, , Zl. MDJ3-S-145/002 einen Rechtsanspruch hatte. 7.
  5. Mit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin am *** ging die grundsätzlich zunächst ihn treffende Pflicht zum Ersatz aufgelaufener Sozialhilfekosten gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz NÖ SHG auf seinen Nachlass über. Mit Einantwortungsbeschluss des BG Mödling vom 03.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der gesamte Nachlass nach ihrem verstorbenen Vater auf Grund ihrer bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung eingeantwortet. 7.
  6. Mit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin am *** ging die grundsätzlich zunächst ihn treffende Pflicht zum Ersatz aufgelaufener Sozialhilfekosten gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz NÖ SHG auf seinen Nachlass über. Mit Einantwortungsbeschluss des BG Mödling vom 03.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der gesamte Nachlass nach ihrem verstorbenen Vater auf Grund ihrer bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung eingeantwortet. 7.
  7. Für die Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG ist der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft hat zum Zeitpunkt 19.05.2016 € 47.310,03, der einfache Einheitswert somit € 15.770,01 betragen. In aller Regel ist der Einheitswert viel niedriger als der tatsächliche Verkehrswert einer Liegenschaft (vgl. Kothbauer/Reithofer, Liegenschaftsbewertungsgesetz, § 2, S. 40). Somit ist auch im gegebenen Fall davon auszugehen, dass der Verkehrswert weit über dem einfachen Einheitswert anzusetzen ist, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Fall eines beabsichtigten Verkaufs das Grundstück zunächst parzelliert werden müsste sowie gegebenenfalls Errichtungs- und Erschließungskosten anfallen würden. Dem trat auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen, so gab sie auch in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr bewusst sei, dass auch im gegenständlichen Fall der Verkehrswert über dem einfachen Einheitswert liege. Eine Feststellung des tatsächlichen Verkehrswertes der Liegenschaft konnte somit unterbleiben.7.
  8. Für die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG ist der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft hat zum Zeitpunkt 19.05.2016 € 47.310,03, der einfache Einheitswert somit € 15.770,01 betragen. In aller Regel ist der Einheitswert viel niedriger als der tatsächliche Verkehrswert einer Liegenschaft vergleiche Kothbauer/Reithofer, Liegenschaftsbewertungsgesetz, Paragraph 2,, S. 40). Somit ist auch im gegebenen Fall davon auszugehen, dass der Verkehrswert weit über dem einfachen Einheitswert anzusetzen ist, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Fall eines beabsichtigten Verkaufs das Grundstück zunächst parzelliert werden müsste sowie gegebenenfalls Errichtungs- und Erschließungskosten anfallen würden. Dem trat auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen, so gab sie auch in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr bewusst sei, dass auch im gegenständlichen Fall der Verkehrswert über dem einfachen Einheitswert liege. Eine Feststellung des tatsächlichen Verkehrswertes der Liegenschaft konnte somit unterbleiben. 7.
  9. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass auch der
  10. und
  11. Monatsbezug des Vaters der Beschwerdeführerin zur Deckung der Sozialhilfekosten heranzuziehen gewesen wäre, ist auszuführen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 NÖ EigenmittelVO Sonderzahlungen, also der
  12. und
  13. Monatsbezug, außer Ansatz zu bleiben haben. Gleiches gilt gemäß Z 3 leg. cit. für 20% der Pensionszahlungen. Diese Zahlungen sind dem Vater der Beschwerdeführerin somit zu Recht verblieben und hätten nicht als Ersatz für die Kosten der Sozialhilfe herangezogen werden dürfen.7.
  14. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass auch der
  15. und
  16. Monatsbezug des Vaters der Beschwerdeführerin zur Deckung der Sozialhilfekosten heranzuziehen gewesen wäre, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ EigenmittelVO Sonderzahlungen, also der
  17. und
  18. Monatsbezug, außer Ansatz zu bleiben haben. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3, leg. cit. für 20% der Pensionszahlungen. Diese Zahlungen sind dem Vater der Beschwerdeführerin somit zu Recht verblieben und hätten nicht als Ersatz für die Kosten der Sozialhilfe herangezogen werden dürfen. Selbst wenn sich der Betrag von € 8.600,00 nicht nur aus Sonderzahlungen und 20% der Pensionszahlungen zusammensetzen würde und das Konto des Herrn FF bereits bei Aufnahme in das Pflegeheim ein Guthaben in dieser Höhe ausgewiesen hätte, hätte dieser Betrag bei dem Hilfeempfänger verbleiben müssen. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NÖ EigenmittelVO haben Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ MSV, nicht übersteigen (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides der Sozialhilfe entsprach dies € 12.209,85), unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Da im vorliegenden Fall Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege geleistet wurde, hätten die € 8.600,00 somit auch bei bereits anfänglichem Kontoguthaben in dieser Höhe unberücksichtigt bleiben müssen. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Lebensversicherung.Selbst wenn sich der Betrag von € 8.600,00 nicht nur aus Sonderzahlungen und 20% der Pensionszahlungen zusammensetzen würde und das Konto des Herrn FF bereits bei Aufnahme in das Pflegeheim ein Guthaben in dieser Höhe ausgewiesen hätte, hätte dieser Betrag bei dem Hilfeempfänger verbleiben müssen. Denn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ EigenmittelVO haben Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ MSV, nicht übersteigen (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides der Sozialhilfe entsprach dies € 12.209,85), unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Da im vorliegenden Fall Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege geleistet wurde, hätten die € 8.600,00 somit auch bei bereits anfänglichem Kontoguthaben in dieser Höhe unberücksichtigt bleiben müssen. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Lebensversicherung. 7.
  19. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, in den Pflegschaftsakt und somit den Heimaufnahmeantrag und Antrag auf Kostenübernahme Einsicht zu nehmen, worauf diese verzichtete. 7.
  20. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen, insbesondere in Bezug auf die Realisierung der beiden Bausparverträge ihrer Eltern, ist darauf hinzuweisen, dass dies im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist, da dies allenfalls im Verfahren bezüglich der Bewilligung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, welches bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Da der Wert des Nachlasses die Kosten der Sozialhilfe übersteigt, war die Beschwerdeführerin zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in Höhe von € 15.584,20 zu verpflichten. 7.
  21. Abschließend wird angemerkt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die im Spruch festgelegte Leistungsfrist steht einer allfälligen Vereinbarung nicht entgegen. Es gibt allerdings keine Rechtsvorschriften, die die belangte Behörde verpflichten würde, eine solche zu akzeptieren. Die Bewilligung einer solchen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des entscheidenden Landesverwaltungsgerichts.
  22. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1126.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.