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LVwG-AV-1270/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1270/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des MB, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. August 2016, Zl. WBJ3-B-16119/001, betreffend Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.08.2016, Zl. WBJ3-B-16119/001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht möglich gewesen sei, Feststellungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse zu treffen, da die mit Schreiben vom 20.05.2016 geforderten Unterlagen (Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe sowie ein Nachweis über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld) vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien. In diesem Schreiben sei er auch über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden. Da die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG abzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht möglich gewesen sei, Feststellungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse zu treffen, da die mit Schreiben vom 20.05.2016 geforderten Unterlagen (Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe sowie ein Nachweis über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld) vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien. In diesem Schreiben sei er auch über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden. Da die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen deswegen nicht nachgereicht werden hätten können, da vom zuständigen Finanzamt bzw. Gebietskrankenkasse keine Bescheide über beantragte Leistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld) ausgestellt werden könnten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich vor, da die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, bevor die belangte Behörde davon Gebrauch machen konnte. Mit Schreiben vom 23.01.2017 wurde die belangte Behörde von den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere vom Umzug des Beschwerdeführers und seiner Familie in Kenntnis gesetzt. Darauf nahm die Behörde insofern Stellung, als sie u.a. ausführte, dass der Wohnsitzwechsel bei der Bescheiderlassung dahingehend berücksichtigt worden sei, als über den Antrag auf Mindestsicherung nur für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur Verlegung des Hauptwohnsitzes nach *** entschieden worden sei. Aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsaktes und der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer beantragte Leistungen für sich, seine Ehefrau LD, geboren am ***, und seine beiden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder SB, geboren am *** und SaB, geboren am ***. Der Beschwerdeführer lebt in einer Haus- und Wohngemeinschaft mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern. Die Familie bewohnte bis zum 24.05.2016, auf Grund des Mietvertrages vom 10.01.2015, eine Mietwohnung in der ***, ***. Seit dem 25.05.2016 ist die Familie an der Adresse ***, *** (Bezirk Neunkirchen) hauptwohnsitzgemeldet. Die Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung sowie der Haus- und Wohngemeinschaft ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend den Umzug bzw. das Datum des Umzugs an die neue Adresse ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn.
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. Nr. 24/2016 (in Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, (in Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016), lauten auszugsweise: § 32Paragraph 32 Örtliche Zuständigkeit
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. Wie festgestellt wurde, ist Beschwerdeführer mit seiner Familie seit 25.05.2016 in ***, Bezirk Neunkirchen, hauptwohnsitzgemeldet. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG haben die Verwaltungsbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Zuständigkeitsvorschriften haben zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann somit weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine perpetuatio fori, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit, im Verwaltungsverfahren vorgesehen. Bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände, wie im gegebenen Fall die Verlegung des Hauptwohnsitzes in einen anderen Bezirk, ist das Verfahren vor der nunmehr zuständigen Behörde fortzuführen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG haben die Verwaltungsbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Zuständigkeitsvorschriften haben zwingenden Charakter. Die Zuständigkeit der Behörde kann somit weder durch Vereinbarung von Parteien begründet oder geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens), noch ist eine perpetuatio fori, also der Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit, im Verwaltungsverfahren vorgesehen. Bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände, wie im gegebenen Fall die Verlegung des Hauptwohnsitzes in einen anderen Bezirk, ist das Verfahren vor der nunmehr zuständigen Behörde fortzuführen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. VwGH 11.04.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/18/0120). Im vorliegenden Fall sind während des Verfahrens vor der belangten Behörde Änderungen durch den Umzug des Beschwerdeführers und seiner Familie in den für die Zuständigkeit maßgebenden tatsächlichen Umständen eingetreten. Die belangte Behörde hätte somit gemäß § 6 Abs. 1 AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen müssen und hätte das Anbringen des Beschwerdeführers, also seinen Antrag vom 19.04.2016, an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als nunmehr zuständige Behörde weiterleiten müssen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird vergleiche VwGH 11.04.1984, 82/11/0358), für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/18/0120). Im vorliegenden Fall sind während des Verfahrens vor der belangten Behörde Änderungen durch den Umzug des Beschwerdeführers und seiner Familie in den für die Zuständigkeit maßgebenden tatsächlichen Umständen eingetreten. Die belangte Behörde hätte somit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen müssen und hätte das Anbringen des Beschwerdeführers, also seinen Antrag vom 19.04.2016, an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als nunmehr zuständige Behörde weiterleiten müssen. Auch ein Vorgehen, wie dies von der belangten Behörde behauptet wurde, dass ohnehin nur über den Zeitraum von Antragstellung bis zum Umzug entschieden wurde, ist nach dem Wortlaut des § 6 AVG nicht zulässig, da es hier keine gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften gibt, die ein Abgehen von § 6 AVG erlauben würden. Selbst wenn, müsste aus dem Bescheid ersichtlich sein, dass darin nur über einen begrenzten Zeitraum abgesprochen wurde, was im bekämpften Bescheid jedenfalls nicht der Fall ist. Darin wurde lediglich im Rahmen der Feststellungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis 25.05.2016 in *** wohnhaft gewesen sei. Dass daran irgendwelche rechtlichen Konsequenzen knüpfen, ist weder aus dem Spruch (der alleine Gegenstand der Rechtskraft ist [vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0055]) noch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich. Ein Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen (vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Somit wäre es selbst für den Fall der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unerheblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall nur über einen begrenzten Zeitraum absprechen wollte, sofern dies nicht aus dem objektiven Wortlaut des Spruchs ersichtlich ist.Auch ein Vorgehen, wie dies von der belangten Behörde behauptet wurde, dass ohnehin nur über den Zeitraum von Antragstellung bis zum Umzug entschieden wurde, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 6, AVG nicht zulässig, da es hier keine gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften gibt, die ein Abgehen von Paragraph 6, AVG erlauben würden. Selbst wenn, müsste aus dem Bescheid ersichtlich sein, dass darin nur über einen begrenzten Zeitraum abgesprochen wurde, was im bekämpften Bescheid jedenfalls nicht der Fall ist. Darin wurde lediglich im Rahmen der Feststellungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis 25.05.2016 in *** wohnhaft gewesen sei. Dass daran irgendwelche rechtlichen Konsequenzen knüpfen, ist weder aus dem Spruch (der alleine Gegenstand der Rechtskraft ist [vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0055]) noch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich. Ein Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB – auszulegen vergleiche VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt vergleiche VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Somit wäre es selbst für den Fall der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unerheblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall nur über einen begrenzten Zeitraum absprechen wollte, sofern dies nicht aus dem objektiven Wortlaut des Spruchs ersichtlich ist. Der bekämpfte Bescheid war mangels örtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die belangte Behörde hat das Anbringen des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weiterzuleiten, welche nun über den Antrag vom 19.04.2016 zu entscheiden hat. Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1270.001.2016

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