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{'item': 'LVwG-AV-1277/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1277/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der BG, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom

  1. September 2016, GZ. 501/16, betreffend Umbestellung in einer Verfahrenshilfesache gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Februar 2017, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der BG, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
  3. September 2016, GZ. 501/16, betreffend Umbestellung in einer Verfahrenshilfesache gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. Februar 2017, zu Recht:
  5. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom
  7. Mai 2014 (GZ 2 Nc 5/14 x-2) bewilligte das Bezirksgericht Korneuburg der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe einschließlich die Beigebung eines Rechtsanwaltes um gegen ihre Vermieterin wegen diverser Mängel ihrer Mietwohnung gerichtlich vorgehen zu können. Mit Bescheid vom
  8. Mai 2014 (GZ VZ14/0446) bestellte der Ausschuss (Abteilung II/6) der Rechtsanwaltskammer NÖ Dr. RZ zum Vertreter für die Beschwerdeführerin. Am
  9. Mai 2016 besuchte die Beschwerdeführerin den Amtstag des Bezirksgerichts Korneuburg und beantragte die Umbestellung ihres Verfahrenshelfers. Der Antrag wurde an die Rechtsanwaltskammer NÖ weitergeleitet. Sie führte dazu im Wesentlich aus, dass ihr Verfahrenshelfer nicht mit ihr rede und sie sich überhaupt nicht informiert fühle. Weiters habe er sie niedergemacht und sie beschimpft und gesagt, sie würde seine kostbare Zeit stehlen. Zudem sei der Verfahrenshelfer befangen, da er zu viel Respekt vor dem Vertreter der Gegenseite – dem Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer – habe. Mit Bescheid vom
  10. Mai 2016 wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ den Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers mit der Begründung ab, dass in diesem Fall kein Umbestellungsgrund nach § 45 RAO vorliege. Mit Bescheid vom
  11. Mai 2016 wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ den Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers mit der Begründung ab, dass in diesem Fall kein Umbestellungsgrund nach Paragraph 45, RAO vorliege. Dagegen richtete sich ein als Vorstellung zu wertendes Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  12. Juni 2016, in dem sie ihre Angaben vom Umbestellungsantrag weiter ausführte und unter anderem eine fehlende Kommunikation mit dem Rechtsvertreter sowie das mangelnde Vertrauen zu ihm bemängelte. Sie sei auch des Öfteren von ihrem Rechtsvertreter beschimpft worden. Mit Bescheid vom
  13. September 2016 wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ die Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass kein Umbestellungsgrund vorliege und der Vorwurf der schlechten Vertretung oder eines Vertrauensverlustes keinen Umbestellungsgrund darstelle. Dagegen richtete sich ein als Beschwerde zu richtendes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.11.2016, in dem sie ihre Vorwürfe wiederholte. Ihr Verfahrenshelfer hätte sie als Psychopathin, psychisch krank, nicht normal und einiges mehr beschimpft und auch belogen. Sie bemängelte abermals die mangelnde Kommunikation und ein unterwürfiges Verhalten ihres Verfahrenshelfers gegenüber dem Anwalt der Gegenseite. Mit Schreiben vom 30.12.2016 gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab. Der Verfahrenshelfer habe schon beim Erstgespräch zu ihr gesagt: „do vadiene nix“. Sie habe schon am Anfang den Eindruck gewonnen, dass sie schlechter behandelt werde als andere – zahlende – Klienten, wie beispielsweise ihr Sohn, der auch vom Verfahrenshelfer vertreten worden sei und der eine Rechtsschutzversicherung gehabt habe. Bei einer Tagsatzung am
  14. Juni 2015 habe sich ihr Rechtsvertreter vor dem Anwalt der Gegenseite verbeugt und ein unterwürfiges Verhalten erkennen lassen. Bei dieser Tagsatzung sei auch ihr Eindruck entstanden, dass er glaube, ihre Angaben bezüglich der Mängel in ihrer Wohnung seien falsch. Ab
  15. Juni 2015 sei der Verfahrenshelfer für die Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar gewesen und habe sich immer verleugnen lassen. Am
  16. Mai 2016 habe sie ihn zur Rede gestellt, dabei habe er sie beschimpft und als Psychopathin, psychisch krank, nicht normal sowie als Lügnerin bezeichnet. Am
  17. Februar 2017 fand in Abwesenheit der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin hatte telefonisch am 28.12.2016 und schriftlich am 30.12.2016 mitgeteilt, dass sie aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme zu keiner Verhandlung erscheinen wird. Der Vertreter der Rechtsanwaltskammer NÖ, Dr. Michael Schwarz, brachte vor, dass der Verfahrenshelfer ein sehr engagierter Kollege sei und es in dem betreffenden Verfahren auch außerhalb der gerichtlichen Verhandlungen zu Besprechungen gekommen sei, was auch vom Anwalt der Gegenseite bestätigt worden sei. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest: Mit Beschluss vom
  18. Mai 2014 bewilligte das Bezirksgericht Korneuburg der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verfahrenshelfers. Als Verfahrenshelfer wurde der Zeuge Dr. RZ bestellt. Der Zeuge zeigte sich im betreffenden Verfahren vor dem Bezirksgericht Korneuburg engagiert und nahm – obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre – auch an außergerichtlichen Verhandlungen teil. Er vertrat die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auf die gleiche sorgfältige Weise wie andere Klienten. Der Zeuge hat zur Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie Psychopathin oder psychisch krank ist und auch nicht, dass ihre Angaben bezüglich der Mängel in ihrer Wohnung falsch sind. Es liegt keine Befangenheit des Zeugen gegenüber der Beschwerdeführerin vor. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Zeugen Dr. RZ in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge Dr. RZ konnte plausibel und widerspruchsfrei darlegen, dass er die Beschwerdeführerin auf gleiche Art und Weise wie gewählte Klienten vertritt und die Übernahme von Verfahrenshilfen zu seinem Beruf gehören. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Vertreters der Rechtsanwaltskammer NÖ, der angab, dass der Zeuge einen über die Verfahrenshilfe notwendigen Einsatz zeigt und auch außergerichtliche Verhandlungen – ohne dazu verpflichtet zu sein – wahrnahm. Auch konnte der Zeuge glaubhaft machen, dass er die Beschwerdeführerin nicht beschimpft hat. Er hat nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gesagt, sie soll ihre medizinischen Probleme mit ihrem Arzt und nicht mit ihm besprechen. Möglicherweise führte diese Aussage zu Missverständnissen bei der Beschwerdeführerin. Diese konnte wegen ihres Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung dazu nicht näher befragt werden. Die Aussage des Zeugen Dr. RZ wirkte weder gekünstelt noch einstudiert und daher war seiner Darstellung zu folgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 45 Abs. 4 Satz 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) besagt: Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Paragraph 45, Absatz 4, Satz 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) besagt: Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. § 10 Abs. 1 RAO besagt: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rat erteilen.Paragraph 10, Absatz eins, RAO besagt: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rat erteilen. Die Umbestellungsgründe nach § 45 Abs. 4 RAO sind im Gesetz taxativ aufgezählt (OGH 15.4.1993, 15 Os 164/92).Die Umbestellungsgründe nach Paragraph 45, Absatz 4, RAO sind im Gesetz taxativ aufgezählt (OGH 15.4.1993, 15 Os 164/92). Ein Grund nach § 10 Abs. 1 RAO liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Verfahrenshelfer weder die Gegenpartei vertreten hat noch früher als Richter oder Staatsanwalt in einer solchen Angelegenheit tätig war.Ein Grund nach Paragraph 10, Absatz eins, RAO liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Verfahrenshelfer weder die Gegenpartei vertreten hat noch früher als Richter oder Staatsanwalt in einer solchen Angelegenheit tätig war. Der Begriff der Befangenheit ist nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen iSd § 43 StPO, § 19 JN und § 7 AVG auszulegen. Dem Befangenheitsbegriff liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen sachlichen Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde (Engelhart/ Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9

(2015)§ 45 RAO Rz 8).Der Begriff der Befangenheit ist nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen iSd Paragraph 43, StPO, Paragraph 19, JN und Paragraph 7, AVG auszulegen. Dem Befangenheitsbegriff liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen sachlichen Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde (Engelhart/ Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9
(2015)Paragraph 45, RAO Rz 8). Der für diesen Fall relevante Wortlaut des § 7 AVG lautet: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Z3 AVG). Der für diesen Fall relevante Wortlaut des Paragraph 7, AVG lautet: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 7, Absatz eins, Z3 AVG). Maßgeblich für die Befangenheit ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 16.6.1992, 92/09/0120). Ein Vertrauensverlust ist kein hinreichender Grund um eine Befangenheit anzunehmen. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Zweifel an der Unbefangenheit des Zeugen. Bis auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Verfahrenshelfer in irgendeiner Form als befangen anzusehen ist. Diese Vorwürfe konnten durch das Beweisverfahren entkräftet werden. Daher entsteht bei objektiver Betrachtungsweise kein Anschein einer Voreingenommenheit des Verfahrenshelfers, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1277.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.