der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar.Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht, eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen würde somit einer Akteneinsicht gleichkommen, die dem Antragsteller mangels Parteistellung in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht zustehe.
, der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar. Eine Parteistellung habe weder aus der NÖ Bauordnung, noch nach § 8 AVG abgeleitet werden können. Da jedoch nur einer Partei Akteneinsicht zukomme, seien die gegenständlichen Anträge zurückzuweisen gewesen.Eine Parteistellung habe weder aus der NÖ Bauordnung, noch nach Paragraph 8, AVG abgeleitet werden können. Da jedoch nur einer Partei Akteneinsicht zukomme, seien die gegenständlichen Anträge zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung mit Schreiben vom
das geforderte Betriebskonzept erfülle dieses Erfordernis nicht. Damit würden die beantragten Informationen nicht unter das durch die Richtlinie 2003/4/EG gewährte Zugangsrecht fallen, da sie zu keiner der in der Richtlinie genannten Kategorie von Umweltinformationen gehörten.Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass das Umweltinformationsgesetz bzw. das NÖ Auskunftsgesetz insbesondere dem Zugang zu Umweltinformationen diene, sodass zu prüfen sei, ob es sich bei dem Antrag auf Mitteilung von Umweltinformationen tatsächlich um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz bzw. des Paragraph 2, UIG handle. Die vom Berufungswerber geforderten Pläne, Unterlagen und Gutachten seien keine umweltrelevanten Informationen, da diese keinen umweltrelevanten Aussagegehalt hätten,
das geforderte Betriebskonzept erfülle dieses Erfordernis nicht. Damit würden die beantragten Informationen nicht unter das durch die Richtlinie 2003/4/EG gewährte Zugangsrecht fallen, da sie zu keiner der in der Richtlinie genannten Kategorie von Umweltinformationen gehörten. Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke sei gesetzlich nicht gedeckt, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, die fehlende Parteistellung des Berufungswerbers, die für das Bauverfahren eine notwendige Voraussetzung darstelle, auszuhebeln. Würde die Behörde dem Antrag des Berufungswerbers entsprechen, wäre § 6 NÖ Bauordnung ad absurdum geführt. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht und komme hier daher nicht zur Anwendung.Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke sei gesetzlich nicht gedeckt, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, die fehlende Parteistellung des Berufungswerbers, die für das Bauverfahren eine notwendige Voraussetzung darstelle, auszuhebeln. Würde die Behörde dem Antrag des Berufungswerbers entsprechen, wäre Paragraph 6, NÖ Bauordnung ad absurdum geführt. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht und komme hier daher nicht zur Anwendung.
der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar.
, der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar. Da es sich weder um Umweltinformationen handle, noch eine Parteistellung im Bauverfahren vorliege, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers in diesen Punkten zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde vorgebracht, dass infolge der Vielzahl an inhaltsgleichen Anträgen der Antrag auf Akteneinsicht in den verfahrensgegenständliche Akt offenbar übersehen worden sei, wobei unmittelbar nach Kenntnis des Versehens dem Berufungswerber umgehend Akteneinsicht in den eigenen Akt zur Zahl ***/2014-1 gewährt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wurde vorgebracht, dass der Bescheid des Bürgermeisters am
keinerlei Bestimmungen, die eine Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformationen wegen falscher oder nicht entsprechender Motive des Beschwerdeführers
nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Zur Begründung wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt werde, weshalb die Anfragen des Beschwerdeführers nicht den Motiven des NÖ Auskunftsgesetzes bzw. des UIG entsprechen sollten. Da diesbezüglich der Bescheid jegliche Tatsachenfestellung vermissen lasse, sei er in Ermangelung einer ausreichenden Begründung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Zudem gebe es im 2. Abschnitt in den Paragraphen 7 bis 16 NÖ Auskunftsgesetz
keinerlei Bestimmungen, die eine Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformationen wegen falscher oder nicht entsprechender Motive des Beschwerdeführers
nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Soweit die belangte Behörde begründe, dass den angefragten Informationen kein umweltrelevanter Aussagegehalt zukomme, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde überhaupt irgendwelche Ermittlungstätigkeiten zur Klärung der erheblichen Rechtsfrage gesetzt worden seien, ob es sich bei den begehrten Unterlagen, Gutachten und dergleichen um Umweltinformationen handle bzw. ob diese Umweltinformationen enthalten würden. Das Unterlassen solcher wesentlichen Ermittlungstätigkeiten stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zudem in die Verfassungssphäre hineinreiche, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch das willkürliche Verhalten der belangten Behörde verletzt werde. Sofern die belangte Behörde argumentiere, dass das NÖ Auskunftsgesetz nicht geeignet sei, die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke zu verwirklichen, wurde auf die gängige Rechtsprechung verwiesen, wonach vom Begriff der Umweltinformation jedenfalls
Bescheide, Verfahrensanordnungen und verfahrensfreie Verwaltungsakte erfasst seien.
nach der Judikatur des EuGH zur UIG-Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG seien zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen würden, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen. Vom Begriff der Umweltinformation umfasst seien nach der Judikatur neben Bescheiden und Genehmigungen jedenfalls
Gutachten, private, behördliche und gutachterliche Stellungnahmen, Protokolle, Verhandlungsschriften, Meinungsäußerungen, Berichtdaten, Messdaten, Analysedaten, Modellrechnungen, Kontrollmaßnahmen, eingereichte Antragsunterlagen, Projektunterlagen, Pläne, Anbringen, Anträge, Bewertungen, Beurteilungen, Expertisen, Teilexpertisen, Bedingungen, Vorkehrungen, Vorschreibungen, Auflagen, Studien und dergleichen. Somit sei völlig unerheblich, ob es sich bei den begehrten Unterlagen um Akten bzw. Aktenstücke handle oder nicht.
stehe einer Einsicht in solche Unterlagen gemäß § 11 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz bzw. § 5 Abs. 5 UIG nichts im Weg.Somit sei völlig unerheblich, ob es sich bei den begehrten Unterlagen um Akten bzw. Aktenstücke handle oder nicht.
stehe einer Einsicht in solche Unterlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Auskunftsgesetz bzw. Paragraph 5, Absatz 5, UIG nichts im Weg. Schließlich wurde auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bzw. Oberösterreich sowie auf die baurechtlichen Blätter 18, 114-118, 2015 verwiesen, wonach
Baubewilligungsbescheide und selbst Abbruchbescheide Umweltinformationen seien. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass die Argumentation, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren habe, deshalb irrelevant sei, da es für den Zugang zu Umweltinformationen nach dem NÖ Auskunftsgesetz bzw. dem UIG keines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses bedürfe. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag
zu keinem Zeitpunkt auf eine Parteistellung im Bauverfahren gestützt. Dieses Abgehen vom Akteninhalt sowie die Ausführungen von Begründungen, denen kein Begründungswert zukomme, stelle ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und belaste den angefochtenen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass diese Rechtsauffassung der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden könnten, sofern eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliege. Dass eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung nicht vorliegen würde, sei von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Die Ergänzungen zur Berufung vom
während der Sitzung des Gemeindevorstands anwesend gewesen sei und das Konzept des Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** erläutert habe. Lediglich bei der Abstimmung habe den Sitzungssaal verlassen, danach habe wieder er den Vorsitz geführt. Am
auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt zur Zahl 153-15/Ka-2014-1 ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: Am
die Rodung von ca. 1,5 ha Wald umfasst. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2006/07/0083, zum Umweltinformationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,, und zum Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, welche Gesetze - ebenso wie das NÖ Auskunftsgesetz die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll vergleiche
VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083). Die die genannte Richtlinie umsetzenden Umweltinformationsgesetze, wie das NÖ Auskunftsgesetz, bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die
nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (u. a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2012, 2010/03/0035).Die die genannte Richtlinie umsetzenden Umweltinformationsgesetze, wie das NÖ Auskunftsgesetz, bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die
nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (u. a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können vergleiche , VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2012, 2010/03/0035). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 12.7.2000, 2000/04/0064, und vom 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146) und von Hubschrauberlandeplätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 17.12.2008, 2004/03/0167, und vom 24.5.2012, 2010/03/0035) aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei jeweils den Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) als Umweltinformationen qualifiziert.Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen vergleiche , die Erkenntnisse vom 12.7.2000, 2000/04/0064, und vom 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146) und von Hubschrauberlandeplätzen vergleiche , die Erkenntnisse vom 17.12.2008, 2004/03/0167, und vom 24.5.2012, 2010/03/0035) aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei jeweils den Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) als Umweltinformationen qualifiziert. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ein Bauvorhaben auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welches gemäß § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6 im Vogelschutzgebiet *** liegt und somit zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß § 1 der Verordnung zählt. Für dieses Bauvorhaben ist
die Rodung von 1,5 ha Waldfläche erforderlich, so dass sich das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt. Bei diesem Vorhaben handelt es sich somit um eine Tätigkeit im Sinn von § 8 Z. 3 NÖ Auskunftsgesetz.Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ein Bauvorhaben auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welches gemäß Paragraph 12, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6 im Vogelschutzgebiet *** liegt und somit zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Paragraph eins, der Verordnung zählt. Für dieses Bauvorhaben ist
die Rodung von 1,5 ha Waldfläche erforderlich, so dass sich das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt. Bei diesem Vorhaben handelt es sich somit um eine Tätigkeit im Sinn von Paragraph 8, Ziffer 3, NÖ Auskunftsgesetz. Nach der oben dargestellten Judikatur gewährt das NÖ Auskunftsgesetz jederman freien Zugang zu Informationen über die konkrete Ausgestaltung - jedenfalls der umweltrelevanten Bestandteile - dieses Vorhabens, wobei sich diese Ausgestaltung eben aus den Projektunterlagen ergibt. Dazu gehören
Lagepläne über die Situierung. Beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, handelt es sich somit um Umweltinformationen im Sinn des NÖ Auskunftsgesetzes. Soweit unter (v) des Antrags vom 23. Dezember 2014 die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller im Bauverfahren zur Zl. 153-15/Ka-2014-1 vorliegenden agrartechnischen und/oder forsttechnischen Gutachten beantragt wird, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Begriff der Umweltinformationen jedenfalls weit auszulegen ist und neben Bescheiden und Genehmigungen
Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen umfasst (vgl. VwGH 15.
Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen umfasst vergleiche VwGH 15.
nicht offenbar mutwillig gestellt (Abs. 1 Z. 2), es ist nicht zu allgemein geblieben (Abs. 1 Z. 3) und betrifft
nicht Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten (Abs. 1 Z. 4). Weiters ist nicht zu erkennen, dass die Mitteilung der Umweltinformationen negative Auswirkungen hätte auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung (Abs. 2 Z. 1), den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (Abs. 2 Z. 2) oder die Vertraulichkeit personenbezogener Daten (Abs. 2 Z. 3). Da es um die Übermittlung eines Einreichplans für ein Bauvorhaben samt Baubeschreibung geht sowie um die Übermittlung des agrartechnischen Gutachtens bzw. der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung, ist
nicht zu erkennen, wodurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Abs. 2 Z. 4), betroffen sein könnten. Zwar können
Baupläne geistiges Eigentum sein, jedoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bautechnische Beschreibung des beabsichtigten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes samt funktionaler planlicher Darstellung keine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Urheberrechtsgesetz sind, da sie keine individuelle geistige Leistung darstellen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachtem abhebt. Der Bauplan zeigt vielmehr ein übliches landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, ohne dass die Darstellung über das bloß Zweckmäßige hinausgeht und zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist; dasselbe gilt für die bautechnische Beschreibung (vgl. dazu etwa OGH 4 Ob 127/00f). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Übermittlung der dem Bauverfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen keine negativen Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum hat (Abs. 2 Z. 5). Weiters sind keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (Abs. 2 Z. 6) oder auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen (Abs. 2 Z. 7) gegeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen keine Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe entgegenstehen.Da es sich somit bei dem begehrten Einreichplan und sonstigen Unterlagen sowie dem agrartechnischen Gutachten und der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung um Umweltinformationen handelt, ist zu prüfen, ob Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß Paragraph 12, NÖ Auskunftsgesetz der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen entgegenstehen. Das Informationsbegehren bezieht sich zunächst nicht auf die Übermittlung interner Mitteilungen (Absatz eins, Ziffer eins,), das Informationsbegehren wurde
nicht offenbar mutwillig gestellt (Absatz eins, Ziffer 2,), es ist nicht zu allgemein geblieben (Absatz eins, Ziffer 3,) und betrifft
nicht Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten (Absatz eins, Ziffer 4,). Weiters ist nicht zu erkennen, dass die Mitteilung der Umweltinformationen negative Auswirkungen hätte auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung (Absatz 2, Ziffer eins,), den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (Absatz 2, Ziffer 2,) oder die Vertraulichkeit personenbezogener Daten (Absatz 2, Ziffer 3,). Da es um die Übermittlung eines Einreichplans für ein Bauvorhaben samt Baubeschreibung geht sowie um die Übermittlung des agrartechnischen Gutachtens bzw. der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung, ist
nicht zu erkennen, wodurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Absatz 2, Ziffer 4,), betroffen sein könnten. Zwar können
Baupläne geistiges Eigentum sein, jedoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bautechnische Beschreibung des beabsichtigten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes samt funktionaler planlicher Darstellung keine eigentümliche geistige Schöpfung iSd Paragraph eins, Urheberrechtsgesetz sind, da sie keine individuelle geistige Leistung darstellen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachtem abhebt. Der Bauplan zeigt vielmehr ein übliches landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, ohne dass die Darstellung über das bloß Zweckmäßige hinausgeht und zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist; dasselbe gilt für die bautechnische Beschreibung vergleiche dazu etwa OGH 4 Ob 127/00f). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Übermittlung der dem Bauverfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen keine negativen Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum hat (Absatz 2, Ziffer 5,). Weiters sind keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (Absatz 2, Ziffer 6,) oder auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen (Absatz 2, Ziffer 7,) gegeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen keine Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe und Übermittlung der bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen betreffend das Bauverfahren zur Zl. 153-15/KA-2014-1 sowie hinsichtlich des agrartechnischen Gutachtens und der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung dementsprechend abzuändern. Soweit der gegenständliche Antrag vom 23. Dezember 2014 sich auf die Herausgabe und Übermittlung des im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1 vorliegenden Betriebskonzeptes bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 angeforderten Bauakt ein solches Betriebskonzept nicht enthalten ist. Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Da das begehrte Betriebskonzept bei der informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden ist, hat daher der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Berufungswerbers diesbezüglich zu Recht - wenn
aus verfehlten Gründen - abgewiesen. Soweit der gegenständliche Antrag vom
aus verfehlten Gründen - abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens
eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde (vgl. VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens
eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde vergleiche VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom
das Erkenntnis vom 29.4.2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. das Erkenntnis vom 27.9.007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgericht „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht.Zum Einwand der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das Mitwirken des Organs, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in der Sitzung der Berufungsbehörde, ist der Vollständigkeit halber noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 zu verweisen, wonach eine allfällige Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründet, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist vergleiche
das Erkenntnis vom 29.4.2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird vergleiche das Erkenntnis vom 27.9.007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgericht „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Vom Beschwerdeführer wird Beschwerde lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides erhoben. Der leichteren Lesbarkeit halber wurde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im Spruch dieses Erkenntnisses (kursiv gesetzt unter 3.) wörtlich wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1283.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.