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{'item': 'LVwG-AV-216/001-2016 ua'}

Obsah (8)§ 73§ 8§ 27§ 28§ 26§ 29§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-216/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

einem behördlichen Aktenvermerk vom

  1. September 2015 wurde seitens des Stadtsenates der Stadt St. Pölten mit dem Rechtsanwalt des Vaters des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Rechtsanwalt solle mit der Gegenseite abklären, ob es nicht einen Weg gebe, die Angelegenheit zu einem Ende zu bringen. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2016 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass der im Devolutionsweg zuständig gewordene Stadtsenat der Stadt St. Pölten mit seiner Entscheidung säumig sei, wobei die Säumnis auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Ebenso sei der Stadtsenat mit der Entscheidung über die Berufung säumig. Auch diese Säumnis sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
  4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  5. Die eingebrachten Säumnisbeschwerden wurden in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Verwaltungsakten vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte der Stadtsenat der Stadt St. Pölten dabei im Wesentlichen Folgendes aus: Die Mutter des Beschwerdeführers sei zu Lebzeiten alleine verfügungsberechtigt über die verfahrensgegenständliche Grabstelle gewesen. Nach ihrem Tod sei problematischerweise ohne vorherigen Antrag mit Bescheid vom
  6. Jänner 2011 dem Vater des Beschwerdeführers die Benützungsberechtigung übertragen und ihm die Gebühren und Abgaben zur Vorschreibung gebracht worden. Die Rechnung über die Begräbniskosten sei auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt, aber vom Beschwerdeführer beglichen worden. Der Beschwerdeführer habe der Friedhofsverwaltung im Februar 2012 eine Verzichtserklärung zu seinen Gunsten vorgelegt. Im Weiteren sei diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten ergangen, wobei im Februar 2015 ein Freispruch erfolgt sei. Die Durchführung des Strafverfahrens habe keine Klärung gebracht und es würden der Beschwerdeführer und sein Vater einander widersprechen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde sei der Stadtsenat gerade 13 Tage säumig gewesen. Betrachte man den bisherigen Verfahrensgang und die Tatsache, dass die Streitparteien nicht die zur Entscheidung notwendigen Informationen lieferten, könne kein überwiegendes behördliches Verschulden gesehen werden. 2.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nachdem die zuvor ausgeschriebenen Verhandlungstermine über Vertagungsbitten umberaumt wurden – am
  8. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer samt Rechtsanwalt, der Vater des Beschwerdeführers samt Rechtsanwalt, ein Vertreter des Magistrates der Stadt St. Pölten und eine Vertreterin des Stadtsenates der Stadt St. Pölten teil und es wurden die jeweiligen Standpunkte dargelegt. Als Zeugen einvernommen wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Schwester des Beschwerdeführers.
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau ED, war seit dem Jahr 2002 bis zu ihrem Tod am *** benützungsberechtigte Person hinsichtlich der Grabstelle *** am städtischen Hauptfriedhof in ***. Kein Angehöriger hat binnen drei Monaten nach ihrem Tod bzw. bis zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung im Jahr 2013 den Eintritt in das Benützungsrecht beantragt. Die Grabstellenverlängerungsgebühr wurde dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn WD, in Rechnung gestellt und von der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Angabe der Rechnungsnummer von dem auf sie und den Beschwerdeführer lautenden gemeinsamen Konto überwiesen. Da auf Grund eines seit 1989 bestehenden Legates keine Verlängerungsgebühr zu entrichten war, wurde die getätigte Zahlung in Folge seitens des Magistrates der Stadt St. Pölten zurücküberwiesen. Im Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt St. Pölten liegt eine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom
  11. Jänner 2011, Rechnungsnummer GA40/2011, adressiert an „WD Verlassenschaft nach ED“, auf. Diese Erledigung enthält eine Aufstellung verschiedener zu zahlender Gebühren (Erneuerungsgebühr, sonstige Abgabe, Beerdigungsgebühr, Hallengebühr). Eine ausdrückliche Aussage hinsichtlich der Einräumung eines Grabbenützungsrechtes wird nicht getroffen. Die Erledigung weist keine Unterschrift, keine Amtssignatur und keine Kanzleibeglaubigung auf. Die Erledigung weist den Text „Ich bestätige mit meiner eigenhändigen Unterschrift, dass ich diesen auf Grund meines Antrages ergangenen Bescheid am heutigen Tag erhalten habe.“ auf, jedoch keine Unterschrift eines Empfängers. Ebensowenig ist ein sonstiger Zustellnachweis vorhanden. Der Vater des Beschwerdeführers hat in der durchgeführten Verhandlung wiederholt angegeben, „einen solchen Brief nie gesehen“ zu haben. Der Rechtsanwalt des Vaters legte in der Verhandlung eine im Zuge der erfolgten Akteneinsicht angefertigte Kopie der im Verwaltungsakt befindlichen Erledigung vor und er brachte dazu vor, dass die Erledigung dem Vater spätestens mit Beginn des vorliegenden Verfahrens zugekommen sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde beim Magistrat der Stadt St. Pölten eine auf
  12. Februar 2012 datierte Verzichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers zu Gunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grabbenützungsrechtes abgegeben. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde diese Verzichtserklärung mit Wissen und Wollen des Vaters unterzeichnet (was dieser bestreitet). Unstrittig ist, dass der Vater des Beschwerdeführers spätestens mit Dezember 2013 keine Übertragung des Benützungsrechtes anstrebte und keine Vertretung durch den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau wollte. Eine bescheidmäßige Übertragung des Benützungsrechtes ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  13. Dezember 2013, beim Magistrat der Stadt St. Pölten am
  14. Dezember 2013 eingelangt, Anträge auf Zuerkennung und Übertragung des Benützungsrechtes an der Grabstelle sowie auf Bescheidzustellung gestellt und Berufung gegen die genannte Erledigung vom
  15. Jänner 2011 erhoben. Mit Schriftsatz vom
  16. August 2015, eingelangt am
  17. August 2015, brachte der Beschwerdeführer beim Stadtsenat der Stadt St. Pölten einen Devolutionsantrag ein. Mit Schriftsatz vom
  18. Februar 2016, eingelangt am
  19. Februar 2016, wurden Säumnisbeschwerden erhoben. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufes ist auf den dargelegten Verfahrensgang zu verweisen (s. Punkt 1.). 3.
  20. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2002 bis zu ihrem Tod am
  21. Dezember 2010 benützungsberechtigte Person hinsichtlich der Grabstelle *** am städtischen Hauptfriedhof in *** war, ist unstrittig und durch den in den Verwaltungsakten befindlichen Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  22. November 2002 belegt. Ebenso unstrittig ist, dass kein Angehöriger binnen drei Monaten nach ihrem Tod bzw. bis zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung im Jahr 2013 den Eintritt in das Benützungsrecht beantragt hat. Zu verweisen ist dazu auf das Antragsvorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die allseits getätigten Angaben in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wies in der Verhandlung darauf hin, dass kein Antrag aktenkundig sei (Verhandlungsschrift S 5 und 18) und es gab auch der Beschwerdeführer selbst an, keinen Antrag gestellt zu haben (Verhandlungsschrift S 7). Auch der Vater des Beschwerdeführers gab an, keinen Antrag gestellt zu haben (Verhandlungsschrift S 10) und dass er die Schwester des Beschwerdeführers nur mit dem Putzen des Grabes beauftragt habe (Verhandlungsschrift S 11). Die Schwester gab an, dass es eine Beauftragung, etwas im Zusammenhang mit dem Grab zu machen, nicht gegeben habe (Verhandlungsschrift S 13). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass sie bei Erledigung der Formalitäten nicht über das Benützungsrecht gesprochen hätten (Verhandlungsschrift S 14); sie sei lediglich von Behördenseite gefragt worden, wer in das Register einzutragen sei und es sei ihr auf Rückfrage mitgeteilt worden, dass üblicherweise der Ehegatte eingetragen werde, woraufhin sie den Vater des Beschwerdeführers als Ehemann der Verstorbenen bezeichnet habe (Verhandlungsschrift S 15). Dass die Grabstellenverlängerungsgebühr dem Vater des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurde ist ebenfalls unstrittig und durch die aktenkundige Rechnung belegt (s. Beilage A. zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen sowie Beilage A. zur Verhandlungsschrift). Zur Überweisung der Gebühr ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung angegeben hat, dass sie die Rechnung im Telebanking eingegeben habe (Verhandlungsschrift S 16). Davon abgesehen ist auf die mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen vorgelegte Umsatzübersicht samt darauf aufscheinender Rechnungsnummer zu verweisen. Hinsichtlich des – unstrittigen – Legates ist insbesondere auf die aktenkundige Legatsannahme zu verweisen. Die Zurücküberweisung der zunächst überwiesenen Verlängerungsgebühr auf Grund des Legats ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Ausgabe-Beleg und der Einnahmeabsetzung (jeweils Beilage A. zur Verhandlungsschrift) und ist im Übrigen nicht strittig (s. Verhandlungsschrift S 3 und 5). Hinsichtlich des – unstrittigen – Legates ist insbesondere auf die aktenkundige Legatsannahme zu verweisen. Die Zurücküberweisung der zunächst überwiesenen Verlängerungsgebühr auf Grund des Legats ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Ausgabe-Beleg und der Einnahmeabsetzung (jeweils Beilage A. zur Verhandlungsschrift) und ist im Übrigen nicht strittig (s. Verhandlungsschrift S 3 , und 5). Zu den Feststellungen hinsichtlich der im Verwaltungsakt aufliegenden Erledigung vom
  23. Jänner 2011, Rechnungsnummer ***, ist auf eben diese Erledigung hinzuweisen. Hervorzuheben ist dabei, dass diese Erledigung keine ausdrückliche Aussage hinsichtlich der Einräumung eines Grabbenützungsrechtes trifft (sondern im Wesentlichen lediglich eine Aufstellung zu entrichtender Gebühren) und keine Unterschrift, keine Amtssignatur und keine Kanzleibeglaubigung aufweist. Eine Empfängerunterschrift ist darauf nicht vermerkt und es ist kein diesbezüglicher Zustellnachweis vorhanden. Der Vater des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung wiederholt angegeben, einen solchen „Brief“ nie gesehen zu haben (Verhandlungsschrift S 3 und 9). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legte lediglich eine von ihm im Zuge der erfolgten Akteneinsicht angefertigte Kopie der im Verwaltungsakt befindlichen Erledigung vor (Verhandlungsschrift S 2 f.). Zur Verzichtserklärung und den widersprechenden Angaben ist auf die im Verfahren erstatteten Schriftsätze und die Verhandlung zu verweisen. Unstrittig ist jedenfalls, dass der Vater des Beschwerdeführers spätestens mit Dezember 2013 keine Übertragung des Benützungsrechtes anstrebte und keine Vertretung durch den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau wollte (mit Schreiben vom
  24. Dezember 2013 wurde seitens des Vaters angegeben, dass die Unterschrift gefälscht und dass er nach wie vor Benützungsberechtigter sei). Dass eine bescheidmäßige Übertragung des Benützungsrechtes vom Vater des Beschwerdeführers auf diesen nicht erfolgt ist, ist ebenso unstrittig und entspricht der Aktenlage. Auch zu den Anträgen, dem Devolutionsantrag, den Säumnisbeschwerden und dem dargelegten Verfahrensgang ist auf die unbedenkliche Aktenlage zu verweisen.
  25. Maßgebliche Rechtslage: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480-0 idgF, lauten wörtlich: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9480-0 idgF, lauten wörtlich: „§ 11 Bestattungspflicht […]

(3)Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
  1. Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin,
  2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. die übrigen Nachkommen,
  6. die Großeltern,
  7. die Geschwister. […] […] Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden § 26Paragraph 26 Grabstellen
(1)An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden: 1. an Erdgrabstellen für Leichen oder Urnen und 2. an sonstigen Grabstellen.
(2)Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.
(3)Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.
(4)Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.
(5)Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist. § 27Paragraph 27 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts
(1)Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.
(2)Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.
(3)Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
(4)Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.
(5)Das Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei sonstigen Grabstellen nach Ablauf von mindestens zehn und höchstens dreißig Kalenderjahren nach der Begründung. Die Gemeinde hat in der Gebührenordnung die Dauer des Benützungsrechtes für gemauerte Grabstellen festzulegen.
(6)Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.
(7)Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des § 29 Abs. 2 zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.
(7)Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.
(8)Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen. § 28Paragraph 28 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht
(1)Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.
(2)Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellen(Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat.
(2)Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellen(Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat. § 29Paragraph 29 Erlöschen des Benützungsrechts
(1)Das Benützungsrecht erlischt:
  1. durch Zeitablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht,
  3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4),
  4. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (Paragraph 33, Absatz 4,),
  5. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oder
  6. durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5).
  7. durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (Paragraph 33, Absatz 5,).
(2)Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).
(2)Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (Paragraph 27, Absatz 7,).
(3)Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als ‚Heimgefallen!‘ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.
(4)Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
(4)Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Absatz 3, durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
(5)Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.
(5)Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Absatz 3, kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen. […] § 35Paragraph 35 Gebührenarten
(1)Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
  1. Grabstellengebühren,
  2. Verlängerungsgebühren,
  3. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,
  4. Gebühren für die Einäscherung,
  5. Gebühren für die Be- und Enterdigung.“
  6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  7. Zu den erhobenen Säumnisbeschwerden:

§ 73Abs.

1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 73Abs.

2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

3 AVG beginnt die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 73, Absatz 3, AVG beginnt die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden nicht eingerechnet in die Frist

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden nicht eingerechnet in die Frist

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001, mwH). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  3. Dezember 2013, beim Magistrat der Stadt St. Pölten am
  4. Dezember 2013 eingelangt, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Zuerkennung und Übertragung des Benützungsrechtes an der Grabstelle sowie auf Bescheidzustellung gestellt und Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom
  5. August 2015, eingelangt am
  6. August 2015, brachte der Beschwerdeführer beim Stadtsenat der Stadt St. Pölten einen Devolutionsantrag ein. Mit Schriftsatz vom
  7. Februar 2016, eingelangt am
  8. Februar 2016, wurden Säumnisbeschwerden erhoben. Dass der Magistrat der Stadt St. Pölten oder der Stadtsenat der Stadt St. Pölten durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert gewesen wäre, ergibt sich weder aus den vorliegenden Verwaltungsakten noch wurde dies im Verfahren nachvollziehbar dargelegt. Festzuhalten ist dazu insbesondere auch, dass das gerichtliche Strafverfahren betreffend die strittige Verzichtserklärung (die inhaltlich als Übertragungsansuchen zu werten ist) eine Entscheidung nicht unmöglich machte und dass der Ausgang des Strafverfahrens darüber hinaus ab März 2015 bekannt war. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bemühen der Behörde um die Herbeiführung eines gütlichen Interessenausgleiches die Behörde dennoch nicht der Pflicht entbindet, ohne unnötigen Aufschub an einer bescheidmäßigen Lösung für den Fall des Scheiterns des angestrebten Ausgleichs zu arbeiten (vgl. VwSlg 10.758 A/1982; vgl. zu widersprechenden Parteiinteressen auch etwa VwSlg. 8635 A/1974).Festzuhalten ist dazu insbesondere auch, dass das gerichtliche Strafverfahren betreffend die strittige Verzichtserklärung (die inhaltlich als Übertragungsansuchen zu werten ist) eine Entscheidung nicht unmöglich machte und dass der Ausgang des Strafverfahrens darüber hinaus ab März 2015 bekannt war. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bemühen der Behörde um die Herbeiführung eines gütlichen Interessenausgleiches die Behörde dennoch nicht der Pflicht entbindet, ohne unnötigen Aufschub an einer bescheidmäßigen Lösung für den Fall des Scheiterns des angestrebten Ausgleichs zu arbeiten vergleiche , VwSlg 10.758 A/1982; vergleiche , zu widersprechenden Parteiinteressen auch etwa VwSlg. 8635 A/1974). Den erhobenen Säumnisbeschwerden und dem Devolutionsantrag kommt sohin Berechtigung zu und es ist in der Sache zu entscheiden. 5.
  9. Zu den vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen:

§ 27Abs.

1 zweiter Satz des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 ist das Recht zur Benützung einer Grabstelle ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird. § 28 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 regelt dabei die Übertragung und den Eintritt in das Benützungsrecht.

Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 ist das Recht zur Benützung einer Grabstelle ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird. Paragraph 28, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 regelt dabei die Übertragung und den Eintritt in das Benützungsrecht. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst – erkennbar gestützt auf § 28 Abs. 2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 – die Zuerkennung des Benützungsrechtes an der Grabstelle *** am städtischen Hauptfriedhof in ***. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass kein naher Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 3 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 die Zuerkennung beantragt und er selbst die Grabstellenverlängerungsgebühr entrichtet habe. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst – erkennbar gestützt auf Paragraph 28, Absatz 2, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 – die Zuerkennung des Benützungsrechtes an der Grabstelle *** am städtischen Hauptfriedhof in ***. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass kein naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 die Zuerkennung beantragt und er selbst die Grabstellenverlängerungsgebühr entrichtet habe. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war jedoch auf Grund eines bestehenden Legates keine Verlängerungsgebühr zu entrichten und es wurde daher die von der Ehefrau des Beschwerdeführers überwiesene Gebühr zurücküberwiesen. Eine Zuerkennung auf Grund Entrichtung der Gebühr scheidet sohin im vorliegenden Fall aus. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühr unter Angabe der Rechnungsnummer des Vaters des Beschwerdeführers überwiesen wurde, weshalb auch nicht von einer Entrichtung im eigenen Namen auszugehen wäre (vgl. idZ auch etwa VwGH 23.4.2002, 2000/11/0050). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war jedoch auf Grund eines bestehenden Legates keine Verlängerungsgebühr zu entrichten und es wurde daher die von der Ehefrau des Beschwerdeführers überwiesene Gebühr zurücküberwiesen. Eine Zuerkennung auf Grund Entrichtung der Gebühr scheidet sohin im vorliegenden Fall aus. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühr unter Angabe der Rechnungsnummer des Vaters des Beschwerdeführers überwiesen wurde, weshalb auch nicht von einer Entrichtung im eigenen Namen auszugehen wäre vergleiche , idZ auch etwa VwGH 23.4.2002, 2000/11/0050). Der Beschwerdeführer beantragt weiters die Übertragung des Benützungsrechtes auf Grund eines zu seinen Gunsten erfolgten Verzichts seines Vaters.

§ 28Abs.

1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 ist auf Antrag der benützungsberechtigten Person das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid zu übertragen. Der Beschwerdeführer beantragt weiters die Übertragung des Benützungsrechtes auf Grund eines zu seinen Gunsten erfolgten Verzichts seines Vaters.

Paragraph 28, Absatz eins, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 ist auf Antrag der benützungsberechtigten Person das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid zu übertragen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, strebte der Vater des Beschwerdeführers spätestens mit Dezember 2013 keine Übertragung des Benützungsrechtes an und er wollte spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Vertretung durch den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau. Eine Übertragung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht. Davon abgesehen setzt die Übertragung voraus, dass der übertragenden Person das zu übertragende Benützungsrecht zukommt. Im vorliegenden Fall hat der Vater des Beschwerdeführers keinen Eintritt in das Benützungsrecht beantragt. Die im Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt St. Pölten aufliegende, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom

  1. Jänner 2011, Rechnungsnummer ***, trifft keine ausdrückliche Aussage hinsichtlich der Einräumung eines Grabbenützungsrechtes. Sie weist auch keine Unterschrift, keine Amtssignatur und keine Kanzleibeglaubigung auf (vgl. § 18 AVG; weiters etwa VwGH 6.5.1996, 91/10/0060; 22.6.2010, 2006/11/0058). Ferner ist eine Empfängerunterschrift darauf nicht vermerkt, es liegt kein sonstiger Zustellnachweis vor und es hat der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung wiederholt angegeben, „einen solchen Brief nie gesehen“ zu haben (vgl. etwa VwSlg. 18.025 A/2011, zur Bescheiderlassung durch Zustellung). Es ist daher mangels entsprechenden Abspruches, Bescheidqualität und Erlassung nicht davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers einen rechtswirksamen Bescheid betreffend Einräumung eines Grabbenützungsrechtes erhalten hätte, zumal die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt einer Erledigung dem tatsächlichen Zukommen nicht gleichzuhalten ist (vgl. etwa VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 31.3.2004, 2004/18/0013; 26.6.2013, 2011/22/0122). Eine Übertragung kommt daher auch deshalb nicht in Betracht. Davon abgesehen setzt die Übertragung voraus, dass der übertragenden Person das zu übertragende Benützungsrecht zukommt. Im vorliegenden Fall hat der Vater des Beschwerdeführers keinen Eintritt in das Benützungsrecht beantragt. Die im Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt St. Pölten aufliegende, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom
  2. Jänner 2011, Rechnungsnummer ***, trifft keine ausdrückliche Aussage hinsichtlich der Einräumung eines Grabbenützungsrechtes. Sie weist auch keine Unterschrift, keine Amtssignatur und keine Kanzleibeglaubigung auf vergleiche Paragraph 18, AVG; weiters etwa VwGH 6.5.1996, 91/10/0060; 22.6.2010, 2006/11/0058). Ferner ist eine Empfängerunterschrift darauf nicht vermerkt, es liegt kein sonstiger Zustellnachweis vor und es hat der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung wiederholt angegeben, „einen solchen Brief nie gesehen“ zu haben vergleiche etwa VwSlg. 18.025 A/2011, zur Bescheiderlassung durch Zustellung). Es ist daher mangels entsprechenden Abspruches, Bescheidqualität und Erlassung nicht davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers einen rechtswirksamen Bescheid betreffend Einräumung eines Grabbenützungsrechtes erhalten hätte, zumal die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt einer Erledigung dem tatsächlichen Zukommen nicht gleichzuhalten ist vergleiche etwa VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 31.3.2004, 2004/18/0013; 26.6.2013, 2011/22/0122). Eine Übertragung kommt daher auch deshalb nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund geht – da ein Bescheid betreffend Einräumung eines Grabbenützungsrechtes an den Vater überhaupt nicht ergangen ist – auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheidzustellung ins Leere. Die Anträge auf Zuerkennung und Übertragung des Grabbenützungsrechtes und Bescheidzustellung sind daher abzuweisen. Festzuhalten ist schließlich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen hat (Beschränkung auf den Verfahrensgegenstand), ob beim gegebenen Sachverhalt ein Erlöschen des Benützungsrechtes im Sinne des § 29 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 eingetreten ist und ob demgemäß eine Neubegründung

§ 26des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 in Betracht kommt (vgl.

insb. auch das im Falle des Erlöschens

§ 29Abs.

3 leg.cit einzuhaltende Verfahren). Ebensowenig ist zu prüfen, ob allenfalls auf Grund der mit dem Legat übernommenen Verpflichtungen eine bescheidmäßige Zuerkennung

§ 28Abs.

2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 an die Stadtgemeinde St. Pölten selbst in Betracht kommt. Festzuhalten ist schließlich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen hat (Beschränkung auf den Verfahrensgegenstand), ob beim gegebenen Sachverhalt ein Erlöschen des Benützungsrechtes im Sinne des Paragraph 29, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 eingetreten ist und ob demgemäß eine Neubegründung

Paragraph 26, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 in Betracht kommt vergleiche insb. auch das im Falle des Erlöschens

Paragraph 29, Absatz 3, leg.cit einzuhaltende Verfahren). Ebensowenig ist zu prüfen, ob allenfalls auf Grund der mit dem Legat übernommenen Verpflichtungen eine bescheidmäßige Zuerkennung

Paragraph 28, Absatz 2, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 an die Stadtgemeinde St. Pölten selbst in Betracht kommt. 5.

  1. Zur erhobenen Berufung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stützt seine Berechtigung zur Berufungserhebung im Wesentlichen darauf, dass er als (naher) Angehöriger seiner verstorbenen Mutter ein rechtliches Interesse am Zukommen des Grabbenützungsrechtes habe. Mit den diesbezüglichen Ausführungen wird jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer weder fristgerecht einen Antrag auf Eintritt in das Benützungsrecht gestellt noch die (auf Grund des Legats nicht zu entrichtende) Verlängerungsgebühr entrichtet hat. Davon abgesehen ist nach den bereits getätigten Ausführungen die angefochtene Erledigung nicht als rechtswirksamer Bescheid (betreffend Einräumung eines Grabbenützungsrechtes) anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erhebung einer Berufung aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. etwa VwGH 9.3.1982, 81/07/0212; 16.2.1994, 93/03/0135).Davon abgesehen ist nach den bereits getätigten Ausführungen die angefochtene Erledigung nicht als rechtswirksamer Bescheid (betreffend Einräumung eines Grabbenützungsrechtes) anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erhebung einer Berufung aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche etwa VwGH 9.3.1982, 81/07/0212; 16.2.1994, 93/03/0135). Die Berufung ist daher aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. 5.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.216.001.2016.ua

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