GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 24.11.2015 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden die § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Sie haben am 24.11.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,
4 NAG,eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,
Paragraph 47, Absatz 4, NAG, eingebracht. Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom 19.03.2013 bis 18.03.2016. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 27.01.2011 in ***, ***. Ihr Nebenwohnsitz befindet sich seit 06.07.2012 in ***, ***, ***. Ihren Angaben im Antrag zufolge beabsichtigen Sie nunmehr als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich und legten diesbezüglich Ihren Antrag ein Schreiben, ausgesteilt am 22.11.2015 von NM, bei. in diesem wird bestätigt, dass „Sie im Betrieb von NM aufgenommen werden“. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015, zugestellt am 01.12.2015, erging nachweislich die Aufforderung, die
Niederlassungs- undnachweislich die Aufforderung, die
Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen: O Nachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet, einen aktuellen Grundbuchauszug vom Wohnungseigentümer, einen Plan der Wohnung in der Sie Unterkunft nehmen möchten, sowie Nachweis betreffend Bezahiung der regelmäßigen Unterkunftskosten (Miete, Betriebskosten bzw. Kreditraten usw.) O Nachweis des gesicherten Lebensunterhaites (Verbindlicher Dienstvertrag bzw. verbindiicher Vorvertrag zum Dienstvertrag mit Angaben betreffend der Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sowie Bekanntgabe des monatlichen Bruttoiohnes) O Nachweis betreffend ihrer absolvierten Schui— und Berufsausbildung (Zeugnisse, Diplome usw.) O Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen (aktuelle Kreditschutzverband-Privatauskunft) Aufgrund des Verbesserungsauftrages wurden innerhalb der zur Verbesserung ihres Antrages gewährten Frist (3 Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages) betreffend des geforderten Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet (so wie bereits im Zuge der Antragstellung) die Kopie der 1.Seite eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen „AG reg.Gen.mbH.“ als Vermieterin und „Frau & Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin, der Behörde vorgelegt. Weiters wurde diesbezüglich ein Schreiben der „AG reg.Gen.mbH.“ vom 08.06.2004 (adressiert an GD & BD) betreffend der Übermittlung des Mietvertrages sowie ein Plan betreffend der „Wohnung NR.: ***“ vorgelegt. Betreffend des mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 geforderten Nachweises eines gesicherten Lebensunterhaltes für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet wurde neuerlich ein Schreiben, ebenfalls ausgestellt am 22.11.2015 von NM, der Behörde übermittelt. in diesem wird nunmehr von NM bestätigt, dass „Sie als Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden und es sich hierbei um einen unbefristeten Dienstvertrag mit einem Bruttogehalt von € 1.200, 00 handelt“. Ein verbindlicher Dienstvertrag bzw. verbindlicher Vorvertrag wurde der Behörde bis dato nicht vorgelegt. Betreffend die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen wurde lediglich eine Auskunft aus der KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 der Behörde übermittelt. Betreffend etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen wurde bis dato weder Stellunggenommen noch diesbezügliche Unterlagen und Nachweise der Behörde übermittelt. Der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Den betreffend des erforderlichen Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet der Behörde vorliegenden Unterlagen (Kopie der 1. Seite eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen „AG reg.Gen.mbH." als Vermieterin und „Frau & Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin) kann nicht entnommen werden, dass Sie an der Adresse ***, ***, für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung über ein Wohnrecht verfügen. Ergänzend wird betreffend dem der Behörde bezüglich die Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden 1. Seite des Mietvertrages, welcher weder Angaben bezüglich der Dauer sowie der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten usw.) zu entnehmen sind, folgendes ausgeführt:
Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend sind (vgl z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sind vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), besteht dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) besteht. Da im gegenständlichen Fall die von Ihnen bewohnte Wohnung an der Adresse ***, ***, offensichtlich nicht von ihnen sondern von Ihren Eltern gemietet wurde, kommt ihnen nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn Sie aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme haben. Dass eine andere Vereinbarung ihnen einen vertraglichen Anspruch schafft, wurde im Verfahren initiativ nicht behauptet und hat das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Die Behörde geht aufgrund Ihres Antrages auf Zweckänderung ihres bisherigen Aufenthaltsrechtes („Niederlassungsbewilligung Angehörige“ auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“, für diesen Aufenthaltstitel jedoch das Vorliegen ausreichender eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nunmehr eine Grundvoraussetzung darstellt) nicht davon aus, dass Sie zukünftig gegenüber Ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch haben. Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass ihnen an der im Verfahren als Hauptwohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukommt. Ebenso liegen der Behörde betreffend ihres Nebenwohnsitzes an der Adresse ***, ***, ***, (laut Zentralen Melderegister sind Sie an dieser Adresse allein gemeldet) keinerlei Nachweise vor, dass für Sie für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme an dieser Adresse gegeben wäre und dort eine als ortsüblich anzusehende Unterkunft vorhanden wäre. Für die Behörde liegt somit der Nachweis
Für die Behörde liegt somit der Nachweis
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass Sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfügen, nicht vor. 2. Da Sie nunmehr die Änderung ihres Aufenthaltszweckes von „Niederlassungsbewilligung Angehörige" auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“ anstreben, stellt das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 entsprechen und ihnen die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar.Da Sie nunmehr die Änderung ihres Aufenthaltszweckes von „Niederlassungsbewilligung Angehörige" auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“ anstreben, stellt das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, entsprechen und ihnen die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar. Eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliche vertragliche Vereinbarung betreffend eines Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt der Behörde bis dato nicht vor. Den betreffend ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit der Behörde sowohl im Zuge der Antragstellung als auch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegten Schreiben „Aufnahme im Betrieb“, weisen beide das Ausstellungsdatum 22.11.2015 (obwohl Sie vom Verbesserungsauftrag frühestens mit Zustellung am 01.12.2015 Kenntnis erhalten konnten) auf und wurden von NM ausgestellt. Sowohl die im Zuge der Antragstellung als auch jene aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegte Bestätigung weist weder für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Angaben betreffend die Dauer der Aufnahmezusage sowie betreffend die Dauer eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses auf. Obwohl in der aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 nunmehr vorgelegten Bestätigung angeführt wird, dass „es sich dabei um einen unbefristeten Dienstvertrag handelt", wurde dieser (trotz nachweislicher Aufforderung zur Vorlage) bis dato der Behörde nicht vorgelegt. Eine aktuelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindliche Vereinbarung betreffend einer konkreten Aufnahme eines vertraglich konkretisierten Beschäftigungsverhältnisses liegt der Behörde somit bis dato nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die (aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegte) Bestätigung, dass Sie im Betrieb von NM als Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden, muss die Behörde davon ausgehen, dass die Einstellungszusage lediglich zur kurzfristigen Abdeckung eines akut angefallen Arbeitskräftebedarfs getätigt wurde. Da es sich bei der von Ihnen angestrebten Beschäftigung (Küchenhilfe) lediglich um eine Tätigkeit handelt, welche weder eine spezielle Ausbildung noch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und dies vom Arbeitgeber offensichtlich auch nicht gefordert wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass diese Arbeitsstelle insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt bereits umgehend besetzt werden konnte und mangels Vorliegen eines gegenteiligen Nachweises (insbesondere einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlichen Vereinbarung betreffend einer Einstellung zu einem konkreten Zeitpunkt sowie der fixen Aufnahme in ein auf eine bestimmte Dauer bestehendes Beschäftigungsverhältnis) die Möglichkeit einer zukünftigen Aufnahme einer Beschäftigung bei NM für Sie nun nicht mehr gegeben sein wird. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen. ist laut NAG der Richtsatz
Für das Jahr 2016ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson € 882,78.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bezüglich etwaiger Aufwendungen für Kredite sind der von Ihnen diesbezüglich vorgelegten KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 keine Kreditverbindlichkeiten zu entnehmen. Bezüglich der mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkünfte zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Kredite usw.) wurde weder eine Stellungnahme abgegebenen noch diesbezüglich Nachweise und Unterlagen der Behörde vorgelegt. Die Behörde muss jedoch davon ausgehen, dass Sie betreffend eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet in weiterer Folge auch Aufwendungen für Miete und Betriebskosten zu tragen haben werden. Ebenso wurde bezüglich der Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen der Behörde vorgelegt. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt sind somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen können mangels Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 882,78 netto erforderlich. Hierzu wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe und Vorlage eines Nachweises betreffend die Höhe der regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkünfte sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen, es sich der aktuellen Beurteilung durch die Behörde entzieht, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von ihnen zu tragen sind. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, Ihre erforderlichen regelmäßigen Einkünfte dementsprechend höher sein müssen. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Da die der Behörde betreffend Ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit vorliegenden Schreiben „Aufnahme im Betrieb" (jeweils datiert per 25.1 t .201 5) keinerlei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche konkrete Angaben bezüglich die Dauer der Beschäftigungszusage zu entnehmen sind, stellen diese somit keinen tragfähigen Nachweis dar, dass Sie für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen erzielen werden können. Von der Behörde kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. Weiters hält die Behörde diesbezüglich fest, dass selbst im Falle einer tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 30 Wochenstunden nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ihnen hierfür von NM zugesagte Bruttolohn in der Höhe von € 1.200,00. Ihnen sowohl die Bestreitung des Lebensunterhaltes als auch die Bezahlung aller Aufwendungen für Ihre beiden Unterkünfte (insbesondere für die Unterkunft in ***, ***, ***, weiche laut Zentralen Melderegister von Ihnen alleine bewohnt wird und somit davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch die gesamten Kosten zu tragen haben) ermöglichen wird. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung Ihres monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden kann. Eine etwaige im Verfahren betreffend Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- Angehöriger“ abgegebene Haftungserklärung kann ebenfalls nicht zur Berechnung Ihres monatlichen Einkommens herangezogen werden. Die Behörde muss somit davon ausgehen. dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden
2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob Sie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werden, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie sind großjährig und sind dennoch zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit Ihren Ettern im Jahr 2011 nach Österreich zugewandert. Für diesen Aufenthaltszweck wurden Ihnen „Niederlassungsbewilligungen — Angehöriger" erteilt. Nunmehr streben Sie eine Zweckänderung Ihres Aufenthaltstitels zur Erlangung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt in Österreich an. Da für Ihren nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, dieser tragfähige Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht wurde und die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ ebenfalls ermöglicht wird, wurde im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt, dass die AbwägungInteressensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt, dass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Ihren Lasten geht, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen ihr persönliches Interesse auf Zweckänderung ihrs Aufenthaltes auf eine „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ überwiegt. Abschließend ist festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden,Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weshalb ihnen aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks nicht erteiltParagraph 11, Absatz 5, NAG die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks nicht erteilt werden darf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Die antragsstellende Partei hat am 24.11.2015 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot — Karte plus" gestellt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.04.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Bescheidbegründend führt die Behörde an, die antragsstellende Partei habe es sowohl unterlassen, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) sowie eine rechtsverbindliche Vereinbarung betreffend einer konkreten Aufnahme einer vertraglich konkretisierten Beschäftigung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich des Objektes in ***, *** mit dem berechtigten Unterkunftnehmer, namentlich dem BD am 20.04.2016 abgeschlossen. Bei dem Genannten handelt es sich um den Vater der Beschwerdeführerin. Sohin erfolgte die Einräumung des Wohnrechtes bis zum 31.12.2018 unentgeltlich. Die antragsstellende Partei hat zudem zwischenzeitig, nämlich am 27.04.2016, einen aufschiebend bedingten mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung Dienstvertrag über monatlich EUR 1.067,00 brutto abgeschlossen. Beide Urkunden, sohin die Wohnrechtsvereinbarung sowie der Dienstvertrag werden der Behörde zwecks Bescheinigung beigelegt. Das erforderliche Einkommen It. Richtsatz für Ausgleichszulagen für 2016 wird demnacherreicht und liegt eben zudem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor.Das erforderliche Einkommen römisch eins t. Richtsatz für Ausgleichszulagen für 2016 wird demnacherreicht und liegt eben zudem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor. Die Beschwerdeführerin stellt daher den ANTRAG, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und sodann auf Behebung des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu lVW1F-151414 vom 04.04.2016 und auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Wien, am
4 NAG, eingebracht.Die Beschwerdeführerin, Frau ID, geboren am ***, serbische Staatsbürgerin, hat am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde am Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,
Paragraph 47, Absatz 4, NAG, eingebracht. Frau ID verfügte über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom 19.03.2013 bis 18.03.2016. Einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlungen ergibt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 24 NAG bestimmt:Paragraph 24, NAG bestimmt: „
BG vorliegt.“ 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Die Beschwerdeführer war bis 18.03.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Am 24.11.2015 hat die den gegenständlichen Zweckänderungsantrag gestellt. Einen Verlängerungsantrag betreffend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die besondere Voraussetzung des § 47 Abs. 4 NAG, nämlich, dass nur Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, fehlt.Einen Verlängerungsantrag betreffend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die besondere Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 4, NAG, nämlich, dass nur Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, fehlt. Zwar kann mit einem Verlängerungsantrag ein Zweckänderungsantrag verbunden werden, was
4 NAG zur Folge hat, dass, wenn die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Zwar kann mit einem Verlängerungsantrag ein Zweckänderungsantrag verbunden werden, was
Paragraph 24, Absatz 4, NAG zur Folge hat, dass, wenn die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Dass sich ein Aufenthaltstitel aber automatisch im Fall der Stellung eines Zweckänderungsantrages bis zur Entscheidung über den Zweckänderungsantrag verlängert bzw. ein solcher Zweckänderungsantrag einen Verlängerungsantrag einschließt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch § 26, letzter Satz NAG ist nur zu entnehmen, dass die Abweisung eines Zweckänderungsantrages keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.Auch Paragraph 26,, letzter Satz NAG ist nur zu entnehmen, dass die Abweisung eines Zweckänderungsantrages keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 NAG, wonach Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind.Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Verpflichtung nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ nicht mehr im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist, fehlt eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 4 NAG.Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ nicht mehr im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist, fehlt eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 4, NAG. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
3 NAG nicht durchzuführen.Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.635.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.